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Irreführende Produktwerbung

Vorsicht bei 3D-Druck-Ersatzteilen: Irreführung über betriebliche Herkunft

Vorsicht bei 3D-Druck-Ersatzteilen: Irreführung über betriebliche Herkunft
5 min
Beitrag vom: 11.02.2026

Verkäufer von 3D-Druck Waren müssen aufpassen: Wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, er erwerbe damit Ersatz- bzw. Zubehörprodukte des Original-Herstellers, kann es für den Händler teuer werden!

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Ein Unternehmer vertrieb auf der Internetplattform „Ebay“ Waren, die nach dem 3D-Druckverfahren hergestellt wurden, u.a. das Produkt mit der Überschrift „Reparatursatz für Blanco Spüle Drehbetätigung Abfluss passend für AP100980 Kappe“.

Die Artikelbezeichnung enthielt damit zwar den Zusatz „passend für“, entscheidend ist jedoch die Satzstellung und damit der Bezugspunkt der erforderlichen Einschränkung: Die Überschrift ließ in dieser Formulierung darauf schließen, dass „passend“ nicht einschränkend bezüglich der Angabe „für Blanco“ galt, sondern lediglich die Eignung der Verwendung bezüglich des Modells „AP100980“ konkretisierte.

Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung

Die Artikelbezeichnung mit diesem Satzbau suggeriert einem Verbraucher, es handle sich bei dem Produkt um eine Original-Ersatz- bzw. Zubehörware des Herstellers BLANCO GmbH + Co KG, passend für das Kappen-Modell AP100980.

Jedoch bezieht sich das Angebot auf eine im 3D-Druck Verfahren hergestellte Ware, wie erst aus der Artikelbeschreibung hervorgeht. Auf diese Weise wird der potenzielle Kunde über den Hersteller bzw. die betriebliche Herkunft des Produkts in die Irre geführt. Daran ändert auch nichts die Aufklärung innerhalb der Artikelmerkmale bzw. der Artikelbeschreibung, da der Verbraucher die Bestellung auf der Internetseite tätigen kann, ohne diese Informationen wahrgenommen haben zu müssen.

Der Irrtum durch die Überschrift ist insbesondere dazu geeignet, den Verbraucher anzuhalten, sich nicht weiter mit dem Angebot auseinanderzusetzen, in der Vorstellung mit dem Originalprodukt ohnehin die optimale Ware zu erhalten.

Dies verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

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Best Practice: Rechtssicherer Verkauf von 3D-Druck Produkten

Ausgangspunkt für einen abmahnsicheren Verkauf ist auch bei Produkten, die im 3D-Druckverfahren gefertigt wurden, eine wahrheitsgemäße Information bzw. Aufklärung.

Deshalb ist im ersten Schritt die Herkunft der 3D-Druck Ware dadurch unzweifelhaft kenntlich zu machen, dass nicht allein die Präposition „für“, sondern zumindest die Ergänzung „kompatibel für / mit“ oder „passend für“ verwendet wird.

Im zweiten Schritt ist die Ergänzung „kompatibel mit“ bzw. „passend für“ auch korrekt zu verwenden, nämlich in eindeutigem Bezug auf die Originalmarke bzw. -hersteller. Es muss unmissverständlich aus der Artikelbezeichnung hervorgehen, dass das Produkt nicht vom Originalhersteller stammt, sondern dass es im 3D-Druckverfahren hergestellt wurde und für den Einsatz in bzw. mit Originalprodukten passend ist.

Zur Verdeutlichung der unterschiedlichen Bedeutung des Zusatzes „passend für“, je nach Satzbau:

„Reparatursatz passend für Blanco Spüle Drehbetätigung Abfluss, Modell Kappe AP100980“

-> Hier wird klar, dass es sich nicht um einen Original-Reparatursatz für die Drehbetätigung des Abflusses einer Blanco-Spüle mit dem Kappe-Modell AP100980 handelt, sondern um einen nachgebildeten Reparatursatz, der mit der Original-Blanco Spüle kompatibel ist.

Reparatursatz für Blanco Spüle Drehbetätigung Abfluss passend für Modell Kappe AP100980“

-> Aus dieser Formulierung geht nur die Kompatibilität mit der Kappe des Modells AP100980 hervor. „Reparatursatz für Blanco Spüle“ legt ohne Artikelbeschreibung etc. nahe, dass es sich um einen originalen Reparatursatz des Herstellers Blanco GmbH + Co KG handelt.

Die unmissverständliche, korrekte Herkunftsangabe ist gerade in Fällen einer Verwechslungsgefahr mit Originalprodukten der Marke XY ausschlaggebend. Sonst kommen neben wettbewerbsrechtlichen auch markenrechtliche Ansprüche in Betracht, da die Verwendung eines geschützten Markennamens für nicht originales Zubehör strikten Grenzen unterliegt.

Stets muss die Herstellerangabe so platziert sein, dass der Kunde die entsprechenden Informationen vor dem Kauf zur Kenntnis nimmt. Idealerweise geht die Herkunft daher schon aus der Überschrift hervor.

Für einen rechtssicheren Verkauf von Ersatzteilen für Markenprodukte empfehlen wir Ihnen folgenden Leitfaden zur markenrechtlichen Kennzeichnung von Zubehör als Lektüre.

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Learning für Händler

  • Produkte, die im 3D-Druckverfahren hergestellt werden, müssen unmissverständlich als solche im Angebot dargestellt werden.
  • Dies wird dadurch sichergestellt, dass bereits in der Überschrift bzw. Artikelbezeichnung der Zusatz „kompatibel mit“ bzw. „passend für“ mit Bezug auf die Originalware bzw. den Originalhersteller ergänzt wird, z.B. „Reparatursatz passend für Blanco Spüle Drehbetätigung Abfluss, Modell Kappe AP100980“

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

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