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Neue nationale Bestimmungen zur Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln zum 13.12.2014

10.12.2014, 14:52 Uhr | Lesezeit: 6 min
Neue nationale Bestimmungen zur Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln zum 13.12.2014

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) in Kraft, die Lebensmittelunternehmern europaweit spezifische Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und im Fernabsatz auferlegt. Eine Erleichterung für viele Verbraucher stellt hierbei insbesondere die Obliegenheit zur Deutlichmachung spezifischer Allergene dar, welche nach der LMIV jedoch unmittelbar nur für vorverpackte Lebensmittel verbindlich ist und für lose Lebensmittel durch nationale Regelungen erweitert werden soll. Nun hat der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich im Eilverfahren eine vorläufige Verordnung auf den Weg gebracht, welche die Allergenkennzeichnung für lose Lebensmittel umfassend regelt. Die IT-Recht-Kanzlei informiert über Hintergründe und Inhalte der neuen Bestimmungen.

1.) Die Pflicht zur Allergenkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel nach der LMIV

Bei vorverpackten Lebensmitteln (s. nur Erwägungsgrund 48) besteht nach Art. 9 Abs. 1 lit. c die Pflicht, alle Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie deren Derivate auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 zu kennzeichnen, sofern sie

  • als Allergene Allergien und Unverträglichkeiten auslösen und in Anhang II der LMIV Erwähnung finden
  • bei der Herstellung des Lebensmittels verwendet werden und
  • etwaig in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind.

Grundsätzlich trifft diese Pflicht denjenigen Lebensmittelunternehmer, unter dessen Firma das Lebensmittel vermarktet wird, Art. 8 Abs. 1. Hat dieser seinen Sitz außerhalb der EU, ist der Importeur verantwortlich.

Achtung: Händler, die in Eigenverantwortung eine Änderung der Angaben vornehmen, haften für diese selbstständig, Art. 8 Abs. 4 Satz 2.

Anhang II sieht eine Angabepflicht für folgende 14 Hauptallergene vor:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut, Emmer, Einkorn, Grünkern; Vorkommen z. B. in Mehl, Bier, Wurstwaren, Kuchen)
  • Krebstiere (z. B. Krebs, Shrimps, Garnelen; Vor- kommen z. B. in Suppen, Soßen, Würzpasten)
  • Eier (z. B. als Flüssigei, Lecithin, (Ov)-Albumin; Vorkommen z. B. in Mayonnaise, Panade, Dressing)
  • Fisch (alle Fischarten; Vorkommen z. B. in Fischextrakten, Würzpasten, Soßen etc.)
  • Erdnüsse (z. B. Erdnussöl, -butter; Vorkommen in Gebäck, Schokolade etc.)
  • Soja (z. B. als Miso, Sojasoße, Sojaöl; Vorkommen z. B. in Gebäck, Marinaden, Kaffeeweißer)
  • Milch (Erzeugnisse wie Butter, Käse, Laktose, Molkenprotein; Vorkommen z. B. in Wurst, Soßen, Kroketten)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Vorkommen z. B. in Kuchen, Schokolade, Pesto)
  • Sellerie (Bleich-, Knollen- und Staudensellerie; Vorkommen z. B. in Wurst, Brühen, Gewürzmischungen)
  • Senf (z. B. Senfkörner, Senfpulver in Dressings, Ketchup, Gewürzmischungen)
  • Sesamsamen (z. B. als Sesamöl, Tahin, Gomasio; Vorkommen in Gebäck, Falafel, Marinaden, etc.)
  • Lupine (z. B. als Lupinenmehl, -eiweiß in vegetarischen, glutenfreien Produkten)
  • Weichtiere (z. B. Schnecken, Tintenfisch, Austern; Vorkommen in Soßen, asiatischen Spezialitäten etc.)
  • Schwefeldioxid und Sulfit (E 220-E 228, z. B. in Trockenfrüchten, Wein, Essig)

Konkrete Gestaltungsanforderungen für die Allergenangaben legt Art. 21 LMIV fest.

Diese sind grundsätzlich in dem Zutatenverzeichnis nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 anzuführen und müssen eine genaue Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Stoffbezeichnung aufweisen.

Gleichzeitig müssen die Stoffbezeichnungen nach Anhang II im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz so hervorgehoben werden, dass sie sich vom Rest des Verzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

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2.) Die Pflicht zur Allergenkennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel nach der vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV)

a) Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren

Zwar sieht Art. 44 Abs. 1 lit. a) LMIV die Ausdehnung der verpflichtenden Allergenangaben auch für lose Lebensmittel vor, übertragt die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung dieser Auflage aber ausdrücklich den nationalen Gesetzgebern.

Nachdem das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bereits im Juli ein Verordnungsentwurf vorgestellt hatte, sich sodann aber heftiger Kritik durch Verbraucherschützer ausgesetzt sah, welche die Umsetzungsbestimmung als zu milde erachteten, veranlasste man eine Überarbeitung, die die Regierung zunehmend in Zeitdruck versetze.

In einem Eilverfahren wurde nun eine vorläufige Ergänzungsverordnung ausgearbeitet, die am 28.11.2014 die Zustimmung des Bundesrates erhielt und mit großer Wahrscheinlichkeit mit Wirkung zum 13.12.2014 in Kraft tritt.

b) Die Allergenkennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel

In §2 setzt der als vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) titulierte Rechtsakt die Pflichten von Lebensmittelunternehmern fest, die nicht vorverpackte Lebensmittel an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgeben.

Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen sind nach Art. 2 Abs. 2 lit a Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.

Nach §2 Abs 1. dürfen Lebensmittel, die

1) ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2) auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3) im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung
angeboten werden,

nur an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, wenn die Allergenkennzeichnung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV erfolgt ist.

Wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat, ist in Abs. 2 festgelegt. Danach haben die Allergenangaben bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar

  • auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,
  • durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
  • durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher und Anbieter für Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich ist,

so zu erfolgen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann.

Ist eine Allergenkennzeichnung auf Speise- oder Getränkekarten erforderlich, so können die Angaben auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird.

Wird auf sonstige schriftliche oder elektronische Unterrichtung zurückgegriffen, so muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die Angabe genau erfolgt.

c) mündliche Auskunft möglich

Nach §2 Abs. 3 ist zur Erfüllung der Angabepflicht auch eine mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters ausreichend, sofern

  • die Angabe bei Nachfrage des Verbrauchers unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird (keine Initiativpflicht!)
  • eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne vorliegt und
  • die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich ist

Diese Erlaubnis kommt insbesondere Betreibern von Marktständen oder mobilen Verkaufsstätten zugute, setzt aber eine Unterrichtung über das Vorgehen voraus. Fällt die Wahl des Lebensmittelunternehmers auf die mündliche Auskunft, ist darauf allerdings bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen. Zudem ist deutlich zu machen, dass eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zur Verfügung steht.

Wichtig: sowohl vorverpackte als auch nicht vorverpackte Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht wurden und den Anforderungen der LMIV bzw. der VorlLMIEV nicht entsprechen, dürfen ohne verordnungskonforme Kennzeichnung bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarktet werden.

3.) Fazit

Neben der verpflichtenden, deutlich hervorgehobenen Allergenkennzeichnung im Zutatenverzeichnis von vorverpackten Lebensmitteln, die auf europäischer Ebene nach der LMIV harmonisiert wurde und ab dem 13.12.2014 verbindlich ist, wird zum selben Datum aller Voraussicht nach auch die vorläufige Lebensmittelinformation-Ergänzungsverordnung in Deutschland in Kraft treten. Diese legt die Anforderungen der Allergenkennzeichnung für nicht vorverpackte Lebensmittel fest und gestattet neben verschiedenen textlichen Angabeformen, deren Zulässigkeit von der Art der Vermarktung abhängt, auch die mündliche Unterrichtung durch den Lebensmittelunternehmer oder fachkundige Angestellte.

Kurzfristige Änderungen oder Verzögerungen der Rechtswirkung macht die IT-Recht Kanzlei schnellstmöglich bekannt

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Bildquelle:
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