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Verpackungsgesetz

EU-Rückzieher: Geplanter Verzicht auf Bevollmächtigte für Verpackungen und Batterien im Ausland

EU-Rückzieher: Geplanter Verzicht auf Bevollmächtigte für Verpackungen und Batterien im Ausland
4 min
Beitrag vom: 12.05.2026

Kaum eine Vorgabe belastet Händler mehr als die Bevollmächtigtenpflichten im Ausland. Nun plant die EU-Kommission aber deren Aussetzung für Verpackungen und Batterien bis 2035. Wir klären auf.

Pflichtbevollmächtigte für Batterien und Verpackungen nach aktuellem Recht

Um eine lückenlose EU-weite Erfassung von umweltrelevantem Abfall und eine engmaschige Kontrolle der ordnungsgemäßen Entpflichtung sicherzustellen, sehen

• die bereits geltende EU-Batterieverordnung 2023/1542 und
• die ab dem 12.08.2026 geltende EU-Verpackungsverordnung

Pflichten zur Benennung eines Bevollmächtigten in jedem EU-Mitgliedsstaat vor, in welchen ein Marktakteur in einem anderen Mitgliedsstaat erfasste Produkte verbringt.

Für Batterien müssen Händler, die Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus im Lieferumfang an Endverbraucher in anderen Mitgliedsstaaten liefern, ohne dort über eine Niederlassung zu verfügen, bereits seit dem 18.08.2025 einen Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat beauftragen.

Für Verpackungen (Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Versandverpackungen), die von Händlern direkt an Endnutzer in anderen Mitgliedsstaaten liefern, ist eine EU-weite Bevollmächtigtenpflicht ab dem 12.08.2026 geplant.

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Kommando zurück: EU plant Aussetzung der Bevollmächtigung bis 2035

Die weitreichenden Bevollmächtigtenpflichten haben im vergangenen Jahr zu großem Aufschrei bei den EU-Marktakteuren geführt.

Immerhin verkehren sie die Zielsetzung der EU, einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen, durch granulare Verwaltungsvorgaben faktisch in ihr Gegenteil und drohen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen vom EU-weiten Handel auszuschließen.

Denn die Bestellung eines Bevollmächtigten in jedem Versandzielland der EU ist nicht nur organisatorisch, sondern vor allem auch finanziell für kleine Händler kaum zu stemmen.

Faktisch hätte dies dann zur Folge, dass derartige Händler ihre Marktpräsenz auf ihr Sitzland beschränken müssen, um die neuen Pflichten zu umgehen.

Der EU-weite Warenverkehr würde aufgrund der bürokratischen und finanziellen Hürden so erheblich beschränkt und stünde nurmehr den „Big Players“ (und Anbietern aus Drittländern, bei denen Compliance-Mängel mangels Greifbarkeit meist ohne Konsequenzen bleiben) als Privileg zu.

Auf teilweise massiven Druck von Interessenverbänden hin plant die EU-Kommission daher einen Rückzieher in Bezug auf die Bevollmächtigtenpflichten.

Wie aus einem aktuellen Verordnungsentwurf hervorgeht, wünscht sich die EU-Kommission nun, die Pflichten zur Bevollmächtigung

  • für Verpackungen einerseits und
  • Batterien andererseits

bis mindestens 2035 auszusetzen.

Die geplanten Vorschriften lauten:

Die Anwendung von Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 wird bis zum 1. Januar 2035 ausgesetzt.

Im Hinblick auf in Drittländern niedergelassene Batteriehersteller stellen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht vorschreiben, die Rückverfolgbarkeit und Durchsetzung der Vorschriften in Bezug auf in Drittländern niedergelassene Batteriehersteller durch alternative Mittel sicher.

Die Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 wird bis zum 1. Januar 2035 ausgesetzt.

Die Mitgliedstaaten können entweder vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten in ihrem Hoheitsgebiet durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen müssen, oder die Rückverfolgbarkeit und Durchsetzung von Vorschriften in Bezug auf in Drittländern niedergelassene Verpackungshersteller durch alternative Mittel sicherstellen.

Der Verordnungsentwurf wird aktuell im EU-Parlament und -Rat diskutiert.

Wird er verabschiedet, ginge dies mit einer massiven Erleichterung für alle EU-Händler einher.

Die Pflicht zur Stellung von Verpackungsbevollmächtigten in anderen Mitgliedsstaaten bei Direktvertrieb ins EU-Ausland entfiele bis auf Weiteres auf EU-Ebene.

Händler könnten Ihre Waren dann also in andere Mitgliedsstaaten liefern, ohne – von Seiten der EU – zur Bestellung und Bezahlung von Verpackungsbevollmächtigten verpflichtet zu sein.

Der aktuelle Beratungsstand kann in Echtzeit hier verfolgt werden.

Nationale Bevollmächtigtenpflichten verbleiben

Rückgängig machen möchte die EU-Kommission die Bevollmächtigtenpflichten nur in ihrer Eigenschaft als zentrale EU-Vorgabe.

Nationale Regelungen von Mitgliedsstaaten, die bereits die verpflichtende Bevollmächtigtenbestellung vorsehen, sollen aber unangetastet bleiben.

Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht existiert derzeit etwa bereits für Verpackungen in Österreich.

Deutsche Online-Händler müssen für die Verbringung von Verpackungen an österreichische Endabnehmer dort einen Bevollmächtigten benennen.

Die österreichischen Regelungen würden durch die Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht auf EU-Ebene also nicht berührt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die für Batterien bereits bestehenden und für Verpackungen zum 12.08.2026 geplanten Bevollmächtigtenpflichten in anderen Mitgliedsstaaten belasten Händler schwer und könnten diese aus dem EU-weiten Handel verdrängen.
  • Deswegen will die EU-Kommission eine Aussetzung dieser Pflichten bis mindestens 2035 durchsetzen.
  • Eine entsprechende Verordnung wird aktuell (05/2026) im EU-Parlament und -Rat debattiert.
  • Eine Verabschiedung der Verordnung ist wahrscheinlich.
  • Bereits geltende nationale Bevollmächtigtenregeln (wie etwa für die Verbringung von Verpackungen nach Österreich) bleiben aber unberührt und würden weiter gelten.

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