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Instagram: Urheberrechtsverletzung beim Reposten?

Instagram: Urheberrechtsverletzung beim Reposten?
4 min
Beitrag vom: 23.01.2026

Das LG Hamburg hat klargestellt, dass das Reposten urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Sachverhalt: „Ich hab doch nur repostet“

Der Beklagte veröffentlichte auf seinem privaten Instagram-Profil das Cover einer Magazin-Ausgabe. Bestandteil dieses Covers war ein professionell erstelltes Model-Foto. Die Klägerin hatte das Foto im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erstellen lassen und verfügte aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit dem Fotografen über die ausschließlichen Nutzungsrechte, einschließlich der Nutzung in sozialen Netzwerken.

Der Beklagte trug vor, er habe das Bild lediglich repostet, nachdem es zuvor von der Klägerin selbst auf Instagram veröffentlicht worden sei. Darüber hinaus habe ein Mitarbeiter der Klägerin den Beitrag kommentiert, was als Zustimmung zur Nutzung zu verstehen sei.

Repost = urheberrechtsrelevante Kopie

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 31.07.2025 - Az. 310 O 160/24) folgte dieser Argumentation nicht.

Repost als eigenständige Nutzungshandlung

Zentral für die Entscheidung war die rechtliche Einordnung des Reposts. Das Gericht stellte klar, dass es sich dabei nicht um eine bloße Weiterleitung oder Verlinkung handelt. Vielmehr wird beim Repost eine neue Kopie des Werkes erstellt und erneut öffentlich zugänglich gemacht.

Das Gericht führt hierzu ausdrücklich aus:

"Denn auch ein sogenannter Repost ist technisch eine Kopie und ein eigenständiger Upload und nicht lediglich eine Verlinkung."

Ein Repost erfüllt damit die Tatbestände der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) sowie der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) . Für beide Nutzungshandlungen ist eine vorherige Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob das Werk zuvor bereits öffentlich zugänglich war.

Das Gericht stellte zudem klar, dass selbst bei Annahme eines Reposts keine andere rechtliche Bewertung gerechtfertigt wäre:

"Zum anderen wären auch bei einem Reposting die Nutzungstatbestände nach §§ 16 und 19a UrhG erfüllt."

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Öffentliche Veröffentlichung begründet keine Nutzungsfreigabe

Der Umstand, dass die Klägerin das streitgegenständliche Foto zuvor selbst auf Instagram veröffentlicht hatte, begründet nach Auffassung des Gerichts keine allgemeine Einwilligung in eine Weiterverwendung durch Dritte. Allein aus der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes auf Social-Media-Plattformen lässt sich keine konkludente Nutzungserlaubnis ableiten.

Auch spätere vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien konnten eine frühere unberechtigte Nutzung nicht rechtfertigen. Die entsprechenden Vereinbarungen wurden erst nach dem streitgegenständlichen Post geschlossen und enthielten keine Regelungen zur nachträglichen Legitimierung.

Kommentar eines Mitarbeiters stellt keine Einwilligung dar

Von besonderer praktischer Relevanz ist die Klarstellung des Gerichts zur Bedeutung von Kommentaren oder sonstigen positiven Reaktionen auf Social-Media-Beiträge.
Der Beklagte berief sich auf einen Kommentar eines Mitarbeiters der Klägerin („M. M. for ever“). Das Gericht verneinte eine wirksame Zustimmung zur Nutzung:

"Die Formulierung ‚M. M. for ever‘ lässt keinen Willen zur Einräumung eines Nutzungsrechts erkennen. Zudem bleiben jegliche wesentlichen Abgrenzungen dieses Nutzungsrechts unklar."

Selbst wenn der Kommentar als positive Bewertung des Beitrags zu verstehen sei, reiche dies nicht aus:

"… keine über eine bloße Gefallensäußerung hinaus reichende schlichte Einwilligung in die Fotonutzung ableiten; denn auch sie würde einen erkennbaren Rechtsbindungswillen voraussetzen …."

Hinzu kam, dass der kommentierende Mitarbeiter keine Vertretungsmacht besaß. Das Gericht stellte daher klar:

"Herr B. konnte nicht mit Vertretungsmacht für die Klägerin handeln, sodass ihr auch der Kommentar nicht als eigene Erklärung zugerechnet werden kann."

Praxishinweise für Unternehmen, Influencer und Agenturen

Die Entscheidung des LG Hamburg hat erhebliche praktische Bedeutung für alle, die Social Media beruflich oder geschäftlich nutzen. Sie zeigt, dass urheberrechtliche Grundsätze auch im digitalen Alltag konsequent Anwendung finden.

1. Reposts sind rechtlich eigenständige Nutzungen

Ein Repost ist urheberrechtlich wie ein eigener Upload zu behandeln. Er stellt regelmäßig sowohl eine Vervielfältigung als auch eine öffentliche Zugänglichmachung dar.
Ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers ist ein Repost grundsätzlich unzulässig.

2. Öffentlich zugänglich heißt nicht frei verwendbar

Die Veröffentlichung eines Fotos oder Videos auf Instagram oder anderen Plattformen begründet keine allgemeine Nutzungserlaubnis für Dritte.

Auch Inhalte aus offiziellen Unternehmens- oder Magazinaccounts dürfen nicht ohne Weiteres weiterverwendet werden.

3. Likes, Kommentare oder Emojis ersetzen keine Lizenz

Positive Reaktionen stellen keine wirksame Einwilligung in eine Nutzung dar. Eine rechtlich relevante Zustimmung erfordert stets einen klar erkennbaren Rechtsbindungswillen.

4. Einwilligungen nur durch Berechtigte

Nutzungsrechte können ausschließlich durch den Rechteinhaber selbst oder durch vertretungsberechtigte Personen eingeräumt werden.

5. Klare und dokumentierte Erlaubnisse einholen

Aus anwaltlicher Sicht ist dringend zu empfehlen:

  • Nutzungserlaubnisse vorab einzuholen
  • den Umfang der Nutzung eindeutig festzulegen (Plattform, Dauer, Reichweite)
  • Einwilligungen zumindest in Textform zu dokumentieren (z. B. E-Mail oder Direktnachricht)

Gerade bei professionellen Fotografien, Kampagnenmotiven oder Magazin-Covern bestehen regelmäßig komplexe Rechteketten.

Andere Sache: Auch die Musiknutzung auf Social-Media-Plattformen wie Instagram kann gut und gerne zum Abmahnproblem werden - wir zeigen in diesem Beitrag was rechtlich zu beachten ist.

Fazit: Vorsicht vor dem Repost

Das Urteil des Landgerichts Hamburg macht deutlich: Das Reposten urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist unzulässig – auch dann, wenn das Werk zuvor bereits auf Instagram veröffentlicht wurde.Unternehmen, Influencer und Agenturen sollten daher vor jeder Weiterverwendung fremder Inhalte sorgfältig prüfen, ob die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen oder rechtzeitig eingeholt werden müssen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Roman Samborskyi / shutterstock.com

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