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„Ohne Tierversuche“: Zulässigkeit der Werbeaussage im Kosmetik-Handel

21.07.2015, 13:26 Uhr | Lesezeit: 7 min
„Ohne Tierversuche“: Zulässigkeit der Werbeaussage im Kosmetik-Handel

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen" veröffentlicht.

Gerade im Kosmetikbereich, in dem seit jeher nach wissenschaftlichen Kriterien mit den verschiedensten chemischen Substanzen und laboratorischen Tests gearbeitet wird, bekennen sich viele Hersteller zunehmend zu mehr ethischer Verantwortung und verzichten demgemäß bei der Entwicklung neuer Produkte weitgehend auf Tierversuche. Dies geschieht aber nur teilweise freiwillig, weil auch das Gesetz Experimente mit Tieren bei Kosmetik im Wesentlichen untersagt. Insofern stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen noch mit der Tierversuchsfreiheit geworben werden darf. Lesen Sie im Folgenden mehr.

I. Gesetzlicher Rahmen und Verbote von Tierversuchen

Seit ihrem Inkrafttreten zum 11.07.2013 werden die Herstellung und der Vertrieb von Kosmetika durch die europäische Kosmetikverordnung (Verordnung Nr. 1223/2009) in allen Mitgliedsstaaten einheitlich reguliert.

Bereits aus den Erwägungsgründen Nr. 39ff. ergibt sich, dass der Tierschutz und mithin die Freiheit von Tierversuchen bei der Herstellung und Entwicklung von Kosmetikprodukten eines der Hauptziele des Rechtsaktes ist, welcher insofern den Fortschritt alternativer Testverfahren zur Anwendungssicherheit und Wirksamkeit vorantreiben will.

In diesem Sinne ist es nach Art. 18 Abs. 1 KosmetikVO grundsätzlich untersagt, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, deren endgültige Zusammensetzung, Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden ist (lit. a + b). Ebenso verboten ist es nach Art. 18 Abs. 1 lit. c, Tierversuche mit kosmetischen Fertigerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Verordnungsanforderungen durchzuführen.

Allerdings wird berücksichtigt, dass gerade bei Tests auf verschiedene toxische Reaktionen teilweise noch keine hinreichenden, tierversuchsfreien Verfahren entwickelt und validiert werden konnten, sodass die Europäische Kommission nach Art. 18 Abs. 2 aufgefordert ist, den wissenschaftlichen Fortschritt zu überprüfen und zu dokumentieren und auf dessen Grundlage Zeitpläne zu erstellen, die Termine zur fortgehenden endgültigen Umsetzung der Tierversuchsverbote festlegen.

Ausnahmsweise sollen nach Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 7 Tierversuche aber bis auf Weiteres dann erlaubt bleiben, wenn der so getestete Kosmetikbestandteil weit verbreitet ist und nicht durch einen funktionsähnlichen Bestandteil substituiert werden kann (lit. a). Eine Erlaubnis ist ferner vorgesehen, wenn ein Inhaltsstoff eine spezifische Gesundheitsgefahr für den Menschen begründet und in diesem Rahmen die Notwendigkeit von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls nachgewiesen wird (lit. b).

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II. „Tierversuchsfreiheit“ als verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

In Ansehung der weitreichenden Verbote der KosmetikVO ließe sich nun erwägen, Werbeaussagen, die sich auf den Verzicht von Tierversuchen bei der Herstellung und Entwicklung eines Kosmetikprodukts beziehen, grundsätzlich als unlauter zu qualifizieren. Insofern käme nämlich eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten über das Verfahren der Herstellung nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG in Betracht. Immerhin würde dem Verbraucher vor dem Hintergrund eines besonderen ethischen Verantwortungsbewusstseins eine tierschutzorientierte Praxis als positives Abgrenzungsmerkmal präsentiert, obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben ist. Insofern würde der Verbraucher über ein zunehmend kaufentscheidungsrelevantes Kriterium in dem Sinne getäuscht, dass ihm vorenthalten würde, dass eine gesetzliche Pflicht zum Verzicht auf Tierversuche besteht, die jeden Kosmetikhersteller gleichermaßen trifft. Dies könnte zudem einen unlauteren Verkaufsvorsprung des beworbenen Herstellers gegenüber anderen bewirken.

Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt allerdings nur vor, wenn ein bestimmtes Verhalten bzw. ein gewisser Sachverhalt hervorhebend beworben wird, der gesetzlich bedingungslos vorgeschrieben oder untersagt ist.

Im Falle der Tierversuchsverbote der KosmetikVO ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich von toxischen Reaktionstests teilweise bis zur Validierung von Alternativverfahren noch Übergangsvorschriften gelten, zumal der Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 7 in bestimmten Konstellationen Erlaubnisvorbehalte für Tierversuche statuiert.

Gleichermaßen können die Verbote der Verordnung nur innerhalb ihres räumlichen Anwendungsbereichs Wirkung entfalten. Die Untersagung von Tierversuchen innerhalb der Gemeinschaft nach Art. 18 Abs. 1 lit.c KosmetikVO verhindert also nicht, dass in der EU tätige Hersteller ihre Produkte in Drittländern, in denen andere Bestimmungen gelten, mit Tierexperimenten auf ihre Zweckdienlichkeit und Sicherheit hin überprüfen.

Insofern nähme die Werbung mit der Tierversuchsfreiheit zwar teilweise Bezug auf eine gesetzliche Selbstverständlichkeit, nämlich das grundlegende Verbot von Tierversuchen innerhalb der Gemeinschaft, kann aber auch darüber hinausgehen und mithin in zulässiger Weise auf eine positive Produkteigenschaft verweisen, etwa weil bei einer Entwicklung der Kosmetik außerhalb der EU auf Tierversuche verzichtet wurde oder weil innerhalb der EU auch bei toxikologischen Test, die einem noch nicht terminierten Zeitplan unterliegen, bereits auf Experimente mit Tieren verzichtet wurde.

Weil das Verbot der Tierversuche bei der Kosmetikentwicklung und -herstellung (noch) nicht vollumfänglich wirkt, kann von einer stets unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht ausgegangen werden.

III. Gestattung der Werbung durch KosmetikVO selbst

Eine zwar bedingungsabhängige, aber grundsätzlich zulässige Werbung mit dem Verzicht auf Tierversuche bei der Herstellung und Entwicklung von Kosmetika, die für sich gegen die Klassifizierung als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten spricht, sieht die KosmetikVO selbst vor.

Nach Erwägungsgrund 52 soll es grundsätzlich möglich sein, für ein kosmetisches Mittel damit zu werben, dass bei seiner Entwicklung keine Tierversuche durchgeführt wurden.

Diese Erlaubnis, die im Folgenden auf ein der Werbung inhärentes Irreführungspotenzial aufmerksam macht, wird in Art. 20 Abs. 3 KosmetikVO konkretisiert und zum Schutze der Verbraucher bestimmten Anforderungen unterworfen.

Danach können die verantwortlichen Personen (grundsätzlich Hersteller und Händler, vgl. Art. 4 KosmetikVO) auf der Verpackung des Erzeugnisses und auf jedem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ringoder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

Erlaubt ist die Werbung mit dem Tierversuchsverzicht also nur, wenn das beworbene Produkt in all seinen Bestandteilen und Entwicklungsphasen unabhängig von Staatsgrenzen unter keinen Umständen mit Tierversuchen in Verbindung gebracht werden kann.

Erforderlich für die Zulässigkeit ist mithin, dass bei der Entwicklung oder Sicherheitsbewertung eines kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile kein wie auch immer gearteter Tierversuch durchgeführt wurde. Insofern müssen beim entsprechenden Produkt etwaige Tierversuche vollständig durch eine Alternativmethode ersetzt worden sein und nicht nur und nicht nur eine Verringerung oder Verfeinerung erfahren haben. Ferner spielt es keine Rolle, wo die Versuche (einschließlich erneuter Versuche) durchgeführt werden, sodass sich der absolute Verzicht über die Gemeinschaft hinaus auch auf Drittländer erstreckt, oder wann die Versuche erfolgen.

Hinweis: die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Zulässigkeit der Werbung mit dem Verzicht auf Tierversuche (allerdings auf Basis der durch die KosmetikVO abgelösten Richtlinie) herausgegeben.

Zu beachten ist, dass Art. 20 Abs. 3 in diesem Sinne einen eigenen Irreführungsmaßstab aufstellt, der das generelle Täuschungsverbot des §5 UWG konkretisiert. Wird ein Kosmetikmittel mithin als „Frei von Tierversuchen“ beworben, ohne dass sämtliche Voraussetzungen der Werbeerlaubnis eingehalten wurde, ist von einer unlauteren Maßnahme im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG auszugehen.

Die Beweislast für die Richtigkeit und Verordnungskonformität trägt stets der nach Art. 4 KosmetikVO Verantwortliche, also in der Regel stets der Werbende selbst.

Zwar bezieht sich Art. 20 Abs. 3 explizit nur auf die Werbung per physischer Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf Produktbeilagen, muss – mit Blick auf Erwägungsgrund 52, der sämtliche Werbeformen ohne Differenzierung zu erfassen gedenkt – hinsichtlich seiner Voraussetzungen aber auch für die produktungebundene Aussagen in sämtlichen Kommunikationsmitteln einschließlich dem elektronischen Geschäftsverkehr gelten.

IV. Fazit

Die werbende Hervorhebung von Aussagen, die einen Verzicht auf Tierversuche zum Inhalt haben, ist bei kosmetischen Mitteln insofern risikobehaftet, als der für die Herstellung und den Vertrieb derartiger Erzeugnisse einschlägige Rechtsakt, die EU-Kosmetikverordnung, Tierversuche ohnehin grundsätzlich untersagt.

Zwar ist deshalb bei derartiger Werbung zunächst an eine irreführende Anpreisung von Selbstverständlichkeiten zu denken. Allerdings kann die Bereitschaft der Hersteller zum Tierschutz über die europarechtlichen Verpflichtungen hinausgehen, sodass nicht jeglicher Verzicht auf Tierexperimente als spiegelbildliche gesetzliche Auflage gedeutet darf.

Aus diesem Grund ist nach Art. 20 Abs. 3 KosmetikVO die Werbung mit der Tierversuchsfreiheit bei Kosmetika dann gestattet, wenn das jeweilige Produkt in all seinen Bestandteilen und Entwicklungsphasen – ungeachtet ob innerhalb der EU oder in Drittländern – tatsächlich nie und in keinerlei Hinsicht durch Tierversuche erprobt worden ist.

Weil die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Aussage und mithin das Risiko wettbewerbsrechtlicher Sanktionen regelmäßig beim Werbenden liegt, sollten Angaben wie „frei von Tierversuchen“, „Kosmetik ohne Tierversuche“, „nicht an Tieren getestet “ usw. nur gemacht werden, wenn bewiesen werden kann, dass bei dem jeweiligen Produkt kein wie auch gearteter Tierversuch durchgeführt wurde.

Bei weiteren Fragen zur Umsetzung und Anwendung der Kosmetikverordnung oder zum kosmetikbezogenen Tierversuchsverbot steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gern zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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1 Kommentar

M
Maddy 08.01.2020, 09:47 Uhr
Projektarbeit
Hallo ich bin eine Schülerin und wir müssen gerade eine Projektarbeit über Tierversuche machen ich hab das Thema Werbung bekommen und muss darüber jetzt recherchieren. Erstmal Dankeschön das hier hat mir sehr geholfen. Ich hätte noch ein paar fragen die sie mir vielleicht beantworten könnten: was ist die Zielgruppe von der tierversuchsfreien Werbung ? Dürfen Sie solche schlimmen Bilder als sozusagen Abschreckung zeigen? Dürfen Sie wenn Sie es an einem Produkt testen die an nicht Tierversuchen Produkte verkaufen

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