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Reglementierte Produkte (Waffen, Pyro, Schutz)

Vorsicht, explosiv: Der Verkauf von Böllern, Raketen und Wunderkerzen

Vorsicht, explosiv: Der Verkauf von Böllern, Raketen und Wunderkerzen
9 min 1
Stand: 21.04.2026
Erstfassung: 13.12.2012

Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände ist in Deutschland streng reglementiert. Selbst kleine Feuerwerkskörper dürfen nur bei Beachtung bestimmter Vorgaben verkauft werden. Weiteres hierzu in diesem Beitrag.

Welche Gesetze gelten beim Verkauf von Böllern, Raketen und Tischfeuerwerken?

Regelungen zum Vertrieb und zur Verwendung von sog. pyrotechnischen Gegenständen finden sich zum einen im Sprengstoffgesetz (SprengG) und zum anderen in der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV).

Weitere Verordnungen zum Sprengstoffgesetz, insbesondere die für die Lagerung relevante 2. Sprengstoffverordnung sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Pyrotechnische Gegenstände sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG

  • Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze),
  • mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen
  • Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen
  • erzeugt werden soll.

Solche pyrotechnischen Gegenstände sind beispielsweise:

  • Wunderkerzen
  • Tischfeuerwerk
  • Knallerbsen
  • Eisfontänen
  • Böller & Raketen
  • Batteriefeuerwerk

Welche Anforderungen gelten für pyrotechnische Gegenstände?

1. Beschaffenheits- und inhaltstechnische Anforderungen

Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur verkauft werden, wenn sie nicht mechanisch oder chemisch verunreinigt sind. Die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe wie z.B. Blei- und Quecksilber, Arsen- oder Antimonverbindungen sowie Chlorsäure sind verboten.

Die mechanische Sicherheit muss gewährleistet sein, etwa im Hinblick auf die Standsicherheit (=beim Abbrennen dürften die Gegenstände nicht umfallen), Splitterschutz (=Gehäuse dürfen nicht aus Metall bestehen) und Feuchtigkeitsresistenz (=Erhaltung der Funktionalität bei sachgemäßer Lagerung und normaler Luftfeuchtigkeit).

Bestimmte Anforderungen gelten auch für die funktionelle Sicherheit. Dies umfasst eine Anzündeverzögerung, so dass die Brenndauer des pyrotechnischen Gegenstandes den Verwendern genügend Zeit zur Entfernung lässt. Zudem dürfen die Gegenstände bei der Verwendung auch nicht zu laut sein.

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2. Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben

Pyrotechnische Gegenstände müssen strenge Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben beachten, die in den §§ 14 ff. der 1. SprengV geregelt sind, deren Darstellung allerdings den Umfang dieses Beitrags sprengen würde.

Die Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an anderen Person ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Verpackung und Kennzeichnung eingehalten sind.

Was muss beim Verkauf pyrotechnischer Gegenstände beachtet werden?

1. Anzeigepflicht bei Aufnahme und Beendigung eines Verkaufsbetriebs

Die Aufnahme eines Betriebs sowie die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bei der zuständigen Behörde – in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. 

Wird ein solche Betrieb eingestellt bzw. geschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

2. CE-Zeichen und Konformitätsnachweis

Pyrotechnische Gegenstände dürfen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 1a SprengG nur auf dem Markt bereitgestellt, also vertrieben sowie eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, anderen überlassen und verwendet werden, wenn

  • der jeweilige Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
  • sie mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.

Wesentlicher Bestandteil der CE-Kennzeichnung bei pyrotechnischen Gegenständen ist die Registernummer der sog. benannten Stelle, die die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit des jeweiligen Produkts gewährleistet. Diese Registernummer identifiziert die unabhängige Prüfstelle, die das Konformitätsverfahren für den einzelnen pyrotechnischen Gegenstand durchgeführt hat.

Pyrotechnische Gegenstände sind im Übrigen gemäß § 6 Abs. 4 der 1. SprengV vom Hersteller oder Einführer vor dem Inverkehrbringen in Deutschland der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anzuzeigen.

3. Kategorieabhängige Verkaufsanforderungen

Abhängig von der gesetzlich vorgesehenen Kategorie eines pyrotechnischen Gegenstandes müssen Händler bei deren Verkauf unterschiedlich strenge Anforderungen beachten.

Pyrotechnische Gegenstände werden nach § 3a Abs. 1 SprengG zunächst in die drei Oberkategorien „Feuerwerkskörper“, „pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater“ und „sonstige pyrotechnische Gegenstände“ und sodann insgesamt in acht Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
  • Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
  • Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind.
  • Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet.
  • Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht.
  • Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.
  • Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.
  • Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.

Wegen der Praxisrelevanz geht es in diesem Beitrag ausschließlich um Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2.

(a) Wichtige kategorieübergreifende Regelungen

Wer pyrotechnische Gegenstände verkaufen will, bedarf im Grundsatz zwar der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Allerdings gilt dies nach § 4 SprengG i.V.m. § 4 Abs. 2 der 1. SprengV ausdrücklich nicht u.a. für Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 - wobei bei Kategorie F2 die in § 20 Abs. 4 der 1. SprengV aufgezählten Feuerwerkskörper nicht unter die Ausnahme fallen - hierzu zählen:

  • Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
  • Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
  • Schwärmer und
  • pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

Für pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien gilt, dass sie grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht für Feuerwerkskörper in mehrseitig durchsichtigen oder sicherheitstechnisch gleichwertigen Verpackungen, wenn die Verpackung von der BAM als unbedenklich eingestuft wurde (s. § 21 Abs. 4 der 1. SprengV). Feuerwerkskörper der Kategorien F1  und F2 dürfen zudem nur in kleinsten Verpackungseinheiten abgegeben werden (s. § 21 Abs. 5 der 1. SprengV).

Gemäß § 20 Abs. 2 der 1. SprengV gelten für den Umgang und den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Übrigen folgenden Altersgrenzen, jeweils unbeschadet einer etwaigen zusätzlichen Erlaubnispflicht:

  • Kategorie F1: 12 Jahre
  • Kategorie F2: 18 Jahre
  • Kategorie F3: 18 Jahre
  • Kategorie F4: 21 Jahre

(b) Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nach § 20 Abs. 2 der 1. SprengV ganzjährig an Personen ab 12 Jahren verkauft werden.

Befinden sich diese Feuerwerkskörper aber in einem Sortiment mit Feuerwerkskörpern einer höheren Kategorie, gelten hierfür ausschließlich die Vorschriften der höheren Kategorie (s. § 21 Abs. 2 der 1. SprengV).

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 sind u.a.:

  • Wunderkerzen
  • Knallerbsen
  • Tischfeuerwerk
  • Feuerringe
  • Kleine Fontänen

(c) Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 und höher dürfen nach § 22 Abs. 1, 2 der 1. SprengV grundsätzlich nur an Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 SprengG bzw. § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV abgegeben werden.

Wichtige Ausnahme:

Jedoch besteht vom 29. bis 31. Dezember eines jeden Jahres hiervon eine Ausnahme - bzw. vom 28. bis 31. Dezember, wenn einer der Tage ein Sonntag ist.

In dieser Zeit dürfen nach § 22 Abs. 1 der 1. SprengV Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auch an Personen ab 18 Jahren ohne eine entsprechende Erlaubnis überlassen werden. Davon ausgenommen sind wieder die in § 20 Abs. 4 der 1. SprengV genannten Gegenstände der Kategorie zwei, die stets erlaubnispflichtig sind.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 sind u.a.:

  • Raketen
  • Knallkörper
  • Feuerwerksbatterien
  • Römische Lichter

Müssen Händler eine Altersverifikation durchführen?

Ja, die sprengstoffrechtlichen Regelungen verpflichten Händler im Ergebnis dazu, das Alter der Erwerber von pyrotechnischen Gegenständen im Zuge deren Überlassung zu verifizieren. Andernfalls könnten Händler nicht sicherstellen, dass die gesetzlichen Altersvorgaben tatsächlich auch eingehalten werden.

Beim Verkauf in Ladengeschäften kann das Alter durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises überprüft werden.

Im Online-Handel ist die Altersverifikation hingegen aufwendiger:

  • Die bloße Bestätigung des Erwerbers, die jeweilige Altersgrenze bereits überschritten zu haben, etwa durch Betätigung eines entsprechenden Buttons direkt bei der Online-Bestellung im Webshops genügt hierfür nicht.
  • Vielmehr bedarf es zwingend einer zuverlässigen Altersverifikation (z.B. Postident, Ausweis-Überprüfung bei Zustellung der bestellten Ware). Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, sondern der späteren Überlassung, d.h. der Zustellung der pyrotechnischen Gegenstände an; die Gegenstände sollen nicht in die Hände von Personen fallen, die das Mindestalter nicht erreicht haben.
  • Ohne eine solche Überprüfung könnte Händler dies nicht sicherstellen und müssen die gesetzlichen, teils sogar strafrechtlichen Konsequenzen für die unzulässige Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen tragen.

Weitere Informationen zu Altersverifikationen und zur korrekten Implementierung im Shop finden Sie in diesem Beitrag.

Wie muss der Versand von pyrotechnischen Gegenständen erfolgen?

Der Versand von Feuerwerk der Kategorie F2 unterliegt strengen Gefahrgutvorschriften. Die Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Fahrzeugausstattung sind hoch, da es sich bei diesen um hochempfindliche pyrotechnische Gegenstände handelt, von denen Gefahren ausgehen.

Standard-Versanddienstleister schließen den Transport von Feuerwerk für Privatkunden in ihren AGB mittlerweile komplett aus, da ihre automatisierten Sortieranlagen und Standard-LKW nicht für die entsprechenden Brand- und Explosionsschutzvorgaben ausgelegt sind. Online-Händler müssen daher in der Regel auf Gefahrgutspeditionen auszuweichen, die deutlich hochpreisiger als der Standardversand sind. Zudem erfolgt oft nur durch speziell geschultes Personal (Gefahrgutfahrer mit ADR-Schein).

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

1. Abmahnungen nach dem UWG

Verstöße insbesondere gegen die Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht können in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden.

Wer entgegen § 6 Abs. 4 der 1. SprengV pyrotechnische Gegenstände vertreibt, die nicht der BAM angezeigt wurden und keine Identifikationsnummer tragen, verstößt gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG und handelt insoweit unlauter. Abmahnungen hierzu sind der IT-Recht-Kanzlei bekannt.

Entsprechendes gilt für die CE-Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 1 SprengG und die Kennzeichnungspflichten nach §§ 14 ff. der 1. SprengV.

2. Ordnungswidrigkeit und Geldbußen

Verstöße gegen einige Vorschriften der 1. Sprengverordnung - etwa die Anzeigepflicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV - stellen nach § 46 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.

Für Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des Sprengstoffgesetzes - z.B. fehlender Konformitätsnachweise oder fehlendes CE-Zeichen - können sogar Geldbußen von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

3. Strafbarkeit

Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände ohne die erforderliche Erlaubnis und der Verkauf an nicht berechtigte Personen sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 a) SprengG sogar strafbar.

Fazit

  • Beim Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen wie Feuerwerken müssen Händler viele Besonderheiten beachten.
  • Es bestehen nicht nur Anzeige- und Erlaubnispflichten, sondern auch zahlreiche Kennzeichnungspflichten.
  • Im Online-Handel kommt die Pflicht zur Altersverifikation und zum Transport als Gefahrgut hinzu.
  • Bei Verstößen gegen die sprengstoffrechtlichen Vorgaben drohen neben ordnungswidrigkeits- und strafrechtlichen Konsequenzen insbesondere auch Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Pixel-Shot / shutterstock.com
von RA Dr. Daniel S. Huber und Sebastian Segmiller

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1 Kommentar

G
Günther Schaidt
Pyrotechnikexperte
Sehr geehrter Herr Segmiller
als Mitglied des EU-Normungsausschusses für Pyrotechnik und langjährige Experte auf dem Gebiet der Pyrotechnik erlaube ich mir folgende Anmerkungen:
Zu 1.
Ihre Darstellung hinsichtlich der CE Kennzeichnung ist zwar richtig, jedoch gelten bis Mitte 2017 auch noch Zulas-sungen pyrotechnischer Gegenstände nach altem Sprengstoffrecht, die durch eine BAM-Nummer gekennzeichnet sind und bei denen die Gegenstände als sog. Klassen (z. B. Klasse 1 oder Klasse 4) und nicht Kategorien zugehörig bezeichnet werden.
Auch hat sich eine Änderung hinsichtlich der Aufnahme der Identifikationsnummer in die Anleitung des Gegenstands ergeben: Aus Gründen europäischen »Wettbewerbsrechts« muss die Nummer jetzt nicht mehr in der Gebrauchsanwei-sung aufgenommen werden, siehe dazu die entsprechende Veröffentlichung vom 11. März 2014 im Bundesanzeiger BAnz AT 27.3.2014 B6.
Nach neuester Regelung sind die Klassen jetzt auch ergänzend mit einem Buchstaben (z. B. F1 oder F4) zu bezeich-nen/zu versehen.
Im übrigen gilt das Erfordernis der Anzeige des erstmaligen Einführens/Verwendens nur für Gewerbetreibende, die die pyrotechnischen Gegenstände in den Verkehr bringen wollen. Privatleute können Gegenstände der in Deutschland er-laubnisfreien Kategorien (z. B. Kategorie F 2 = Sylvesterfeuerwerk) ohne solche Erfordernisse für eigene Zwecke einführen und an zugelassenen Tagen und Orten verwenden.
Dabei ist zweifelhaft, ob das zeitliche Abgabeverbot des Handels an den Endverbraucher für Gegenstände der Kategorie F2 hier greift, denn der Adressat der Vorschrift ist der Handel. Wenn also eine Privatperson pyrotechnische Gegen-stände dieser Klasse eingeführt, verstößt er meines Erachtens nicht gegen Vorschriften, denn eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, hier Ausnahmegenehmigung ist für diese Klasse nur dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der Silvesternacht verwendet werden sollen.
Zu 5c
Formal ist Ihre Darstellung fast richtig, allerdings begründet sich die Pflicht zur Erlaubnis aus dem Abgabeverbot des Handels an den Endverbraucher für die Kategorie F2 während des Jahres (mit Ausnahme weniger Tage vor Silvester) Der Endverbraucher kann insofern auch während des Jahres diese Gegenstände erwerben, bedarf dann jedoch der von Ihnen genannten Ausnahmegenehmigung.
Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass Gegenstände der Kategorie/Klasse F2 grundsätzlich einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Sie können von jedermann ab 18 Jahre (unter bestimmten Umständen) erworben werden, auch der Besitz und wesentliche Teile des Umgangs sind erlaubnisfrei (s. dazu § 4 Abs. 2 die 1. SprengV). Mit anderen Worten, wer an den »erlaubten Tagen« vor Silvester F2-Gegenstände erwirbt, darf diese auch nach den Feiertagen lagern (unter bestimmten Bedingungen in beschränkter Menge) und mit Ausnahmegenehmigung auch während des Jahres verwenden.
Insofern ist die Fragestellung der Einfuhr von Gegenständen der erlaubnisfreien Kategorien durch Privatpersonen (vor-letzter und letzter Absatz zu 1.) aus meiner Sicht wie folgt zu sehen:
Das Abgabeverbot gilt für den Handel in Deutschland und nicht z. B. in Dänemark. Besitzen die Gegenstände ein CE-Konformitätszeichen (Baumustergeprüft), dürfen sie auch nach Deutschland legal verbracht (eingeführt?) werden. Dies auch, wenn sie nicht deutschsprachig beschriftet sind (gilt m. E. ebenfalls nur für den Handel). Der Einführer könnte ja zum Beispiel ein Däne sein, der die Gebrauchsanweisung in Dänisch „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ versteht. Der private Einführer bedarf auch keiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Besitz oder Transport*) der Gegenstände, er muss die Einfuhr auch nicht anzeigen. Solange er die Gegenstände nicht an Orten oder zu Zeiten verwendet, die das Gesetz nicht gestattet, besteht aus meiner Sicht keine Handhabe, eine solche Vorgehensweise zu verbieten bzw. als unzulässig zu betrachten.
*) Nach einer Freistellungsvorschrift des ADR 1.1.3.1 a) (Gefahrguttransport) dürfen mit einem Fahrzeug mit fremdländischer Zulassung innerhalb der Bundesrepublik für private Zwecke praktisch beliebige Mengen transportiert werden. Eine verblüffende Regelung, die für Fahrzeuge mit bundesrepublikanische Zulassungen im Übrigen nicht gilt (GGVSEB Anlage 2, Zif.2 ff).
Zu II 4. Abs. ff
Hier wäre Ihre Darstellung zu korrigieren, da Gegenstände nach der alten Klassifikation keine Identifikationsnummer tragen müssen und auch die Nennung in der Anleitung nicht mehr erforderlich ist (Ihre Formulierung »…keine Identifikationsnummer tragen..«. ist nicht ganz korrekt, es ging ja um die Gebrauchsanweisung) Im übrigen handelt es sich um die 1. SprengV.
Das Sprengstoffrecht ist leider in den letzten Jahren häufig geändert worden und zurzeit wird wieder an einer Neu-fassung des SprengG und der 1. SprengV gearbeitet, auch Fachleute sind daher häufig verwirrt, ein Zustand, der nicht selten für Experten jegliche Art gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Schaidt
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