Wichtige Neuerungen im Wettbewerbsrecht / Cold Calling

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 23.10.2008, 19:07 Uhr
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Das Wettbewerbsrecht in Reformzeiten – momentan laufen zwei Gesetzgebungsverfahren, die für Unternehmer und Verbraucher größere Veränderungen bereithalten.

1.    Das neue UWG – unlautere Geschäftspraktiken

Im aktuellen Regierungsentwurf des UWG-Reformgesetzes (BT-Drs. 16/10145) geht es vor allem um die Umsetzung der EG-Richtlinie 2005/29/EG („unlautere Geschäftspraktiken“), die eine sog. Vollharmonisierung, also eine komplette Vereinheitlichung, der Regelungen in Europa in diesem Bereich des Lauterkeitsrecht anstrebt.

Inhaltlich sieht der Entwurf einige Begriffsänderungen vor. So wird die bisherige „Wettbewerbshandlung“ zur „geschäftlichen Handlung“. Grund hierfür ist, dass das Gesetz nun nicht nur Handlungen im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses (z.B. Produktwerbung) erfasst, sondern auch Handlungen, die nach Abschluss des Geschäfts erfolgen.

Als wesentliche Neuerung beinhaltet das Gesetz im Anhang eine Liste von 30 sog. schwarzen Klauseln. Die dort aufgelisteten Geschäftspraktiken sind in jedem Fall unzulässig und können lauterkeitsrechtlich geahndet werden. So ist es etwa nach Nr. 15 unzulässig, wenn ein Unternehmer die unwahre Angabe macht, er werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume aufgeben.

Neu ist auch § 5a – Irreführung durch Unterlassen. Nach § 5a Abs. 2 handelt derjenige unlauter, der einem Verbraucher eine Information vorenthält, die für diesen wesentlich ist. Man könnte meinen, dass die Frage, was wesentlich ist, stets Spielraum für Interpretationen lässt. Jedoch sieht § 5a Abs. 4 eine Konkretisierung vor. Demnach gelten als wesentlich insbesondere auch „Informationsanforderungen für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing, die auf Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien oder Verordnungen beruhen“. Während der Gesetzentwurf hierauf nicht weiter eingeht, enthält die Richtlinie eine Auflistung. Wer somit  beispielsweise gegen die Informationspflichten der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) verstößt, handelt bereits unlauter. Dies hat z.B. zur Folge, dass selbst nur geringe Verstöße gegen die Impressumpflicht, der ein Internetshop genügen muss, als wesentlicher Wettbewerbsverstoß gewertet wird und somit wettbewerbswidrig ist.

Während Internetverkäufer bislang noch darauf hoffen konnten, dass geringe Verstöße als unerheblich eingestuft werden und zu keinen rechtlichen Konsequenzen führen, müssen sie nun noch vorsichtiger sein, um keine Wettbewerbsverstöße zu begehen.

2.    Cold Calling – kaltgestellt?

Zum UWG hat die Bundesregierung einen zweiten Gesetzentwurf vorgelegt, der den bereits heute unzulässigen sog. cold calls einen (weiteren) Riegel vorschieben soll. Cold calls sind Werbeanrufe von Unternehmen vor allem bei Privatleuten (Verbrauchern), ohne dass diese – wie es gesetzlich vorgeschrieben ist – dazu vorher eingewilligt haben. Zwar ist dies bereits heute nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verboten, allerdings halten sich viele nicht daran. Oftmals wird behauptet, der jeweilige Verbraucher habe eingewilligt und könne sich nur nicht mehr daran erinnern. Zudem rufen cold callers gerne mit unterdrückter Nummer an, so dass der Angerufene regelmäßig nicht weiß, gegen wen er sich wehren muss. Hier setzt nun die Gesetzesnovelle an. Danach müssen die Angerufenen dem Anruf ausdrücklich und nicht bloß nebenbei im Voraus zugestimmt haben. Zudem dürfen Unternehmen zukünftig nicht mehr mit unterdrückter Nummer anrufen. So soll die Verfolgung von Verstößen erleichtert werden. Schließlich werden den Verbrauchern weitere Widerspruchsrechte eingeräumt. So lassen sich z.B. am Telefon aufgedrängte Zeitungsabos wieder leichter loswerden. Mit der Gesetzesänderung dürfte das Gebaren der unseriösen Telefondienstleister zur Freude der seriösen Anbieter, deren Ruf unter der Praxis der schwarzen Schafe stark gelitten hat, erheblich eingedämmt werden.

Wann beide Vorhaben in Kraft treten, steht noch nicht fest - zu rechnen ist mit Anfang 2009.

Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Daniel Huber, erstellt.

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