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Garantiewerbung

Garantiewerbung? Nur bei vollständiger Erfüllung der Informationspflichten!

Garantiewerbung? Nur bei vollständiger Erfüllung der Informationspflichten!
8 min
Beitrag vom: 11.05.2026

Garantieversprechen sind ein wirksamer zusätzlicher Kaufanreiz. Rechtssicher sind sie jedoch nur bei wirksamer, vollständiger Informierung und inhaltlicher Richtigkeit.

Was war Anlass der Abmahnung?

Der abgemahnte Händler bewarb auf der Verkaufsplattform „Ebay“ eines seiner Produkte mit dem Versprechen „5 Jahre Garantie bei […] Premium. Wir garantieren unsere Produktqualität und bieten eine erweiterte Garantie an“.

Weitere Informationen enthielt die Garantiewerbung nicht, insbesondere keine weiteren Angaben zu den Garantiebedingungen.

Rechtliche Einordnung des Wettbewerbsverstoßes

Es liegt eine unvollständige und damit eine unzulässige Garantiewerbung vor.

Gem. § 479 BGB ist ein Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers erforderlich. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass diese gesetzlichen Rechte durch das Garantieversprechen nicht eingeschränkt werden.

Außerdem fehlten die Pflichtangaben nach § 479 BGB, wodurch auch die Informationspflicht eines Unternehmers gegenüber Verbrauchern vor Abgabe einer Vertragserklärung verletzt wurde § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12, § 4 Abs. 1 EGBGB) .

Damit beging der Unternehmer einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 3a, 5a Abs. 1 i.V.m. § 5b Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

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Best Practice: Abmahnsichere Garantiewerbung

Was ist rechtlich gesehen überhaupt eine Garantie und wie unterscheidet sie sich von den gesetzlichen Rechten des Käufers?

Die Garantie stellt eine freiwillige Leistung des Herstellers oder des Händlers dar und bildet damit einen Zusatz zu den gesetzlichen Rechten des Käufers im Falle einer mangelhaften Ware. Die Schutzrichtung ist dieselbe: Der Käufer soll bei Mängeln des Produkts nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Der Garantiegeber sichert dem Käufer für diesen Fall zu, den Kaufpreis zurückzahlen, die Ware zu reparieren bzw. auszutauschen oder andere Dienstleistungen zu erbringen (§ 443 Abs. 1 BGB) . Im Hinblick auf die verschiedene Arten von Garantien gibt es vor allem die Qualitäts-, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.

Im Falle der Qualitätsgarantie verspricht der Garantiegeber dem Kunden, dass die Ware ab der Übergabe bis Ablauf der vereinbarten Garantiezeit einwandfrei ist.

Bei der Beschaffenheitsgarantie dagegen sagt der Garantiegeber dem Käufer zu, dass das Produkt eine ganz bestimmte Eigenschaft bis zum Ende der Garantiezeit besitzt.

Bietet der Garantiegeber eine Haltbarkeitsgarantie an, steht er dafür ein, dass der Käufer für die gesamte Laufzeit der Garantie eine funktionierende Ware hat.

Darüber hinaus sind Liefergarantien, Anzahlungs- bzw. Rückzahlungsgarantien, Zollgarantien etc. möglich. Davon strikt zu trennen sind die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag gem. §§ 437ff. BGB.

Die Gewährleistungs- / Mängelrechte sind durch den Gesetzgeber strikt vorgegeben und bestehen kraft Gesetzes mit Abschluss des Kaufvertrages. Gegenüber Verbrauchern darf grundsätzlich von den Gewährleistungsrechten nicht negativ abgewichen werden.

Da die Garantie eine „Extraleistung“ des Herstellers bzw. Verkäufer darstellt, kann dieser die Regeln der Garantie (Garantiebedingungen) auch weitestgehend selbst festlegend.

So wird eine zulässige Garantiewerbung gewährleistet: Der Verbraucher muss über den Inhalt der Garantie und alle Pflichtinformationen aufgeklärt werden. Darunter fallen alle wichtigen Angaben, die für die Inanspruchnahme der Garantie erforderlich sind.

Die Pflichtinformationen umfassen gem. § 479 Abs. 1 BGB:

  • Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln (§§ 437ff. BGB)
  • Hinweis darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und unentgeltlich in Anspruch genommen werden können
  • Angabe von Name und Anschrift des Garantiegebers
  • Information über das Verfahren, das der Verbraucher für die Geltendmachung der Garantie zu befolgen hat.
  • Dazu müssen zwingend die für die jeweilige garantiegeschützte Ware geltenden Garantiebedingungen dargestellt werden. Der Verbraucher muss verständlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, was er im Fall der Fälle konkret tun muss, um das Garantieversprechen in Anspruch nehmen zu können.
  • Bezeichnung der garantiegeschützten Ware
  • Information über die Bestimmungen der Garantie, v.a. Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes
  • im Falle einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers: bei Mängeln der Ware zumindest Gewährleistung eines Anspruchs auf Nacherfüllung (orientiert am Nacherfüllungsanspruch der gesetzlichen Mängelrechte)

Im Online-Handel müssen diese Hinweise und Informationen dem Verbraucher aktiv bereits online im räumlichen Zusammenhang zur Garantiewerbung (z.B. bei der Artikelbeschreibung) zur Verfügung gestellt werden (§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB) . Gegenüber Verbrauchern liegt damit auch bei Verschweigen einer bestehenden Garantie ein abmahnbarer Verstoß vor.

Empfehlenswert ist folgende Vorgehensweise: Die Angaben erfolgen optimaler Weise bei jeder Erwähnung des Begriffs „Garantie“. Alternativ sollte zumindest mithilfe eines Hinweises bzw. Links auf die Erklärungsseite verwiesen werden.

Zusätzlich muss dem Verbraucher die Garantieerklärung spätestens bei Warenlieferung auf einem dauerhaften Datenträger übergeben werden (seit dem 01.01.2022 nicht nur auf Verlangen des Verbrauchers, sondern in jedem Fall). Möglich ist beispielsweise eine E-Mail-Nachricht (etwa die Bestell- oder Auftragsbestätigungs-E-Mail) oder ein Ausdruck. Die Bereitstellung der Garantieerklärung ausschließlich auf der eigenen Internetseite ist nicht ausreichend.

Sofern es sich um eine Herstellergarantie handelt, genügt es, wenn der Hersteller die Garantiebedingungen dem Produkt in gedruckter Form beigefügt hat, sie also Teil des Lieferumfangs des Produkts sind. Das Vorhandensein dieser Bedingungen im Lieferumfang ist vom Händler, der mit der Garantie wirbt, aber zu überprüfen. Bei Fehlen sind die Bedingungen unbedingt eigenständig nach Vertragsschluss z.B. per E-Mail oder durch Beifügung zur Lieferung zu übermitteln.

Ab 27.09.2026: Darstellung des Garantielabels bei mehr als zweijähriger Herstellergarantie

Zusätzlich zu den Informationspflichten über Garantiebedingungen ist ab dem 27.09.2026 ein weiteres gesetzliches Kennzeichnungselement zu berücksichtigen: Wenn für eine physische Ware eine mehr als zweijährige Herstellergarantie besteht, ist ein gesetzliches Garantielabel direkt im jeweiligen Produktangebot einzubinden.

Hierzu und zu den weiteren rechtlichen Anforderungen an Garantien im Jahr 2026 informieren wir umfassend in diesem Beitrag!

Grundsätzlich ist auf eine einfache und verständliche Formulierung der Garantieerklärung zu achten, § 479 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Vom Inhalt her kann dem Verbraucher nicht weniger versprochen werden, als das Gesetz ihm ohnehin bereits gewährt, § 443 Abs. 1 BGB. Das Gesetz räumt dem Käufer zwei Jahre lang Gewährleistungs- bzw. Mängelrechte ein (s.o.). Danach kann dieser ein fehlerhaftes gekauftes Produkt reklamieren und Abhilfe verlangen.

Die gesetzlichen Mängelrechte hat der Käufer in jedem Fall, sie sind der Mindestinhalt einer darüber hinausgehenden Garantie. Sie können deshalb durch Garantiebedingungen weder gemindert noch eingeschränkt werden. Über diesen Umstand muss der Käufer ebenfalls ausdrücklich unterrichtet werden (s.o.).

Möchte der Händler selbst für die Haltbarkeit bzw. Beschaffenheit des von ihm verkauften Produkts einstehen, handelt es sich um eine Händlergarantie. Der Händler schließt damit mit dem Käufer einen eigenen Garantievertrag, zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers aus dem Kaufvertrag.

Inhaltlich muss auch die Händlergarantie ein Mehr im Vergleich zu den bereits geltenden gesetzlichen Rechten enthalten. Ein Mehr kann auch in einem Garantiezeitraum liegen, der über die 2-Jahres-Frist ab Ablieferung im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte hinausgeht.

Die Garantiebedingungen einer Händlergarantie können zum einen auf einer separaten Seite im Online-Shop dargestellt werden, die der Händler bei der Garantiewerbung verlinkt. Achtung: Der Händler hat dann bei jeder werbenden Nennung der Garantie auf die Extraseite mit den Garantiebedingungen zu verweisen.

Zum anderen kann der Händler die Bedingungen auf der jeweiligen Seite, auf der mit der Garantie geworben wird, nennen. Die Verweisung kann mit einem Sternchenhinweis direkt hinter dem Begriff „Garantie“ erfolgen. Die Bedeutung des Sternchenhinweises ist dann in räumlicher Nähe des Worts „Garantie“ (jedenfalls noch auf derselben Angebotsseite) zu erläutern, d.h. die Garantiebedingungen darzustellen.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können auf das Muster für eine Händlergarantie aus diesem Beitrag zurückgreifen. Vor Gebrauch sollte das Muster auf Abweichungen zu Ihren Garantiebedingungen kontrolliert und ggf. eine entsprechende Abänderung vorgenommen werden.

Auch für Herstellergarantien hat die IT-Recht Kanzlei einen Leitfaden für eine abmahnsichere Werbung erstellt und bietet ihren Mandanten ein rechtssicheres Muster an.

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Learning für Händler

  • Der Garantiegeber hat den Käufer über die Pflichtinformationen des § 479 Abs. 1 BGB zum einen bereits online, zum anderen spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten. Zusätzlich ist der Kunde darüber aufzuklären, dass die gesetzlichen Mängelrechte durch das Garantieversprechen nicht eingeschränkt werden.
  • Inhaltlich darf die Garantie nicht weniger gewähren, als dem Käufer ohnehin bereits aufgrund seiner gesetzlichen Ansprüche zusteht.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

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Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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