Ist das Bezahlen mit Daten als „Preis“ anzusehen?
Das OLG Stuttgart klärt in einer Entscheidung die spannende Frage, ob Daten rechtlich als "Preis" anzusehen sind und was das für die Werbeaussage mit dem Schlagwort "kostenlos" bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund zum Bezahlen mit Daten
Kostenlos. Gratis. Umsonst. Solche Worte ziehen im Online-Marketing. Wer nutzt nicht gerne eine App oder lädt sich Freebies im Internet herunter, die (angeblich) kostenlos ist? Doch häufig zahlen Verbraucher eben doch – nur nicht in Euro und Cent, sondern mit ihren persönlichen Daten. Darf ein Unternehmen sein Angebot trotzdem als „kostenlos“ bewerben, obwohl es umfangreich Daten der Nutzer erhebt? Stellt das Bezahlen mit Daten einen "Preis" im Sinne des Preisangabenrechts dar?
Wir beleuchten diese Fragen näher und gehen zur Beantwortung auch auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart ein.
Stellt das Bezahlen mit persönlichen Daten einen "Preis" dar?
Um das wesentliche Aussage gleich vorweg zu nehmen: Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten durch den Verbraucher stellt keinen Preis im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dar, sodass auch keine Verpflichtung besteht, die Datenangabe als den Gesamtpreis oder allgemein als Gegenleistung zu deklarieren.
Im deutschen Verbraucherrecht gelten für Fernabsatz- und Onlineverträge umfangreiche Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorgaben des Art. 246a § 1 EGBGB. Danach muss ein Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss unter anderem bestimmte Angaben machen, etwa über Identität, wesentliche Eigenschaften der Waren, Preis, etc.
Der Begriff "Preis" im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) und der Richtlinie (EU) 2019/770 bezieht sich allerdings nur auf eine Gegenleistung in Geld oder eine digitale Darstellung eines Wertes. Das bedeutet, dass die bloße Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Verbraucher nicht als „Preis“ gilt, den der Betroffene für ein Angebot zahlt.
Diese rechtliche Sichtweise wird durch die jüngere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt, wonach personenbezogene Daten nicht als Preis im Sinne der Preis- bzw. Informationspflichtvorschriften zu behandeln sind und daher nicht gemäß den Anforderungen des Art. 246a § 1 Nr. 5 EGBGB ausgewiesen werden müssen, sofern sie nicht ausdrücklich als geldwerter Preis bezeichnet werden.
Mit anderen Worten: Wird die Datenbereitstellung nicht als Preis dargestellt, liegt darin kein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Preises im vorvertraglichen Informationskatalog nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB allein aufgrund der Datenbereitstellung.
Damit werden Geschäftsmodelle, bei denen Daten erhoben werden, ohne dass eine klassische Geldzahlung stattfindet, nicht automatisch als unzureichend informiert angesehen, sofern die sonstigen Informationspflichten eingehalten werden und klar erkennbar ist, dass kein Geldpreis verlangt wird.
Im Fall des OLG Stuttgart (Urteil vom 23.09.2025, Az. 6 UKl 2/25) hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Discounter Lidl verklagt. Streitpunkt war die Bonus-App „Lidl Plus“: Nutzer erhielten über diese App Rabatte und personalisierte Angebote, mussten dafür aber bei der Registrierung verschiedene persönliche Daten angeben und den umfangreichen Teilnahmebedingungen zustimmen. In den Nutzungsbedingungen wurde die Teilnahme an Lidl Plus ausdrücklich als „kostenlos“ bezeichnet – unmittelbar gefolgt von Hinweisen, welche Kundendaten erhoben und genutzt werden.
Aufgrund des Vorgesagten lag im Fall des OLG Stuttgart kein Verstoß gegen Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vor, da die Bereitstellung personenbezogener Daten nicht als "Preis" angesehen wurde.
Datenschutzrechtliche Aufklärung anstelle Preisangabenpflicht
Der Schutz des Verbrauchers, der sich der Bedeutung und Reichweite seiner Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten bewusst sein soll, wird nicht über das Preisangaberecht, sondern durch die eigenständigen Informationspflichten des Datenschutzrechts sichergestellt.
Maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Art. 13 und 14 DSGVO. Diese gesetzlichen Vorgaben verpflichten den datenschutzrechtlich Verantwortlichen, den Betroffenen klar, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form darüber zu informieren, zu welchen Zwecken personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Rechtsgrundlage hierfür geltend gemacht wird und an wen sie weitergegeben werden.
Erst auf dieser Grundlage kann ein Verbraucher eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung darüber treffen, ob er seine personbezogenen Daten preisgibt oder nicht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ausdrücklich betont hat, dass die datenschutzrechtlichen Informationspflichten den Kern der Aufklärung über die Verwendung personenbezogener Daten bilden (BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – Az. I ZR 186/17).
Vor diesem Hintergrund gibt es keine Hinweise darauf, dass der europäische Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zur Angabe des Gesamtpreises die bereits bestehenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten erweitern oder ergänzen wollte.
Ist die Werbung mit der Aussage "kostenlos" im Falle des Bezahlens mit Daten zulässig?
Zur Beantwortung der Frage kommt es nicht darauf an, ob Daten „irgendwie“ einen wirtschaftlichen Wert haben, sondern wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage „kostenlos“ versteht und ob diese Vorstellung durch die konkrete Gestaltung des Angebots irreführend beeinflusst wird.
Das OLG Stuttgart knüpfte dabei an ein alltagsnahes Verständnis an: „Kostenlos“ bedeutet aus Sicht des Verkehrs in erster Linie „ohne Geldzahlung“. Wenn also kein Entgelt in Euro verlangt wird, ist die Aussage „kostenlos“ zunächst einmal wahr.
Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf lautet typischerweise: Verbraucher würden bei „kostenlos“ annehmen, dass überhaupt keine Gegenleistung anfällt. Das Gericht verneinte eine Irreführung aber dann, wenn der Anbieter transparent macht, dass und wofür Daten verarbeitet werden, und diese Information nicht „versteckt“ ist, sondern in den maßgeblichen Vertragsinformationen nachvollziehbar erläutert wird.
Konkrete Takeaways als „Checkliste“ für den Claim „kostenlos“:
- Kein Geldpreis: Die Nutzung kostet den Verbraucher kein Geld.
- Transparenz zur Datennutzung: Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten wird in den Bedingungen (und typischerweise flankierend in der Datenschutzerklärung) erläutert.
- Kein falscher Gesamteindruck: Beim verständigen Nutzer entsteht unter diesen Umständen nicht der Eindruck, „kostenlos“ heiße „es passiert gar nichts mit meinen Daten“ oder „ich muss überhaupt nichts leisten“.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG Stuttgart sollte allerdings nicht als Freifahrtschein für „kostenlos“-Claims missverstanden werden. Sie zeigt aber relativ klar, wo das Risiko zu verorten ist:
Möchten Sie mehr zum Thema Freebies erfahren? Unter Freebies (Lead Magnets) sind beliebte Werbemittel zu verstehen, um personenbezogene Daten wie E-Mail-Adressen, etc. für Marketingzwecke zu sammeln und im Anschluss zu kommerzialisieren. In unserem Beitrag "Achtung: Das müssen Sie wissen, wenn Sie mit Freebies werben möchten!" beleuchten wir die rechtliche Zulässigkeit dieser speziellen Werbemaßnahme näher!
Learnings zum Thema "Bezahlen mit Daten"
Zum Thema "Bezahlen mit Daten" sollten die drei nachstehenden Learnings mitgenommen werden:
- Das Gesetz verlangt zwar grds. Transparenz über anfallende Kosten. Da aber die Preisgabe von personenbezogenen Daten kein Geld bzw. eine digitale Darstellung eines Wertes darstellt, liegt im preisangaberechtlichen Sinne kein Preis vor. Der Nutzer muss also nicht vorab über einen „Datenpreis“ aufgeklärt werden, weil es einen solchen nicht gibt.
- In datenschutzrechtlicher Hinsicht muss der Betroffene umfassend und nachvollziehbar über die Datenverarbeitung im Rahmen der Datenschutzerklärung informiert werden. Etwaig erforderliche Einwilligungen in eine Datenverarbeitung müssen wirksam eingeholt werden.
- Die Werbung mit dem Wort "kostenlos" stellt in den Fällen des Bezahlens mit Daten keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar, da tatsächlich keine Kosten in Geld entstehen. Wichtig ist, dass die Erhebung und und Verwendung personenbezogener Daten in angemessener Form erläutert wird.
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