Muss der Eingangs des Widerrufs unverzüglich bestätigt werden?
Muss ein Händler den Widerruf eines Verbrauchers unverzüglich bestätigen? Meist ist das nicht erforderlich. Zur Pflicht wird die Bestätigung nur, wenn ein angebotenes Online-Webformular genutzt wird.
Im Folgenden zeigen wir, wann genau die Bestätigung erforderlich ist:
Die Bestätigungspflicht greift nur beim Webformular
§ 356 Absatz 1 BGB lautet auszugsweise wie folgt:
"Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular (..) oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln.
Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen."
Die Pflicht zur Empfangsbestätigung entsteht damit nur, wenn der Widerruf über die Website des Unternehmers abgegeben wird. Gemeint ist das Webformular, bei dem der Verbraucher die Widerrufserklärung direkt im Online-Shop oder auf einer Händlerseite eingibt und elektronisch absendet.
Unerheblich ist, ob dafür das Muster-Widerrufsformular genutzt wird oder eine andere Eingabemaske bereitsteht. Entscheidend ist allein, dass der Widerruf auf der Website ausgefüllt und elektronisch übermittelt wird.
Nicht erfasst sind Fälle, in denen der Verbraucher den Widerruf auf anderen Wegen erklärt, insbesondere
- per E-Mail aus dem eigenen E-Mail-Programm,
- per Briefpost oder
- per Fax.
Die gesetzliche Abgrenzung ist nachvollziehbar. Die Bestätigungspflicht soll dem Verbraucher einen Empfangsnachweis verschaffen.
So muss der Verbraucher im Streitfall darlegen können, dass seine Widerrufserklärung beim Unternehmer eingegangen ist. Bei E-Mail, Fax oder Post lassen sich regelmäßig eigene Nachweise sichern (z. B. Gesendet-Ordner, Faxjournal, Einlieferungsbeleg). Beim Webformular fehlt ein solcher Nachweis häufig, wenn keine Bestätigung erfolgt.
Was „unverzüglich“ in der Praxis bedeutet
Der Unternehmer muss den Zugang des Widerrufs unverzüglich bestätigen. „Unverzüglich“ bedeutet nach dem BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) .
In der Regel ist daher zeitnah zu reagieren:
- Erfolgt die Bestätigung automatisiert per E-Mail oder über das Shopsystem, sollte sie im Regelfall unmittelbar nach dem Absenden des Webformulars versandt werden.
- Erfolgt die Bearbeitung manuell, ist die Bestätigung jedenfalls ohne vermeidbare Verzögerung im üblichen Geschäftsgang zu übermitteln.
Wichtig ist außerdem, dass die Bestätigung nur den Zugang dokumentiert. Sie sagt nichts darüber aus, ob der Widerruf inhaltlich wirksam ist oder fristgerecht erklärt wurde.
Bestätigung "auf einem dauerhaften Datenträger"
Die Empfangsbestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Dahinter steht der Gedanke, dass der Nachweis langfristig verfügbar bleibt. Der Verbraucher soll die Bestätigung speichern und unverändert wiedergeben können.
Als dauerhafte Datenträger kommen in der Praxis vor allem E-Mails in Betracht. Auch ein Brief oder ein Fax kann die Voraussetzungen erfüllen, ist für eine schnelle Bestätigung aber meist weniger praktikabel.
In den meisten Shops bietet sich daher eine automatisierte Bestätigung per E-Mail an, die unmittelbar nach dem Absenden des Webformulars versandt wird.
Die Bestätigung sollte so übermittelt werden, dass sie tatsächlich gespeichert werden kann. Eine rein webbasierte Anzeige ohne geeignete Speichermöglichkeit reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Folgen einer fehlenden oder verspäteten Bestätigung des Widerrufs
Wenn der Händler die unverzügliche Empfangsbestätigung nach § 356 Abs. 1 BGB (bei Nutzung eines Online-Widerrufsformulars) nicht oder verspätet erteilt, hat das typischerweise folgende Konsequenzen:
1. Der Widerruf bleibt wirksam
Auch wenn die Empfangsbestätigung ausbleibt oder verspätet erfolgt, wird der Widerruf dadurch grundsätzlich nicht „ungültig“. Die Bestätigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern soll dem Verbraucher Transparenz geben und dokumentieren, dass seine Erklärung beim Händler eingegangen ist.
Mit anderen Worten: Die Bestätigung erleichtert den Nachweis – sie entscheidet aber nicht darüber, ob der Widerruf rechtlich greift.
2. Wettbewerbsrechtliches Risiko für den Händler.
Die Pflicht zur unverzüglichen Empfangsbestätigung ist eine gesetzlich geregelte Informations- bzw. Kommunikationspflicht im Verbraucherrecht. Hält der Händler diese Pflicht nicht ein, kann das – abhängig vom konkreten Fall und der Marktrelevanz – als Wettbewerbsverstoß bewertet werden.
3. Keine „automatische“ Fristverlängerung
Anders als bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung verlängert eine unterbliebene Empfangsbestätigung die Widerrufsfrist regelmäßig nicht. Die Bestätigungspflicht betrifft nur die Abwicklung und Dokumentation des Widerrufs, nicht den Beginn oder die Dauer der Widerrufsfrist.
4. Praktische Auswirkungen im Ablauf.
Bleibt die Empfangsbestätigung aus, führt das auf Verbraucherseite häufig zu Unsicherheit.
Viele Verbraucher wiederholen den Widerruf dann vorsorglich über einen nachweisbaren Kommunikationsweg (z. B. per E-Mail mit Versand- bzw. Zeitnachweis oder per Einwurf-Einschreiben), um den Zugang besser belegen zu können.
Für den Händler bedeutet das zusätzlichen Kommunikationsaufwand und mitunter doppelte Bearbeitung. Die Rückabwicklung (Erstattung, Rücksendung, weitere Korrespondenz) ist jedoch in jedem Fall vorzunehmen.
Fazit
Die Pflicht zur unverzüglichen Empfangsbestätigung trifft nur Unternehmer, die Verbrauchern den Widerruf direkt über ein Webformular auf der eigenen Website ermöglichen – und auch nur dann, wenn der Widerruf tatsächlich über dieses Formular abgegeben wird.
Wird das Webformular genutzt, muss der Unternehmer den Eingang der Widerrufserklärung ohne schuldhaftes Zögern auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. In der Praxis bietet sich dafür am ehesten eine automatisierte Bestätigung per E-Mail an.
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1 Kommentar
geschrieben bekomme keine Bestätigung was nun.
Muss ich ohne Bestätigung die wahre zurück schicken
Erbitte um Rückantwort
E-Mail dieterrosa1953@gmail.com
Mit freundlichen grüßen Dieter Pech