Dauerthema: Berechtigungsanfragen von COPYTRACK
In letzter Zeit werden uns vermehrt E-Mails der COPYTRACK GmbH vorgelegt - es geht um unberechtigte Bildnutzungen. Auch wenn es sich nur um Berechtigungsanfragen handelt, sind diese Schreiben rechtlich ernst zu nehmen.
In der Praxis sorgt diese Formulierung oft für Unsicherheit: Handelt es sich um eine Abmahnung? Muss reagiert werden? Drohen Kosten?
Weder noch: Keine Abmahnung – aber auch kein unverbindlicher Hinweis
Rechtlich ist die Berechtigungsanfrage regelmäßig noch keine Abmahnung im Sinne des § 97a UrhG. Es fehlt insbesondere die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die konkrete Bezifferung von Ansprüchen. Formell bewegt man sich damit unterhalb der Schwelle einer klassischen urheberrechtlichen Abmahnung.
Inhaltlich geht es jedoch sehr wohl um eine mögliche Rechtsverletzung. Der Kernvorwurf lautet, dass ein urheberrechtlich geschütztes Bild ohne Lizenz öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Anfrage dient ersichtlich der Vorbereitung weiterer Schritte. Wird keine Lizenz nachgewiesen, folgt nicht selten eine Zahlungsaufforderung oder eine formelle Abmahnung.
Urheberrechtsverstoß?
Wer ein Foto auf einer Website einbindet, nimmt in aller Regel eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vor. Beide Nutzungsarten sind zustimmungspflichtig. Ohne entsprechende Rechteübertragung ist die Nutzung rechtswidrig.
Ein häufiger Irrtum besteht darin anzunehmen, man habe das Bild „im guten Glauben“ verwendet – etwa weil es über eine Suchmaschine auffindbar war oder von einem Webdesigner bereitgestellt wurde. Das Urheberrecht kennt jedoch keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten. Wer ein Bild nutzt, trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Lizenz.
Aktivlegitimation und Rechtekette
COPYTRACK selbst ist üblicherweise nicht Rechteinhaber, sondern handelt als beauftragter Dienstleister. Anspruchsinhaber soll der jeweilige Fotograf oder eine Bildagentur sein. Entscheidend ist daher, ob dieser Auftraggeber tatsächlich über ausschließliche Nutzungsrechte verfügt und zur Rechtsdurchsetzung befugt ist.
Im Stadium der Berechtigungsanfrage wird die Rechtekette meist nur pauschal behauptet. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, müsste sie im Einzelnen dargelegt und bewiesen werden.
Schadensersatz
Besteht keine Lizenz, kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Schadensersatz wird in der Praxis regelmäßig nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Maßgeblich ist die Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung angefallen wäre. Dabei werden häufig die eigenen Tarife der Bildagentur oder branchenübliche Honorare zugrunde gelegt.
Je nach Fall kann ein Zuschlag hinzukommen, etwa wenn eine erforderliche Urheberbenennung unterblieben ist. Die konkrete Höhe ist stets einzelfallabhängig und keineswegs automatisch verbindlich. Auch bei berechtigtem Grundanspruch sind die geforderten Beträge überprüfbar.
Bei den geforderten Summen kommen schnell, je nach Nutzungsdauer einige tausend EUR zusammen.
Typische Konstellationen in der Praxis
In unserer anwaltlichen Beratung zeigt sich ein meist ein solches Bild: Häufig stammen die beanstandeten Fotos aus älteren Webprojekten, aus vermeintlich kostenlosen Bilddatenbanken oder aus Content-Paketen von Agenturen. Nicht selten existiert ursprünglich eine Lizenz, die jedoch nicht mehr dokumentiert ist. Gerade hier wird deutlich, wie wichtig eine saubere Archivierung von Lizenznachweisen ist.
Ebenso kommt es vor, dass Bilder über Jahre hinweg online waren, ohne dass dies intern noch präsent ist. Für die rechtliche Bewertung spielt die Nutzungsdauer allerdings eine erhebliche Rolle.
Wie sollte man reagieren?
Weder ein reflexartiges Schuldeingeständnis noch das vollständige Ignorieren des Schreibens ist ratsam. Zunächst sollte intern geklärt werden, ob und auf welcher Grundlage das Bild verwendet wurde. Lässt sich eine Lizenz belegen, sollte diese vorgelegt werden. Ist die Rechtslage unklar, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, bevor über das Online-Portal oder per E-Mail Stellung genommen wird.
Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, das Bild vorsorglich zu entfernen, ohne damit eine Rechtsverletzung einzuräumen. Kommt es in der Folge zu einer konkreten Zahlungsforderung, ist diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtlich zu überprüfen.
Fazit: Erstmal prüfen
Berechtigungsanfragen von COPYTRACK sind kein bloßes Massenmailing ohne Substanz, aber auch noch keine formelle Abmahnung. Sie markieren regelmäßig den Beginn einer möglichen urheberrechtlichen Auseinandersetzung.
Ob tatsächlich Ansprüche bestehen, hängt maßgeblich von der Lizenzlage, der Rechtekette und der konkreten Nutzung ab. Eine klare interne Dokumentation von Bildquellen und Lizenzen ist der beste Schutz vor solchen Fällen.
Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu den beliebten Bilderklau-Abmahnungen.
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