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Neue gesetzliche Entwicklungen

Zum 31.07.2026: Änderungen im Gewährleistungsrecht durch „Recht auf Reparatur“

Zum 31.07.2026: Änderungen im Gewährleistungsrecht durch „Recht auf Reparatur“
10 min
Beitrag vom: 02.04.2026

Mit dem „EU-Recht auf Reparatur“ tritt zum 31.07.2026 eine großflächige Änderung des Gewährleistungsrechts mit neuen Handlungs- und Informationspflichten in Kraft. Wir zeigen, worauf sich Händler einstellen müssen.

Das Recht auf Reparatur und seine Auswirkungen

Im Rahmen des sogenannten „Green Deals“ ist die EU bestrebt, durch diverse Gesetzesvorhaben die Auswirkungen der Gesellschaft auf die Umwelt durch die Förderung von Recycling und Abfallvermeidung einzudämmen.

In die Reihe gesetzlicher Reformen gliedert sich auch das „Recht auf Reparatur“ gemäß der EU-Richtlinie 2024/1799 ein und ändert für Händler und Hersteller wesentliche Aspekte der gesetzlichen Mängelhaftung.

Dabei gliedern sich die Bestimmungen in zwei wesentliche Themenbereiche auf:

  • 1. Anpassung des Gewährleistungsregimes unter dem Gesichtspunkt der Reparierbarkeit von Waren und Besserstellung von Verbrauchern bei Wahl der Nachbesserung (Reparatur) in Mängelfällen
  • 2. Pflicht von Produktherstellern zur Reparatur bestimmter Warenkategorien durch Direktansprüche des Verbrauchers

Die Bestimmungen der Richtlinie müssen bis zum 31.07.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Ab dem 31.07.2026 sind die neuen Vorschriften dann anzuwenden.

In Deutschland ist eine rechtzeitige Umsetzung durch das Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren geplant, für das am 25.03.2026 ein Regierungsentwurf verabschiedet wurde.

Im Folgenden zeigen wir die wesentlichen Neuregelungen, ihren Anwendungsbereich und ihre Konsequenzen auf und geben einen Ausblick darauf, was künftig bei der Bearbeitung von Gewährleistungsfällen wie zu beachten ist.

Änderungen im Gewährleistungsrecht zum 31.07.2026

In einem ersten Regelungsblock werden mit dem EU-Recht auf Reparatur diverse Gewährleistungsbestimmungen angepasst.

Händler müssen die neuen Vorschriften für die rechtskonforme Abwicklung von Gewährleistungsfällen zwingend kennen und anwenden.

1. Reparierbarkeit als Mangelkriterium

Nach geltendem Recht ist eine Sache gemäß § 434 BGB mangelhaft, wenn sie objektiv von der üblichen oder subjektiv von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Ab dem 31.07.2026 zählt zu der „objektiven Beschaffenheit“ neben der Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit auch die Reparierbarkeit.

Ein Sachmangel, und deshalb das Eingreifen von Gewährleistungsrechten, kann künftig also angenommen werden, wenn die Kaufsache eine Reparierbarkeit nicht aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Der Erwartungshorizont wird hierbei maßgeblich durch die Öko-Design-Gesetze der EU bestimmt.

Auf Grundlage des Art. 4 der EU-Ökodesign-Verordnung erlässt die EU produktgruppenspezifische Rechtsakte, die unter anderem die Anforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten regeln.

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2. Durchführungsvorgaben für die Nacherfüllung

Ist eine Kaufsache mangelhaft, schuldet der Händler zunächst die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Reparatur nach Wahl des Käufers.

Gegenüber Verbrauchern werden zum 31.07.2026 durch einen neuen § 475 Abs. 6 BGB konkrete Vorgaben für die Bearbeitung von Nacherfüllungen eingeführt.

Danach müssen Händler die Nacherfüllung

  • innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Mangel unterrichtet hat, und
  • ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchführen.

„Ohne Unannehmlichkeiten“ bezieht sich vor allem, da die Nacherfüllung für den Verbraucher ohnehin entgeltfrei zu erfolgen hat, auf räumliche Gesichtspunkte und schreibt vor, dass dem Verbraucher grundsätzlich nicht zugemutet werden darf, für die Durchführung der Nacherfüllung unverhältnismäßige Entfernungen zurückzulegen.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben führt in Mängelfällen künftig zum Recht des Verbrauchers auf einen fristlosen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 475 Abs. 1 Nr. 5 BGB und zum Schadensersatz ohne Nachfristsetzung, etwa für den Ersatz des Kaufpreises eines Deckungskaufs

3. Verlängerte Gewährleistungsfrist bei Reparatur

Eine wesentliche Änderung führt ein neuer § 475e Abs. 5 BGB ein.

Leistet ein Händler nach Wunsch des Verbrauchers die Nacherfüllung durch Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von 24 auf 36 Monate, also von 2 Jahren auf 3 Jahre.

Der Verbraucher wird also mit zeitlich extensiveren Mängelrechten belohnt, wenn er statt der Ersatzlieferung die Nachbesserung wählt.

Nach der Gesetzesbegründung beginnt die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur nicht neu zu laufen, sondern die zusätzlichen 12 Monate schließen sich an den Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist an.

Im Rahmen der verlängerten Gewährleistungsfrist ist der Händler 3 Jahre lang für jeden Mangel verantwortlich, der bereits bei Gefahrübergang (also bei Übergabe an den Verbraucher) vorhanden oder dessen Ursache zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt war.

Die Fristverlängerung erfolgt allerdings nur einmalig (bei erstmaliger Reparatur) und nur dann, wenn diese auch tatsächlich durchgeführt wurde.

Die Vermutungsregelung des § 477 BGB wird allerdings nicht berührt. Nach Ablauf von einem Jahr ab der Übergabe muss der Verbraucher für eine berechtigte Mängelrüge weiterhin beweisen, dass ein Mangel vorliegt und bereits ab Gefahrübergang vorhanden war.

4. Neue Informationspflicht bei Mängelrügen

Durch einen neuen § 475 Abs. 4 BGB erwächst Händlern in Gewährleistungsfällen gegenüber Verbrauchern künftig eine neue Informationspflicht.

Nach erstmaliger Reklamation, also Mitteilung eines Mangels, durch den Verbraucher, muss der Händler diesen proaktiv darüber in Kenntnis setzen, dass

  • der Verbraucher das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 BGB zwischen Nacherfüllung und Nachbesserung hat und
  • dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 BGB einmalig um zwölf Monate verlängert.

Weil die Information dem Verbraucher noch vor Ausübung seines Wahlrechts zugehen muss, muss sie unabhängig davon ergehen, ob der Händler die Mängelrüge als begründet anerkennt oder nicht.

Die Informationspflicht kann nicht pauschal in AGB erfüllt werden. Das Gesetz fordert eine explizite Mitteilung an den Verbraucher (erst) auf dessen Mängelanzeige hin.

Es empfiehlt sich daher, zum Ende einer Händlerreaktion auf eine Mängelanzeige die Informationspflicht durch einen pauschalen Hinweis umzusetzen.

Dieser könnte etwa wie folgt lauten:

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Weiß der Händler bereits im Zeitpunkt der Pflichtinformation, dass ihm eine Art der Nacherfüllung (etwa aufgrund des Mangels) unmöglich sein wird oder er sie wegen Unverhältnismäßigkeit ablehnen kann, ist darauf im Rahmen der Information bereits hinzuweisen.

5. Zeitplan und Geltung

Die neuen Vorschriften gelten erst für Kaufverträge (über Waren), die ab dem 31.07.2026 geschlossen wurden.

Die

  • Durchführungsvorgaben bei der Nacherfüllung
  • Fristverlängerung bei Nacherfüllung durch Reparatur und
  • Informationspflicht über das Wahlrecht bei der Nacherfüllung

gelten nur gegenüber Verbrauchern.

Die Reparierbarkeit gilt bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern abweichend erst ab dem 31.12.2027 als Sachmangelkriterium.

6. Anpassung von AGB erforderlich?

Die Änderungen der Gewährleistungsvorschriften machen keine Aktualisierung von AGB erforderlich.

Die Informationspflicht kann nicht pauschal in AGB erfüllt werden, s.o., und die Fristverlängerung bei Reparatur ist vom Gesetzgeber (mangels Aufnahme in den Katalog des Art. 246a EGBGB) nicht als Umstand definiert worden, über den in AGB vorvertraglich aufzuklären ist.

Anspruch auf Reparatur gegen Hersteller ab 31.07.2026

Die neuen Bestimmungen führen in einem zweiten Regelungskomplex mit den §§ 479a ff. BGB Reparaturansprüche des Verbrauchers direkt gegen den Hersteller für bestimmte Produkte während eines definierten Zeitraums ein.

Diese Ansprüche korrespondieren mit der Pflicht von Herstellern, Verbrauchern diese Reparaturen anzubieten und sie entsprechend durchzuführen.

Erstmalig gesteht das deutsche Zivilrecht Verbrauchern damit gewährleistungsähnliche Ansprüche gegen Personen außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung zu.

Wann und wie Hersteller künftig Reparaturen zu leisten haben, zeigen die nachstehenden Ausführungen.

1. Voraussetzungen für den Reparaturanspruch

Gemäß dem neuen § 479a BGB müssen für einen Reparaturanspruch gegen den Hersteller 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

Erstens muss es sich beim zu reparierenden Produkt um eines aus den folgenden Kategorien handeln:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • Haushaltswäschetrockner
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (etwa E-Scooter)

Zweitens steht ein Warenreparaturanspruch gegen den Warenhersteller nur Verbrauchern, nicht auch Unternehmern, zu.

Drittens dürfen dem Verbraucher keine direkten Mängelansprüche gegen den Händler, seinen Vertragspartner, (mehr) zustehen.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Reparaturbedarf nicht auf einem tatbestandlichen Sachmangel basiert (z.B. bei normalem Verschleiß) oder Mängelansprüche gegen den Händler bereits verjährt sind.

Nach gesetzlichem Vorbild soll der Hersteller anstelle des Händlers für Reparaturen nur sekundär haften. Reparaturansprüche sind also ausgeschlossen, soweit der Verbraucher die Reparatur vom Händler im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung verlangen kann.

2. Fristen des Reparaturanspruchs

Wie lange der Verbraucher vom Hersteller eine Reparatur verlangen kann, bestimmt sich gemäß dem neuen § 479b Abs. 2 BGB nach den produktspezifischen Ökodesign-Verordnungen der EU.

Es ergeben sich daraus folgende Zeiträume:

#WarenkategorieFrist
1Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner10 Jahre
2Haushaltsgeschirrspüler7 Jahre bzw. 10 Jahre für Türscharniere und -dichtungen, andere Dichtungen, Sprüharme, Ablauffilter, Geschirrkörbe und Kunststoffzubehör wie Besteckkörbe und Deckel
3Kühlgeräte7 Jahre
4Elektronische Displays7 Jahre
5Schweißgeräte10 Jahre
6Staubsaugerkeine Frist
7Server und DatenspeicherprodukteFirmware: 2 Jahre, Sicherheitsaktualisierungen: 8 Jahre
8Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets7 Jahre
9Haushaltswäschetrockner10 Jahre
10Waren mit die Batterien für leichte Verkehrsmittel (E-Scooter & Co.)5 Jahre

Die Fristen beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei Markteinführung).

3. Durchführung und Kosten von Reparaturen

Hersteller von erfassten Waren sind ab dem 31.07.2026 bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf das Verlangen eines Verbrauchers hin verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Reparatur durchzuführen.

Der Verbraucher muss dem Hersteller dafür die Ware zur Verfügung stellen.

Für die Durchführung der Reparatur und die Rücksendung zum Verbraucher darf der Hersteller ein angemessenes Entgelt verlangen. Auch die Kosten für die Einsendung der Reparaturware zum Hersteller können auf den Verbraucher abgewälzt werden.

Ein Entgelt ist angemessen, wenn es den Verbraucher nicht unbillig von der Reparatur abhält.

Es darf

  • Arbeitskosten
  • Kosten für Ersatzteile
  • Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und
  • eine übliche Gewinnspanne

umfassen.

Befindet sich die Ware im Besitz des Herstellers, hat er sie im Weg der Reparatur in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck (wieder) erfüllt wird.

Der Hersteller darf die Reparatur nur dann ablehnen, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Kein Grund für eine Ablehnung der Reparatur liegt vor, wenn eine frühere Reparatur von herstellerfremden Betrieben oder Personen durchgeführt wurde.

Die rechtliche Unmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Reparaturbedarf auf einem Sachmangel beruht und mithin eine Gewährleistungshaftung des verbrauchernäheren Händlers eingreift.

Schlägt die Reparatur des Herstellers fehl, stehen dem Verbraucher gemäß dem neuen § 479b Abs. 4 BGB, werkrechtliche Gewährleistungsrechte, also

direkt gegen den Hersteller geltend machen.

Unabhängig von konkreten Reparaturen müssen Hersteller künftig die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

4. Informationspflichten des Herstellers

Hersteller von betroffenen Warenkategorien (s.o.) haben ab dem 31.07.2026 über ihre Reparaturpflichten, etwa auf ihrer Website, leicht zugänglich, klar und verständlich zu informieren.

Außerdem müssen Sie auf der Website Richtpreise angeben, die für typische Reparaturkonstellationen kalkuliert wurden.

5. Hersteller aus Drittländern

Haben Hersteller ihren Sitz nicht in der EU, richten sich die Reparaturansprüche gegen die von ihnen beauftragten EU-Bevollmächtigten oder, wenn diese nicht benannt wurden, gegen die EU-Importeure.

Zu letzteren können auch Händler zählen, die Produkte aus Drittstaaten beziehen und in Deutschland auf dem Markt bereitstellen.

6. Abweichungsverbote

Gemäß dem neuen § 479g BGB ist es Herstellern untersagt, von ihren Reparaturverpflichtungen durch Vereinbarungen mit dem Verbraucher abzuweichen.

Regelungen, auch in AGB, welche dem Verbraucher seine Reparaturansprüche absprechen, sind ab dem 31.07.2026 unwirksam und abmahnbar.

7. Zeitplan

Für erfasste Waren stehen Verbrauchern unter den gesetzlichen Voraussetzungen ab dem 31.07.2026 Reparaturansprüche gegen den Hersteller zu.

Auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses kommt es aber gerade nicht an.

Reparaturpflichten des Herstellers entstehen zum 31.07.2026 also auch für Waren, die bereits vorher gekauft wurden.

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