"Magenfreundlicher" Café? Wie ein einziges Wort zur Abmahnung führt
Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung erfordert besondere Sorgfalt. Ein aktueller Fall verdeutlicht, wie solche Formulierungen rechtlich beurteilt werden können und welche Konsequenzen dies für Anbieter hat.
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der abgemahnte Händler bewarb in seinem Online-Shop einen Kaffee mit der Bezeichnung „Café Cult Costa Rica Tarrazú“. In der Produktbeschreibung wurde der Kaffee als „magenfreundlich“ beworben. Diese Angabe erschien im Rahmen der Produktbeschreibung auf der Webseite des Händlers.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. beanstandete diese Werbung. Seiner Auffassung nach stellt die Bezeichnung „magenfreundlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Dadurch werde suggeriert, dass der beworbene Kaffee im Vergleich zu anderen Kaffeesorten gesundheitlich besser verträglich sei und sich positiv auf den Magen auswirke.
Der Verband sah hierin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben für gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Bei der Angabe „magenfreundlich” handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe. Durch diese Bezeichnung wird ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel Kaffee und der Gesundheit der Verbraucher hergestellt. Es entsteht der Eindruck, das Produkt sei besonders gut verträglich oder habe positive Auswirkungen auf den Magen.
Grundsätzlich dürfen Lebensmittel beworben werden. Für gesundheitsbezogene Angaben gelten jedoch besonders strenge Anforderungen. Solche Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 der Lebensmittel-Gesundheitsangaben-Verordnung nur zulässig, wenn sie den dort genannten Voraussetzungen entsprechen. Ziel dieser Regelungen ist es, Verbraucher vor unbelegten oder unzutreffenden Gesundheitsversprechen zu schützen und ihnen eine sachliche Kaufentscheidung zu ermöglichen.
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich erlaubt sind und alle gesetzlichen Vorgaben vollständig erfüllen. Dies dient nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, kann dies neben lebensmittelrechtlichen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da entsprechende Vorschriften das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher regeln.
Die Angabe „magenfreundlich” für Kaffee erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Werbung ist daher als unzulässig zu bewerten, da sie den Verbrauchern einen gesundheitlichen Vorteil suggeriert, obwohl diese Angabe nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Best Practice: Sichere Produktbezeichnungen bei Gesundheitsangaben
Online-Händler sollten bei der Bewerbung von Lebensmitteln besonders sorgfältig mit Begriffen umgehen, die einen gesundheitlichen Nutzen nahelegen. Begriffe wie „magenfreundlich“ oder „bekömmlich“ können schnell als gesundheitsbezogene Angaben eingeordnet werden.
Ohne eine ausdrücklich zugelassene gesundheitsbezogene Angabe sollten sie nicht verwendet werden. Auch scheinbar harmlose oder umgangssprachliche Formulierungen können rechtlich problematisch sein, wenn sie beim Verbraucher eine gesundheitliche Erwartung auslösen.
Eine rechtliche Prüfung der Produktbeschreibungen ist daher empfehlenswert – insbesondere bei Lebensmitteln und Genussmitteln wie Kaffee.
Wenn Sie mehr zum Thema spezifische/unspezifische gesundheitsbezogene Angaben lesen möchten, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag Lebensmittelwerbung mit Aussage „verträglich“ kann unzulässig sein als Lektüre empfehlen!
LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten
Der beste Schutz vor Abmahnungen? Sie gar nicht erst zu bekommen!
Mit LegalScan sind Sie wettbewerbs- und markenrechtlich auf der sicheren Seite.
Nutzen Sie als Mandant
- LegalScan Live für eine kostenlose Echtzeit-Prüfung Ihrer Angebote.
- LegalScan Pro zur permanenten Überwachung Ihrer Angebote.
So werden abmahngefährdete Begriffe und Marken automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.
Tipp: Warten Sie nicht, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro noch heute und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - schon ab 6,90 € monatlich.
Learning für Händler
Die Abmahnung zeigt, dass gesundheitsbezogene Angaben im Lebensmittelbereich ein erhebliches Abmahnrisiko darstellen. Bereits die Bezeichnung eines Kaffees als „magenfreundlich“ kann als unzulässige Gesundheitswerbung eingestuft werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Online-Händler sollten ihre Produkttexte kritisch überprüfen und auf gesundheitsbezogene Aussagen verzichten, sofern diese nicht ausdrücklich erlaubt sind. Eine rechtssichere Werbung schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Verbraucher in das angebotene Produkt.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.
Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.
Sie möchten Ihren Online-Shop rechtlich absichern? Mit dem Unlimited-Paket der IT-Recht Kanzlei erhalten Sie eine anwaltliche Prüfung nach über 120 Kriterien sowie abmahnsichere, automatisch aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Verkaufspräsenzen – ab 54,90 € zzgl. MwSt./Monat.
Für kleinere Auftritte bieten wir außerdem:
- das Starter-Paket für eine Präsenz und
- das Premium-Paket für bis zu fünf Präsenzen.
So bleibt Ihr Online-Auftritt dauerhaft rechtssicher und professionell betreut.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare