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Werbung mit günstigen Preisen / Finanzierungen

Finanzierungswerbung: In welchen Fällen Händler Pflichtangaben machen müssen

Finanzierungswerbung: In welchen Fällen Händler Pflichtangaben machen müssen
17 min
Stand: 16.02.2026
Erstfassung: 13.08.2013

Finanzierungsangebote gehören heute zum festen Bestandteil vieler Online-Shops. Gleichzeitig stellt ihre werbliche Ausgestaltung Händler vor rechtliche Herausforderungen. Wir zeigen worauf es ankommt.

Finanzierungswerbung: Worum geht es genau?

§ 17 PAngV regelt die Werbung für Verbraucherdarlehen und gewinnt im Online-Handel immer dann praktische Bedeutung, wenn gegenüber Verbrauchern mit konkreten Finanzierungszahlen gearbeitet wird, etwa mit

  • Zinssätzen,
  • Monatsraten,
  • Laufzeiten oder
  • einem effektiven Jahreszins.

1. Finanzierungswerbung wird dem Händler zugerechnet

Nicht ausschlaggebend ist, ob der Händler selbst Darlehensgeber ist oder ob die Finanzierung über einen externen Partner abgewickelt wird. Maßgeblich ist allein, wer die Finanzierung gegenüber Verbrauchern im eigenen Auftritt kommuniziert und damit als Werbender auftritt.

Die gesetzlichen Pflichten treffen regelmäßig denjenigen, der die Finanzierungsdarstellung in seinen Shop integriert und gegenüber Verbrauchern bewirbt. Im E-Commerce ist dies typischerweise der Händler als Betreiber des Online-Shops – auch dann, wenn Antrag, Bonitätsprüfung oder Vertragsabschluss technisch über eine Partnerbank erfolgen.

Sobald in einer Werbung finanzierungsbezogene Angaben genannt werden, die dem Verbraucher eine Einschätzung der finanziellen Belastung ermöglichen, ist der Pflichtenkatalog nach § 17 PAngV grundsätzlich einschlägig.

Bereits einzelne Angaben – etwa eine Monatsrate oder ein Zinssatz – können hierfür genügen, wobei die genaue Auslöseschwelle in Rechtsprechung und Literatur nicht in allen Konstellationen abschließend geklärt ist. Entscheidend bleibt stets die konkrete Einbindung der Zahlenangaben in eine erkennbare Finanzierungssituation.

2. Hinweis zur möglichen Einordnung als Darlehensvermittler

Unabhängig von den hier behandelten Werbe- und Darstellungspflichten kann die Einbindung einer Finanzierungslösung dazu führen, dass ein Händler zusätzlich als Darlehensvermittler im Sinne des § 655a BGB einzuordnen ist.

Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn der Händler

  • aktiv an der Vertragsanbahnung mitwirkt,
  • bonitätsrelevante Kundendaten erhebt oder vorauswertet oder
  • in den Finanzierungsprozess eingebunden ist.

Mit einer solchen Einordnung können eigenständige vorvertragliche Informations- und Transparenzpflichten verbunden sein. Zudem löst die gewerbliche Darlehensvermittlung regelmäßig eine Erlaubnispflicht nach § 34c GewO aus, was in der Praxis häufig die entscheidende Folge ist.

Diese vermittlungsrechtlichen Anforderungen werden in diesem Beitrag nicht vertieft, sollten in der Praxis jedoch parallel geprüft werden.

Wann aus Werbung eine Vermittlung werden kann

Ein Online-Shop für Elektronik bietet im Checkout eine „0-%-Finanzierung“ über eine Partnerbank an. Die Finanzierung wird aktiv im Shop beworben, etwa durch Banner, hervorgehobene Ratenhinweise oder eine in den Bestellprozess integrierte Antragsstrecke (also einen im Shop eingebundenen Finanzierungsantrag). Kunden geben zunächst Daten im Shop ein, bevor sie zur Bank weitergeleitet werden. Je nach konkreter Ausgestaltung kann eine solche Einbindung über eine reine Werbetätigkeit hinausgehen und eine Einordnung als Darlehensvermittler nahelegen, insbesondere wenn eines oder mehrere der oben genannten Merkmale erfüllt sind.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn lediglich ein neutraler Verweis auf eine externe Finanzierungsseite erfolgt, ohne hervorgehobene Bewerbung im Shop und ohne Integration in den eigenen Bestellprozess. Entscheidend bleibt stets die konkrete technische und inhaltliche Ausgestaltung der Einbindung.

Diese Pflichtangaben dürfen bei der Finanzierungswerbung nicht fehlen

Sobald Händler gegenüber Verbrauchern mit Zinssätzen oder sonstigen kostenbezogenen Zahlen für ein Verbraucherdarlehen werben, greift der Pflichtenkatalog des § 17 Abs. 2 PAngV.

Die erforderlichen Angaben müssen dabei „klar, eindeutig und auffallend“ erfolgen. Gemeint ist nicht nur die inhaltliche Richtigkeit der Informationen, sondern vor allem eine Darstellung, die für Verbraucher unmittelbar wahrnehmbar ist und nicht erst über Fußnoten, Mouseover-Effekte oder schwer auffindbare Verlinkungen erschlossen werden muss.

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1. Pflichtangaben: Welche Informationen zwingend in die Werbung gehören

Zu den zentralen Pflichtangaben gehören insbesondere:

  • die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder – soweit einschlägig – des Darlehensvermittlers,
  • der Nettodarlehensbetrag,
  • der Sollzinssatz einschließlich der Information, ob dieser fest, variabel oder kombiniert ausgestaltet ist, sowie Angaben zu den in die Gesamtkosten einbezogenen Kostenbestandteilen,
  • der effektive Jahreszins.

Diese Angaben sollen sicherstellen, dass Verbraucher nicht allein auf Basis einzelner Blickfangzahlen entscheiden, sondern die wirtschaftliche Tragweite eines Finanzierungsangebots realistisch einschätzen können. Die Aufzählung ist nicht abschließend; je nach konkreter Ausgestaltung der Werbung können weitere Angaben erforderlich werden (vgl. dazu Abschnitt 2).

Zur Bedeutung des effektiven Jahreszins

Der effektive Jahreszins ist bei Verbraucherdarlehen die gesetzlich maßgebliche Preisangabe.

Nach § 16 PAngV werden die Gesamtkosten eines Darlehens als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags dargestellt und damit in eine für Verbraucher unmittelbar vergleichbare Kennzahl überführt. Er bildet somit die zentrale Grundlage für die Bewertung eines Finanzierungsangebots.

Besondere praktische Bedeutung kommt dabei § 17 Abs. 2 Satz 2 PAngV zu. Danach muss der effektive Jahreszins mindestens ebenso hervorgehoben werden wie jeder andere Zinssatz. Wird etwa ein niedriger Sollzinssatz oder eine „0 %-Finanzierung“ blickfangmäßig beworben, darf der effektive Jahreszins nicht optisch in den Hintergrund treten.

Werden entsprechende Pflichtangaben in der Werbung verwendet, dürfen sie zudem regelmäßig nicht isoliert stehen. Nach § 17 Abs. 4 PAngV sind sie grundsätzlich durch ein repräsentatives Beispiel zu ergänzen, auf das unten näher eingegangen wird.

Gerade in der Praxis von Bannern, Produktkacheln oder Checkout-Darstellungen zeigen sich hier häufige Fehlerquellen – etwa wenn der effektive Jahreszins kleiner dargestellt wird, erst nach einem zusätzlichen Klick erscheint oder räumlich vom Blickfang getrennt ist. Maßgeblich bleibt stets die Gesamtwirkung der Darstellung aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers.

2. Weitere Pflichtangaben: Wann auch Laufzeit, Raten und Gesamtbetrag anzugeben sind

Neben den Grundangaben aus § 17 Abs. 2 PAngV (vgl. oben) erweitert § 17 Abs. 3 PAngV den Pflichtenkatalog, sobald die Werbung eine konkrete Finanzierungsstruktur erkennen lässt.

Maßgeblich ist dabei nicht, ob ein vollständiges Vertragsangebot vorliegt, sondern ob die werbliche Darstellung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers bereits bestimmte Konditionen erwarten lässt.

a. Wann der erweiterte Pflichtenkatalog konkret ausgelöst wird

Einschlägig wird § 17 Abs. 3 PAngV typischerweise dann, wenn etwa eine feste Monatsrate genannt wird, eine bestimmte Laufzeit hervorgehoben wird oder ein Beispiel mit klar definierten Finanzierungsbedingungen dargestellt wird.

In solchen Konstellationen genügt es nicht, Zahlen nur isoliert zu präsentieren. Vielmehr verlangt § 17 Abs. 3 PAngV – soweit zutreffend – zusätzliche strukturprägende Vertragsangaben, insbesondere

  • den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag,
  • die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
  • die Höhe der Raten sowie
  • die Anzahl der Raten.

Diese Informationen sollen sicherstellen, dass die wirtschaftliche Gesamtbelastung nachvollziehbar bleibt.

Sobald eine Werbung konkrete Konditionen enthält – etwa „24 Raten à 29 €“, „Finanzierung über 36 Monate“ oder ein hervorgehobenes Rechenbeispiel – sind typischerweise auch Laufzeit, Gesamtbetrag sowie Anzahl und Höhe der Raten anzugeben.

Der Verbraucher soll nicht lediglich eine attraktive Teilinformation wahrnehmen, sondern die Finanzierung als Gesamtmodell einordnen können.

Fehlen diese Angaben, kann der Eindruck entstehen, das Angebot sei besonders günstig, obwohl die tatsächliche Belastung erst durch die vollständigen Parameter erkennbar wird.

Gerade wenn konkrete Ratenmodelle oder Beispielrechnungen beworben werden, geht dies in der Praxis regelmäßig mit der Pflicht einher, zusätzlich ein repräsentatives Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV anzugeben.

b. Abgrenzung: Bloß allgemeine Finanzierungswerbung

Abzugrenzen sind hiervon rein allgemeine Aussagen wie „Finanzierung möglich“, „Ratenkauf verfügbar“ oder „0 %-Finanzierung je nach Bonität“, sofern keine weiteren konkreten Zahlen oder Modellparameter genannt werden.

Solche abstrakten Hinweise lösen in der Regel noch keine erweiterten Pflichtangaben nach § 17 Abs. 3 PAngV aus. Sobald jedoch eine Zahl in einen konkreten Finanzierungszusammenhang gestellt wird – etwa eine Monatsrate in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis –, verschiebt sich die Bewertung häufig zugunsten einer vollständigen Angabepflicht.

3. Das repräsentative Beispiel: Zwei-Drittel-Regel richtig umsetzen

Ein zentraler Bestandteil der Pflichtangaben ist das repräsentative Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV.

Sobald in der Werbung Pflichtangaben nach § 17 Abs. 2 oder 3 gemacht werden (vgl. oben), müssen diese grundsätzlich anhand eines Beispiels erläutert werden. Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher nur einzelne besonders günstige Zahlen wahrnehmen, ohne die Finanzierung insgesamt einordnen zu können.

Dieses Beispiel darf nicht frei gewählt werden. Der Werbende muss von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu diesem oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden (§ 17 Abs. 4 Satz 2 PAngV) .

Damit verfolgt der Gesetzgeber einen verbraucherschützenden Ansatz: Besonders günstige Einstiegskonditionen, die nur für einen kleinen Teil der Kunden realistisch sind, sollen gerade nicht als zentrales Werbemittel oder Blickfang eingesetzt werden.

Für Online-Händler stellt sich hierbei regelmäßig die praktische Frage, wie dieser Wert belastbar ermittelt werden kann, wenn die Bonitätsverteilung der eigenen Kunden nicht bekannt ist. In der Praxis wird der effektive Jahreszins für das repräsentative Beispiel meist vom Finanzierungspartner bereitgestellt. Händler sollten sich diese Angabe dokumentiert zusichern lassen und vertraglich absichern, dass der Partner die Zwei-Drittel-Prognose nachvollziehbar ermittelt hat.

Eine fehlende eigene Plausibilitätsprüfung entlastet im Streit- oder Aufsichtsfall jedoch regelmäßig nicht, da die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Werbeangaben grundsätzlich beim Händler als demjenigen verbleibt, der die Werbung nach außen verwendet.

Finanzierung plus Versicherung: Kopplungsangebote rechtssicher kennzeichnen

Finanzierungen im Online-Shop beschränken sich in der Praxis häufig nicht auf Zinssatz, Laufzeit und Monatsrate. Viele Modelle sind mit Zusatzleistungen verbunden – etwa Restschuldversicherungen, Garantieverlängerungen, Wartungspaketen oder kostenpflichtigen Serviceleistungen.

Genau hier setzt § 17 Abs. 5 PAngV an: Wird der Abschluss eines solchen Zusatzprodukts zur Voraussetzung der Finanzierung gemacht oder ist die Finanzierung wirtschaftlich daran gekoppelt, muss hierauf bereits in der Werbung klar hingewiesen werden.

1. Schutzzweck des § 17 Abs. 5 PAngV und Anforderungen an den Hinweis

Ziel der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass Verbraucher eine Finanzierung allein anhand eines scheinbar günstigen effektiven Jahreszinses bewerten, obwohl zusätzliche Verpflichtungen oder Kosten entstehen können. Maßgeblich ist daher nicht nur, ob ein Zusatzprodukt existiert, sondern ob die Finanzierung ohne dieses wirtschaftlich oder tatsächlich nicht erhältlich ist.

Eine Kopplung kann etwa vorliegen, wenn

  • der beworbene Zinssatz nur bei Abschluss einer Restschuldversicherung gilt,
  • eine „0 %-Finanzierung“ nur zusammen mit einer kostenpflichtigen Garantieverlängerung angeboten wird oder
  • ein besonders niedriger effektiver Jahreszins an den Abschluss eines Service- oder Wartungspakets geknüpft ist.

Der Hinweis muss klar, verständlich und unmittelbar wahrnehmbar sein. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift erfordert dies regelmäßig auch einen engen räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben zum effektiven Jahreszins. Es reicht daher in der Regel nicht aus, entsprechende Informationen lediglich in Fußnoten, hinter Info-Icons, in Mouseover-Fenstern oder ausschließlich in nachgelagerten Vertragsunterlagen zu platzieren.

Wie eine solche Kennzeichnung in der Praxis aussehen kann, zeigt sich etwa an folgenden beispielhaften Formulierungen:

  • „Effektiver Jahreszins 2,99 % – gilt nur bei Abschluss einer Restschuldversicherung, die Voraussetzung für diese Finanzierung ist.“
  • „0 %-Finanzierung: Effektiver Jahreszins 0,00 %. Angebot nur in Verbindung mit der kostenpflichtigen Garantieverlängerung ‚PlusProtect‘.“
  • „Effektiver Jahreszins 1,49 % bei gleichzeitigem Abschluss des Servicepakets ‚Care+‘; ohne Servicepaket gelten abweichende Finanzierungskonditionen.“
  • Direkt unter der Monatsrate platziert: „Monatsrate ab 29 €. Effektiver Jahreszins 3,19 % – Finanzierung setzt Abschluss eines Wartungsvertrags voraus.“

Solche Hinweise müssen nicht besonders lang sein, dürfen die Kopplung jedoch nicht relativieren oder verstecken. Pauschale Formulierungen wie „ggf. zusätzliche Leistungen erforderlich“ sind regelmäßig zu unbestimmt, wenn tatsächlich eine wirtschaftliche Voraussetzung besteht.

Für Online-Händler gewinnt diese Regelung insbesondere dann praktische Bedeutung, wenn Finanzierungspartner bestimmte Zusatzleistungen voraussetzen oder solche Leistungen typischer Bestandteil des beworbenen Finanzierungsmodells sind. Häufig wird die Finanzierungswerbung selbst über White-Label-Widgets oder Partnerbank-Integrationen eingebunden, etwa in Form vorgefertigter Banner mit hervorgehobener Monatsrate.

Rechtlich maßgeblich bleibt jedoch stets die Gesamtwirkung der Darstellung im Shop: Entscheidend ist, welchen Eindruck der durchschnittliche Verbraucher von der beworbenen Finanzierung erhält – nicht, wer die Inhalte technisch bereitstellt.

2. Typische Fehlerquellen und Prüfpflichten für Händler

In der Praxis entstehen Verstöße häufig dadurch, dass Hinweise zu Versicherungen oder Zusatzleistungen optisch vom effektiven Jahreszins getrennt werden oder erst auf einer nachgelagerten Ebene erscheinen.

Problematisch sind etwa Banner, die mit „ab 0 % Finanzierung“ werben, während der erforderliche Versicherungsabschluss nur im Kleingedruckten erwähnt wird, oder Produktkacheln, bei denen die Monatsrate blickfangmäßig hervorgehoben ist, der verpflichtende Servicevertrag jedoch erst im Checkout sichtbar wird.

Händler sollten daher prüfen, ob Finanzierungspartner Zusatzprodukte zwingend voraussetzen oder durch bessere Konditionen an einen solchen Abschluss knüpfen und ob entsprechende Hinweise bereits im sichtbaren Werbebereich erscheinen. Dies betrifft insbesondere Produktdetailseiten, Finanzierungsrechner, Ratenbanner und Checkout-Darstellungen.

Denn auch im Kontext des § 17 Abs. 5 PAngV gilt: Entscheidend ist die Gesamtwirkung der Darstellung im konkreten Shopauftritt – und damit, ob der Verbraucher die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Finanzierung ohne weitere Zwischenschritte erkennen kann.

BNPL & Ratenkauf: Ab wann für „Buy Now, Pay Later“ strenge Werberegeln gelten

Viele Händler ordnen Ratenkauf- oder „Buy Now, Pay Later“-Modelle (BNPL) in erster Linie dem Zahlungsbereich zu. Rechtlich greift diese Einordnung jedoch häufig zu kurz. § 19 PAngV stellt klar, dass die Vorgaben der §§ 16 und 17 PAngV nicht nur für klassische Verbraucherdarlehen gelten, sondern auch dann eingreifen können, wenn ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB vorliegt.

Damit verschiebt sich der rechtliche Fokus weg von der technischen Zahlungsabwicklung hin zur Frage, wie das Modell wirtschaftlich ausgestaltet und im Shop beworben wird.

1. Warum auch „Buy now, pay later“-Modell unter die Kreditwerbung fallen können

§ 19 PAngV erweitert den Anwendungsbereich der Werbevorschriften ausdrücklich auf entgeltliche Finanzierungshilfen. Für Händler bedeutet das: Wird im Online-Shop mit Monatsraten, Laufzeiten, Zinssätzen oder sonstigen kostenbezogenen Parametern geworben, kann bereits der Pflichtenkatalog des § 17 PAngV ausgelöst werden – selbst dann, wenn der Händler das Modell lediglich als Zahlungsart versteht und die Finanzierung tatsächlich über einen externen Anbieter abgewickelt wird.

Entscheidend ist nicht die interne Rollenverteilung zwischen Händler und Zahlungsdienstleister, sondern die konkrete Werbedarstellung gegenüber dem Verbraucher. Sobald die Kommunikation eine kreditähnliche Struktur erkennen lässt, rückt die Preisangabenverordnung in den Vordergrund.

2. Zentrale Weichenstellung: Entgeltlichkeit im Sinne des § 506 BGB

Ob BNPL-Modelle unter die Finanzierungsvorschriften fallen, hängt maßgeblich von der Entgeltlichkeit ab. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Händler selbst Einnahmen erzielt oder wie die Vergütung intern verteilt wird, sondern allein, ob der Verbraucher für den Zahlungsaufschub eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringen muss.

Über seinen Verweis auf die §§ 491 ff. BGB kann § 506 BGB dazu führen, dass neben den Preisangabenpflichten auch das Verbraucherkreditrecht im Übrigen anwendbar wird.

Typische Anknüpfungspunkte können sein:

  • Zinsen oder effektive Jahreszinsen,
  • Gebühren für Ratenzahlung oder verlängerte Zahlungsziele,
  • Preisaufschläge oder sonstige kostenrelevante Bestandteile im Zusammenhang mit der Finanzierung.

Auch indirekte Belastungen können relevant sein, etwa wenn bestimmte Finanzierungsoptionen mit Zusatzleistungen verbunden sind oder sich wirtschaftlich auf den Gesamtpreis auswirken. Entscheidend bleibt stets die Gesamtbetrachtung aus Verbrauchersicht.

3. Vorsicht bei „kostenfreien“ Zahlungsaufschüben

Reine Zahlungsaufschübe ohne zusätzliche Kosten – etwa ein kurzfristiger Aufschub ohne Zinsen oder Gebühren – fallen nach der derzeitigen Rechtslage in der Regel nicht unter den Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfe. In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch anspruchsvoll.

Eine Entgeltlichkeit kann auch mittelbar vorliegen, etwa wenn Finanzierungsbedingungen in die Preisgestaltung einfließen oder wenn wirtschaftliche Belastungen für Verbraucher nicht unmittelbar erkennbar sind. Händler sollten daher nicht allein auf die Bezeichnung „0 %“ oder „kostenfrei“ vertrauen, sondern die tatsächliche Struktur des Modells prüfen.

4. Blick nach vorn: Neue Verbraucherkreditrichtlinie erweitert den Anwendungsbereich

Besondere Aufmerksamkeit verdienen vermeintlich „kostenfreie“ BNPL-Modelle auch vor dem Hintergrund der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Diese erweitert den unionsrechtlichen Rahmen deutlich und erfasst künftig auch Konstellationen, die bislang außerhalb klassischer Kreditregelungen lagen.

Nach derzeitigem Stand ist mit einer praktischen Relevanz der neuen Vorgaben voraussichtlich ab Ende 2026 zu rechnen, sofern der Umsetzungsprozess planmäßig verläuft. Händler sollten daher bereits heute prüfen, ob ihre Zahlungsmodelle künftig stärker reguliert werden könnten.

5. Konsequenzen für die Shop-Praxis: Wann Werbepflichten ausgelöst werden

Für Händler folgt daraus: Wer BNPL-Modelle im Shop sichtbar bewirbt, sollte die Darstellung nicht nur als Zahlungsinformation, sondern auch als mögliche Kreditwerbung verstehen.

Insbesondere folgende Gestaltungen können rechtlich relevant sein:

  • Banner mit Monatsraten oder Laufzeiten,
  • hervorgehobene „0 % Finanzierung“-Hinweise,
  • Produktkacheln mit konkreten Ratenbeispielen oder Zinssätzen.

Was aus Händlersicht lediglich als komfortable Zahlungsoption erscheint, kann rechtlich bereits als Finanzierungshilfe einzuordnen sein – mit entsprechenden Pflichtangaben nach §§ 16 und 17 PAngV und einem erhöhten Risiko wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen bei unvollständiger Darstellung.

Vorsicht bei der 0-%-Finanzierung: Wann „zinslos“ rechtlich problematisch wird

0-%-Finanzierungen gelten im Online-Handel als besonders verkaufsstark.

Viele Händler gehen davon aus, dass zinslose Modelle rechtlich weniger streng reguliert sind als klassische Kredite. Diese Annahme ist nur teilweise zutreffend. Zwar greifen bestimmte kreditwerberechtliche Pflichtprogramme häufig nicht unmittelbar – gleichzeitig entstehen jedoch erhebliche Transparenz- und Wettbewerbsrisiken, die in der Praxis ein nicht unerhebliches Abmahnpotenzial bergen.

1. Rechtliche Einordnung: Wann zinslos tatsächlich privilegiert ist

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.09.2014 – XI ZR 168/13) setzt ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 BGB regelmäßig eine entgeltliche Ausgestaltung voraus. Ein echtes unentgeltliches Darlehen kann daher außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 491 ff. BGB liegen – was allerdings nicht bedeutet, dass keinerlei Transparenz- oder Lauterkeitspflichten bestehen.

Entscheidend ist, dass die Finanzierung tatsächlich unentgeltlich ausgestaltet ist. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung im Shop, sondern die wirtschaftliche Realität. Sobald versteckte Gebühren, Preisaufschläge oder sonstige finanzielle Belastungen bestehen, kann die Einordnung kippen. Händler sollten daher genau prüfen, ob die vermeintliche Null-Prozent-Finanzierung tatsächlich ohne Gegenleistung des Verbrauchers erfolgt.

2. Transparenzpflichten: Warum Zinslosigkeit nicht Risikolosigkeit bedeutet

Dass bestimmte kreditrechtliche Werbevorgaben häufig nicht greifen, bedeutet nicht, dass Händler frei werben können. Gerade das Lauterkeitsrecht stellt hohe Anforderungen an Klarheit und Transparenz. Maßgeblich ist insbesondere, ob dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne des § 5a UWG in seiner seit 2022 reformierten Fassung vorenthalten werden.

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.04.2015 – I-15 U 100/14) hat klargestellt, dass bei einer 0-%-Finanzierung wesentliche Informationen – insbesondere zur Identität des Finanzierungspartners – klar erkennbar sein müssen. Darüber hinaus kann sich aus allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Transparenzanforderungen ergeben, dass Verbraucher auch die Rahmenbedingungen der Finanzierung nachvollziehen können müssen.

In der Praxis zeigt sich immer wieder: Die größte Fehlerquelle liegt nicht im Kreditrecht selbst, sondern in unvollständigen oder missverständlichen Werbeaussagen. Wird etwa nur mit „0 %“ geworben, ohne die Rahmenbedingungen ausreichend einzuordnen, kann eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vorliegen.

3. Wann die Darstellung im Shop kritisch wird

Je konkreter eine Finanzierung beworben wird, desto stärker rückt sie rechtlich in den Fokus. Besonders sensibel sind Darstellungen wie etwa:

„Produkt X – 0,0 % – 48 Monate – 39 €/Monat“

Solche Aussagen vermitteln dem Verbraucher eine klare finanzielle Belastungssituation. Fehlen dabei wesentliche Kontextinformationen – etwa zu Voraussetzungen, Bonitätsprüfung oder zum Finanzierungspartner –, kann die Werbung als unvollständig oder missverständlich bewertet werden. Gleichzeitig kann die Darstellung dadurch den Charakter einer kreditbezogenen Werbung im Sinne der Preisangabenverordnung (§ 17 PAngV) annehmen, insbesondere wenn mit kostenbezogenen Zahlen gearbeitet wird und die Finanzierung als eigenständiges Angebot erscheint.

Ein häufiger Praxisfehler besteht darin, die 0-%-Finanzierung wie eine neutrale Zahlungsart darzustellen. Sobald Monatsraten oder Laufzeiten hervorgehoben werden, kann sich die Darstellung jedoch zu einer eigenständigen Finanzierungswerbung entwickeln.

Klar und auffallend: Pflichtangaben im Shop-Layout richtig platzieren

Die gesetzlichen Vorgaben zur „klaren, eindeutigen und auffallenden“ Darstellung betreffen vor allem die konkrete Ausgestaltung im Shop. Entscheidend ist nicht nur, ob Pflichtinformationen irgendwo vorhanden sind, sondern ob sie dem Verbraucher im maßgeblichen Nutzungsmoment tatsächlich wahrnehmbar und verständlich präsentiert werden.

Maßgeblich sind die Darstellungsanforderungen des § 17 PAngV sowie ergänzend die lauterkeitsrechtlichen Maßstäbe der §§ 5, 5a UWG zur Irreführung und zum Vorenthalten wesentlicher Informationen.

Pflichtangaben dürfen deshalb nicht so platziert oder gestaltet sein, dass sie erst über zusätzliche Zwischenschritte oder „versteckte“ Ebenen erschlossen werden müssen. Das LG Potsdam (Urt. v. 24.07.2013 – 52 O 134/11) hat die Anforderungen an eine unmittelbare Wahrnehmbarkeit betont.

Auch wenn diese Entscheidung aus einer Zeit vor der heutigen Mobile-First-Gestaltung stammt, lassen sich ihre Grundsätze wertungsmäßig auf moderne, responsive Shopdesigns übertragen: Entscheidend bleibt die Gesamtwirkung.

1. Warum die mobile Darstellung zum rechtlichen Prüfstein wird

Für Händler gewinnt die mobile Ansicht zunehmend rechtliche Bedeutung. Was am Desktop noch übersichtlich wirkt, kann auf einem Smartphone schnell unauffällig oder unvollständig erscheinen. Gerade bei Finanzierungswerbung stellt sich die Frage der Auffälligkeit auf kleinen Displays besonders deutlich: Verbraucher müssen die wesentlichen Informationen unmittelbar wahrnehmen können, ohne aktiv danach suchen zu müssen.

Kritisch sind dabei vor allem Darstellungsformen, die auf Desktop-Interaktionen zugeschnitten sind. Mouseover- oder Hover-Lösungen funktionieren auf Touch-Geräten häufig gar nicht oder nur eingeschränkt. Auch Tooltipps, Info-Icons oder „i“-Hinweise können problematisch sein, wenn Pflichtangaben dadurch erst nach zusätzlicher Interaktion sichtbar werden oder nicht intuitiv zugänglich sind. Maßgeblich ist stets, ob ein durchschnittlicher Nutzer die Informationen in der mobilen Standardnutzung tatsächlich und ohne Umwege wahrnimmt.

Ebenso relevant ist der Zeitpunkt der Darstellung: Pflichtangaben sollten grundsätzlich bereits dort erscheinen, wo die Finanzierung erstmals werblich in Erscheinung tritt. Werden zentrale Informationen erst auf nachgelagerten Seiten – etwa erst auf der Produktdetailseite oder im Checkout – sichtbar, obwohl die Finanzierung bereits auf Kategorie- oder Übersichtsseiten beworben wird, kann dies aus Transparenzgesichtspunkten problematisch sein.

2. Welche Gestaltungslösungen funktionieren – und welche nicht

Aufklapp-Elemente (z. B. Akkordeons) können im Einzelfall zulässig sein, wenn sie die Wahrnehmbarkeit nicht faktisch unterlaufen.

Entscheidend ist insbesondere, dass

  • das Element unmittelbar am Blickfang platziert ist und als Pflichtinformation erkennbar bleibt,
  • die Angaben mit einem einzigen Tap und ohne Navigation über Unterseiten oder mehrere Interaktionsstufen vollständig sichtbar und lesbar werden.

Risikoanfällig sind dagegen Gestaltungen, bei denen Pflichtangaben erst nach mehreren Schritten, auf separaten Unterseiten oder erst nach längeren Scroll-Strecken erscheinen, während Monatsrate oder Zinssatz bereits im Blickfang dominieren. In solchen Konstellationen besteht die Gefahr, dass wesentliche Informationen faktisch „versteckt“ werden – selbst wenn sie formal irgendwo vorhanden sind.

3. Besondere Aufmerksamkeit bei Zinssätzen

Besonders sensibel ist die Darstellung von Zinssätzen. Wird ein Sollzinssatz blickfangmäßig beworben, muss der effektive Jahreszins mindestens ebenso hervorgehoben werden wie jeder andere Zinssatz (§ 17 Abs. 2 Satz 2 PAngV) . Eine optische Unterordnung – etwa durch deutlich kleinere Schrift, geringere Sichtbarkeit oder eine Platzierung außerhalb des unmittelbaren Blickfelds – kann rechtlich angreifbar sein.

Entscheidend ist der Gesamteindruck: Die Gestaltung darf nicht den Eindruck erwecken, der hervorgehobene Zinssatz sei die maßgebliche Kostenkennzahl, während der effektive Jahreszins „nebenbei“ erscheint.

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Bildquelle: sweet_tomato / shutterstock.com

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