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Verpackungsgesetz

Neues Verpackungsrecht: Anforderungen an Händlerbefreiung bei Inlandsbezug konkretisiert

Neues Verpackungsrecht: Anforderungen an Händlerbefreiung bei Inlandsbezug konkretisiert
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Beitrag vom: 15.04.2026

Ab dem 12.08.2026 werden Händler von Verpackungspflichten für Inlands-Versandverpackungen grundsätzlich frei. Neue Auslegungsregeln der EU-Kommission präzisieren, wann eine solche Befreiung eintritt und wann nicht.

Ab 12.08.2026: Befreiung von Verpackungspflichten für Inlands-Versandverpackungen

Zum 12.08.2026 tritt die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 in Kraft und will europaweit das geltende Registrierungs- und Lizenzierungsregime für Verpackungen ändern.

Dies geschieht durch eine Neufassung der Definition des „Verpackungsherstellers“.

Fortan soll als registrierungs- und lizenzierungspflichtiger Hersteller nur (noch) gelten, wer eine Verpackung erstmals im Geltungsbereich eines Mitgliedsstaates zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgibt. Maßgeblich soll nur noch sein, welcher Wirtschaftsakteur die Lieferkette in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.

Für Händler, die bisher nach dem „Befüllen und Abgeben-Prinzip“ als Hersteller ihrer Versandverpackungen galten, führt dies nach EU-Vorbild zu einem Paradigmenwechsel bei reinem Inlandsbezug:

Ein Online-Händler, der eine Versandverpackung

  • von einem Verpackungshersteller im Inland bezieht und
  • auch nur im Inland an Endverbraucher abgibt,

soll diese Verpackung nach EU-Recht künftig grundsätzlich nicht mehr registrieren oder lizenzieren müssen.

Die Pflicht trifft vielmehr den inländischen Verpackungsproduzenten.

Ein Regierungsentwurf für ein neues deutsches „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes“ (VerpackDG) übernimmt diese grundsätzliche Neuausrichtung in deutsches Recht und befreit Händler, die Versandverpackungen bei deutschen Lieferanten beziehen und mit Ware befüllt an deutsche Kunden abgeben, grundsätzlich von den verpackungsrechtlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten.

Weiterführende Informationen zur deutschen Umsetzung der neuen Verpackungsvorschriften und zu den Befreiungstatbeständen stellen wir in diesem Beitrag bereit.

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Gegenausnahmen nach Auslegungsregeln der EU-Kommission

Von dem Grundsatz der Befreiung von Verpackungspflichten für Inlands-Versandverpackungen sollen nach neuen Auslegungsregeln der EU-Kommission für die Verpackungsverordnung vom 30.03.2026 aber zwei wesentliche Ausnahmen gelten (S. 14 f.).

1. Verpackungen mit eigenem Logo oder Namen (Self-Branding)

Eine Befreiung von Verpackungspflichten für Versandverpackungen, die aus dem Inland bezogen und nur im Inland an Endverbraucher eingegeben werden, soll nicht eintreten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen, dem Logo oder der Marke eines Händlers gekennzeichnet bzw. „gebranded“ ist.

Trägt eine Versandverpackung die Kennzeichnung eines Händlers auf der Verpackung selbst, ist der Händler dafür auch bei reiner Inlandstätigkeit registrierungs- und lizenzierungspflichtig.

Trägt sie dahingegen kein Branding oder ist neben der Kennzeichnung des Händlers auch ein anderer Marktakteur auf der Verpackung ersichtlich, ist der inländische Verpackungshersteller verantwortlich.

Händler A mit Sitz in Deutschland bezieht Versandverpackungen von Verpackungshersteller B mit Sitz in Deutschland. Hersteller B ist von A beauftragt, das Logo von A auf die Verpackungen aufzudrucken.

A ist dann für diese Verpackungen registrierungs- und lizenzierungspflichtig, selbst wenn er diese nur an Endverbraucher im Inland abgibt.

Trägt die Verpackung aber kein Branding von A oder zusätzlich auch das Branding von B, ist B für die Verpackung verantwortlich, wenn A sie nur an Endverbraucher in Deutschland liefert.

Nach Auslegung der EU-Kommission erwächst die Verpackungsverordnung des Händlers nur bei Branding der Verpackung selbst.

Ein Versandetikett, das den Händler als Absender erkennen lässt, führt bei reiner Inlandstätigkeit also nicht bereits zu seiner verpackungsrechtlichen Verantwortlichkeit.

Eine eigene Registrierungs- und Lizenzierungspflicht erwächst dem Händler auch, wenn er eine Inlands-Versandverpackung nachträglich durch Anbringung seines Unternehmens- oder Markenzeichens bzw. seines Namens oder eines Logos kennzeichnet.

2. Unfertige oder Mehr-Komponenten-Verpackungen

Eine weitere wichtige Ausnahme statuieren die Auslegungsregelung der EU-Kommission für aus dem Inland bezogene Versandverpackungen, die nicht bereits bei Anlieferung eine Verpackungsfunktion erfüllen, sondern vom Händler noch zusammengebaut oder aufbereitet werden müssen.

Händler A aus Deutschland bezieht Versandverpackungen beim deutschen Hersteller B. Diese werden aber nicht als füllfertige Verpackungen, sondern in Einzelteilen geliefert, die von A vor der Nutzung noch zusammengesteckt werden müssen.

In diesen Fällen ist der Händler, der die Versandverpackung zusammensetzt, auch bei reiner Inlandstätigkeit nach Verpackungsrecht dafür registrierungs- und lizenzierungspflichtig.

Bei Lieferungen von Versandverpackungen in Einzelteilen wechselt die Verantwortlichkeit vom Verpackungsproduzenten also auf den Händler, der die Verpackung für die Nutzung für den Inlandsversand montiert.

Bleibende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen bei Auslandsbezug oder -versand

Sowohl nach der EU-Verpackungsverordnung als auch nach dem deutschen Referentenentwurf ändert sich die Händlerverantwortlichkeit für Versandverpackungen mit Auslandsbezug aber nicht.

Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 pauschal weiterhin, wenn sie

  • eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
  • eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben.

Dies ergibt sich daraus, dass Art. 3 Nr. 15 lit. a) und c) der EU-Verpackungsverordnung diejenigen als verpflichtete Hersteller definieren, die Versandverpackungen

  • aus dem Ausland beziehen und im Inland erstmalig in den Handel entlassen oder
  • aus dem In- oder Ausland beziehen und erstmalig an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat bereitstellen

Wichtig in diesem Zusammenhang:

Deutsche Händler, die Ware in Verpackungen (Verkaufsverpackungen/Umverpackungen und Versandverpackungen) an Kunden im Ausland liefern, müssen ab dem 12.08.2026 einen Bevollmächtigten im Zielland bestellen.

Wir zeigen in diesem Überblick, welche neuen Vorgaben auf Händler zukommen werden.

Bleibende Verantwortlichkeit für eigene Produktverpackungen

Eine Verantwortlichkeit von Händlern bleibt über den 12.08.2026 hinaus unverändert auch für eigene Produktverpackungen bestehen.

Die Verpackungspflichten entfallen für Händler unter den zuvor genannten Voraussetzungen nur bei Inlands-Versandverpackungen.

Diese gelten ab dem 12.08.2026 als Unterkategorie der „Transportverpackungen“, die den Transport von Waren (etwa auf dem Versandweg) erleichtern und vor Beschädigungen schützen.

Sie entfallen nicht für eigene Produktverpackungen (Verkaufsverpackungen), die der Präsentation eines Produkts dienen und eine Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung bilden.

Nach den Auslegungsleitlinien der EU-Kommission ist bei Verwendung eigener Produktverpackungen derjenige verpackungsrechtlich verantwortlich, der das Produkt darin verpackt und sodann in den Handel entlässt.

Hier kommt es also nicht darauf, von wo der Verpackungsrohling bezogen wurde.

Händlerin A stellt Schmuck selbst her und verpackt diese vor dem Verkauf in kleinen Schatullen. Diese Schatullen bilden mit dem Schmuck eine Verkaufseinheit und sind Produktverpackungen.

Unabhängig davon, wo A die Schatullen einkauft oder in welchem Land sie Endverbraucher mit dem so verpackten Schmuck beliefert, muss sie die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten dafür selbst erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

Nach neuen EU-Auslegungsregeln zur Verpackungsverordnung sind Händler von verpackungsrechtlichen Pflichten für Versandverpackungen

  • die sie aus dem Inland beziehen und
  • nur an Endverbraucher im Inland abgeben

ab dem 12.08.2026 dann ausnahmsweise nicht befreit, wenn

  • die Verpackung mit dem Namen, der Marke oder dem Logo des Händlers gekennzeichnet/gebranded ist oder
  • die Verpackung dem Händler in noch zusammenzusetzenden Einzelteilen geliefert wird.

Anderenfalls tritt für Inlands-Versandverpackungen nach derzeitigem Stand ab dem 12.08.2026 eine Befreiung von Verpackungspflichten ein.

Bei Bezug von Versandverpackungen aus dem Ausland oder Versand an Endverbraucher in anderen Mitgliedsstaaten bleibt der Händler für die Versandverpackung verantwortlich und muss diese registrieren und lizenzieren.

Eine Eigenverantwortlichkeit besteht unabhängig vom Bezugs- und Zielort auch für eigene Produktverpackungen, in die Händler ihre Produkte einpacken und die sodann mit dem Produkt eine Verkaufseinheit bilden.

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Bildquelle: Andrii Yalanskyi / Shutterstock.com

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3 Kommentare

y
Ya
Frage
Wenn ich den zusammengeklappten Karton bei einem Verpackunghersteller bestelle und dann selbst auseinanderklappe um zu befüllen, muss ich mich dann registrieren? Ist das dann ein Selbstaufbau? Habs nicht verstanden.
c
Cf
Eine Frage ist und bleibt offen
Eine Frage ist, trotz Rückfrage an die EU, ohne klare Antwort offen: Wenn ich eine neutrale Verpackung von einem inländischen Verpackungshersteller kaufe, dann ist für diese die Entpflichtung durch den Hersteller für Deutschland erfolgt (und in eingepreister Form von mir bezahlt worden). Nutze ich die Verpackung für den Auslandsversand (z.B. Österreich), dann muss ich mich in Österreich registrieren und die Abgabe nochmal für die gleiche Verpackung bezahlen. Ich zahle also 2x für die Entsorgung des Kartons. Da keine der von mir angefragten Stellen (EU und Umweltbundesamt) hierzu eindeutig Stellung genommen hat, muss ich davon ausgehen, dass über diese schwammige Verordnung im Hintergrund illegal und mit politischer Rückendeckung Geld von den Unternehmen eingefordert wird, denn wir reden ja nicht über hier und da mal einen einzelnen Karton...
A
AB
ein Rattenschwanz...
Ebenso stellt sich mir die Frage, wenn man diese neutralen Verpackungen in D kauft und nachträglich durch einen Logo-Sticker kennzeichnet, müssten wir diesen Karton auch lizensieren, auch wenn der Karton innerhalb D an den Endkunden verschickt wird. Auch hier wird doppelt bezahlt?!
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