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Neue gesetzliche Entwicklungen

eBay und der neue Widerrufsbutton: Gibt es bereits eine Lösung für Händler?

eBay und der neue Widerrufsbutton: Gibt es bereits eine Lösung für Händler?
9 min
Beitrag vom: 09.06.2026

Ab dem 19.06.26 muss Verbrauchern bei Onlinekäufen ein Widerrufsbutton zur Verfügung stehen. Das gilt auch für Transaktionen via eBay. Doch wie sieht es dort mit der Umsetzung aus?

Worum geht es?

Der Gesetzgeber verlangt, dass Händler, die Waren (auch) an Verbraucher verkaufen, ab dem 19.06.2026 eine neue Online-Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen, über welche der Verbraucher seinen Widerruf direkt online wirksam erklären kann (also dafür keine Email oder gar einen Brief schreiben bzw. den Händler anrufen muss).

Dieser sogenannte „Widerrufsbutton“ ist letztlich ein Online-Formular (typischerweise in einer Rubrik wie „Vertrag widerrufen“ platziert), in welches der widerrufswillige Verbraucher dann die für den Widerruf notwendigen Daten (wie Vorname, Name und E-Mail-Adresse) einträgt und durch Absenden dieses Formulars (typischerweise mittels eines Buttons „Widerruf bestätigen“) an den Händler übermittelt.

Detailierte Informationen zum neuen Widerrufsbutton finden Sie in diesem Artikel.

eBay muss ran!

Aus rechtlicher Sicht ist zwar jeder Unternehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass seinen Kunden die neue Widerrufsfunktion auch im Rahmen seiner eBay-Angebote zur Verfügung steht.

In der Praxis kann dies jedoch kein eBay-Verkäufer in Eigenregie umsetzen, da eine solch komplexe Funktion nur eBay selbst als Betreiber der Verkaufsplattform für seine Händler in technischer Hinsicht realisieren kann.

Das ist für Plattformverkäufer natürlich ein gewisses Dilemma:

Aus rechtlicher Sicht zeichnen diese selbst verantwortlich, dass der Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026 deren Kunden zur Verfügung steht.

Aus technischer Sicht sind Plattformverkäufer jedoch zwingend auf die Mitwirkung des Plattformbetreibers angewiesen, dass diese die neue Online-Widerrufsfunktion für sie (rechtssicher) umsetzt.

Denn: Steht die neue Funktion ab dem 19.06.26 nicht zur Verfügung oder ist diese nicht rechtssicher gestaltet, bekommt der Händler dadurch u.U. rechtliche Probleme, etwa in Form einer Abmahnung seitens eines Mitbewerbers oder eines Verbrauchverbandes oder aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf Vertragsebene, wie etwa ein auf 12 Monate und 14 Tage verlängertes Widerrufsrecht des Verbrauchers.

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Was macht eBay?

Die IT-Recht Kanzlei hat eBay Deutschland in den letzten Monaten bereits mehrfach kontaktiert, ob bzw. wie bzw. bis wann die erforderliche neue Online-Widerrufsfunktion seitens eBay.de umgesetzt werden wird.

Wir erhielten zwar jeweils eine Antwort. Diese ging jeweils leider inhaltlich nicht auf Details ein, sondern verwies nur darauf, dass hieran gearbeitet werde, man sich gedulden möge und eBay-Verkäufer dann entsprechend über eine Nachricht von eBay informiert werden, wenn es „soweit“ ist bzw. die Details feststehen.

Nun scheint es soweit zu sein!

Bereits seit dem 05.06.2026 findet sich der folgende Post in der eBay-Community

Hallo [Verkäufername entfernt]!

Dein Wunsch nach mehr Planungssicherheit ist nachvollziehbar. Was wir inzwischen zum Widerrufsbutton mitteilen können: Ab dem 19. Juni 2026 wird die Rückgabe-Funktion für Käufer*innen im Rahmen einer EU-bedingten Anpassung aktualisiert. Käufer*innen können ihr Widerrufsrecht dann direkt über die Kaufhistorie und die Bestelldetails ausüben.

Für gewerbliche EU Verkäufer*innen wird es im Laufe der nächsten Woche eine E-Mail mit dem Hinweis geben, eure Rückgaberichtlinien bis zum 19. Juni entsprechend anzupassen, um weiterhin rechtskonform zu bleiben.

Das Widerrufsrecht wird dann als eigenständiger Rückgabegrund angezeigt. Wenn Käufer*innen diesen Grund auswählen, erhalten Käufer*in und Verkäufer*in automatisch eine Kopie der Widerrufserklärung per E-Mail.

Liebe Grüße
Miriam

Seit dem 09.06.2026 werden nun auch eBay-Verkäufer per eBay-Nachricht unter dem Betreff „Bitte aktualisieren Sie Ihre Rücknahmebedingungen“ wie folgt informiert:

Hallo [Vorname Händler],

damit Sie die neue EU-Richtlinie ab dem 19. Juni 2026 erfüllen, haben wir den Rückgabeprozess für Käufer*innen angepasst. Käufer*innen finden die neue elektronische Rückgabefunktion, die auch zur Ausübung des Widerrufs dient, direkt in ihrer Kaufübersicht sowie in den Bestelldetails.

Das sollten Sie jetzt tun

Aktualisieren Sie bis zum 19. Juni Ihre Rücknahmebedingungen, damit Käufer*innen über die Rückgabefunktion informiert werden und Sie weiterhin rechtskonform verkaufen können.
• Öffnen Sie das Verkäufer-Cockpit Pro und wählen Sie Konto aus.

• Gehen Sie zu Angebote > Rahmenbedingungen > Rücknahmebedingungen > Bearbeiten.

• Ergänzen Sie neben den bestehenden Widerrufsoptionen wie Brief, E-Mail oder Fax die Möglichkeit für Käufer*innen, die Widerrufsfunktion „Artikel zurückgeben“ in der Kaufübersicht sowie in den Bestelldetails zu nutzen und dort den Grund „Widerruf des Vertrags“ auszuwählen.

• Wählen Sie anschließend Speichern aus.

Mit Ihren aktualisierten Rücknahmebedingungen bleiben Sie auch nach dem 19. Juni rechtskonform und vermeiden mögliche Maßnahmen lokaler Behörden. Wenn Käufer*innen die neue Widerrufsfunktion nutzen, senden wir Ihnen automatisch eine E-Mail mit einer Kopie der Widerrufserklärung für Ihre Unterlagen.

Damit scheint nun festzustehen, wie die neue Online-Widerrufsfunktion seitens eBay umgesetzt wird.

Was ist davon zu halten?

Zunächst ist es positiv, dass eBay sich dieses – für den jeweiligen Händler sehr wichtigen – Themas auch annimmt. Es gibt Plattformen, die kommunizieren auf Anfragen der Händler hin, dass der Widerrufsbutton nicht erforderlich sei und keine Umsetzung eines solchen geplant sei.

Nach den derzeitigen Informationen, die eBay zur Verfügung gestellt hat, erscheint eine Sache aus rechtlicher Sicht doch problematisch:

Dem hiesigen Verständnis nach ist die angekündigte Widerrufsfunktion bei eBay nur für eingeloggte eBay-Nutzer erreichbar, wenn sich diese – wie angekündigt – (nur) in den Bereichen „Kaufhistorie“ und „Bestelldetails“ befindet.

Aus rechtlicher Sicht wäre es für eine ordnungsgemäße Online-Widerrufsfunktion allerdings erforderlich, dass diese nicht erst nach einem Einloggen in das eBay-Kundenkonto sichtbar bzw. erreichbar ist, sondern bereits zuvor.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu widerrufende Kauf auch im Rahmen einer Gastbestellung möglich gewesen wäre. Bei eBay.de können viele Artikel grundsätzlich auch als Gast (d.h. ohne die Notwendigkeit eines Kundenkontos) gekauft werden.

In diesem Fall dürfte es an der nach dem Gesetz erforderlichen leichten Zugänglichkeit des Widerrufsbuttons fehlen. Denn der Ansatz des Gesetzgebers für die Einführung der neuen Widerrufsfunktion ist ja gerade, dass der Vertrag auf dem gleichen einfachen Wege, wie er geschlossen wurde, auch widerrufen werden können soll.

Kann ich bei eBay.de einen Artikel jedoch als Gast kaufen, und müsste ich für die Nutzung des Widerrufsbuttons zunächst ein Kundenkonto eröffnen bzw. steht diese Funktion Gastbestellern generell nicht zur Verfügung, wird eben kein leicht zugänglicher Widerrufsbutton zur Verfügung gestellt.

Ferner dürfte die „versteckte“ Darstellung in den Bereichen „Kaufhistorie“ und „Bestelldetails“ selbst dann nicht den gesetzlichen Vorgaben benötigen, wenn keine Gastbestellung vorliegt.

Der „Einstieg“ in die neue Widerrufsfunktion müsste vielmehr bereits optisch hervorgehoben auf der Startseite von eBay.de möglich sein.

Auch ist zu bedenken, dass selbst bei eine Nicht-Gast-Bestellung der eBay-Nutzer eventuell (temporär) Probleme hat, sich in sein eBay-Konto einzuloggen, dann aber vermutlich den Widerrufsbutton weder angezeigt bekommt, noch diesen nutzen kann, ist er nicht (mehr) bei eBay eingeloggt.

Damit dürfte auch in diesem Fall die Hürde, den Widerrufsbutton bei eBay.de zu erreichen, zu hoch sein.

Damit lässt sich als Zwischenergebnis festhalten, dass die neue Online-Widerrufsfunktion bei eBay, eher nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen dürfte, wenn diese so realisiert wird, wie angekündigt.

Der Widerrufsbutton müsste vielmehr zum einen direkt von der Startseite der Plattform aus direkt erreichbar sein (etwa durch einen Link) und zum anderen auch für Gastbesteller und nicht-eingeloggte Nicht-Gastbesteller zur Verfügung stehen.

Brauche ich nun neue Rechtstexte für eBay.de?

Die Antwort lautet ganz klar: Ja!

Durch die Einführung des Widerrufsbuttons muss jeder Online-Händler, der die neue Widerrufsfunktion umsetzt, bis zum 19.06.2026 auch zwingend seine Rechtstexte anpassen!

Dies betrifft nicht nur eBay, sondern insbesondere auch eigene Online-Shops und alle Verkaufsplattformen, über welche die Bestellung direkt online erfolgt (etwa Amazon, Kaufland, etsy, Hood usw.).

Die IT-Recht Kanzlei stellt allen ihren Update-Service-Mandanten selbstverständlich entsprechend angepasste und aktualisierte Rechtstexte zur Verfügung.

Auch wenn Sie Rechtstexte für den Verkauf via eBay.de von der IT-Recht Kanzlei beziehen, erhalten Sie natürlich rechtzeitig vor dem 19.06.2026 aktualisierte Texte in Ihrem Mandanten-Portal zur Verfügung gestellt.

Die aktualisierten Rechtstexte werden unseren Mandanten voraussichtlich im Laufe des 12.06.2026 im Mandanten-Portal zur Verfügung stehen.

Sobald die neuen Rechtstexte für eBay zur Verfügung stehen, übernehmen Sie diese einfach via „copy & paste“ auf Ihre eBay-Präsenz.

Unsere Mandanten werden zudem über die erfolgte Bereitstellung zudem per E-Mail im Rahmen eines gezielten Newsletters informiert.

Dies betrifft nicht nur die Widerrufsbelehrung (die dann über den neuen „Widerrufskanal“ informieren muss), sondern in aller Regel auch die Datenschutzerklärung, da die neue Widerrufsfunktion zumeist personenbezogene Daten in Form von Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse verarbeitet.

Händler müssen bedenken, dass die gesetzlichen Neuerungen in Sachen Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026 auf zwei Ebenen wirken:

Zum einen muss natürlich (technisch) die neue Online-Widerrufsfunktion in die jeweiligen Verkaufspräsenz implementiert werden, so dass diese Verbrauchern für die Ausübung des Widerrufs zur Verfügung steht.

Auf Verkaufsplattformen wie eBay ist das jedoch die Aufgabe des Plattformbetreibers, wenngleich der Händler für eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsfunktion in rechtlicher Hinsicht dann selbst einstehen muss.

Zum anderen müssen Händler in ihren Rechtstexten unbedingt Anpassungen vornehmen, damit die neue Widerrufsfunktion auch im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichend abgebildet wird und der Verbraucher über die neue Funktion hinreichend informiert wird.

Diese beiden Ebenen müssen kumulativ erfüllt sein, andernfalls besteht eine rechtliche Lücke, die z.B. durch eine Abmahnung angegangen werden kann.

Fazit

eBay Deutschland hat, so scheint es, die Umsetzung des Widerrufsbuttons auf seiner Verkaufsplattform abgeschlossen bzw. befindet sich damit jedenfalls in den letzten Zügen.

Wenngleich die Umsetzung und erfolgte Information dazu löblich sind, scheint die Widerrufsfunktion, kommt diese wie angekündigt, leider mangels leichter Erreichbarkeit nicht den vom Gesetzgeber aufgestellten Vorgaben zu genügen.

Ist der Widerrufsbutton erst im Kundenbereich im eingeloggten Zustand sichtbar, ist die Hürde für dessen Nutzung nach hiesiger Rechtsauffassung zu hoch.

Es bleibt zu hoffen, dass eBay hier noch Anpassungen vornimmt und den Widerrufsbutton bereits auf der Startseite zumindest als sprechenden Link einbindet und die Funktion so „live“ schaltet, dass diese auch von Gastbestellern und nicht eingeloggten eBay-Mitgliedern genutzt werden kann.

Zwar haftet der jeweilige eBay-Händler in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für eine unzureichende Online-Widerrufsfunktion. Allerdings dürfte es ab dem 19.06.2026 noch tausende Händler geben, die gar keine Online-Widerrufsfunktion eingebunden haben. Ein möglicher Abmahner dürfte sich daher eher diese zur Brust nehmen, als sich über eine grundsätzlich vorhandene, aber möglicherweise nicht leicht genug erreichbare Widerrufsfunktion zu streiten. Zudem sitzen alle eBay-Händler ja im selben Boot, so dass man hier untereinander eher nicht auf dumme Ideen kommen dürfte.

Wichtig ist, dass neben der eigentlichen Widerrufsfunktion unbedingt auch die Rechtstexte bis zum 19.06.2026 zu aktualisieren sind.

Als Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei werden Sie rechtzeitig angepasste Rechtstexte erhalten, voraussichtlich im Laufe des 12.06.2026!

Sobald die neuen Texte im Mandanten-Portal zur Verfügung stehen, werden Sie hierüber per E-Mail-Newsletter informiert.

Sie wollen rechtliche stets up-to-date bleiben und Abmahnungen vermeiden?

Kein Problem: Wir sichern Sie gerne mit unseren Schutzpaketen ab.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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