Accountsperre: Weiternutzung anderer Kanäle keine „Umgehung“
Eine Plattform darf nicht pauschal alle Accounts eines Nutzers sperren, nur weil einzelne Kanäle zuvor gesperrt wurden. Die bloße Weiternutzung weiterer, regelkonformer Kanäle stellt keine unzulässige Umgehung dar.
Sachverhalt: Weiternutzung trotz Sperre
Ein Influencer betrieb auf einer Video-Plattform mehrere Kanäle. Im November 2024 sperrte die Plattform zunächst einige dieser Kanäle wegen angeblicher Verstöße gegen interne Richtlinien. Eine konkrete inhaltliche Begründung oder eine vorherige Verwarnung erhielt der Nutzer nicht.
Im Januar 2025 sperrte die Plattform weitere, bereits bestehende Kanäle des Influencers. Zur Begründung führte sie aus, der Nutzer habe die vorangegangenen Sperren „umgangen“, indem er andere Kanäle weiterbetrieben habe. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass er künftig überhaupt keine Kanäle mehr besitzen oder nutzen dürfe.
Der Influencer beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Freischaltung der gesperrten Kanäle. Er machte geltend, dass er mit den Kanälen seinen Lebensunterhalt bestreite und Mitarbeiter bezahle. Zudem habe er auf den betroffenen Kanälen keine regelwidrigen Inhalte veröffentlicht.
Das Landgericht wies den Antrag zunächst zurück. Das Oberlandesgericht gab der Berufung jedoch weitgehend statt.
Entscheidung des Gerichts: Kanäle müssen freigeschaltet werden
Das OLG Bamberg (Urteil vom 28.07.2025 - 4 U 62/25 e) verpflichtete die Plattform, die im Januar 2025 gesperrten drei Kanäle wieder freizuschalten und diese nicht erneut aus denselben Gründen zu sperren. Die Freischaltung wurde zeitlich befristet, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erwarten ist.
Wesentliche rechtliche Aussagen
Die Kernaussagen des OLG lassen sich im Großen und Ganzen wie folgt zusammenfassen:
1. Bloße Weiternutzung anderer Kanäle ist keine „Umgehung“
Nach Auffassung des Gerichts stellt die bloße Nutzung weiterer, bereits bestehender Kanäle keine Umgehung einer zuvor verhängten Sperre dar. Eine Umgehung liegt nur vor, wenn der Nutzer das konkret beanstandete Verhalten über andere Kanäle fortsetzt. Das Gericht formuliert hierzu wörtlich:
"Der Senat ist […] der Auffassung, dass der Vorwurf einer ‚Umgehung‘ dahingehend zu verstehen sein kann, dass diese ein voluntatives Element in dem Sinne voraussetzt, dass ein Nutzer die als vertragswidrig beanstandete Nutzung auf anderen Kanälen fortsetzt."
Und weiter:
"Vor diesem Hintergrund ist die bloße Weiternutzung der streitgegenständlichen Kanäle durch den Verfügungskläger nicht als ‚Umgehung‘ im Sinne der Nutzungsbedingungen zu qualifizieren."
Die Plattform hatte jedoch nicht dargelegt, dass auf den im Januar 2025 gesperrten Kanälen gegen Richtlinien verstoßen wurde.
2. Keine automatische Sperre sämtlicher Kanäle
Aus den Nutzungsbedingungen der Plattform ergab sich keine ausreichende vertragliche Grundlage dafür, nach der Sperrung einzelner Kanäle automatisch sämtliche weiteren Kanäle eines Nutzers zu sperren. Auch entsprechende Hinweise in Sperrmitteilungen ersetzen keine wirksame vertragliche Regelung.
3. Fortbestehender Nutzungsvertrag
Nach Auffassung des Gerichts war das Nutzungsverhältnis nicht insgesamt beendet. Die Plattform hatte lediglich einzelne Kanäle gesperrt. Eine Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses lag darin nicht. Die Plattform durfte die weiteren Kanäle daher nicht ohne rechtliche Grundlage sperren.
4. Eilbedürftigkeit gegeben
Das Gericht bejahte die Dringlichkeit insbesondere deshalb, weil der Nutzer seine Einnahmen über die gesperrten Kanäle erzielte und mit fortdauernder Sperrung fortlaufend Reichweite sowie Abonnenten verlor. Die hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile seien später nicht vollständig kompensierbar. Eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren sei dem Nutzer daher nicht zumutbar gewesen.
Bedeutung für Influencer & Händler
Die Entscheidung ist nicht nur für Influencer, sondern auch für Händler, Agenturen und Unternehmen relevant, die Plattformen geschäftlich nutzen. Plattformbetreiber dürfen ohne klare vertragliche Grundlage nicht sämtliche Accounts eines Nutzers sperren. Die Nutzung weiterer, unauffälliger Accounts stellt für sich genommen keine unzulässige Umgehung dar. Sperrungen bedürfen vielmehr einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung. Besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom jeweiligen Account, kann im Einzelfall auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen.
Fazit: Keine pauschalen Sperren
Influencer können gewissermaßen ein wenig aufatmen: Plattformbetreiber dürfen Accounts nicht pauschal und ohne klare vertragliche Grundlage sperren. Wer mehrere Kanäle betreibt, verliert diese nicht automatisch, nur weil einzelne Kanäle gesperrt wurden. Unberechtigte Totalsperren sind rechtlich angreifbar – vor allem dann, wenn der Account geschäftlich genutzt wird und wirtschaftlich relevant ist.
Was Influencer rechtlich sonst noch so beachten müssen finden Sie in diesen FAQ zum Influencer-Marketing.
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