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Fertigpackungsverordnung

Teure Pflichtangabe übersehen: fehlendes Abtropfgewicht und "Zero-Sugar"-Werbung

Teure Pflichtangabe übersehen: fehlendes Abtropfgewicht und "Zero-Sugar"-Werbung
7 min
Beitrag vom: 25.03.2026

Der Online-Verkauf von Lebensmitteln ist rechtlich anspruchsvoll! Schon kleine Ungenauigkeiten bei Pflichtangaben, wie zum Beispiel eine fehlende Angabe zum Abtropfgewicht oder die Aussage „Zero Sugar“, können eine Abmahnung auslösen.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Online-Händler bot in seinem Internetshop verschiedene Lebensmittel zum Verkauf an. Gegenstand der Abmahnung waren zwei konkrete Produktdarstellungen.

Zum einen vertrieb der Händler eingelegtes Rotkraut. Das Produkt befand sich in einer Aufgussflüssigkeit. In der Produktdarstellung war die Nettofüllmenge angegeben, jedoch fehlte eine Angabe zum Abtropfgewicht. Somit war für Verbraucher nicht erkennbar, welche tatsächliche Menge des festen Lebensmittels sie erwerben würden. Diese Pflichtinformation wurde im gesamten Online-Angebot nicht bereitgestellt, obwohl es sich um ein festes Lebensmittel in Aufgussflüssigkeit handelte.

Zum anderen bewarb der Händler über eine Subdomain das Lebensmittel „BIO Mike & Becky Zero Sugar“. In der Produktbezeichnung wurde der Artikel mit dem Hinweis „Zero Sugar“ versehen. Zusätzlich wurde das Produkt in der Artikelbeschreibung mit der Angabe „ohne Zucker“ beworben.

Nach den in der Produktdarstellung enthaltenen Nährwertangaben wies das Lebensmittel jedoch einen Zuckeranteil auf. In der Nährwerttabelle waren für das Produkt 24,7 g Kohlenhydrate pro 100 g angegeben, davon 11,5 g Zucker pro 100 g. Damit enthielt das Produkt tatsächlich Fruchtzucker, obwohl es nach der Bezeichnung und Beschreibung als zuckerfrei bzw. ohne Zucker dargestellt wurde.

Der abmahnende Verband nahm diese konkrete Ausgestaltung der Produktangebote zum Anlass, dem Händler wettbewerbsrechtliche Verstöße vorzuwerfen und ihn zur Unterlassung aufzufordern.

Was ist in rechtlicher Sicht von der Abmahnung zu halten?

Für Lebensmittel gelten besondere Informationspflichten. Das Ziel dieser Regelungen besteht darin, Verbraucher transparent, klar und zutreffend über Inhalt und Eigenschaften eines Produkts zu informieren. Pflichtangaben sollen zudem sicherstellen, dass Produkte vergleichbar sind und keine Irreführung stattfindet.  

Zu den wesentlichen Informationen zählen insbesondere Mengenangaben sowie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Werden diese Informationen nicht, unvollständig oder irreführend dargestellt, liegt nicht nur ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor, sondern auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß.

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1. Fehlende Angabe des Abtropfgewichts

Nach der Abmahnung verstieß die Produktdarstellung gegen die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungspflichten, da bei einem in Aufgussflüssigkeit eingelegten Lebensmittel das Abtropfgewicht nicht angegeben wurde.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. e) LMIV sind bestimmte Mengenangaben verpflichtend zu machen. Diese Pflicht wird durch Art. 23 Abs. 1 und 3 LMIV konkretisiert und durch Anhang IX Nr. 5 LMIV ergänzt. Danach ist neben der Nettofüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, wenn sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit befindet. Die Abmahnung verweist zusätzlich auf § 5 Abs. 1 FPackV, der diese Pflicht auf nationaler Ebene flankiert.

Im vorliegenden Fall liegt ein solches Lebensmittel vor, da das Rotkraut in einem Aufguss eingelegt ist. Dennoch wrude das Abtropfgewicht nicht angegeben. Damit fehlte eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformation.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) LMIV müssen diese auf dem Unionsrecht beruhenden Pflichtinformationen dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung gestellt werden.

Das Unterlassen der Angabe des Abtropfgewichts stellte daher ein Vorenthalten wesentlicher Informationen dar.

2. Werbung mit „Zero Sugar“ bzw. „ohne Zucker“

Die Abmahnung beanstandete außerdem die Bewerbung eines Lebensmittels mit den Angaben „Zero Sugar“ und „ohne Zucker“, obwohl das Produkt gemäß der eigenen Nährwerttabelle tatsächlich Zucker, konkret Fruchtzucker, enthielt.

Diese Werbeaussage stellte gemäß der Abmahnung zunächst eine Irreführung gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 LMIV dar. Demnach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere nicht hinsichtlich ihrer Eigenschaften oder Zusammensetzung. Wenn ein Produkt als zuckerfrei beworben wird, es aber tatsächlich Zucker enthält, entsteht beim Verbraucher eine unzutreffende Vorstellung über die Beschaffenheit des Lebensmittels.

Darüber hinaus lag ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit dem Anhang „Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“ vor. Dort ist geregelt, dass die Angabe „zuckerfrei“ – sowie jede Angabe mit gleicher Bedeutung – nur zulässig ist, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

Demgegenüber wies das beworbene Produkt laut Nährwerttabelle jedoch 11,5 g Zucker pro 100 g auf. Die Voraussetzungen für eine zulässige nährwertbezogene Angabe waren damit nicht erfüllt.

Die Abmahnung monierte daher berechtigterweise die beiden Punkte gegenüber dem Händler.

Best Practice: Sichere Produktbezeichnung bei Lebensmitteln

Bei der Bewerbung von Lebensmitteln mit Aussagen wie „zuckerfrei“, „ohne Zucker“ oder ähnlichen Begriffen ist besondere Vorsicht geboten. Solche Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts diese Aussagen eindeutig trägt. Andernfalls besteht ein erhebliches Abmahnrisiko.  

Und was ist bzgl. der Angabe des Abtropfgewichts gemäß der FPackV zu beachten?

Sobald der Händler feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit verkauft, trifft ihn die Pflicht, neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben. Zu den Aufgussflüssigkeiten gehören Flüssigkeiten, die für den Kauf nicht wesentlich sind.

Nach der Aufzählung in § 5 Abs. 2 FPackV fallen darunter:

  • Wasser,
  • wässrige Salzlösungen,
  • Salzlake,
  • Genusssäure in wässriger Lösung,
  • Essig,
  • wässrige Zuckerlösungen,
  • wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie
  • Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse

Dies gilt ebenfalls, wenn die Aufgussflüssigkeit Bestandteil einer Mischung oder gefroren bzw. tiefgefroren ist (§ 5 Abs. 3 FPackV).

Das Abtropfgewicht wird folglich durch Wiegen des jeweiligen festen Lebensmittels vor Abfüllung in der Aufgussflüssigkeit ermittelt.

Daneben ist auch die Füllmenge anzugeben, die sich auf den gesamten Inhalt bezieht (d.h. ohne Abzug der Aufgussflüssigkeit etc.).

Lesetipp: Welche Grundpreisangabe ist bei Lebensmitteln mit einem Abtropfgewicht korrekt? Zu dieser Frage dürfen wir Sie auf folgenden Beitrag zur Lektüre hinweisen.

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Learning für Händler

Die Abmahnung macht deutlich, dass die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungspflichten auch im Online-Handel strikt einzuhalten sind. Fehlende Angaben zum Abtropfgewicht oder irreführende Aussagen wie „Zero Sugar” können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.  

Online-Händler sollten ihre Produktdarstellungen daher regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Eine sorgfältige Kennzeichnung schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Verbraucher. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um kostspielige Fehler zu vermeiden.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

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