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Kündigungs- und Widerrufsbutton

Widerrufs- und Kündigungsbutton: Werbung auf Formularseite zulässig?

Widerrufs- und Kündigungsbutton: Werbung auf Formularseite zulässig?
4 min
Beitrag vom: 05.06.2026

Der seit 2022 für online mit Verbrauchern geschlossene Abonnements verpflichtende Kündigungs- und der ab Juni 2026 notwendige Widerrufsbutton müssen strengen gestalterischen Vorgaben folgen. Verbietet das die Anzeige von Werbebannern am elektronischen Formular?

Darstellerische Anforderungen an Kündigungs- und Widerrufsbutton

Seit dem 01.07.2022 müssen Unternehmer, die online Dauerschuldverhältnisse (etwa Abonnements) mit Verbrauchern eingehen, gemäß § 312k BGB einen Kündigungsbutton auf Ihren Websites platzieren, über den Verbraucher das Dauerschuldverhältnis ohne weiteren Aufwand auflösen können.

Zum 19.06.2026 tritt eine weitere Button-Pflicht hinzu und verpflichtet alle Händler, die über eigene Online-Shops oder Verkaufsplattformen (auch) widerrufsfähige Ware an Verbraucher verkaufen, zur Einrichtung einer elektronischen Widerrufsfunktion.

Der Widerrufsbutton ist anders als der Kündigungsbutton zusätzlich optisch hervorzuheben (etwa durch Schriftgröße oder Markierung).

Der Kündigungsbutton muss mit „Verträge hier kündigen“, der Widerrufsbutton mit „Vertrag widerrufen“ bezeichnet sein, wobei andere gleichbedeutende Formulierungen zulässig sind.

In beiden Fällen muss der Klick auf den Button unmittelbar auf ein elektronisches Formular weiterleiten, in welchem der Verbraucher Daten zu seiner Person und zum Vertrag eingeben kann.

Die Absendung des Formulars muss sodann über eine weitere Schaltfläche ermöglicht werden, die für den Kündigungsbutton „Jetzt kündigen“ und für den Widerrufsbutton „Widerruf bestätigen“ bzw. jeweils auf eine gleichbedeutende Formulierung zu lauten hat.

Sowohl der Kündigungs- als auch der künftige Widerrufsbutton sowie die Bestätigungsseiten und -schaltflächen müssen auf der Website des betroffenen Online-Händlers ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein.

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Werbung auf der Formularseite?

Das Gesetz schreibt in § 312k Abs. 2 BGB für den Kündigungsbutton und § 356a Abs. 2 BGB (neue Fassung) für den Widerrufsbutton eindeutig vor, mit welchen Eingabefeldern und Schaltflächen das elektronische Erklärungsformular auszugestalten ist.

Für den Kündigungsbutton wurde in der Vergangenheit deswegen teilweise die Meinung vertreten, werbliche Inhalte auf der Formularseite behinderten die Bedienerfreundlichkeit des Formulars und seien geeignet, den Verbraucher von der Nutzung der elektronischen Kündigungsfunktion abzulenken und durch Anreize von der beabsichtigten Kündigungserklärung abzuhalten.

Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Werbung thematisch Vergünstigungen für eine Fortführung des Vertrages in Aussicht stellen und die eigentliche Kündigung konterkarieren solle.

Allerdings lässt sich aus den maßgeblichen Vorschriften zum Kündigungs- und zum Widerrufsbutton ein solches pauschales Werbeverbot nicht ableiten.

Regelungen dazu, ob auf der Formularseite noch weitere Inhalte zugelassen sind und welche Ausprägung diese haben dürfen, fehlen nämlich.

Erforderlich ist nur, dass auf der Seite des elektronischen Formulars die gesetzlich verpflichtenden Eingabefelder bedienbar bereitgestellt werden und dass die Absendeschaltflächen funktional sind sowie gesetzeskonform bezeichnet werden.

Werbliche Inhalte auf der Formularseite sind daher grundsätzlich zulässig, sofern

  • diese vom eigentlichen Formular optisch abgegrenzt sind, dieses nicht überlagern oder sonstwie die Bedienbarkeit behindern und
  • der Kündigungs- bzw. Widerrufsprozess klar erkennbar bleibt

Für den Kündigungsbutton so explizit durch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.09.2025 - Az. I-20 U 106/24) entschieden, sind die gerichtlichen Ausführungen aufgrund der nahezu identischen gestalterischen Vorgaben auch für den Widerrufsbutton übertragbar.

Erlaubt ist so insbesondere die Platzierung von Werbebannern jenseits des eigentlichen Formularteils, also etwa links oder rechts davon.

Dieser Auffassung steht auch nicht der Art. 25 des EU-Digital-Services-Acts (DSA) entgegen, der Gestaltungen von Online-Schnittstellen verbietet, welche die Entscheidungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer wesentlich beeinträchtigen.

Zum einen adressiert der DSA nur Vermittlungsplattformen, aber keine Präsenzen für den Direktvertrieb.

Zum anderen würde Werbung, selbst wenn man die Wertungen der Vorschrift auf Konstellationen im Online-Shop übertrüge, auf den Formularseiten von Kündigungs- und Widerrufsbutton nicht verboten, sofern die eigentliche Formularfunktion darstellerisch eindeutig von den werblichen Inhalten unterschieden werden kann.

Fazit

Die Gestaltungsvorgaben für die Formularseite der elektronischen Kündigungs- und elektronischen Widerrufsfunktion (Kündigungsbutton, Widerrufsbutton) verbieten das Schalten von Werbeanzeigen nicht per se.

Zulässig sind werbliche Inhalte auf der Formularseite damit grundsätzlich dann, wenn sie vom eigentlichen Formular und der Sende-Schaltfläche nach Darstellung und Anordnung so abgegrenzt sind, dass sie dessen Wahrnehmbarkeit und Bedienbarkeit nicht b

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