AGB für Kleinunternehmer: abmahnsichere Rechtstexte
Wer im „Nebenerwerb“ mit dem Online-Handel startet, ist in der Regel automatisch Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG. Dies muss in den Rechtstexten berücksichtigt werden.
Inhaltsverzeichnis
Im Folgenden finden unsere Mandanten eine Anleitung, wie die Rechtstexte schnell auf die Kleinunternehmerregelung angepasst werden können.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine in § 19 UStG geregelte Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Sie bewirkt, dass die Umsätze bestimmter Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Kleinunternehmerregelung gilt automatisch kraft Gesetzes, wenn die gesetzlichen Umsatzgrenzen eingehalten werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Unternehmer, deren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen liegen, dürfen keine Umsatzsteuer gegenüber ihren Kunden ausweisen und müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug sind sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger kann aus Rechnungen eines Kleinunternehmers keine Vorsteuer geltend machen. Auf Rechnungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Umsätze nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, etwa mit einem Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit“ oder „Steuerfreier Kleinunternehmer nach § 19 UStG“.
Die Kleinunternehmerregelung findet Anwendung, wenn
- der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und
- der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG).
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG, also die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der in § 19 Abs. 2 UStG genannten Umsätze; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz.
Die Umsatzgrenze von 100.000 Euro stellt seit dem 01.01.2025 eine feste Umsatzobergrenze dar. Wird sie im laufenden Kalenderjahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung unmittelbar. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
Unternehmer können jedoch durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 3 UStG).
Die Verzichtserklärung kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Der Verzicht wird vom Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf ist nur mit Wirkung für ein folgendes Kalenderjahr möglich.
Benötige ich auch als Kleinunternehmer Rechtstexte?
Die Antwort ist eindeutig: Ja!
Auch als Kleinunternehmer sind Sie unternehmerisch tätig. Insoweit unterscheiden sich die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben nicht von einem „normalen“ Unternehmer. Der Kleinunternehmer ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ein ganz normaler Unternehmer, das Wettbewerbsrecht trifft ihn also mit all seinen Pflichten. Lediglich in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht unterliegt er einem Privileg.
Wenn Sie als Kleinunternehmer im Ecommerce aktiv sind, sollten Sie also unbedingt darauf achten, dass Sie mit rechtskonformen Texten wie
- Impressum
- AGB mit Kundeninformationen
- Datenschutzerklärung
- Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular
arbeiten.
Denn auch Kleinunternehmer können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden – etwa wenn erforderliche Rechtstexte fehlen, fehlerhafte Klauseln verwendet werden oder veraltete Inhalte, zum Beispiel eine nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrung, eingesetzt werden.
Die IT-Recht Kanzlei sichert bereits mehr als 100.000 Unternehmer mit ihren professionellen und abmahnsicheren Rechtstexten ab.
Eine Übersicht der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei – diese sind selbstverständlich auch für Kleinunternehmer geeignet – finden Sie gerne hier
Kleinunternehmer aufgepasst: Sie brauchen spezielle AGB!
Wer als Kleinunternehmer agiert, sollte darauf achten, dass das von ihm verwendete Impressum sowie die genutzten AGB die Kleinunternehmereigenschaft auch ausreichend abbilden.
So sollte auf die Besonderheit der Nichtausweisung und Nichterhebung der Umsatzsteuer, also den Status als Kleinunternehmer sowohl im Rahmen des Impressums als auch in den AGB ausdrücklich hingewiesen werden.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass Interessenten bzw. Käufer über den Umstand der Nichtausweisung der Umsatzsteuer in die Irre geführt werden.
Wie konfiguriere ich die AGB der IT-Recht Kanzlei auf mich als Kleinunternehmer?
Sie sind Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei und handeln als Kleinunternehmer?
Falls noch nicht geschehen, passen Sie Ihre Rechtstexte in wenigen Sekunden wie folgt auf die Kleinunternehmereigenschaft an:
1. Loggen Sie sich bitte in Ihr Mandanten-Portal ein.
2. Klicken Sie bitte rechts oben im Menü auf „Ihr Impressum“ bzw. direkt auf diesen Link
3. Klicken Sie nun bitte rechts unten auf „Impressum Konfigurieren“
4. Bitte wählen Sie nun bei dem Punkt „Art der Besteuerung“ „Kleinunternehmer“ aus, siehe:

5. Klicken Sie danach bitte zwei Mal auf weiter.
6. Fertig! Übernehmen Sie nun bitte das Impressum und die AGB erneut auf Ihre Verkaufspräsenz(en), da sich diese Dokumente durch diese Umstellung geändert haben.
Was wenn ich später einmal der Regelbesteuerung unterfalle?
Nicht selten ist die Kleinunternehmereigenschaft früher oder später aufgrund steigender Umsätze nicht mehr passend für den Onlinehändler.
Sobald dieser der Regelbesteuerung unterfällt, muss er erneut seine Rechtstexte anpassen. Mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei ist auch diese Anpassung kein Problem und sekundenschnell erledigt.
Als Mandant der IT-Recht Kanzlei gehen Sie bitte einfach wie oben beschrieben vor. Lediglich Punkt 4. der Anleitung ändert sich: Bitte wählen Sie nun in der Rubrik „Art der Besteuerung“ „Umsatzsteuerpflichtig“ aus, siehe:

Schon sind Ihre Rechtstexte perfekt auf Ihren neuen Steuerstatus angepasst und ermöglichen Ihnen einen rechtssicheren Verkauf als Händler, der nun der Regelbesteuerung unterfällt. Bitte übernehmen Sie Impressum und AGB neu aus dem Mandanten-Portal, da sich diese Dokumente durch die Umstellung geändert haben.
Auch der Verkauf differenzbesteuerter Waren wird abgedeckt
In einigen Fällen greift beim Verkauf von Waren eine weitere Sonderform der Besteuerung: Die sogenannte Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.
Auch auf diesen Sonderfall sollte in den AGB des Händlers eingegangen werden. Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei beherrschen selbstverständlich auch die Anwendung der Differenzbesteuerung.
Auch hier kann der Mandant jederzeit seine Rechtstexte wie vorstehend beschrieben anpassen.
Lediglich Punkt 4. der Anleitung ändert sich wiederum: Bitte wählen Sie nun in der Rubrik „Art der Besteuerung“ „Differenzbesteuerung“ aus, siehe:

Fazit
Der Kleinunternehmer unterliegt im Ecommerce letztlich wettbewerbsrechtlich denselben Kriterien wie ein regelbesteuerter Unternehmer. Er genießt lediglich eine umsatzsteuerrechtliche Befreiung nach § 19 UStG.
Dies bedeutet: Verkaufen Sie als Kleinunternehmer im Internet, müssen Sie sich ebenso an die wettbewerbsrechtlichen Regeln halten wie ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer.
Somit müssen Sie insbesondere dafür Sorge tragen, dass Sie sich rechtssicher bewegen, was Ihre Rechtstexte (Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung) betrifft.
Zum anderen bedeutet dies, dass Sie auf Ihren besonderen Steuerstatus angepasste Rechtstexte verwenden sollten, da eine Irreführung des Verkehrs über Ihren Steuerstatus unbedingt vermieden werden muss.
Wir stellen Händlern passende, auf Wunsch speziell für Kleinunternehmer angepasste Rechtstexte zur Verfügung. Natürlich können diese dann auch später wieder angepasst werden, greift einmal die Regelbesteuerung.
Vertrauen Sie – wie bereits mehr als 100.000 weitere Unternehmer – auf das Know-How der IT-Recht Kanzlei, was die rechtliche Absicherung von Onlinehändlern angeht.
Eine Übersicht über die Schutzpakete für Online-Händler finden Sie gerne hier.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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