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Lebensmittelverkauf: Besonderheiten

Verkauf von Lebensmitteln = gute Sichtbarkeit der Pflichtinformationen!

Verkauf von Lebensmitteln = gute Sichtbarkeit der Pflichtinformationen!
5 min
Beitrag vom: 09.01.2026

Abmahnfalle: Beim Handel mit Lebensmitteln ist der vollständige Katalog an Pflichtinformationen bereitzustellen – und zwar gut sichtbar und nicht lediglich als Produktbild.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Ein Wirtschaftsverband mahnte einen Online-Händler ab, der in seinem Online-Shop ein Produkt bewarb, ohne vor Abschluss des Kaufvertrages ordnungsgemäß die Pflichtangaben zum Abtropfgewicht, zum Zutatenverzeichnis, zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie zur Nährwertdeklaration zu machen.

Das Abtropfgewicht war dabei lediglich auf einem Produktbild erkennbar und dort nur unter Verwendung der Zoom-Funktion.

Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung

Wer nicht alle erforderlichen Pflichtangaben über im Fernabsatz (hierzu gehört auch der Online-Handel) angebotene Lebensmittel zur Verfügung stellt, verstößt gegen Art. 9 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 a) Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

Der vollständige Katalog an Pflichtinformationen muss für den Verbraucher bereits vor Abschluss des Kaufvertrages (Art. 14 Abs. 1 a) LMIV) und zudem zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 b) LMIV). Die alleinige Bereitstellung erst bei Lieferung ist nicht ausreichend.

Dabei sind die Pflichtinformationen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar anzubringen, Art. 13 Abs. 1 LMIV. Dies hat der Online-Händler nicht eingehalten, indem das Abtropfgewicht lediglich auf einem Produktbild unter Einsatz der Zoom-Funktion zu lesen war.

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Best Practice: Rechtssicherer Lebensmittelverkauf

Die Reihe an Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel ist Art. 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 LMIV zu entnehmen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels,
  • Verzeichnis der Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
  • Verzeichnis der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen,
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten,
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels,
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für Verwendung,
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort,
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden,
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent,
  • Nährwertdeklaration (grundsätzlich in Tabellenform, hier besteht ebenfalls Abmahnpotenzial)

Die Informationen sind prinzipiell bei allen Lebensmitteln vor Vertragsschluss und bei Lieferung leicht zugänglich und leicht verständlich zur Verfügung zu stellen, Art. 12 Abs. 1 LMIV. Dabei ist auch die formal korrekte Wiedergabe der Angaben in der jeweiligen Produktbeschreibung zu überprüfen. So ist es dem Verbraucher möglich, sich entsprechend über die jeweilige Ware zu informieren.

Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die Angaben direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett bereitzuhalten, Art. 12 Abs. 2 LMIV.

Vor allen Dingen ist jedoch zu beachten, dass nach Art. 13 LMIV die Pflichtinformationen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar darzulegen sind.

Der Online-Händler hob die Angaben aufgrund der Größe der gesamten Abbildung und des kleinen Schriftbildes nicht entsprechend eindeutig hervor. Denn durch den Gebrauch einer Zoom Funktion, um den Begriff „Abtropfgewicht“ überhaupt zu erkennen, ist die Information weder deutlich lesbar noch gut sichtbar (in diesem Sinne hat auch das LG Darmstadt, Urteil v. 3.12.2024 – 20 O 36/24 entschieden).

Solche für die Lesbarkeit erforderlichen Maßnahmen durch den Verbraucher widersprechen gerade dem Sinne und Zweck der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschrift.

Lebensmittel müssen darüber hinaus noch mit weiteren diversen Angaben gekennzeichnet werden. In diesem Leitfaden stellen wir die Informationspflichten für Händler und ihre rechtssichere Umsetzung dar.

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Learning für Händler

Beim Handel mit Lebensmittel ist die leicht zugängliche und verständliche sowie gut sicht- und lesbar hervorgehobene Bereithaltung sämtlicher Pflichtinformationen nach Art. 9, 14 LMIV unerlässlich.

Dies ist bereits vor Vertragsschluss mit dem Verbraucher sicherzustellen. Die Darstellung auf einem Produktbild, dessen Beschriftung erst mithilfe einer Zoom-Funktion erkennbar ist, genügt diesen Anforderungen an eine leichte Wahrnehmung nicht.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

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