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Kündigungs- und Widerrufsbutton

Es wird ernst: Deutsches Gesetz zum Widerrufsbutton verkündet

Es wird ernst: Deutsches Gesetz zum Widerrufsbutton verkündet
3 min
Beitrag vom: 09.02.2026

Kürzlich ist im Bundesgesetzblatt das deutsche Gesetz zum Widerrufsbutton verkündet worden. Dieser muss ab dem 19.06.2026 zwingend vorgehalten werden. Betroffene Händler sollten sich zur Vorbereitung an den Systemanbieter bzw. Marktplatzbetreiber wenden, wofür wir ein Musterschreiben bereitstellen.

Neue Pflicht zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion

Mit dem neuen Gesetz wird die EU-Richtlinie 2023/2673 in nationales Recht umgesetzt. Danach sollen Unternehmer, die die Möglichkeit anbieten, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche — wie eine Website oder eine Anwendung — zu schließen, dazu verpflichtet sein, für den Verbraucher neben anderen vorhandenen Widerrufsoptionen auch die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag über eine elektronische Funktion zu widerrufen.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.

Welche Verträge von der neuen Pflicht betroffen sind und wie diese konkret umgesetzt werden kann, erläutern wir in diesen FAQ.

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Auch Rechtstexte müssen angepasst werden

Neben der technischen Umsetzung der neuen Widerrufsfunktion müssen betroffene Unternehmer auch ihre Rechtstexte anpassen, soweit diese hiervon betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung.

Inwieweit sich die neuen Vorgaben auf die genannten Rechtstexte auswirken, erläutern wir in diesem Beitrag.

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden

  • rechtzeitig über den konkreten Handlungsbedarf in Sachen Aktualisierung und Austausch der Rechtstexte informiert, etwa im Rahmen unseres Update-Service-Newsletters;
  • erhalten rechtzeitig an die neuen Vorgaben angepasste, aktualisierte und rechtssichere Rechtstexte, um rechtlich up to date zu bleiben.

Technische Umsetzung – Musterschreiben für Händler

Betroffene Unternehmer sollten alsbald mit der technischen Umsetzung beginnen, soweit sie dies selbst beeinflussen können.

In der Praxis verwenden allerdings viele Online-Händler vorgefertigte Shopsysteme oder sie bieten auf Online-Marktplätzen an, auf deren technische Infrastruktur sie keinen Einfluss haben.

In diesen Fällen sollten Sie schon jetzt bei dem zuständigen Systemanbieter bzw. Marktplatzbetreiber anfragen, wann mit einer technischen Umsetzung zu rechnen ist und wie diese ggf. gestaltet sein wird.

Je früher Ihnen hierzu substantiierte Informationen vorliegen, umso früher und gezielter können Sie sich vorbereiten.

Gerne stellen wir Ihnen das nachfolgende Musterschreiben bereit, mit dem Sie sich bei Bedarf zur Vorbereitung der neuen Pflicht an Ihren Systemanbieter bzw. Marktplatzbetreiber wenden können:

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Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Studio Romantic / shutterstock.com

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