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Besonderheiten beim Verkauf smarter Produkte

Besonderheiten beim Verkauf smarter Produkte
5 min
Beitrag vom: 13.01.2026

Beim Verkauf von smarten Produkten gelten für Händler Besonderheiten im Vertrags-, Datenschutz- und Verbraucherschutzrecht. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick.

Was sind smarte Produkte?

Unter smarten Produkten (=intelligente Produkte) werden digitale und vernetzte Produkte verstanden, die typischerweise mit Sensoren, Software und Kommunikationstechnologie ausgestattet sind. Solche Produkte erheben, speichern und verarbeiten Daten und - je nach Funktionalität - tauschen diese untereinander aus und / oder geben diese weiter, etwa an Nutzer der smarten Produkte oder auch an deren Hersteller.

Zu den smarten Produkten zählen etwa Smart Home-Produkte und vernetzte Haushaltsgeräte wie z.B. Staubsauger-Roboter, und weiter auch Fahrzeuge, digitale Assistenten, Wearables wie Fitness-Tracker sowie auch Maschinen in der Industrie.

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Was ist das Besondere an smarten Produkten?

Die Besonderheit von smarten Produkten liegt darin, dass sie nicht für sich stehen, sondern sich ihre Funktionalität erst durch die Kombination aus Hardware, Software und nicht selten auch Cloud-Diensten entfaltet. Ohne Software und Vernetzung sind smarte Produkte in der Regel funktions- und daher nutzlos.

Smarte Produkte sammeln zudem nicht selten auch personenbezogene Daten und sonstige Informationen im Zusammenhang mit ihrer Verwendung. Diese Daten können entweder privat und daher schützenswert sein, oder auch einen wirtschaftlichen Wert haben, dessen Verwertung sowohl für Unternehmen als auch für die Nutzer der Produkte interessant ist. Auch die (Cyber-)Sicherheit smarter Produkte spielt eine wichtige Rolle.

Der Gesetzgeber hat die Herstellung und den Vertrieb smarter Produkte daher auch besonderen Bestimmungen unterworfen, die deren Hersteller und Händler beachten müssen.

Was müssen Händler beim Verkauf smarter Produkte beachten?

1. Vertragsrecht

Für smarte Produkte besteht von Gesetzes wegen eine (Software-)Aktualisierungspflicht für eine gewisse Zeitspanne ("Recht auf Updates"), für die solche Aktualisierungen unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten werden können. Zudem muss über die Aktualisierungen informiert werden. Verstöße gegen die Aktualisierungs- oder Informationspflichten sind Sachmängel, bei denen Verbrauchern die gesetzlichen Sachmängelrechte ("Gewährleistung") zustehen, wie z.B. der Anspruch auf Nacherfüllung oder ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag.

Soweit dies nicht vertraglich vereinbart ist, besteht dabei aber grundsätzlich keine Pflicht, smarte Produkte durch Updates zu verbessern, sondern im Wesentlichen nur, deren Status Quo zu erhalten, das Produkt also etwa gegen etwaige neue Arten von Cyberangriffen zu schützen.

Weitere und detailliertere Hinweise zum rechtlichen Rahmen für den Verkauf von Waren mit digitalen Elementen und die damit verbundenen Aktualisierungs- und Informationspflichten haben wir in gesonderten Blog-Beiträgen zusammengestellt.

Viele Fragen zur Gewährleistung bei rein digitalen Produkten beantworten wir zudem in unserem Blog-Beitrag über die Mängelhaftung bei Verträgen über digitale Produkte.

2. Datenschutzrecht

Smarte Produkte erheben, speichern und verarbeiten häufig personenbezogene Daten im Sinne der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und geben diese weiter, z.B. an andere smarte Produkte, Cloud-Dienste oder die Hersteller der smarten Produkte, etwa zwecks Wartung oder zur Produktverbesserung.

Händler, die nicht zugleich die Hersteller der smarten Produkte sind, haben in der Regel keinen Zugriff auf die Daten, die die Produkte erheben und verarbeiten. Datenschutzrechtlich besteht typischerweise daher keine Verantwortlichkeit der Händler für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung der smarten Produkte.

Mangels datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung bei smarten Produkten müssen Händler daher weder die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei Nutzung smarter Produkte sicherstellen noch über diese Datenverarbeitung in ihrer Datenschutzerklärung informieren.

Diese Pflichten treffen vielmehr nur denjenigen, der die Datenverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne zu verantworten hat, also die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der Daten bestimmt; häufig ist dies der Hersteller des smarten Produkts oder der Anbieter der mit dem Produkt verbundenen digitalen Dienste.

Allerdings kann eine vertragsrechtliche Haftung von Händlern bestehen, wenn ein smartes Produkt gegen das Datenschutzrecht verstößt. Denn ein Produkt, das personenbezogene Daten nicht im Einklang mit dem Datenschutzrecht verarbeitet, ist mangelhaft, so dass Händler hierfür der gesetzlichen Mängelhaftung unterliegen. Käufer können gegenüber den Händlern der Produkte demnach ihre Mängelrechte geltend machen.

3. Hinweispflichten nach dem Datengesetz (EU Data Act)

Händler smarter Produkte müssen somit zwar nicht die DSGVO-Informationspflichten hinsichtlich der Datenverarbeitung bei Nutzung der smarten Produkte erfüllen, unterliegen allerdings anderen Informationspflichten nach dem sog. EU-Datengesetz (EU Data Act), genauer der Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung.


Der EU Data Act adressiert im Kern zwar nicht die Händler, sondern vielmehr die Hersteller von vernetzten Produkten sowie Anbieter verbundener Dienste. Händler - wie übrigens auch Vermieter und Leasinggeber von vernetzten Produkten - unterliegen aber einer ganzen Reihe von vorvertraglichen Informationspflichten. Nach Art. 3 Abs. 2 des EU Data Act müssen Verkäufer, Vermieter und Leasinggeber vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt dem Käufer bzw. Nutzer mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitstellen:

  • Art, Format und Umfang der Daten: die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann.
  • Stetigkeit der Datengenerierung: die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren.
  • Externe Datenspeicherung: die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherdauer.
  • Nutzerrechte hinsichtlich Daten: die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.

Details zu diesen Informationspflichten finden Sie in unserem Blog-Beitrag EU Data Act: Diese neuen Informationspflichten haben Händler vernetzter Produkte zu beachten.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: BigPixel Photo / shutterstock.com

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