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Gewährleistung: Die Grundlagen

Weihnachtsgeschenke retournieren – Wer kann welche Rechte ausüben?

Weihnachtsgeschenke retournieren – Wer kann welche Rechte ausüben?
6 min
Beitrag vom: 02.01.2026

Alle Jahre wieder wechseln Millionen von Waren den Besitzer, die zum Zweck des Schenkens erworben wurden. Doch wer kann gegenüber dem Verkäufer welche Rechte geltend machen, wenn das Geschenk nicht gefällt, nicht passt oder einen Mangel hat?

Gesetzliche Rechte

Bei der Geltendmachung von Rechten aus einem Kaufvertrag ist zwischen solchen Rechten, die dem Käufer von Gesetzes wegen zustehen und solchen Rechten, die ihm ggf. vertraglich eingeräumt wurden, zu differenzieren.

1. Widerrufsrecht

Hat der Käufer das Geschenk als Verbraucher im Fernabsatz (z. B. in einem Online-Shop) erworben, so steht ihm gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Fraglich ist, ob das Widerrufsrecht auch vom Beschenkten geltend gemacht werden kann, dem der Käufer die erworbene Ware geschenkt hat.

a. Kein eigenes Widerrufsrecht des Beschenkten

Aus eigenem Recht steht dem Beschenkten kein Widerrufsrecht zu, da er selbst nicht Vertragspartei des ursprünglichen Kaufvertrages ist. Daher käme ein Widerrufsrecht des Beschenkten nur in Betracht, wenn der Schenker sein Widerrufsrecht wirksam an den Beschenkten abtreten könnte.

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b. Widerrufsrecht nicht isoliert abtretbar

Nach herrschender Meinung ist das Widerrufsrecht selbst aber nicht isoliert abtretbar, da es untrennbar an die Person des vertragschließenden Verbrauchers gebunden ist.

Bei dem Widerrufsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, welches der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist durch eine entsprechende Erklärung geltend machen muss.

Das Gesetz räumt dieses Recht spezifisch dem vertragschließenden Verbraucher ein, um ihn vor Überrumpelung oder mangelnder Prüfungsmöglichkeit bei Fernabsatzgeschäften zu schützen.

Ein Gestaltungsrecht kann grundsätzlich nicht ohne das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (den Kaufvertrag) übertragen werden.

c. Rückzahlungsanspruch abtretbar

Wenn der Widerruf wirksam erklärt wurde, entsteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 357 BGB) . Dieser Anspruch kann problemlos abgetreten werden, da er lediglich auf die (Rück)Zahlung von Geld gerichtet ist.

Der Schenker könnte also das Widerrufsrecht selbst ausüben und den daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch gegen den Verkäufer an den Beschenkten abtreten. Dies müsste der Schenker dem Verkäufer aber auch rechtzeitig anzeigen, damit dieser über den Wechsel des Anspruchsberechtigten informiert ist.

d. Lösung über Stellvertretung

Auch wenn der Schenker das Widerrufsrecht nicht „übertragen“ kann, so könnte er aber eine andere Person dazu bevollmächtigen, den Widerruf in seinem Namen zu erklären. Bevollmächtigt der Schenker den Beschenkten, das Widerrufsrecht für ihn auszuüben, bleibt der Schenker der Rechtsinhaber, der Beschenkte könnte aber in eigener Person die Rechtsfolgen des Widerrufs herbeiführen. Dabei müsste der Beschenkte dem Verkäufer die Bevollmächtigung anzeigen und ggf. auch nachweisen.

2. Mängelrechte (Gewährleistung)

Ist die verschenkte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer die gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere ein Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), zu.

Auch insoweit stellt sich die Frage, ob diese Rechte nach der Schenkung vom Beschenkten gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können, obwohl dieser nicht Vertragspartei des Kaufvertrages ist.

a. Abtretung von Mängelrechten

Nach § 398 BGB kann ein Gläubiger eine Forderung durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen. Da Mängelansprüche (wie Nacherfüllung, Preisminderung oder Schadensersatz) vermögensrechtliche Ansprüche sind, fallen sie unter diese Regelung und können – im Gegensatz zum gesetzlichen Widerrufsrecht – grundsätzlich abgetreten werden.

Allerdings gehen die Mängelrechte nicht automatisch durch die Schenkung auf den Beschenkten über. Vielmehr bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem, wonach der Schenker seine Mängelrechte aus dem Kaufvertrag an den Beschenkten abtritt (Abtretungsvereinbarung).

Nach der Abtretung kann der Beschenkte die Rechte direkt gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

b. Besonderheit für Rücktritt

Ähnlich wie beim Widerruf handelt es sich beim Rücktritt um ein Gestaltungsrecht. In der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass bei einer Abtretung "aller Mängelrechte" auch die Befugnis zur Erklärung des Rücktritts auf den neuen Gläubiger übergeht. Der Verkäufer muss dann so gestellt werden, als würde der ursprüngliche Käufer den Vertrag rückabwickeln, wobei die Rückzahlung an den Beschenkten erfolgt.

c. Lösung über Stellvertretung

Alternativ zur Lösung über die Abtretung könnte der Schenker den Beschenkten auch dazu bevollmächtigen, die Mängelrechte in seinem Namen geltend zu machen. Dabei bliebe der Schenker Rechtsinhaber und der Beschenkte würde die Mängelrechte im Namen des Schenkers geltend machen, wobei er die Bevollmächtigung anzeigen und ggf. auch nachweisen müsste.

Vertragliche Rechte

1. Garantie

Anders als bei Widerrufsrecht und Mängelrechten handelt es sich bei einer Garantie (Hersteller- oder Händlergarantie) nicht um gesetzlich geregelte Rechte, sondern um eine freiwillige vertragliche Zusage des Garantiegebers.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Mängelhaftung, die in Deutschland durch das BGB strikt geschützt ist, bestimmt bei der Garantie der Garantiegeber die Bedingungen.

a. Abtretung der Garantierechte

Wenn in den Garantiebedingungen nichts Gegenteiliges geregelt ist, können die Ansprüche aus der Garantie gemäß § 398 BGB abgetreten werden. Der Garantiegeber kann jedoch in seinen Garantiebedingungen festlegen, dass die Garantie nur für den Erstkäufer gilt und nicht übertragbar ist. Solche Klauseln sind bei freiwilligen Garantien – anders als bei der gesetzlichen Mängelhaftung – in der Regel wirksam.

Sofern die Garantiebedingungen einer Abtretung nicht entgegenstehen, ist auch insoweit grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem erforderlich, damit der Beschenkte sich (auch) auf die vertraglichen Rechte aus der Garantie berufen kann.

b. Automatischer Übergang der Garantie

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Garantie nicht an die Person des Erstkäufers, sondern an das erworbene Produkt gebunden ist (z. B. „Die Garantie ist an das Gerät gebunden.“). In diesem Fall geht die Garantie beim Weiterverkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über.

Bei manchen Herstellern muss das Produkt für die Garantiemitnahme online auf den neuen Eigentümer umregistriert werden. Außerdem fordern viele Garantiegeber die Vorlage eines Kaufbeleges zur Geltendmachung der Garantie.

c. Lösung über Stellvertretung

Alternativ zur Lösung über die Abtretung könnte der Schenker den Beschenkten bei einer personenbezogenen Garantieleistung auch dazu bevollmächtigen, die Garantierechte in seinem Namen geltend zu machen. Dabei bliebe der Schenker Rechtsinhaber und der Beschenkte würde die Garantierechte im Namen des Schenkers geltend machen, wobei er die Bevollmächtigung anzeigen und ggf. auch nachweisen müsste.

2. Umtauschrecht

Viele Händler bieten ihren Kunden neben den gesetzlichen Rechten ein „Umtauschrecht“ an. Dabei räumt der Verkäufer dem Käufer oder ggf. auch anderen Personen das Recht ein, die Ware bei Nichtgefallen oder wenn diese nicht passt, innerhalb einer bestimmten Frist umzutauschen.

Inhaltlich kann das Umtauschrecht individuell unterschiedlich ausgestaltet sein. So kann sich das Recht etwa auf den Umtausch der Ware gegen eine vergleichbare Ware anderer Größe aus dem Sortiment des Verkäufers oder auf den Umtausch gegen einen Wertgutschein des Verkäufers oder auch auf eine Rückzahlung des Kaufpreises beziehen.

Anders als etwa das Widerrufsrecht oder die gesetzlichen Mängelrechte (Gewährleistung) hat das Umtauschrecht im vorgenannten Sinn keine Rechtsgrundlage im Gesetz. Es handelt sich hierbei demnach nicht um eine verpflichtende sondern um eine freiwillige Leistung des Verkäufers, ähnlich einer Händlergarantie.

Dem entsprechend gelten für die Übertragung des Umtauschrechts die gleichen Voraussetzungen wie für die Übertragung der Rechte aus einer Garantie.

In der Praxis lassen es die meisten Händler, die ein Umtauschrecht im vorgenannten Sinn einräumen, ausreichen, wenn neben der Ware der Original-Kaufbeleg hierzu vorgelegt wird. Dies wird von vielen Händlern als Legitimation für den Umtausch angesehen. Die Identität des ursprünglichen Käufers wird in solchen Fällen in der Regel nicht geprüft, was darauf schließen lässt, dass es sich nicht um ein personenbezogenes Umtauschrecht handelt.

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Bildquelle: PeopleImages / shutterstock.com

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