Der Widerrufsbutton kommt im Juni - Händler benötigen neue Rechtstexte
Der neue Widerrufsbutton ist das beherrschende Rechtsthema im Ecommerce in 2026. Eine besonders drängende Frage: Muss ich eigentlich meine Rechtstexte anpassen wegen des neuen Widerrufbuttons?
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Immer wieder sorgen gesetzgeberische Neuerungen für großen Handlungsbedarf im Online-Handel.
Die „alten Hasen“ im Ecommerce werden beim Datum 13.06.2014 vermutlich immer noch zusammenzucken. Dies war der Stichtag für die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in nationales Recht und hat die rechtliche Lage im Ecommerce mehr oder weniger umgekrempelt.
Dieses Mal ist es nicht der 13. Juni, sondern der 19. Juni. Der 19.06.2026 wird ein ähnlich wichtiger Stichtag für den Online-Handel werden als Tag des neuen Widerrufsbuttons.
Online-Händler, die Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (auch) mit Verbrauchern schließen, müssen (spätestens) an diesem Tag eine neue Button-Schaltfläche vorhalten, welche dem Verbraucher ermöglicht, den geschlossenen Vertrag über diese elektronische Funktion wirksam zu widerrufen.
Kennen Sie schon unsere FAQ zum Thema „Widerrufsbutton“?
Dort finden Sie interessante Informationen rund um den neuen Widerrufsbutton.
Mit anderen Worten: Der 19.06.2026 wird zum großen „Umstelltag“ für fast alle Online-Händler werden.
Nahezu täglich erreichen uns auch Anfragen, ob die Einführung des Widerrufsbuttons zur Folge hat, dass der Online-Händler seine Rechtstexte (Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung) ebenfalls zum 19.06.2026 anpassen muss.
Wenngleich es sich beim Widerrufsbutton in erster Linie um eine technische Herausforderung handelt, für welche Shopsystemanbieter, Plattformbetreiber und Webdesigner gefragt sind, gibt es durch die Einführung des Widerrufsbuttons auch Auswirkungen auf die Rechtstexte.
Gesetz regelt Pflicht zum Vorhalten des Buttons sowie neue Informationspflichten
Das Wichtigste in Kürze:
Ja, Online-Händler müssen bis zum 19.06.2026 auch ihre Rechtstexte (Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung) an die neuen Vorgaben in Sachen Widerrufsbutton anpassen.
Nach der Einführung des Bestellbuttons zum 01.08.2012 und der Einführung des Kündigungsbuttons zum 01.07.2022 ist der Widerrufsbutton nun bereits die dritte „Buttonlösung“ des Gesetzgebers im Bereich des Verbraucherrechts.
Wie immer, wird es bei der praktischen Umsetzung dieser zwingenden, neuen technischen Funktionalität zu einigen Fragen dahingehend kommen, was der Gesetzgeber genau mit seiner abstrakt-generellen Anforderung in Gesetzesform meint.
Seinen Platz im Gesetz wird die Pflicht zur Implementierung der Funktion des Widerrufsbuttons in der neu gefassten Vorschrift des § 356a BGB bekommen, die dann lautet:
§ 356a
Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.“
Neben der Pflicht zur (technischen) Bereithaltung der eigentlichen Buttonfunktionalität, regelt diese Vorschrift damit auch, dass der Unternehmer nach Nutzung der Buttonfunktionalität eine Bestätigungspflicht hat, dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung mit dem Inhalt von dessen Widerrufserklärung nebst Datum und Uhrzeit des Eingangs beim Unternehmer zu übermitteln.
Doch damit nicht genug: Damit Verbraucher den Widerrufsbutton auch finden und nutzen, sehen die neuen gesetzlichen Vorgaben natürlich zusätzliche Informationspflichten vor.
Händler müssen ab dem 19.06.2026 damit nicht nur die neue Button-Funktionalität in technischer Hinsicht sicherstellen, sondern Verbraucher vielmehr auch darüber informieren, dass diese Funktionalität vorhanden ist, wo diese zu finden ist und was diese bewirkt.
So wird etwa die Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 mit Wirkung ab dem 19.06.2026 wie folgt angepasst:
"Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
Während bislang in Bezug auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers die Information über dessen Details (typischerweise erledigt im Rahmen einer Widerrufsbelehrung) und das Muster-Widerrufsformular ausreichend ist, muss ab dem 19.06.2026 zudem über das Bestehen und die Platzierung des neuen Widerrufsbuttons informiert werden.
Darüber hinaus wird sich mit Wirkung ab dem 19.06.2026 auch die Gestaltung der Muster-Widerrufsbelehrung (an welcher sich Online-Händler immer orientieren sollten) ändern.
Der Gestaltungshinweis Nummer 3 für die Muster-Widerrufsbelehrung wird künftig um einen zu erteilenden Hinweis auf den Widerrufsbutton ergänzt und lautet dann:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Quasi jeder Online-Händler braucht ab dem 19.06.2026 neue Rechtstexte
Neben der Herausforderung, den neuen Widerrufsbutton in technischer Hinsicht in den eigenen Shop zu bekommen bzw. auf die Umsetzung durch den Plattformbetreiber auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay zu hoffen, muss diese neue technische Funktion somit auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend in den vom Händler genutzten Rechtstexten abgebildet werden.
Mit anderen Worten:
Jeder Online-Händler, der ab dem 19.06.2026 zur Vorhaltung des neuen Widerrufsbuttons verpflichtet ist, muss ebenso spätestens ab dem 19.06.2026 unbedingt aktualisierte, an die neue Widerrufsmöglichkeit angepasste Rechtstexte vorhalten um die neuen Informationspflichten bezüglich des Widerrufsbuttons erfüllen zu können.
Die Implementierung des neuen Buttons in technischer Hinsicht reicht alleine nicht aus, um gesetzeskonform zu agieren. Es müssen auf umfassende Informationspflichten erfüllt werden.
Widerrufsblehrung muss neu!
In erster Linie wirken sich die neuen Vorgaben auf die Gestaltung der Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular aus.
Hier darf kein Händler ab dem 19.06.2026 noch mit der alten Fassung seiner Widerrufsbelehrung online sein, weil diese dann nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Als Online-Händler sollten Sie sich daher rechtzeitig Gedanken machen, die Widerrufsbelehrung entsprechend der neuen Vorgaben zu gestalten und halten Sie die neue Widerrufsbelehrung dann unbedingt ab dem 19.06.2026 vor.
Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden
1. zum einen selbstverständlich noch ausgiebig und rechtzeitig über den konkreten Handlungsbedarf in Sachen Aktualisierung und Austausch der Rechtstexte informiert, etwa im Rahmen des Update-Service-Newsletters.
2. Erhalten zum anderen natürlich rechtzeitig an die neuen Vorgaben angepasste, aktualisierte und rechtssichere Rechtstexte zur Verfügung gestellt, um nahtlos rechtlich up to date und abmahnfrei zu bleiben.
3. Sie sind noch kein Update-Service-Mandant? Kein Problem, werden Sie es ganz einfach!
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Auch Datenschutzerklärung muss neu
Die neue Online-Widerrufsfunktionalität setzt voraus, dass der Verbraucher auf der Webseite des Unternehmers u.a. seinen Vor- und Nachnamen sowie seine Email-Adresse für den Erhalt der Eingangsbestätigung angibt. Andernfalls kann der Widerruf keinem konkreten Kunden zugeordnet bzw. keine Eingangsbestätigung übermittelt werden.
Diese personenbezogenen Daten werden mit Ausübung des Widerrufsbuttons an den Unternehmer bzw. an einen von diesem beauftragten Dritten übermittelt und von diesem im Anschluss verarbeitet. Dies schon, um den Widerruf bearbeiten und die verpflichtende Eingangsbestätigung übersenden zu können.
Um diese Daten rechtssicher verarbeiten zu können, sollten Webseitenbetreiber in ihrer Datenschutzerklärung auf die Widerrufsbutton-Funktion und die dabei verarbeiteten Daten hinweisen.
Online-Händler müssen daher auf dem Schirm haben, dass sie spätestens am 19.06.2026 auch ihre Datenschutzerklärung anpassen müssen, um weiterhin rechtssicher auftreten zu können.
Was passiert, wenn ich mich nicht darum kümmere?
Die Online-Händler ächzen unter den immer weitergehenden gesetzlichen Regelungen. Ob es den Widerrufsbutton braucht, darüber kann man trefflich streiten.
Fakt ist: Er kommt. Und das (schon) in genau 5 Monaten.
Fakt ist ebenso: Wer verbraucherschützende Vorgaben, die auf EU-Recht fußen, nicht umsetzt, der handelt wettbewerbswidrig.
Wer wettbewerbswidrig handelt, der kann zum einen abgemahnt werden, was teuer und lästig wird. Spätestens im Zuge einer solchen Abmahnung müssen die Vorgaben dann umgesetzt und künftig – fehlerfrei – vorgehalten werden. Andernfalls droht eine noch teurere Vertragsstrafe bzw. Ordnungsgelder seitens des Gerichts.
Doch nicht nur Abmahnungen sind ein Problem: Wer im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung Fehler macht und den Verbraucher nur unzureichend hinsichtlich dessen Widerrufsrecht informiert, riskiert eine verlängerte Widerrufsfrist als „Bestrafung“: In einem solchen Fall kann der Kunde ganze 12 Monate und 14 Tage lang widerrufen – wirtschaftlich ein Desaster.
Last but not least: Die fehlende Implementierung des neuen Widerrufbuttons ab dem 19.06.2026 ist sogar bußgeldbewehrt.
Wer den Button nicht vorhält, riskiert neben den genannten Abmahnungen und Nachteilen zudem ein Bußgeld. Bei kleinen sind das maximal 50.000 Euro Bußgeld, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Jahresumsatz sogar von bis zu 4% des unionsweiten Jahresumsatzes.
D.h., es drohen dann nicht nur Abmahnungen (von Mitbewerbern bzw. Abmahnverbänden), sondern auch erhebliche Bußgelder. Hier ist vermutlich mit vielen „Anschwärzungen“ zu rechnen, etwa von Mitbewerbern, die sich zwar über „Sünder“ ärgern, aber selbst nicht als Abmahner auftreten wollen.
Also: Keine gute Idee, sich nicht mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen bzw. diese nicht umzusetzen!
Nutzen Sie die Zeit, und schaffen bereits jetzt die nötigen Grundlagen, um abzuklären:
1. Wie kann der Widerrufsbutton technisch in Ihr Shopsystem implementiert werden? Hier sollten Sie frühzeitig mit dem Anbieter Ihres Shopsystems bzw. dem für Sie bei der Erstellung / Einrichtung des Shops tätigen Webdesigner / Programmierer Kontakt aufnehmen.
2. Beim Verkauf über Plattformen wie Amazon, eBay oder etsy sollten Sie auf Informationen des Plattformbetreibers achten, wie dieser die Umsetzung der neuen Vorgaben plant. Denn: Dort kann der Widerrufsbutton nicht von Ihnen selbst, sondern nur vom Marktplatzbetreiber realisiert werden. Sollten Sie hier bis Mitte Mai 2026 nichts hören, könnte ein Nachfragen beim Verkäufer-Support sinnvoll sein.
3. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Rechtstexte zum Stichtag 19.06.2026 auf den aktuellen Stand bringen. Es hilft Ihnen nicht weiter, wenn Sie zwar den Button bis dahin „einbauen“, aber Ihre Rechtstexte nicht den neuen Vorgaben entsprechen. Sie müssen den neuen Widerrufsbutton zwingend im Rahmen Ihrer Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung korrekt abbilden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
4. Sie wollen das komplexe Thema „neue Rechtstexte“ in professionelle Hände geben und hier auf der sicheren Seite sein, damit Sie zum 19.06.2026 rechts- und abmahnsichere Rechtstexte nutzen können und bis dahin über die notwendigen weiteren Schritte informiert werden?
Vertrauen Sie, wie bereits über 100.000 weitere Unternehmen, auf die laufende rechtliche Absicherung in Sachen Rechtstexte durch die IT-Recht Kanzlei. Wählen Sie dazu einfach das für Sie passende Schutzpaket aus und profitieren Sie binnen weniger Stunden von laufend aktuellen, rechtssicheren und professionellen Rechtstexten, die von spezialisierten Rechtsanwälten erstellt wurden.
Damit meistern Sie auch die neue Herausforderung „neue Rechtstexte wegen Widerrufsbutton“ einfach und rechtssicher.
Fazit
Der 19.06.2026 wird zum Großkampftag für den Ecommerce.
Spätestens an diesem Tag muss der neue Widerrufsbutton „stehen“ und die Rechtstexte müssen die neue Online-Widerrufsfunktion entsprechend abbilden.
Denn: Mit der technischen Implementierung des Buttons erfüllt der Händler die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht.
Vielmehr muss er den Verbraucher noch über den Button, dessen Funktion sowie Erreichbarkeit informieren, also quasi zu dessen Nutzung anleiten.
Wer die neuen Vorgaben nicht, nicht vollständig bzw. nicht rechtzeitig umsetzt, begibt sich nicht nur in Abmahngefahr. Daneben drohen Bußgelder und eine verlängerte Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Am meisten Aufwand und Zeit dürfte die technische Implementierung der Buttonfunktion in den eigenen Onlineshop verursachen. Hier sollte möglichst zeitnah Kontakt mit dem Anbieter des genutzten Shopsystems oder dem Webdesigner bzw. Programmierer aufgenommen werden, wie bzw. bis wann die Funktion eingebaut werden kann.
Auf Verkaufsplattformen dagegen ist der Betreiber der Plattform gefragt, diese Funktion für die dort aktiven Händler bereitzustellen. Technisch dürften den Händlern in aller Regel die Hände gebunden sein. Allerdings müssen auch Plattform-Verkäufer für eine Aktualisierung ihrer dortigen Rechtstexte sorgen.
Bequem und binnen weniger Minuten lässt sich dagegen die Thematik der Aktualisierung der Rechtstexte erledigen. Gerne nehmen wir Ihnen zumindest diese „Sorge“ ab, und stellen Ihnen rechtzeitig „widerrufsbuttontaugliche“ Rechtstexte für Ihre Verkaufspräsenz zur Verfügung.
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