Hauptnavigation überspringen
Verpackungsgesetz

Neues Verpackungsrecht: Anforderungen an Händlerbefreiung bei Inlandsbezug konkretisiert

Neues Verpackungsrecht: Anforderungen an Händlerbefreiung bei Inlandsbezug konkretisiert
6 min 39
Beitrag vom: 15.04.2026

Ab dem 12.08.2026 werden Händler von Verpackungspflichten für Inlands-Versandverpackungen grundsätzlich frei. Neue Auslegungsregeln der EU-Kommission präzisieren, wann eine solche Befreiung eintritt und wann nicht.

Ab 12.08.2026: Befreiung von Verpackungspflichten für Inlands-Versandverpackungen

Zum 12.08.2026 tritt die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 in Kraft und will europaweit das geltende Registrierungs- und Lizenzierungsregime für Verpackungen ändern.

Dies geschieht durch eine Neufassung der Definition des „Verpackungsherstellers“.

Fortan soll als registrierungs- und lizenzierungspflichtiger Hersteller nur (noch) gelten, wer eine Verpackung erstmals im Geltungsbereich eines Mitgliedsstaates zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgibt. Maßgeblich soll nur noch sein, welcher Wirtschaftsakteur die Lieferkette in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.

Für Händler, die bisher nach dem „Befüllen und Abgeben-Prinzip“ als Hersteller ihrer Versandverpackungen galten, führt dies nach EU-Vorbild zu einem Paradigmenwechsel bei reinem Inlandsbezug:

Ein Online-Händler, der eine Versandverpackung

  • von einem Verpackungshersteller im Inland bezieht und
  • auch nur im Inland an Endverbraucher abgibt,

soll diese Verpackung nach EU-Recht künftig grundsätzlich nicht mehr registrieren oder lizenzieren müssen.

Die Pflicht trifft vielmehr den inländischen Verpackungsproduzenten.

Ein Regierungsentwurf für ein neues deutsches „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes“ (VerpackDG) übernimmt diese grundsätzliche Neuausrichtung in deutsches Recht und befreit Händler, die Versandverpackungen bei deutschen Lieferanten beziehen und mit Ware befüllt an deutsche Kunden abgeben, grundsätzlich von den verpackungsrechtlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten.

Weiterführende Informationen zur deutschen Umsetzung der neuen Verpackungsvorschriften und zu den Befreiungstatbeständen stellen wir in diesem Beitrag bereit.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Gegenausnahmen nach Auslegungsregeln der EU-Kommission

Von dem Grundsatz der Befreiung von Verpackungspflichten für Inlands-Versandverpackungen sollen nach neuen Auslegungsregeln der EU-Kommission für die Verpackungsverordnung vom 30.03.2026 aber zwei wesentliche Ausnahmen gelten (S. 14 f.).

1. Verpackungen mit eigenem Logo oder Namen (Self-Branding)

Eine Befreiung von Verpackungspflichten für Versandverpackungen, die aus dem Inland bezogen und nur im Inland an Endverbraucher eingegeben werden, soll nicht eintreten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen, dem Logo oder der Marke eines Händlers gekennzeichnet bzw. „gebranded“ ist.

Trägt eine Versandverpackung die Kennzeichnung eines Händlers auf der Verpackung selbst, ist der Händler dafür auch bei reiner Inlandstätigkeit registrierungs- und lizenzierungspflichtig.

Trägt sie dahingegen kein Branding oder ist neben der Kennzeichnung des Händlers auch ein anderer Marktakteur auf der Verpackung ersichtlich, ist der inländische Verpackungshersteller verantwortlich.

Händler A mit Sitz in Deutschland bezieht Versandverpackungen von Verpackungshersteller B mit Sitz in Deutschland. Hersteller B ist von A beauftragt, das Logo von A auf die Verpackungen aufzudrucken.

A ist dann für diese Verpackungen registrierungs- und lizenzierungspflichtig, selbst wenn er diese nur an Endverbraucher im Inland abgibt.

Trägt die Verpackung aber kein Branding von A oder zusätzlich auch das Branding von B, ist B für die Verpackung verantwortlich, wenn A sie nur an Endverbraucher in Deutschland liefert.

Nach Auslegung der EU-Kommission erwächst die Verpackungsverordnung des Händlers nur bei Branding der Verpackung selbst.

Ein Versandetikett, das den Händler als Absender erkennen lässt, führt bei reiner Inlandstätigkeit also nicht bereits zu seiner verpackungsrechtlichen Verantwortlichkeit.

Eine eigene Registrierungs- und Lizenzierungspflicht erwächst dem Händler auch, wenn er eine Inlands-Versandverpackung nachträglich durch Anbringung seines Unternehmens- oder Markenzeichens bzw. seines Namens oder eines Logos kennzeichnet.

2. Unfertige oder Mehr-Komponenten-Verpackungen

Eine weitere wichtige Ausnahme statuieren die Auslegungsregelung der EU-Kommission für aus dem Inland bezogene Versandverpackungen, die nicht bereits bei Anlieferung eine Verpackungsfunktion erfüllen, sondern vom Händler noch zusammengebaut oder aufbereitet werden müssen.

Händler A aus Deutschland bezieht Versandverpackungen beim deutschen Hersteller B. Diese werden aber nicht als füllfertige Verpackungen, sondern in Einzelteilen geliefert, die von A vor der Nutzung noch zusammengesteckt werden müssen.

In diesen Fällen ist der Händler, der die Versandverpackung zusammensetzt, auch bei reiner Inlandstätigkeit nach Verpackungsrecht dafür registrierungs- und lizenzierungspflichtig.

Bei Lieferungen von Versandverpackungen in Einzelteilen wechselt die Verantwortlichkeit vom Verpackungsproduzenten also auf den Händler, der die Verpackung für die Nutzung für den Inlandsversand montiert.

Bleibende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen bei Auslandsbezug oder -versand

Sowohl nach der EU-Verpackungsverordnung als auch nach dem deutschen Referentenentwurf ändert sich die Händlerverantwortlichkeit für Versandverpackungen mit Auslandsbezug aber nicht.

Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 pauschal weiterhin, wenn sie

  • eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
  • eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben.

Dies ergibt sich daraus, dass Art. 3 Nr. 15 lit. a) und c) der EU-Verpackungsverordnung diejenigen als verpflichtete Hersteller definieren, die Versandverpackungen

  • aus dem Ausland beziehen und im Inland erstmalig in den Handel entlassen oder
  • aus dem In- oder Ausland beziehen und erstmalig an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat bereitstellen

Wichtig in diesem Zusammenhang:

Deutsche Händler, die Ware in Verpackungen (Verkaufsverpackungen/Umverpackungen und Versandverpackungen) an Kunden im Ausland liefern, müssen ab dem 12.08.2026 einen Bevollmächtigten im Zielland bestellen.

Wir zeigen in diesem Überblick, welche neuen Vorgaben auf Händler zukommen werden.

Bleibende Verantwortlichkeit für eigene Produktverpackungen

Eine Verantwortlichkeit von Händlern bleibt über den 12.08.2026 hinaus unverändert auch für eigene Produktverpackungen bestehen.

Die Verpackungspflichten entfallen für Händler unter den zuvor genannten Voraussetzungen nur bei Inlands-Versandverpackungen.

Diese gelten ab dem 12.08.2026 als Unterkategorie der „Transportverpackungen“, die den Transport von Waren (etwa auf dem Versandweg) erleichtern und vor Beschädigungen schützen.

Sie entfallen nicht für eigene Produktverpackungen (Verkaufsverpackungen), die der Präsentation eines Produkts dienen und eine Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung bilden.

Nach den Auslegungsleitlinien der EU-Kommission ist bei Verwendung eigener Produktverpackungen derjenige verpackungsrechtlich verantwortlich, der das Produkt darin verpackt und sodann in den Handel entlässt.

Hier kommt es also nicht darauf, von wo der Verpackungsrohling bezogen wurde.

Händlerin A stellt Schmuck selbst her und verpackt diese vor dem Verkauf in kleinen Schatullen. Diese Schatullen bilden mit dem Schmuck eine Verkaufseinheit und sind Produktverpackungen.

Unabhängig davon, wo A die Schatullen einkauft oder in welchem Land sie Endverbraucher mit dem so verpackten Schmuck beliefert, muss sie die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten dafür selbst erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

Nach neuen EU-Auslegungsregeln zur Verpackungsverordnung sind Händler von verpackungsrechtlichen Pflichten für Versandverpackungen

  • die sie aus dem Inland beziehen und
  • nur an Endverbraucher im Inland abgeben

ab dem 12.08.2026 dann ausnahmsweise nicht befreit, wenn

  • die Verpackung mit dem Namen, der Marke oder dem Logo des Händlers gekennzeichnet/gebranded ist oder
  • die Verpackung dem Händler in noch zusammenzusetzenden Einzelteilen geliefert wird.

Anderenfalls tritt für Inlands-Versandverpackungen nach derzeitigem Stand ab dem 12.08.2026 eine Befreiung von Verpackungspflichten ein.

Bei Bezug von Versandverpackungen aus dem Ausland oder Versand an Endverbraucher in anderen Mitgliedsstaaten bleibt der Händler für die Versandverpackung verantwortlich und muss diese registrieren und lizenzieren.

Eine Eigenverantwortlichkeit besteht unabhängig vom Bezugs- und Zielort auch für eigene Produktverpackungen, in die Händler ihre Produkte einpacken und die sodann mit dem Produkt eine Verkaufseinheit bilden.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Andrii Yalanskyi / Shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

39 Kommentare

l
Lehmfa[r]brik Andreas Tietz
Schäffchen
Kadaschdroofe!
Na dann, Ausland gestrichen.
Was ich noch nicht verstehe, ist die Voraussetzung für die Herkunft der Verpackungen.
Ist der Hersteller oder der Händler der Verpackung entscheident? it-Recht benennt es mal so, mal so. Ist ja aber nicht das Gleiche.
Grüßegrüße
C
CBoris
EU der Großen und Lobbyisten
Ich betreibe seit Jahren einen kleinen Onlineshop. eine wichtigen Teil meines Umsatzes kam aus dem EU-Ausland. Kunden in Frankreich, Niederlanden ...– Menschen, die meine Produkte wollten und die ich beliefert habe. Genau das, wofür der europäische Binnenmarkt mal gedacht war.
Ab August 2026 ist damit wohl Schluss. Nicht weil meine Produkte schlechter geworden sind. Nicht weil meine Kunden mich nicht mehr wollen. Sondern weil ich für jedes EU-Land, in das ich verkaufe, einen kostenpflichtigen Bevollmächtigten bestellen soll – hunderte Euro pro Land, pro Jahr, allein für Bürokratie. Geld, das ein Konzern mit einer Compliance-Abteilung nicht mal bemerkt. Geld, das mein Geschäftsmodell zerstört.
Das nennt sich "Harmonisierung des Binnenmarkts". Ich nenne es das Ende des Europas, an das ich mal geglaubt habe.
Ich bin nicht naiv. Ich weiß, dass hinter dieser Regelung Lobbyisten stecken, die von der Komplexität leben. Bevollmächtigte, Registrierungsdienste, nationale Rücknahmesysteme – eine ganze Industrie, die davon profitiert, dass es eben kein einheitliches europäisches Register gibt, sondern 27 nationale Bürokratien. Die EU der Großen funktioniert prächtig. Die EU der Kleinen stirbt leider gerade leise.
S
Sascha
.
Es ist wirklich ein Trauerspiel. Als Kleinunternehmer ist man bei diesen ganzen EU-Regularien und Vorschriften fast immer der Gelackmeierte. Ich werde ebenfalls ab August voraussichtlich nur noch innerhalb Deutschlands verschicken (können), da die Umsetzung für mich einfach unmöglich geworden ist. Und dann wundern sich die Politiker, dass die Rechten Zulauf haben 🙄
M
Maria
.
sehe ich auch so.
Mittlerweile liefern wir nur noch innerhalb Deutschlands. Für unsere früheren EU-Kunden haben wir das unter 'Lieferung' erklärt - nicht ganz so drastisch, aber es kommt schon rüber, warum ein kleiner europäischer Shop nicht mehr innerhalb Europas versenden kann.
T
Thomas
.
absolut meine Meinung!!
P
Patrick
Klebeband
Wie verhält sich das, wenn ich einen neutralen Karton mit meinem Firmenklebeband verpacke - ist das dann schon Branding und lizensierungspflichtig, oder muss ich nur das Klebeband lizensieren - nicht aber den Karton?
S
Sophie
zusammengebaut? Einzelteile?
Schließe mich der Frage an. Was ist eine "Versandverpackung in Einzelteilen"? Die meisten Versandkartons werden flach geliefert und vom Versender "aufgebaut", nicht jedoch zusammengebaut. Gelten Klebebänder oder Umreifungsbänder als Einzelteile einer zusammenbaubaren Verpackung?
E
Elisa
Unklarheiten
Wie viele andere verstehe ich es auch nicht ganz. Müssen gefaltet Kartons nun noch lizenziert werden oder nicht? Ist das ein Aufbau? Einzelteile sind es ja nicht.
Wir nutzen keine gebrandeten Kartons, aber ein Paketband mit Logo. Das zählt dann aber nicht als gebrandeter Karton oder? Ein Sticker auf den Karton aber schon?
Alles sehr unklar🤔
S
Scheubly
Gute Nacht Europa
Ich bin ja grundsätzlich beim EU Gedanken, aber so langsam nimmt es Ausmaße an, die abertausende kleinere Unternehmer so hart treffen, dass sie aufgeben. Wir als Print On-Demand Anbieter bekommen das sehr unmittelbar mit, in vielen Onboarding-Gesprächen erzählen gerade startende Händler, was sie alle in Europa absetzen möchten. Da wir offen über die Rechtslage sprechen, geben viele gleich ganz auf. Leider werden Petitionen kaum wahrgenommen. Wir haben unseren eigenen Shop schon länger auf ausschließliche Lieferung innerhalb Deutschlands umgestellt ,35% Umsateinbruch!!. Es muss dochmal jemand dieser absurden Regelungswut der EU habhaft werden. Die Chinesen lachen sich doch über uns kaputt, in welcher irren Form wir uns selbst ins Knie schießen. Dann diese Öffnung durch Ausnahmeklauseln, die offen lässt ob ein Faltkarton aus einem Stück trotzdem noch als befreit gilt?!? In anderen Portalen ließt man eine Ausnahmeregelung für Unternehmen kleiner 10 Mitarbeitenden?!? Hierzu wäre eine Stellungnahme der IT_Recht-Kanzlei hilfreich. Die Frage ist, wie wir uns zu einer Stimme formieren können?! Eigentlich wäre es doch mal eine tolle echte Aufgabe für die IHK´s, die sich sonst auch nur selbst verwalten, und für Unternehmen außer die Erleichterung um die Euros der Mitgliedsbeiträge sorgen. Gute Nacht Europa.
E
ELM
Irrsinn hoch 3
Sobald ich also einen Karton noch zusammen falten muss oder zur Sicherheit einen Stempel drauf drücke der meine Adresse und mein Logo enthält, wird er lizenzpflichtig... logisch nachvollziehbarer Grund? Nicht gegeben. Es ist der gleiche Karton.... dagegen waren die Schildbürger die reinsten Intelligenzbestien ...
T
Tobi
Absurd
Leider zeigt es mal wieder, das man an der Nase herumgeführt wird.
Die liezensierung bleibt so oder so!
Je nach Mengenabgabe wird ebenfalls entsprechend der Preis bezahlt.
Die Regularien werden immer mehr und mehr.
Egal ob als Kleinunternehmer oder Größer...
Das System wackelt und bricht irgendwann zusammen.
Fördern statt Fordern sollte die Devise sein...
A
Axel
Bleibt alles beim alten
Wenn ich das richtig verstehe,bekommt die Befreiung so gut wie keiner.Erstens verstehe ich das so,das auch faltbare Kartons als Einzelteil zählen,was schon absurd wäree,wer bestellt komplett zusammen gebaute Kartons und zweitens nehmen die meisten ja Füllmaterial,ich z.B. Verpackungschips,die müssten ja dann auch trotzdem lizensiert sein.Denke mal war wieder so ein Schuss in den Ofen der EU.
W
Wirklich Gut?
Polstermaterial kostet das Geld!
Guten Tag,
zunächst liest es sich gut. Aber das Hauptproblem und Teure an der Lizenzierung ist doch das Polstermaterial zum Schutz der Ware IM KARTON! Was ist damit? Das Gewicht der Kartons ist zu vernachlässigen, wenn ein großer Aufwand für schutzbedürftige Ware im Karton erfolgen muss!! Das würde mich interessieren, zumal ich sowohl als Außenkarton als auch Polsterung nur gebrauchte Kartons oder Füllmaterial verwende. Danke für eine Einschätzung und Antwort.
P
Patrick
Betz
Das ist alles abzocke ohne Ende. Wir versenden Rohmaterial in andere Länder, und müssen dafür auch noch bezahlen.
Mit den bevollmächtigten für jedes EU Land richten sie kleine Unternehmer zu Grunde. Wenn man das für alle Länder machen muss ist man im Jahr 6000€ los. Wenn dann in ein Land im Jahr Ware für 100€ verschickt wird, hat man mindesten 250€ draufgezahlt.
Also wird das kaum ein kleines Unternehmemn machen, und es bricht einfach so sehr viel Umsatz weg, wenn man es EU weit betrachtet.
Einziges Land was sich meistens noch rentiert ist Österreich.
Hier hätte die EU eine ausnahmeregelung für Unternehmen machen müssen, die z.b. im Jahr nicht mehr als 500000€ Umsatz machen, oder weniger als 2 Tonnen gesamt im Jahr EU weit an Kartons versenden.
Ich hab etwa 500-600kg im Ganzen Jahr, incl. DE.
Ist also witzlos für mich, und kann ab dem Stichtag nur noch DE und Ö beliefern. 😟
C
Chris
Shopbetreiber
Da wurde im Elfenbeinturm mal wieder nicht zu Ende gedacht oder man denkt dass hier Lobbyismus dahinter steckt um kleinere Händler aus dem internationalen Handel zu drängen.
B
Biene
Kleinstmengen - nur noch außerhalb der EU
ich habe eine Jahresmenge für die komplette -Eu inkl. DE von max. 100KG ...
EU Binnenhandel ade...
J
Jens R.
Da bin ich ganz bei Ihnen.
Ich kann mir das nicht leisten für jedes Land einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Die Preise haben sich hier in kürzester Zeit verdoppelt.
Es gibt Länder in denen ich 10-15 Pakete versende. Das muss ich alles streichen. Es lohnt sich nicht mehr. Die EU ist eine Vernichtungsmaschine..
T
Tabi
Faltbare Kartons lizenzfrei?
Sind faltbare Kartons, die ich nur noch aufklappen, zusammenfalten und anschließend mit Klebeband verschließen muss, lizenzfrei? Ich habe das nicht ganz verstanden. Es ist ja im Grunde nur ein einziges Teil – plus das Klebeband, das alles zusammenhält.
A
Alex
Bevollmächtigtenpflicht für EU Firmen
Moment, es gab doch so was: "Im Dezember 2025 hat die EU-Kommission jedoch vorgeschlagen, diese Bevollmächtigtenpflicht für Unternehmen, die ihren Sitz innerhalb der EU haben, bis zum Jahr 2035 auszusetzen."
Wurde es doch nicht beschlossen oder ich verste die Informationen im Artikel falsch?
M
Marcus
Herr
das wurde noch nicht final beschlossen
T
Thorsten Pasemann
Gebrauchte Verpackungen
Ich nehme auch ausschließlich gebrauchte Verpackungen. Meistens hole ich Schuhkartons vom örtlichen Schuhgeschäft. Als Füllmaterial zu 99% alte Zeitungen, Prospekte, etc. Müssen diese nicht mehr Lizensiert werden? Grüße Thorsten
H
Hoschi
Andere EU Länder
Aufgrund dieses Bevollmächtigten in anderen EU Ländern, haben wir uns entschlossen, nur noch innerhalb Deutschlands und nach Österreich zu liefern. Das spart uns mehr Geld als es kostet. Da die Umsätze nicht nennenswert sind. Das Ziel der EU, den innergemeinschaftlichen Handel so schwierig und teuer wie möglich zu machen, ist damit durchgeführt. Aber wir müssen unsere in Deutschland gekauften Kartons (Füllmaterial nehmen wir eigentlich nicht mehr, da wir hauptsächlich Plastikteile haben), nicht mehr zahlen in Zukunft. Das reine Falten der Kartons ist kein Zusammenbauen aus Einhelteilen, da der Karton eine Einheit bildet. So einen Kram wie Logos auf Kartons haben wir noch nie gemacht, weil überflüssig und Wichtigtuherei.
P
Patrick
.
Wo kein Kläger da kein Richter.
Gebrauchte Kartons würde ich nicht lizensieren. Die wurden ja schon mal lizenziert. Warum soll dafür mehrfach Kohle eingestrichen werden. Ist ja eh schon abzocke. Wir versenden Rohmaterial in andere Länder, und müssen dafür auch noch bezahlen.
Mit den befollmächtigten für jedes EU Land richten sie kleine Unternehmer zu Grunde. Wenn man das for alle Länder machen muss ist man im Jahr 6000€ los. Wenn man dann in ein Land im Jahr Ware für 100€ verschickt, hat man mindesten 250€ draufgezahlt.
Also wird das kaum ein kleines Unternehmemn machen, und es bricht einfach so sehr viel Umsatz weg.
T
Thomas Kusch
Lieferung an Händler?
Hallo!
Ich konnte aus den Information nicht herauslesen, ob die Befreiung auch für mein Szenario zutrifft:
- Verpackung wird im Inland beschafft (Faltkartons, ca. 10kg/Jahr)
- Nach Befüllung kommt auf die Kartons ein Aufkleber (z.B. Firmenname, Inhalt, Logo)
- Die Ware wird dann ausschliesslich an Händler in Deutschland vertrieben (kein B2C)
Darf ich mich auf die Befreiung freuen?
Grüße,
Thomas K
M
Markus
Lizenzbefreiung
Ich verstehe das so, dass man eine Befreiung von der Verpackungslizenz nicht erhalten wird, sobald du dein eigenes "Brandig" aufklebst oder aufdruckst. In dem Fall wirst du zum „Hersteller“ der Kartonage und muss die Mengen lizenzieren und bezahlen. Ich werde somit keine meiner Logos oder Aufkleber mehr auf die Kartons kleben, um das Geld einzusparen.
So wird selbst die kleinste Möglichkeit der Eigenwerbung einem weggenommen. Was ich persönlich als vollkommenen Schwachsinn empfinden. Immerhin weiß der Kunde gleich was, bzw. vom wem er ein Paket erhält.
N
Nadine
Logo
Gleicher Fall trifft auf mich zu. Ich habe es aber so verstanden, dass auch ein selbstaufgebrachter Aufkleber auf dem Karton reicht, damit es gebrandet ist und man somit wieder lizensieren muss.
N
Nico Cottone
Gebrauchte Kartons
Hallo zusammen,
ich benutze ausschließlich gebrauchte Kartons. Muss ich diese dann in Zukunft nicht mehr angeben?
Grüße
M
Marcus
Herr
gebrauchte Kartons sind weiterhin zu beteiligen, es schwierig nachzuweisen, dass die Kartons bereits beteiligt wurden, daher auf Nummer Sicher gehen oder jedes Mal die Bestätigung einholen...
D
Dirk Friberg
Gebrauchte Kartons wiederverwenden
Dies würde mich ebenfalls interessieren, da auch ich nur gebrauchte Kartons zum Versand verwende.
Gruß
D
DW
D-AT
Wenn ich im Inland gekaufte Verpackungen nutze, um diese mit Ware nach Österreich zu versenden, muss ich mich in Österreich registrieren und einen Bevollmächtigten beauftragen. Im Inland entfällt die Pflicht zur Lizensierung (Ausnahmen ausgeklammert). Was ist, wenn ich als deutsches Unternehmen für den Versand nach Österreich Verpackungen in Österreich kaufe, nach Deutschland liefern lasse und damit ausschließlich Ware befülle, die wiederum nach Österreich geliefert wird?
A
AB
AB
Ich habe Informationen gelesen, dass kleine Unternehmen bis 10 Mitarbeiter von den Pflichten im Inland komplett befreit sind. Ist das korrekt?
Das steht auf dieser Seite: https://ohn.haendlerbund.de/recht/politik-gesetze/neue-verpackungsverordnung-august-2026-wer-gilt-erzeuger?fbclid=IwZnRzaARWwwxleHRuA2FlbQIxMQBzcnRjBmFwcF9pZAo2NjI4NTY4Mzc5AAEex3_wSAErM7toYEfbwBK0qSO4lFOSMd74QF3zFQv6ErF-E8T76ecFV67yipc_aem_MAgv8S1_GC56IHYVXdzbmg
I
IT-Recht Kanzlei
Keine Befreiung von Registrierungs- und Lizenzierungspflichten von Kleinstunternehmen
Guten Tag,
danke für Ihren Kommentar.
Die EU-Verpackungsverordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Pflichtenträgern nach Aufgabenbereichen.
"Erzeuger" im Sinne der Verpackungsverordnung sind für die Kennzeichnung und anforderungskonforme Konzeption von Verpackungen verantwortlich.
"Hersteller" im Sinne der Verpackungsverordnung sind für deren verpackungsrechtliche Registrierung und Lizenzierung zuständig.
"Erzeuger" und "Hersteller" sind nicht (zwingend) personenidentisch.
Eine Befreiung für Kleinstunternehmer erfolgt nach der EU-Verpackungsverordnung nur vom "Erzeugerstatus", wenn Verpackungen unter eigenem Namen/eigener Marke in Verkehr gebracht werden.
Eine Befreiung erfolgt aber gerade nicht vom "Herstellerstatus" mit Registrierungs- und Lizenzierungspflichten.
Mithin müssen auch Kleinstunternehmen, die als Hersteller von Verpackungen nach den Ausführungen im Beitrag gelten, sich für betroffene Verpackungen ausnahmslos registrieren und diese lizenzieren.
O
Oliver K.
Zusammensetzung
Ok, ein Karton, den ich üblicherweise aufklappen und verkleben muss, wäre ja nur ein Teil, also nichts zum zusammenbauen.
Ich habe aber längliche Kartons, die aus 2 Teilen bestehen, um in der Länge zu variieren, die wären dann registrierungspflichtig ?
Wenn ich einen Aufkleber mit meinem Logo drauf mache, muss ich auch reegistrieren ?
Und wenn ich die Ware in einen Druckverschlussbeutel tue, wird das dann zur Produktverpackung, wenn ich sie einzeln rein tue und extra verschweiße, aber nicht, wenn sie gesammelt unverschweißt sind ?
Zeit, diesen EU Wahnsinn zu beenden !
T
Thomas Rettenmaier
EU Vorschrift sollte beendet werden
Die EU sollte Möglichkeiten für Händler bieten, dass sie Waren unbürokratisch in andere Länder wie ins eigene Land verschicken können mit der gleichen Währung. Alles was ein Vorteil ist, sollte durch die EU möglich werden. Es sollte aber keine einzige Vorschrift geben, die von der EU an Händler gegeben wird. Das ist eigentlich eine Frechheit, wenn wir die bezahlen. Die AfD ist glaube ich die einzige Partei, die das kapiert. Vielleicht noch Wagenknecht.
y
Ya
Frage
Wenn ich den zusammengeklappten Karton bei einem Verpackunghersteller bestelle und dann selbst auseinanderklappe um zu befüllen, muss ich mich dann registrieren? Ist das dann ein Selbstaufbau? Habs nicht verstanden.
Y
YA
Fragen über Fragen
ja, denk ich auch. Fragt sich nur, was mit Luftpolsterumschläge passiert. Muss man die auch abrechnen, weil man die selbst zuklebt?
c
Cf
Gute Frage
Die gleiche Frage habe ich mir auch schon gestellt. Aber wenn ich künftig nur vollständig aufgebaute Kartons bestellen darf um der Pflicht zu entgehen, dann bekomme ich wohl öfter mal einen Seekontainer-Große Lieferung - und wie war das nochmal mit dem EU-Verbot von Leerraum > 20% ? DHL wird sich über die Volumen freuen :-)
Oder es ist nur wieder der eine Haken eingebaut worden, damit letzten Endes doch alle die Abgaben nochmal zahlen müssen...
c
Cf
Eine Frage ist und bleibt offen
Eine Frage ist, trotz Rückfrage an die EU, ohne klare Antwort offen: Wenn ich eine neutrale Verpackung von einem inländischen Verpackungshersteller kaufe, dann ist für diese die Entpflichtung durch den Hersteller für Deutschland erfolgt (und in eingepreister Form von mir bezahlt worden). Nutze ich die Verpackung für den Auslandsversand (z.B. Österreich), dann muss ich mich in Österreich registrieren und die Abgabe nochmal für die gleiche Verpackung bezahlen. Ich zahle also 2x für die Entsorgung des Kartons. Da keine der von mir angefragten Stellen (EU und Umweltbundesamt) hierzu eindeutig Stellung genommen hat, muss ich davon ausgehen, dass über diese schwammige Verordnung im Hintergrund illegal und mit politischer Rückendeckung Geld von den Unternehmen eingefordert wird, denn wir reden ja nicht über hier und da mal einen einzelnen Karton...
A
AB
ein Rattenschwanz...
Ebenso stellt sich mir die Frage, wenn man diese neutralen Verpackungen in D kauft und nachträglich durch einen Logo-Sticker kennzeichnet, müssten wir diesen Karton auch lizensieren, auch wenn der Karton innerhalb D an den Endkunden verschickt wird. Auch hier wird doppelt bezahlt?!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei