Hauptnavigation überspringen
Energiekennzeichnung allgemein

Wie fehlende Energieangaben in Immobilienanzeigen zur Abmahnfalle werden

Wie fehlende Energieangaben in Immobilienanzeigen zur Abmahnfalle werden
4 min
Beitrag vom: 05.06.2026

Ein kleines Detail in der Immobilienanzeige übersehen, schon flattert die Abmahnung ins Haus. Fehlende Energieangaben in Immobilieninseraten sind ein gefundenes Fressen für Abmahnmahner - wissen Sie, welche Daten mitgeteilt werden müssen?

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Abmahnung richtete sich gegen die Bewerbung von Immobilien, konkret gegen Online-Inserate für Kaufobjekte. In diesen Anzeigen wurden wesentliche Pflichtangaben zur Energieeffizienz nicht oder nicht vollständig gemacht.

Gerade bei Immobilienanzeigen im Internet – etwa auf Plattformen oder in Exposés – besteht die gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Informationen aus dem Energieausweis bereitzustellen. Werden diese Angaben weggelassen oder unvollständig dargestellt, kann dies als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.

Die Deutsche Umwelthilfe ist dafür bekannt, entsprechende Verstöße systematisch zu verfolgen und abzumahnen. Das Ziel besteht darin, die Einhaltung umweltbezogener Informationspflichten sicherzustellen und Verbraucher vor unvollständigen oder irreführenden Angaben zu schützen.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält klare Vorgaben zur Verwendung von Energieausweisen sowie zur Angabe energiebezogener Daten in Immobilienanzeigen.

Gemäß § 87 GEG (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) müssen in kommerziellen Anzeigen bestimmte Informationen aus dem Energieausweis zwingend angegeben werden. Dazu gehören insbesondere:

  • die Art des Energieausweises,
  • der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
  • der wesentliche Energieträger für die Heizung,
  • das Baujahr des Gebäudes und
  • die Energieeffizienzklasse (sofern angegeben).

Diese Angaben dienen dazu, Verbrauchern bereits vor einer Besichtigung eine Einschätzung der energetischen Qualität einer Immobilie zu ermöglichen.

Diese Angaben sollen es Verbrauchern ermöglichen, bereits vor einer Besichtigung die energetische Qualität einer Immobilie einzuschätzen.

Werden diese Pflichtangaben in einer Anzeige nicht gemacht, liegt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vor, die auch das Marktverhalten regelt. Es handelt sich somit um eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Ein solcher Verstoß ist wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern oder qualifizierten Einrichtungen – wie der Deutschen Umwelthilfe – abgemahnt werden.

Darüber hinaus kann das Fehlen dieser Informationen auch eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG darstellen. Denn dem Verbraucher werden wesentliche Informationen vorenthalten, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

Banner Unlimited Paket

Best Practice: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen richtig umsetzen

Wer Immobilien bewirbt, sollte sicherstellen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Energieangaben korrekt und vollständig in der Anzeige enthalten sind. Entscheidend ist, dass diese Informationen bereits in der Anzeige selbst erscheinen und nicht erst auf Nachfrage oder in späteren Dokumenten zur Verfügung gestellt werden.

Das bedeutet in der Praxis, dass vor der Veröffentlichung eines Inserats geprüft werden muss, ob ein gültiger Energieausweis vorliegt und welche Angaben daraus zu übernehmen sind. Diese Informationen sollten klar erkennbar und gut lesbar in die Anzeige integriert werden.

Besondere Vorsicht ist bei der Nutzung von Vorlagen oder automatisierten Inseraten geboten. Hier besteht die Gefahr, dass Pflichtangaben vergessen oder nicht aktualisiert werden. Auch bei der Einstellung von Anzeigen auf verschiedenen Plattformen ist darauf zu achten, dass die Angaben überall vollständig übernommen werden.

Makler und private Verkäufer, die Immobilien geschäftlich anbieten, sollten zudem berücksichtigen, dass sie gleichermaßen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet sind.

Eine sorgfältige Prüfung vor der Veröffentlichung hilft, kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, und stärkt zugleich das Vertrauen potenzieller Käufer.

Learning

Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes an Immobilienanzeigen sind klar und verbindlich. Wer Immobilien ohne die erforderlichen Energieangaben bewirbt, setzt sich einem erheblichen Abmahnrisiko aus.

Gerade im Onlinebereich, in dem Anzeigen schnell erstellt und verbreitet werden, kommt es häufig zu Verstößen. Diese lassen sich jedoch durch eine strukturierte Prüfung und die vollständige Übernahme der Pflichtangaben leicht vermeiden.

Anbieter profitieren langfristig nicht nur von der rechtlichen Sicherheit, sondern auch von einer transparenten und vertrauenswürdigen Kommunikation gegenüber Interessenten.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.

Sie möchten Ihren Online-Shop rechtlich absichern? Mit dem Unlimited-Paket der IT-Recht Kanzlei erhalten Sie eine anwaltliche Prüfung nach über 120 Kriterien sowie abmahnsichere, automatisch aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Verkaufspräsenzen – ab 54,90 € zzgl. MwSt./Monat.

Für kleinere Auftritte bieten wir außerdem:

So bleibt Ihr Online-Auftritt dauerhaft rechtssicher und professionell betreut.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei