Nettopreise im Onlineshop: Wettbewerbsverstoß trotz Hinweis „nur für Gewerbe“
„Zuzüglich Mehrwertsteuer“ – im B2B-Handel Standard, im Verkauf an Verbraucher ein absolutes No-Go. Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell Online-Händler ins Visier von Abmahnern geraten, wenn die Grenze zwischen B2B und B2C im Shop verschwimmt.
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Ein Online-Händler bot in seinem Webshop Produkte für den landwirtschaftlichen Bedarf und die Tierpflege an. Dabei wurden auf der Internetseite sowie in Suchmaschinen ausschließlich die Nettopreise angezeigt.
Das Angebot richtete sich nicht eindeutig nur an Gewerbetreibende. Zwar wurde später ein entsprechender Hinweis ergänzt, allerdings konnten auch Verbraucher ohne weitere Prüfung Bestellungen durchführen. Es reichte aus, ein Häkchen zu setzen und sich als Gewerbetreibender zu bestätigen. Zudem war es ohne Weiteres möglich, sich als Kunde zu registrieren und Waren zu bestellen.
Der ergänzte Hinweis wies darauf hin, dass sich die Angebote nur an Gewerbetreibende richten und die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer gelten. Zwar mussten Kunden vor Abschluss der Bestellung weiterhin bestätigen, gewerblich zu handeln. Es gab jedoch keine weiteren Kontrollmechanismen. Verbraucher konnten sich weiterhin problemlos registrieren und Bestellungen tätigen. Auch die veröffentlichte Widerrufsbelehrung für Verbraucher blieb im Online-Shop bestehen.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Es ist unzulässig im Internet gegenüber Verbrauchern für Waren mit Nettopreisen zu werben, ohne die Gesamtpreise (die Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) anzugeben.
In derartigen Fällen einer Darstellung von Nettopreisen (gegenüber Verbrauchern) liegt ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 3a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PAngV vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 PAngV muss der Gesamtpreis angegeben werden. Dieser muss die Umsatzsteuer enthalten. Die bloße Angabe eines Nettopreises mit dem Hinweis „zzgl. MwSt.” reicht nicht aus.
Die Preisangabenverordnung ist anwendbar, da sich das Angebot tatsächlich an Verbraucher richtete. Entscheidend ist hierbei nicht die Absicht des Händlers, sondern wie das Angebot aus Sicht der Nutzer wahrgenommen wird.
Da Verbraucher ohne echte Kontrolle bestellen konnten und sogar eine Widerrufsbelehrung vorhanden war, lag ein Angebot auch an Verbraucher vor.
Best Practice: Preisangaben im Onlinehandel rechtssicher gestalten
Onlinehändler müssen sicherstellen, dass ihre Preisangaben vollständig und transparent sind. Sobald sich ein Angebot auch an Verbraucher richtet, müssen die Preise als Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer angegeben werden.
Ein bloßer Hinweis auf Gewerbekunden reicht nicht aus, wenn Verbraucher dennoch problemlos bestellen können. Es müssen wirksame Kontrollmechanismen bestehen, die den Zugang für Verbraucher tatsächlich ausschließen.
Auch die Darstellung in Suchmaschinen ist zu berücksichtigen. Werden dort Preise angezeigt, müssen auch diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nur so kann vermieden werden, dass Preise falsch wahrgenommen werden und Wettbewerber benachteiligt werden.
Denn die Entscheidung macht deutlich: Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können schnell zu Abmahnungen führen. Schon die Darstellung von Nettopreisen ohne eine eindeutige und wirksame Beschränkung auf Gewerbekunden kann ausreichen. Händler sollten ihre Shops daher regelmäßig überprüfen und insbesondere sicherstellen, dass Verbraucher nicht ungewollt angesprochen werden.
Eine rechtliche Prüfung der Preisgestaltung und der Bestellprozesse kann dabei helfen, solche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Sie möchten wissen, wie Sie Ihren Online-Shop rechtssicher als B2B-Shop ausgestalten? Lesen Sie gerne hierzu unseren informativen Beitrag Rechtssicher zum B2B-Shop: Schritt für Schritt erklärt!
Der 3-Punkte-Maßnahmeplan für einen reinen B2B-Shop:
1. Maßnahme: B2B-Hinweise auf jeder Shopseite
Der Shop muss deutlich machen, dass ausschließlich an Unternehmer verkauft wird. Ein bloßer versteckter Hinweis reicht nicht. Der Hinweis sollte gut sichtbar auf der Startseite und zusätzlich im Header oder Footer jeder Shopseite stehen. Wichtig: Diese Maßnahme ist notwendig, allein aber noch nicht ausreichend.
2. Maßnahme: Bestätigung der Unternehmereigenschaft im Checkout
Im Bestellprozess sollte der Kunde vor Absenden der Bestellung nochmals ausdrücklich bestätigen müssen, dass er als Unternehmer handelt. Praktisch geschieht das über eine Pflicht-Checkbox auf der finalen Bestellseite. So wird dokumentiert, dass der Kunde die B2B-Beschränkung zur Kenntnis genommen und bestätigt hat.
3. Maßnahme: Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen
Zusätzlich braucht es Mechanismen, die Verbraucherbestellungen möglichst zuverlässig ausschließen. Am sichersten ist ein geschlossener Shop mit vorheriger Prüfung, etwa durch Gewerbenachweis oder Handelsregisterauszug. Alternativ können im Checkout Pflichtangaben abgefragt werden, die typischerweise nur Unternehmer machen können, etwa Firma, USt-ID oder Handelsregisterdaten. Diese Angaben sollten zumindest stichprobenartig auf Plausibilität geprüft werden.
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Learning für Händler
Die Angabe von Nettopreisen ist im Onlinehandel nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Sobald sich ein Angebot auch an Verbraucher richtet, müssen Gesamtpreise unter Einbeziehung der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden.
Ein einfacher Hinweis auf die Abgabe nur an Gewerbekunden genügt nicht, wenn Verbraucher trotzdem im Online-Shop bestellen können.
Wenn Sie Nettopreise ausweisen möchten, dann muss Ihr Online-Shop auf den geschäftlichen Bereich B2B ausgerichtet sein und der Erwerb von Waren durch Verbrauchern effektiv ausgeschlossen werden. Um Ihren Online-Shop auf B2B-Käufer zu beschränken, müssen Sie 3 Maßnahmen ergreifen:
- B2B-Hinweise auf jeder Shopseite
- Bestätigung der Unternehmereigenschaft im Checkout
- Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.
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