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Produktsicherheitsverordnung

Neues Produktsicherheitsgesetz: Auswirkungen auf Händler

Neues Produktsicherheitsgesetz: Auswirkungen auf Händler
7 min
Beitrag vom: 05.05.2026

Die EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR) gilt bereits seit Dezember 2024. Das deutsche Begleitgesetz ließ lange auf sich warten. Mit deutlich Verspätung ist nun das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft getreten. Mit Auswirkungen auf Händler.

Worum geht es?

Seit 13. Dezember 2024 findet die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ("General Product Safety Regulation" - GPSR) vollständig Anwendung. Als EU-Verordnung gelten die Bestimmungen der GPSR direkt und unmittelbar, bedürfen an sich also keiner Umsetzung in das nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Dies gilt insbesondere für die GPSR-Anforderungen, die an die sichere Gestaltung von Produkten und deren physische Kennzeichnung gestellt werden, wie auch an Informationspflichten beim Online-Vertrieb.

Die Gesetzgeber der EU-Mitgliedstaaten mussten bzw. müssen dennoch einige flankierende Regelungen treffen, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit und der Befugnisse von nationalen Marktüberwachungsbehörden und der Verhängung von Sanktionen, wie z. B. Geldnußen, bei Verstößen gegen das Produktsicherheitsrecht. Solche Bestimmungen hätten spätestens zusammen mit dem vollständigen Geltungsbeginn der GPSR im Dezember 2024 gelten müssen.

Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Frist aber gerissen. Mit beinahe nun anderthalb Jahren Verspätung ist nun im Februar 2026 die Novelle des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (=Produktsicherheitsgesetz; ProdSG) in Kraft getreten, welche für Deutschland die Anpassungen an die GPSR regelt.

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Wer ist betroffen?

Die Novelle des Produktsicherheitsgesetzes betrifft wie die EU-Produktsicherheitsverordnung im Grundsatz alle Wirtschaftsakteure, die physische oder digitale Produkte herstellen, einführen oder auf dem Markt bereitstellten, also vertreiben. Wirtschaftsakteure sind gemäß der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 25 ProdSG

  • Hersteller von Produkten,
  • sog. Bevollmächtigte,
  • Einführer,
  • Händler oder
  • jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.

Die Regelungen aus dem Produktsicherheitsrecht und somit auch aus dem deutschen Produktsicherheitsgesetz betreffen vorrangig zwar Hersteller und Einführer von Produkten, da sie bereits beim Produktdesign und bei der physischen Kennzeichnung von Produkten zu beachten sind. Händler treffen nach der EU-Produktsicherheitsverordnung allerdings insbesondere Kontroll- und Informationspflichten sowie Pflichten im Zusammenhang mit der Marküberwachung, deren Nichtbeachtung Sanktionen nach dem Produktsicherheitsgesetz wie etwa Geldbußen zur Folge haben können.

Ausdrücklich nicht betroffen von den Änderungen sind Hersteller und Händler von Antiquitäten und gebrauchten Produkten, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, soweit der Wirtschaftsakteur die Person, an die die gebrauchten Produkte abgegeben werden, hierüber hinreichend unterrichtet (§ 1 Abs. 4 ProdSG).

Was ändert sich?

Viele Änderungen des Produktsicherheitsgesetzes betreffen vor allem Anpassungen von Begrifflichkeiten und Verweisungen auf die EU-Produktsicherheitsverordnung und deren Anknüpfungen. Für Händler stechen dabei insbesondere vier Neuerungen hervor.

1. In welcher Sprache müssen Informationen sein?

Nach § 6 ProdSG müssen bei Produkten im Sinne von Art. 2 GPSR folgende Information in deutscher Sprache abgefasst sein und bereitgestellt werden:

  • Anweisungen und Sicherheitsinformationen, etwa bei Beilagen zu Produkten
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, etwa auch bei Online-Angeboten von Produkten im Fernabsatzhandel

Diese Pflicht zur Angabe von Informationen in deutscher Sprache bedeutet nicht, dass in Online-Shops diese Informationen ausschließlich in deutscher Sprache zu veröffentlichen sind.

Vielmehr müssen die Pflichtinformationen zumindest auch in deutscher Sprache bereitgestellt werden. Werden Webshops auch auf andere Länder ausgerichtet, so müssen gegebenenfalls auch die gesetzlichen Vorgaben der Zielmärkte beachtet werden, die zur entsprechenden Angabe von Pflichtinformationen in den dortigen Landessprachen verpflichten werden.

2. Welche Werbeverbote gelten in Bezug auf das GS-Zeichen?

Für Händler sind die angepassten Vorgaben für die Werbung mit dem deutschen GS-Zeichen ("Geprüfte Sicherheit") von Bedeutung. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Siegel. Es steht für Sicherheit und Qualität bei Produkten wie Elektrogeräten, Möbeln oder Spielzeug. Es bestätigt, dass eine unabhängige Stelle (z. B. der TÜV) geprüft hat, dass das Produkt den Anforderungen der Produktsicherheit entspricht.

Nach § 24 Abs. 2 S. 2 ProdSG darf ein Hersteller das GS-Zeichen nicht verwenden bzw. nicht mit diesem werben, wenn

  • die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,
  • die Zuerkennungsfrist nach § 20 Abs. 5 S. 3 ProdSG von maximal 5 Jahren abgelaufen ist,
  • die GS-Stelle die Zuerkennung entzogen oder ausgesetzt hat.

Die Verwendung und Werbung mit dem GS-Zeichen werden damit strengeren Regeln unterworfen.

3. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Produktsicherheitsrecht?

Eine insbesondere auch für Händler wesentliche Neuerung der Novelle des Produktsicherheitsgesetzes ist die Neugestaltung des Bußgeldkatalogs in § 28 ProdSG.

Demnach handelt ordnungswidrig, wer gegen die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  • als Wirtschaftsakteur nicht gewährleistet, dass ein Produkt eine Nummer bzw. ein Element zur Identifizierung (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer) trägt oder - wenn aufgrund der Größe oder der Art des Produkts dies nicht anders möglich ist - auf der Verpackung oder in einer Unterlage angegeben wird (Nr. 4).
  • die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke, der Postanschrift und der E-Mail-Adresse des Herstellers sowie - falls abweichend - die Angabe der Postanschrift oder der E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes auf dem Produkt selbst oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage macht (Nr. 5).
  • nicht gewährleistet, dass einem Produkt eine Anweisung und eine Sicherheitsinformation beigefügt sind (Nr. 6).
  • als Hersteller öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf der Website, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und die Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren, nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes einrichtet (Nr. 11).
  • als Einführer (=Importeur) ein mit bestimmten Anforderungen der GPSR nicht konformes Produkt in Verkehr bringt (Nr. 16).
  • als Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt (=anbietet), ohne sich zu vergewissern, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer bestimmte Anforderungen nach der GPSR erfüllt haben (Nr. 21).
  • als Wirtschaftsakteur (z. B. Einführer oder Händler) die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Verantwortlichen und der EU nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht (Nr. 25).
  • als Wirtschaftsakteur (z. B. Händler) ein Produkt auf dem Markt bereitstellt (=anbietet), ohne die Pflichten für Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz nach Art. 19 GPSR zu erfüllen (Nr. 26).

Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen gemäß § 28 Abs. 3 ProdSG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 (=zehntausend) Euro geahndet werden. Bei bestimmten anderen Verstößen gegen die GPSR sind sogar Geldbußen von bis zu 100.000 (=einhunderttausend) Euro möglich.

Online-Händler, die Produkte im Fernabsatzhandel vertreiben, müssen vor allem die Ordnungswidrigkeitstatbestände in

  • § 28 Abs. 2 Nr. 4 ProdSG (Angabe von Typen-, Chargen- oder Seriennummer),
  • § 28 Abs. 2 Nr. 5 ProdSG (Herstellangaben auf dem Produkt, der Verpackung oder der Beilage) und
  • § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG (Herstellerangaben im Angebot im Online-Shop)

im Blick behalten, die ihnen im Händleralltag am häufigsten begegnen dürften.

4. Welche Befugnisse bekommen Marktüberwachungsbehörden?

Wenn Anbieter von Online-Marktplätzen wie z. B. Amazon Marketplace, eBay und Kaufland Produkte nicht selbst zum Verkauf anbieten, sondern nur Händlern ihren Marktplatz als Verkaufsplattform anbieten, unterliegen sie selbst nicht den produktsicherheitsrechtlichen Informationspflichten. Allerdings können Marktüberwachungsbehörden dennoch auf die Marktplatz-Anbieter einwirken, um der Verbreitung von gefährlichen Produkten Einhalt zu gebieten.

Nach § 25 Abs. 3 ProdSG wird den jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden hierzu die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen Anordnungen zu erteilen, wenn gefährliche Produkte auf Online-Marktplätzen angeboten werden. Dabei können die Behörden anordnen, dass

  • bestimmte Inhalte von den Online-Schnittstellen der Online-Marktplätze entfernt werden müssen,
  • der Zugang zu diesen Inhalten gesperrt werden muss oder
  • ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt werden muss.

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Bildquelle: Toey Andante / shutterstock.com

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