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Produktsicherheitsverordnung

Produktrückruf des Herstellers: Was müssen Händler tun?

Produktrückruf des Herstellers: Was müssen Händler tun?
8 min
Beitrag vom: 14.01.2026

Immer wieder rufen Hersteller Produkte aufgrund sicherheitsrechtlicher Bedenken zurück. Wie müssen Händler gegenüber ihren Kunden dann reagieren? Welche Pflichten haben sie und was steht den Kunden zu? Wir klären auf.

Der Produktrückruf: Ursachen und Verfahren

Gemäß der geltenden EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sind Hersteller für die Sicherheit der von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte verantwortlich.

Diese Verantwortlichkeit erschöpft sich nicht in der Konzeption und Produktion, sondern verpflichtet auch zur nachgelagerten Überwachung der Produkte auf dem Markt.

Kommt ein Hersteller aufgrund seiner Marktbeobachtung oder aufgrund an ihn herangetragener Informationen zu der Erkenntnis, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt unsicher ist, hat er gemäß Art. 9 Abs. 8 lit. b GPSR unter anderem einen sogenannten „Produktrückruf“ einzuleiten.

Ein Produkt gilt als unsicher, wenn von ihm bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung Gefahren für die Gesundheit und/oder Sicherheit von Verbrauchern ausgehen können.

Dies erfasst nicht nur ein Schädigungspotenzial für Leib und Leben der Verbraucher selbst, sondern auch mögliche Auswirkungen auf andere Rechtsgüter, insbesondere andere im Verbrauchereigentum stehende Sachen.

Mit einem Produktrückruf informiert der Hersteller über die Unsicherheit des Produkts und dessen Zurücknahme vom Markt mit dem Ziel, die Verbraucher von einer Weiterverwendung im unsicheren Zustand abzuhalten.

Der Rückruf muss gemäß Art. 37 gleichzeitig Abhifemaßnahmen vorsehen, die zur Marktentfernung erforderlich sind, und die den Verbraucher gleichzeitig schadlos halten.

So müssen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen angeboten werden:

  • bei Reparierbarkeit die kostenlose Reparatur des Produkts
  • die Rückgabe/Rücksendung gegen Bereitstellung eines vergleichbaren, sicheren Produkts
  • die Rückgabe/Rücksendung gegen Erstattung des Kaufpreises

Der Rückruf ist per sog. „Rückrufanzeige“ mit diversen Pflichtinhalten (s. Art. 36 GPSR) zu kommunizieren.

Mit der Durchführungsverordnung (2024/1435) hat die EU-Kommission ein Muster-Formblatt für eine Rückrufanzeige entwickelt, das für die ordnungsgemäße Rückrufinformation verwendet werden kann.

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Mitwirkungspflichten des Handels

Entscheidet sich ein Hersteller für den Rückruf eines Produkts, sind ihm viele der konkreten Endabnehmer unbekannt.

Immerhin stellt der Hersteller des Produkts entlang der Lieferkette bereit und weiß nicht, an welche Verbraucher der Handel es veräußert.

Händler trifft daher nach Art. 35 GPSR eine Mitwirkungspflicht, den Produktrückruf gegenüber der eigenen Kundschaft publik zu machen.

Werden sie mit dem Produktrückruf eines Herstellers konfrontiert, sind sie so zunächst verpflichtet, die Kunden zu identifizieren, denen sie Exemplare des betroffenen Produkts geliefert haben.

Sodann haben sie die vom Hersteller vorbereitete Rückrufanzeige durch individuelle Kontaktaufnahme jedem betroffenen Kunden zu übermitteln.

Hierfür dürfen und müssen die Händler ausdrücklich auf die von ihnen geführten Kundendatenbanken und Bestellhistorien zurückgreifen und die Kontaktdaten für die Rückrufinformation nutzen.

Idealerweise sollten Händler die Rückrufanzeige an die betroffenen Kunden per E-Mail kommunizieren.

Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die E-Mail nur die Rückrufanzeige mit allen begleitenden Informationen, aber keinerlei themenfremde Elemente und insbesondere keine werblichen Aspekte (Links auf weitere Produkte im Online-Shop, Rabatthinweise o.ä.) enthält.

Anderenfalls läuft die E-Mail Gefahr, als einwilligungspflichtige Werbung qualifiziert zu werden.

Nach Erhalt der Rückrufanzeige vom Hersteller müssen die Händler ihre betroffenen Kunden unverzüglich informieren, Art. 35 Abs. 1 GPSR.

Sie dürfen sich mit der Information also nicht mehr Zeit lassen, als dies im regulären Geschäftsbetrieb zumutbar ist.

Das Unverzüglichkeitserfordernis ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn der Händler die Rückrufanzeige innerhalb von maximal 48 Stunden nach Herstellermitteilung an seine Kunden weitergibt.

Informiert der Händler seine betroffenen Kunden nicht unverzüglich, kann er für etwaige Schäden, die Verbrauchern aufgrund der Weiterverwendung des zurückgerufenen Produkts entstehen, eigenständig haftbar gemacht werden (s. dazu weiter unten).

Die Rückrufabwicklung: Rücknahme und Gewährleistungspflichten

Einem Produktrückruf geht immer die Feststellung voraus, dass das Produkt einen relevanten Mangel aufweist. Ein Produktrückruf ist also immer auch ein Gewährleistungsfall (§ 434 BGB) .

Liefert ein Händler einem Kunden ein Produkt, das sodann herstellerseitig zurückgerufen wird, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche zu.

Aufgrund der Sonderregelung des Art. 37 GPSR kann sich ein Verbraucher im Rückruffall aber

  • sowohl an seinen Händler
  • als auch an den Hersteller

halten.

Nach Art. 37 GPSR ist der Hersteller, auch wenn er zum Verbraucher keine direkte Vertragsbeziehung unterhält, nämlich verpflichtet, diesem direkte Abhilfe anzubieten und

  • das Produkt gegen Kostenerstattung oder Neulieferung entweder unmittelbar zurückzunehmen oder
  • kostenlos zu reparieren

Wendet sich der Verbraucher im Rückruffall direkt an den Hersteller, ist der Händler in den Gewährleistungsprozess also nicht involviert.

Wendet sich der Verbraucher aber an den Händler, muss der Händler die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers erfüllen.

Hier gilt das Folgende:

1. Nacherfüllungspflicht des Handels

Der Händler ist gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher nach dessen Wahl

  • die kostenlose und versandkostenfreie Neulieferung eines vergleichbaren sicheren Produkts oder
  • - bei Reparierbarkeit - die kostenlose Reparatur des unsicheren Produkts

anzubieten.

Anders als in vielen anderen Gewährleistungsfällen stellen sich Beweisschwierigkeiten über die Mangelhaftigkeit vorliegend nicht. Immerhin ist durch den Herstellerrückruf offenkundig, dass das Produkt bereits im Zeitpunkt der Lieferung an den Verbraucher unsicher und damit mangelhaft war.

Auf Vermutungsregelungen wie den § 477 BGB oder den Anspruch des Händlers auf Einsendung zur Mängelprüfung kommt es also nicht an.

Im Falle einer Neulieferung muss er das zurückgerufene Produkt gemäß § 439 Abs. 6 BGB auf seine Kosten vom Verbraucher zurücknehmen und darf andererseits mit der Neulieferung solange warten, bis er das Produkt auch tatsächlich zurückerhalten oder der Verbraucher einen Nachweis über dessen Rücksendung erbracht hat.

2. Bei Unmöglichkeit: Kaufpreisrückerstattung

Ist weder eine Reparatur möglich noch ein vergleichbares Produkt unter zumutbarem Aufwand am Markt beschaffbar, kann sich der Händler auf die Unmöglichkeit der Nacherfüllung berufen, § 439 Abs. 4 BGB i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB.

In diesem Fall wandelt sich der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers in einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises (gegen Rückgabe des zurückgerufenen Produkts), den der Händler zu erfüllen hat.

Wie die gewährleistungsrechtliche Abwicklung bei mangelhaften Waren (zu denen auch zurückgerufene Produkte zählen) korrekt zu erfolgen hat, veranschaulichen wir mit vielen Beispielen und Reaktionsmustern in diesen FAQ

3. Nacherfüllungskosten entlang der Lieferkette erstattbar

Übernimmt der Händler auf einen herstellerseitigen Produktrückruf hin die Nacherfüllung, entstehen ihm dadurch Kosten (Kosten für das neue Produkt bzw. die Reparatur, Versandkosten).

Weil das Produkt bei einem Rückruf aber an einem anfänglichen Herstellungsfehler leidet, kann der Händler seine Nacherfüllungskosten im Wege des sogenannten „Unternehmerregresses“ von seiner Lieferquelle gemäß §§ 445a, 478 BGB vollumfänglich ersetzt verlangen.

Der rückrufbedingte Gewährleistungsfall wird entlang der Lieferkette dann bis zum Hersteller abgewickelt:

Der Händler kann die Nacherfüllungskosten von seinem Lieferanten ersetzt verlangen, der sie wiederum an seinen Vorlieferanten weitergibt, bis sie schließlich vom rückrufsverantwortlichen Hersteller seinem direkten Abnehmer erstattet werden müssen.

Umfangreiche Informationen zum Unternehmerregress in Gewährleistungsfällen und seinen Modalitäten stellen wir mit vielen hilfreichen Musterformulierungen für Mandanten in diesem Beitrag zur Verfügung.

Produkthaftung des Handels?

Ein Produktrückruf soll verhindern, dass sich eine im Produkt angelegte latente Gefahr für Rechtsgüter des Verwenders realisiert.

Ein tatsächlicher Schadenseintritt bis zur erfolgreichen Rückrufabwicklung kann aber nicht immer verhindert werden.

Kommt durch ein unsicheres Produkt vor der rückrufbedingten Abhilfe ein Verbraucher zu schaden, weil

  • dessen Gesundheit beeinträchtigt wird oder
  • das unsichere Produkt andere Sachen oder Tiere in seinem Eigentum beschädigt,

stehen produkthaftungsrechtliche Ansprüche im Raum.

Nach dem Produkthaftungsrecht selbst können Händler nicht in Anspruch genommen werden. Ansprüche des Verbrauchers bei Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Eigentum durch ein unsicheres Produkt richten sich nach § 1 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) grundsätzlich gegen den Hersteller.

Eine Haftung des Händlers für diese Schäden kommt aber in Betracht, wenn er die Rückrufanzeige des Herstellers entgegen seiner Pflicht (s.o.) nicht unverzüglich (grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden nach der Herstellerinformation) individuell an seine Kunden übermittelt und so schuldhaft dazu beigetragen hat, dass das unsichere Produkt ungleich länger als vom Hersteller vorgesehen weiterverwendet wurde.

Verletzt der Händler also seine Pflicht zur unverzüglichen Rückrufinformation, haftet er für durch das unsichere Produkt hervorgerufene Schäden gegenüber seinen Kunden selbst, wenn diese Schäden erst eintreten, nachdem der Händler bereits über den Rückruf informiert war.

Diese Schäden stellen sich dann als Mangelfolgeschäden dar, für die der Händler nach § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB einzustehen hat.

Das für die Haftung notwendige Verschulden wird durch den Umstand des Rückrufinformationspflichtverstoßes begründet.

Kommt sowohl ein Anspruch gegen den Hersteller als auch gegen den Händler in Betracht, haften beide nach § 6 Satz 2 i.V.m. § 5 ProdHaftG gemäß ihren Verschuldensanteilen gesamtschuldnerisch.

Produktrückruf: Das müssen Händler wissen

Ruft ein Hersteller ein unsicheres Produkt zurück, sind Händler verpflichtet, ihre Kunden per vom Hersteller bereitgestellter Rückrufanzeige unverzüglich (binnen 48 Stunden) und individuell, idealerweise per E-Mail, zu informieren.

Ein vom Rückruf betroffener Verbraucher kann sich zur Abhilfe sowohl direkt an den Hersteller oder an den Händler wenden.

Wendet er sich an den Händler, ist dieser dem Verbraucher zur Nacherfüllung verpflichtet, kann die Kosten der Nacherfüllung aber einem Lieferanten in Rechnung stellen.

Informiert der Händler betroffene Kunden nicht unverzüglich, haftet er eigenständig für nach seiner Kenntnis vom Rückruf eingetretene Schäden, die das zurückgerufene Produkt in der Sphäre des Verbrauchers verursacht.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: DesignRage / Shutterstock.com

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