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Neue gesetzliche Entwicklungen

Musterschreiben: Plattformbetreiber zur Umsetzung von Widerrufsbutton und neuer Labels auffordern

Musterschreiben: Plattformbetreiber zur Umsetzung von Widerrufsbutton und neuer Labels auffordern
11 min
Beitrag vom: 30.03.2026

Sind Sie unsicher, ob Ihr Marktplatz den neuen Widerrufsbutton und die Möglichkeit zur Einbindung der neuen Labels für Gewährleistung und Garantien rechtzeitig umsetzen wird? Unsere Musterschreiben helfen Ihnen, den Plattformbetreiber zur Umsetzung aufzufordern.

Worum geht es?

Zwei Daten sorgen für Aufregung bei den Online-Händlern:

  • Der 19.06.2026: Ab diesem Tag muss eine neue Online-Widerrufsfunktion (auch als „Widerrufsbutton“ bekannt) vorgehalten werden
  • Der 27.09.2026: Händler müssen ab diesem Stichtag neue Label darstellen, die Verbraucher über die bestehende gesetzliche Gewährleistung und im Falle einer bestehenden Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren zudem über diese Garantie informieren.

In unseren weiteren Beiträgen finden Sie Hintergrundinformationen zum kommenden Widerrufsbutton und zu den kommenden Gewährleistungs- und Garantielabels.

Diese gesetzlichen Neuerungen führen zu einem Handlungsbedarf für nahezu jeden Online-Händler.

Denn: Wer die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig umsetzt, der handelt wettbewerbswidrig und begibt sich damit in konkrete Abmahngefahr. Daneben drohen auch auf vertraglicher Ebene nachteilige Konsequenzen, wie etwa ein verlängertes Widerrufsrecht.

Das heißt: Wer einen eigenen Onlineshop betreibt, der muss „ran“ an die technische Realisierung und die neue Online-Widerrufsfunktion einbinden (technisch komplex) sowie die neuen Labels darstellen (technisch eher einfach).

Handlungsbedarf auch für Plattform-Verkäufer!

Doch nicht nur im eigenen Onlineshop besteht Handlungsbedarf: Auch wenn Sie über Plattformen wie Amazon, eBay, etsy etc. Ihre Waren anbieten, müssen Sie darauf achten, dass Ihre Angebotsgestaltung den neuen gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Mit anderen Worten:

Auch Händler bei Amazon, eBay & Co. müssen unbedingt dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des jeweiligen Plattformauftritts ab dem 19.06.2026 ein Widerrufsbutton und ab dem 27.09.2026 das bzw. die neue(n) Labels angezeigt werden.

Während im eigenen Onlineshop, solange es sich nicht um eine Cloud- bzw. SaaS-Lösung handelt, der Händler in technischer Hinsicht meist schalten und walten kann wie er möchte (bzw. dessen Webdesigner), sieht das im Rahmen von Plattformauftritten in aller Regel leider ganz anders aus.

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Problemfall Widerrufsbutton

Aufgrund der – wenn überhaupt gegebenen – nur sehr eingeschränkten technischen Gestaltungsmöglichkeiten haben Plattformverkäufer selbst eher keine Möglichkeit, die neue gesetzliche Anforderung hinsichtlich des Widerrufsbuttons umzusetzen.

Beim Widerrufsbutton hilft es nur, wenn der Plattformbetreiber eine technische Lösung schafft, die dann entsprechend im Zusammenhang mit den Angeboten des dort jeweils aktiven Verkäufers ausgespielt wird, so dass der kaufende Verbraucher darüber wirksam seinen Widerrufs erklären kann.

Plattformverkäufer sind in Sachen Widerrufsbutton also auf die (rechtzeitige) Mitwirkung des Betreibers der Plattform angewiesen.

Aktuell drängt die Zeit noch nicht, da noch gut 2 ½ Monate Zeit zur Umsetzung sind. Deadline ist am 19.06.2026.

Allerdings steht zu befürchten, dass sich mancher Plattformbetreiber seiner dahingehenden Verantwortung entziehen könnte bzw. die Tragweite der in der Praxis doch komplexen Funktion nicht auf dem Schirm hat, so dass es zu Verzögerungen kommt.

Einer Händleranfrage beim Plattformbetreiber etsy lässt sich entnehmen, dass der dortige Support den Widerrufsbutton nicht als Pflicht ansieht und nach dortiger Auffassung die Einräumung einer Rückgabemöglichkeit von 14 Tagen den gesetzlichen Vorgaben genügen soll.

Ebay.de etwa hat auf Nachfrage angekündigt, dass an der Umsetzung bereits gearbeitet werde, man derzeit aber noch keine Details mitteilen könne.

Kann die Nichtumsetzung auf Plattformen auch abgemahnt werden?

Wenngleich die Implementierung der neuen Vorgaben in technischer Hinsicht klar in den Verantwortungsbereich des Plattformbetreibers fällt, hat den „schwarzen Peter“ in rechtlicher Hinsicht (leider) immer der dort aktive Händler:

Dieser zeichnet in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht verantwortlich für seine Angebote auf einer Verkaufsplattform. Das gilt auch dann, wenn das Angebot dort gar nicht von ihm selbst erstellt worden ist, sondern er sich lediglich an dieses „angehängt“ hat.

Da das Wettbewerbsrecht für einen Wettbewerbsverstoß kein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraussetzt, ist es ohne Belang, ob der Händler für das rechtliche Defizit des Angebots tatsächlich etwas kann oder nicht.

Das heißt:

Auch wenn der Plattformbetreiber es versäumt hat, etwa die neue Widerrufsfunktion umzusetzen, muss dafür der dort aktive Händler in wettbewerbsrechtlicher Sicht dafür haften. Er kann sich nicht damit rechtfertigen, dass es gar nicht seine Aufgabe ist, die Plattform entsprechend anzupassen und er hierzu technisch auch gar keine Möglichkeit hatte.

Was tun, wenn mein Plattformbetreiber nicht mitspielt?

Händler sollten daher im eigenen Interesse darauf achten, dass die Betreiber der Plattformen, über welche diese verkaufen, rechtzeitig die neue Widerrufsfunktion und die Möglichkeit zur Darstellung der neuen Labels zur Verfügung stellen.

Sollten sich in Sachen Widerrufsbutton bis Anfang Mai und in Sachen neue Labels bis Mitte August keine Lösungen seitens der Plattformbetreiber abzeichnen, haben Händler Grund dazu, langsam nervös zu werden und beim Plattformbetreiber nachzuhaken, was Stand der Dinge ist.

Denn in der Praxis bleiben dann nur noch zwei Möglichkeiten: Entweder der Plattformbetreiber schafft rechtzeitig eine adäquate Lösung oder der Händler stellt den Verkauf über diese Plattform ein.

Musterschreiben Implementierung Widerrufsbutton

In Sachen „Widerrufsbutton“ wird ohne Umsetzung seitens des Plattformbetreibers keine rechtskonforme Lösung möglich sein.

Sofern Händler, die auf einer Verkaufsplattform aktiv sind vom Plattformbetreiber keine Informationen bzw. einen Zeitplan erhalten, ob bzw. bis wann dieser den Widerrufsbutton für die dort aktiven Händler realisieren wird, bietet es sich an, den Markplatz-Support mittels des nachfolgenden Muster-Schreibens auf die Problematik aufmerksam zu machen und entsprechende Informationen einzufordern:

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Auch die Darstellung der neuen Labels könnte Probleme machen

Weniger herausfordernd wird in der Praxis die Darstellung der neuen Labels im Rahmen von Plattformangeboten werden. Letztlich handelt es sich nur um simple Bilddateien, die einzubinden sind. Das geht in der Regel problemlos.

Dies gilt besonders für das (immer darzustellende) Gewährleistungs-Label, da sich dieses statisch verhält, also nicht produktbezogen zu gestalten und darzustellen ist.

Das Gewährleistungs-Label kann z.B. in der jeweiligen Artikelbeschreibung oder aber im Rahmen des Checkouts angezeigt werden.

Schwieriger wird es dann, wenn der Plattformverkäufer auch das Garantie-Label darzustellen hat. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn es um den Verkauf eines Produktes geht, für welches dessen Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als 2 Jahren Dauer verspricht.

Hier muss der Händler dann zusätzlich zum Gewährleistungs-Labels auch das (korrekt gestaltete) Garantie-Label darstellen.

Dies zum einen deswegen, weil das Garantie-Label jeweils zwingend zu individualisieren ist (durch Angabe von Marke / Hersteller, Produktidentifikation und Dauer der Garantie), so dass es inhaltlich und damit optisch sich oft von Produkt zu Produkt unterscheiden wird.

Zum anderen deshalb, weil dadurch eine globale bzw. statische Darstellung, etwa pauschal im Checkout, problematisch sein wird (etwa dann, wenn mehrere Produkte auf einmal bestellt werden).

In der Praxis wird es daher auf eine notwendige Darstellung des (jeweils einschlägigen) Garantie-Labels in der jeweiligen Artikelbeschreibung hinauslaufen.

In Bezug auf Einbindung und Darstellung der Labels ab dem 27.09.2026 sieht die Sache also deutlich besser für die Händler aus, solange die jeweilige Plattform die Darstellung von eigenen Bildern direkt in der Artikelbeschreibung bzw. die Einbindung von HTML dort ermöglicht.

Jedoch sind auch diesbezüglich Konstellationen denkbar, in denen die Darstellung der Labels scheitern kann: Etwa bei Amazon, wenn der Verkäufer einem Listing nur anhängt, keine Schreibrechte hat und der erstellende Verkäufer bzw. Amazon das bzw. die Label(s) nicht eingebunden hat.

Ferner gibt es Plattformen, die keine Einbindung von Bildern in der Artikelbeschreibung selbst zulassen (sondern nur im Rahmen von Bildergalerien, die mit kleinen Vorschaubildern arbeiten). Dort wird die rechtkonforme Einbindung der neuen Labels ebenfalls Probleme verursachen.

Musterschreiben Implementierung neue Labels

Sofern Sie als Marktplatz-Seller befürchten, dass Ihr Marktplatz die Einbindung des bzw. der neuen Label(s) technisch nicht unterstützt, könnte es sich anbieten, den Betreibers mittels des folgenden Musterschreibens auf die Problematik hinzuweisen und um Abhilfe zu bitten:

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Fazit

Ab Juni wird das Jahr 2026 sportlich für Online-Händler. Der Widerrufsbutton und die neuen Labels sorgen bereits auf eigenen Verkaufspräsenzen für viel Anpassungsbedarf.

Im Rahmen der Angebote auf Verkaufsplattformen kommt das Problem hinzu, dass der Händler hierbei auf die technische Mitwirkung des Plattformbetreibers angewiesen ist, damit er ab dem 19.06.2026 (Widerrufsbutton) und ab dem 27.09.2026 (Labels) seine dortigen Angebote rechtskonform gestalten kann.

Während die Implementierung des Widerrufsbuttons auch für die Plattformbetreiber anspruchsvoll sein wird und ohne deren Zutun für den Händler gar nichts laufen dürfte, sieht die Sache bei den Labels deutlich entspannter aus.

Dort kommt es letztlich nur darauf an, ob es dem Händler möglich ist, die Label-Grafikdateien in die jeweilige Artikelbeschreibung einzubinden. In aller Regel sollte das funktionieren, so dass Plattformen, bei denen die Labels nicht vom Händler eingebunden werden können, eher die Ausnahme darstellen dürften.

Widerrufsbutton und die neuen Labels sorgen für einigen Wirbel im Ecommerce. Doch nicht nur Händler werdend dadurch auf den Plan gerufen.

Auch Abmahner wie Wettbewerbsverbände und Mitbewerber werden sich den 19.06. und den 27.09.2026 im Kalender vermerken.

Gerne begleiten wir Sie durch den rechtlichen Dschungel im Ecommerce und sichern Sie effektiv und dauerhaft vor unliebsamen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ab.

Wählen Sie dazu einfach das gewünschte Schutzpaket und profitieren Sie von der umfassenden Expertise der IT-Recht Kanzlei und einer dauerhaften Absicherung Ihrer Internetpräsenz(en).

Mit den beiden exklusiv unseren Mandanten zur Verfügung gestellten Musterschreiben haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Plattformbetreiber einmal nach dem Stand der Dinge zu fragen, sollten Sie die Befürchtung haben, dass dieser den Widerrufsbutton nicht bzw. nicht rechtzeitig umsetzt bzw. Probleme bei der Einbindung der neuen Labels feststellen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Body Stock / shutterstock.com

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