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Eintragungsfähigkeit von Marken

Wenn aus Sprüchen Marken werden

Wenn aus Sprüchen Marken werden
5 min 2
Stand: 23.04.2026
Erstfassung: 11.04.2012

Alltägliche Sprüche und Slogans können markenrechtlich geschützt sein. Gerade im geschäftlichen Verkehr – etwa im Online-Handel oder auf Produkten – kann ihre Nutzung schnell rechtliche Konsequenzen haben. Der Beitrag zeigt die maßgeblichen Voraussetzungen für den Schutz von Sprüchen als Marke und typische Fallstricke in der Praxis.

Dabei zeigt sich in der Praxis immer wieder ein Spannungsfeld: Was im allgemeinen Sprachgebrauch als bloße Redewendung oder dekorativer Spruch verstanden wird, kann rechtlich als geschütztes Kennzeichen gelten. Gerade diese Abgrenzung führt häufig zu Unsicherheiten und im Streitfall zu Abmahnungen oder markenrechtlichen Auseinandersetzungen.

Eingetragene „Spruch“-Marken

Ein Blick ins Register zeigt, dass sowohl alltägliche als auch provokante oder werbliche Aussagen markenrechtlichen Schutz genießen können:

  • DAS LEBEN IST KEIN PONYHOF (Az. 3020120127983)
  • Janz wichtig: Fresse halten angesagt! (Az. 3020100708174)
  • Frauen muss man nicht verstehen, man muss sie einfach nur lieben (Az. 3020100708212)
  • Ich liebe es (Az. 303278218)
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Nicht eingetragene Marken

Umgekehrt scheitern viele Sprüche bereits an den gesetzlichen Anforderungen oder werden im Nachhinein erfolgreich angegriffen:

  • Nicht quatschen, machen (Az. 3020100708190, Löschungsverfahren)
  • Nichts reimt sich auf Uschi (Az. 3020100708204, Löschungsverfahren)

Worauf kommt es bei der Eintragung eines Spruches als Marke an?

Die Eintragung eines Slogans richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Markengesetzes, insbesondere §§ 3, 8 MarkenG. Zentrale Voraussetzung ist die sogenannte Unterscheidungskraft. Ein Spruch muss geeignet sein, vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung verstanden zu werden und darf nicht lediglich als werbliche Aussage oder dekoratives Element erscheinen.

Nach § 8 MarkenG scheitern Eintragungen insbesondere dann, wenn es dem Zeichen an Unterscheidungskraft fehlt, es rein beschreibend ist oder sich im allgemeinen Sprachgebrauch als bloße Werbeaussage etabliert hat.

Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an Slogans in den letzten Jahren deutlich präzisiert. Während früher häufig eine restriktive Praxis galt, wird heute anerkannt, dass auch kurze oder werbliche Aussagen markenfähig sein können. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof stellen klar, dass für Slogan-Marken keine strengeren Maßstäbe gelten als für andere Wortmarken.

Entscheidend bleibt die Gesamtwirkung des Spruchs. Eine gewisse Originalität, Prägnanz oder gedankliche Mehrdeutigkeit kann bereits ausreichen, um Unterscheidungskraft zu begründen. Auch ein minimaler Interpretationsaufwand kann für die Schutzfähigkeit sprechen. Je stärker ein Spruch jedoch in Richtung allgemeiner Redewendung oder reiner Werbeaussage geht, desto eher fehlt es an der markenrechtlichen Schutzfähigkeit.

Was passiert, wenn ich einen Spruch nutze, der als Marke eingetragen wurde?

Das Markenrecht gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht nach § 14 MarkenG. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung identische oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, sofern Verwechslungsgefahr besteht.

Entscheidend ist jedoch, dass das Markenrecht nur den geschäftlichen Verkehr schützt. Die private Nutzung eines Spruchs ist daher grundsätzlich unproblematisch.

Im geschäftlichen Kontext kommt es zusätzlich darauf an, ob eine sogenannte markenmäßige Benutzung vorliegt. Nicht jede Verwendung eines geschützten Spruchs stellt automatisch eine Markenverletzung dar.

Gerade bei Bekleidung hat die Rechtsprechung klargestellt, dass zwischen dekorativer Verwendung und Herkunftshinweis zu unterscheiden ist. Während etwa eingenähte Etiketten regelmäßig als Herkunftshinweis verstanden werden, können großflächige Aufdrucke auf der Vorderseite eines Kleidungsstücks lediglich als gestalterisches Element wahrgenommen werden.

Ob eine Markenverletzung vorliegt, hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere die Platzierung des Spruchs, seine Größe und Hervorhebung, die konkrete Gestaltung des Produkts sowie die Verkehrsauffassung im jeweiligen Marktsegment.

Wie kann verhindert werden, dass ein Spruch als Marke eingetragen wird?

Gegen eingetragene Marken steht insbesondere das Löschungsverfahren nach § 54 MarkenG zur Verfügung. Dabei wird geprüft, ob bereits zum Zeitpunkt der Eintragung sogenannte absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG vorlagen.

Ist dies der Fall, kann die Marke vollständig oder teilweise gelöscht werden.

Daneben kommt innerhalb bestimmter Fristen auch ein Widerspruchsverfahren in Betracht, wenn ältere Rechte entgegenstehen.

In der Praxis bestehen bei Spruchmarken häufig Angriffspunkte, insbesondere wenn der Slogan bereits vor Anmeldung verbreitet war, sich um eine geläufige Redewendung handelt oder der Aussagegehalt rein beschreibend oder werblich geprägt ist.

Fazit

Slogans können markenrechtlich geschützt sein, auch wenn sie zunächst banal oder alltagssprachlich wirken. Gleichzeitig ist die Abgrenzung zwischen schutzfähigem Markenzeichen und freier Redewendung oft fließend.

Wer Sprüche geschäftlich nutzen möchte, sollte daher stets prüfen, ob eine Eintragung besteht und ob die konkrete Verwendung überhaupt markenrechtlich relevant ist. Andernfalls kann aus einem vermeintlich harmlosen Slogan schnell ein rechtliches Risiko werden.

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Bildquelle: Sorapop Udomsri / shutterstock.com

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2 Kommentare

c
Cf
Ernsthaft?
Also manche Dinge werde ich nie verstehen. Wie kann die Aussage "Ich liebe es" ernsthaft als Marke eingetragen werden? Das ist zugleich eine allgemeine Aussage des täglichen Sprachgebrauchs als auch ein beschreibender Charakter und ich persönlich kann diesen Spruch jetzt keinem Unternehmen eindeutig zuordnen, als dass es für mich irgendeine Art von Wiedererkennungswert hätte. Das letzte Mal habe ich den Spruch gestern von jemandem gehört der sich in die Sonne gesetzt hat....
C
Claudia Saathoff
Spruch geschützt?
Hallo,
Wo kann ich denn prüfen, ob dieser Spruch geschützt ist?
After all this time? Always
Viele Grüße Claudia Saathoff
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