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Expressfertigung als Zusatzleistung: Was ist rechtlich zu beachten?

Expressfertigung als Zusatzleistung: Was ist rechtlich zu beachten?
6 min
Beitrag vom: 09.04.2026

Einige Online-Händler bieten für Waren, die erst auf Anforderung des Kunden hergestellt werden, eine kostenpflichtige Zusatzoption wie „Expressbearbeitung“ oder „Expressfertigung“ an. Was ist dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Rechtliche Einordnung

Bei der Expressfertigung handelt es sich um eine eigenständige Dienstleistung, die der Kunde neben der Warenlieferung beauftragen kann. Dabei schließt der Kunde neben einem Werklieferungsvertrag zusätzlich einen Dienstvertrag über die beschleunigte Fertigung der Ware. Dies hat sowohl Auswirkungen auf den Vertragsinhalt als auch auf den Inhalt der Rechtstexte, die der Online-Händler vorhalten muss.

Auswirkungen auf das Widerrufsrecht

1. Widerrufsrecht bzgl. der Warenlieferung

Fraglich ist, ob in solchen Fällen überhaupt ein Widerrufsrecht für Verbraucher in Betracht kommt, da die Ware erst auf Anforderung des Kunden hergestellt wird.

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Beim ersten Blick auf die Ausschlussregel scheint das Widerrufsrecht bei allen für den Verbraucher personalisierten Artikeln ausgeschlossen zu sein. Dem ist jedoch nicht so, wie unterschiedliche Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, die wir in diesem Beitrag behandeln.

Lässt sich ein Kunde etwa eine Hülle für sein Smartphone fertigen, die keinerlei individuelle Merkmale aufweist, kann der Händler die Hülle im Falle des Widerrufs ggf. noch anderweitig veräußern, da es ggf. noch andere Interessenten für eine solche Hülle gibt. Anders läge der Fall aber, wenn der Kunde die Hülle etwa mit seinem Namen oder dem Namen einer anderen Person besticken oder bedrucken ließe, da die Hülle in diesem Fall mutmaßlich keine anderen Abnehmer als den Kunden oder die von ihm bedachte Person finden würde.

Somit kommt ein Widerrufsrecht jedenfalls für solche Fälle in Betracht, in denen der Unternehmer durch die Rücknahme der auf Bestellung angefertigten Ware keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.

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2. Widerrufsrecht bzgl. der Expressfertigung

Da es sich bei der Expressfertigung um eine eigenständige Dienstleistung handelt, die der Kunde neben der Warenlieferung beauftragen kann, steht Verbrauchern insoweit ein gesondertes Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag online geschlossen wird.

Bei der Widerrufsbelehrung sind insoweit aber einige Unterschiede im Vergleich zu Verträgen zu beachten, welche die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben.

a) Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Gegensatz zu Verträgen, welche die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, nicht mit der Lieferung der Ware, sondern bereits mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB) .

b) Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Zudem erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn

  • der Unternehmer die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits vollständig erbracht hat,
  • der Verbraucher zuvor seine Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat,
  • der Verbraucher zuvor seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt, und
  • der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung von dessen Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gemäß § 312f Abs. 2 BGB übermittelt hat.

Für den Fall, dass der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag vor der vollständigen Erbringung der Dienstleistung durch den Unternehmer widerruft (also noch vor dem oben geschilderten Erlöschen des Widerrufsrechts), schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Teilleistungen.

Diese Pflicht zum Wertersatz besteht jedoch nur dann, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher auch zutreffend über das Widerrufsrecht und den möglichen Wertersatzanspruch belehrt worden ist.

Da der Kunde bei Auswahl der Option „Expressbearbeitung“ bzw. „Expressfertigung“ zusätzlich einen Dienstvertrag über die beschleunigte Fertigung abschließt, müsste der Händler den Verbraucher im Rahmen einer entsprechenden Widerrufsbelehrung (auch) über die vorgenannten Umstände informieren.

Der Verbraucher könnte den Vertrag zur Expressfertigung ggf. unabhängig von dem Vertrag zur Warenlieferung widerrufen und umgekehrt. Widerruft der Verbraucher den Vertrag zur Expressfertigung müsste im Einzelfall geprüft werden, ob dieses Recht nicht bereits nach den vorgenannten Kriterien erloschen ist oder ob der Verbraucher für die bereits begonnene Ausführung (anteilig) Wertersatz schuldet.

Auswirkungen auf die AGB

Da es sich bei der Expressfertigung um eine eigenständige Dienstleistung handelt, aus der sich für beide Parteien zusätzliche Leistungspflichten ergeben, muss der Händler seine AGB ggf. anpassen oder ergänzen. Dabei sollte insbesondere geregelt werden, innerhalb welcher Frist eine Bearbeitung durch den Händler zu erfolgen hat und welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn die Frist seitens des Händlers nicht eingehalten wird.

Auswirkungen auf die Lieferzeitangabe

Bei Verträgen mit Verbrauchern muss der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB auch informieren über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher über Dauer, Beginn und Ablauf der Frist informieren, innerhalb welcher der Verbraucher in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Händler zusätzlich gegen Aufpreis eine Expressfertigung mit einer kürzeren Lieferzeit anbietet. In diesem Fall muss der Händler bereits im Angebot für beide Optionen die Lieferzeit angeben.

Einschränkende Zusätze wie „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind in solchen Fällen noch kritischer zu sehen als beim Standardversand. Auch bei der Angabe von Lieferzeiträumen ist in solchen besonderen Fällen Vorsicht geboten. Wer mit einer besonders schnellen Bearbeitung wirbt, darf dies nicht durch die Angabe von zu langen Lieferzeiträumen verwässern. Unter Umständen kann in solchen Fällen aber die Angabe kurzer Lieferzeiträume, wie z. B. „1-2 Tage“ zulässig sein, sofern nicht mit einer kürzeren Bearbeitungsdauer geworben wird.

Welche Rechtsfolgen in solchen Fällen bei Verzögerungen eintreten können, erläutern wir in diesem Beitrag.

Gestaltung im Online-Shop

Wird die Expressfertigung im Online-Shop als kostenpflichtige Zusatzleistung angeboten, so sind auch bei der Gestaltung des Angebots sowie des elektronischen Bestellprozesses Besonderheiten zu beachten.

Gemäß § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB darf ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nur ausdrücklich treffen, diese aber nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen.

Die Expressfertigung sollte im Online-Shop daher unter Angabe eines gesonderten Preises als gesonderte Leistung auswählbar sein. Die Auswahl sollte mittels einer vorgehaltenen Checkbox ermöglicht werden, die nicht vorangehakt sein darf und vom Kunden aktiviert werden muss, bevor er zum virtuellen Warenkorb weitergeleitet wird.

Auf der finalen Bestellseite sollte die Expressfertigung als gesonderte Position ausgewiesen werden und als solche ggf. auch isoliert wieder aus dem virtuellen Warenkorb entfernt werden können.

Fazit

Bietet ein Online-Händler neben der Lieferung einer für den Kunden herzustellenden Ware eine „Expressbearbeitung“ oder „Expressfertigung“ als kostenpflichtige Zusatzleistung an, so handelt es sich dabei um einen zusätzlichen Vertrag, für den besondere rechtliche Anforderungen gelten.

Eine solche Zusatzleistung müsste gesondert vereinbart und im Online-Shop gesondert ausgewiesen werden. Zudem müsste der Händler hierfür angepasste Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, AGB) verwenden und seine Lieferzeitangaben erweitern.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Muhammad ZA / Shutterstock.com

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