Geographische Herkunftsangaben – Qualitätsmerkmal und Abmahnfalle!
Die Angabe der geographischen Herkunft suggeriert oftmals eine gewisse Qualitätsvorstellung und steigert damit die Attraktivität des Produkts. Ebenso steigt das Abmahnrisiko wegen Irreführung des Käufers über die geographische Herkunft!
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Ein Händler bot auf der Internetplattform „Ebay“ Profi Küchenmesser wie u.a. ein „Japanisches Messerset […]“ an.
Die zum Verkauf angebotenen Messer wurden jedoch nicht in Japan, sondern in China hergestellt.
Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung über geographische Herkunft
Aufgrund der Herstellung in China handelt es sich nicht um japanische Messer. Deshalb dürfen sie auch nicht mit der Angabe „Japan“ beworben werden.
Die Bezeichnung „Japanisches Messerset“ stellt eine Bewerbung mit der geographischen Herkunftsbezeichnung„Japan“ dar. Sie suggeriert dem Käufer, es handele sich tatsächlich um ein Messer aus Japan.
Damit geht das Hervorrufen bestimmter Assoziationen einher, v.a. spezieller Eigenschaften, wie z.B. der besonders hohen Schärfe, der althergebrachten Fertigungskunst etc.
Außerdem ruft die Herkunftsangabe beim Kunden eine gewisse Qualitäts- und Preisvorstellung hervor, die damit eine gewichtige Information für die Kaufentscheidung bildet und häufig die Kaufbereitschaft steigert.
Da die Messer jedoch nicht in allen wesentlichen Herstellungsstufen in Japan gefertigt wurden, ist die Herkunftsangabe unrichtig und damit irreführend.
Best Practice: Abmahnsichere Werbung mit Herkunftsangaben
Der Begriff „geographischen Herkunftsangabe“ bzw. „Herkunftszeichen“umfasst Bezeichnungen, die ein Produkt als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes bzw. einer Region kommend kennzeichnen.
Dabei muss eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Produkts im Wesentlichen seiner geographischen Herkunft zuordenbar sein. Dann wird die Ware mit einer speziellen Qualität, einem speziellen Ruf oder einem speziellen Merkmal assoziiert, sodass der Kunde den Artikel mit der entsprechenden geographischen Herkunft verknüpft.
Verfügen die durch eine geographische Herkunftsangabe markierten Waren oder Dienstleistungen über bestimmte Eigenschaften bzw. Qualitäten, darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn das Produkt diese bestimmten Eigenschaften bzw. Qualitäten auch tatsächlich besitzt.
Bei Verletzungen des Markenrechts durch geographische Herkunftsangaben besteht Abmahngefahr:
So dürfen geographische Herkunftsangaben nicht für Produkte gebraucht werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die Angabe bezeichnet wird (§ 127 Abs. 1 MarkenG) . Dies ist der Fall, wenn bei Verwendung solcher Angaben, Namen oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderen Ursprungs die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft gegeben ist.
Herkunftsangaben können nur für solche Waren benutzt werden, die tatsächlich aus der Region, dem Gebiet oder dem Land herrühren, das durch die Angabe bezeichnet wird, wenn andernfalls das Risiko einer Irreführung besteht.
Genießt die geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, scheidet nach § 127 Abs. 3 MarkenG eine Verwendung aus, wenn der Gebrauch für Produkte anderen Ursprungs geeignet ist, den Ruf ungerechtfertigt unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen (z.B. „Made in Germany“).
Eine geographische Herkunftsangabe für Produkte dieser Herkunft darf nur gemacht werden, wenn diese die besagten besonderen Eigenschaften bzw. Qualitäten aufweisen (§ 127 Abs. 2 MarkenG) . Die betroffenen Waren und Dienstleistungen müssen also über den gleichen Standard verfügen.
Der Übergang von abmahnsicheren zu riskanten Herkunftsangaben ist fließend. Vorsicht ist bei folgenden Angaben im Rahmen Ihrer Produktbewerbung geboten:
Liegt die Herstellungsstätte des angebotenen Produkts nicht tatsächlich in Deutschland, gelten als irreführende Angaben über die geographische Herkunft u.a.
- Werbeaussagen wie „Made in Deutschland“, insbesondere unter zusätzlicher Verwendung der Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland
- Bewerbung des Produkts als „Symbol für deutsche Zuverlässigkeit“
- Angaben wie „Land der Markenregistrierung: Deutschland“ oder „Deutsche Marke“
- Bezeichnung der Produkte als „deutsche [Produktname bzw. -gattung]“
- ausladende Beschreibungen der traditionellen Manufaktur der zugrundeliegenden deutschen Marke ohne bzw. mit nur einem versteckten Hinweis auf die tatsächliche Herstellungsstätte
Der angesprochene Kundenkreis interpretiert solche Ausdrücke und Erläuterungen als Herkunftsangaben. Eine Irreführung ist erfüllt, wenn das Produkt in einem anderen als dem beworbenen Land hergestellt und anschließend importiert wird (§ 127 Abs. 1 MarkenG) . Denn Irreführungsgefahr ist stets gegeben, wenn die jeweilige Angabe bei einem beträchtlichen Teil der Verkehrskreise eine falsche Vorstellung über die geographische Herkunft des Produkts auslöst.
Bei Anpreisung der außergewöhnlichen und besonders hochwertigen „Zuverlässigkeit“ oder „traditionellen Handwerkskunst“ eines anderen Landes als des tatsächlichen Herstellungsorts wird irreführend mit der Qualität bzw. dem Ruf dieses Landes geworben (§ 127 Abs. 2, 3 MarkenG) .
Die Irreführung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn auf unmissverständlich eindeutige Ausdrücke wie „Hergestellt in …“ oder „Made in …“ verzichtet und stattdessen auf Umschreibungen zurückgegriffen werden. Es wird nach wie vor die tatsächliche Herkunft der Ware verschleiert bzw. über diese hinweggetäuscht.
Solche Formulierungen rügte bereits das LG Frankfurt (Urteil v. 07.11.2008 - Az. 3/12 O55/08): Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen brachte auf der Klinge eines ihrer angebotenen Anglermesser neben Firmenname, Logo, Angabe „Rostfrei“ auch den Aufdruck „GERMANY“ an. Das Anglermesser wurde jedoch unstreitig außerhalb von Deutschland hergestellt.
Es ist das Verständnis des Groß- und Einzelhandels sowie des Verbrauchers für Angelbedarf ausschlaggebend: Die Annahme, diese Verkehrskreise interpretieren den Aufdruck „GERMANY“ nur als betriebliche Angabe (ein in Deutschland ansässiges Unternehmen biete im Inland Artikel zum Verkauf an) ist abwegig. Die Vorstellung ginge weiter, in Richtung einer geographischen Herkunftsangabe.
Die Angabe „Made in Germany“ sei den Verkehrskreisen aktuell geläufig. Sie werde zu der in der Unterzeile allein stehenden Aufschrift „GERMANY“ dahingehend verstanden, dass damit Deutschland als Herstellungsstätte angegeben werde. Damit handle es sich um eine irreführende Angabe über die geographische Herkunft des Messers (§ 127 Abs. 1 MarkenG) .
Die Bezeichnung „Made in Germany“ ist unstreitig dann wettbewerbswidrig, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Produkts aus dem Ausland stammen.
Grundsätzlich darf ein Erzeugnis nur dann mit dem Qualitätsmerkmal „Made in Germany“ versehen werden, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen. Dies sind diejenigen, welche die für die Wertschätzung der Verbraucher ursächlichen Eigenschaften des Produktes begründen.
Ausführlich informiert die IT-Recht Kanzlei über die Zulässigkeitskriterien für die Angabe „Made in Germany“ in diesem Beitrag. Dort greifen wir relevante vergangene Fälle aus der Rechtsprechung auf und stellen Ihnen Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von „Made in Germany“-Werbung zusammen.
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Learning für Händler
- Herkunftsangaben dürfen nur für solche Waren und Dienstleistungen gemacht werden, die tatsächlich aus dem Ort, Gebiet oder Land stammen, das durch die Angabe bezeichnet wird, wenn sonst die Gefahr einer Irreführung begründet wird.
- Die Herkunftsangabe darf auch nur für Produkte gemacht werden, die deren besonderen qualitativen Eigenschaften bzw. Qualitäten aufweisen.
- Herkunftsangaben mit besonderem Ruf dürfen nicht unlauter ausgenutzt oder in ihrer Unterscheidungskraft bzw. in ihrem Ruf beeinträchtigt werden.
- Bei Unsicherheit, ob die wesentlichen Herstellungsschritte für ein Erzeugnis in der angegebenen Herstellungsstätte erfolgen, ist die vorherige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ratsam.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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