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Neue gesetzliche Entwicklungen

Abmahnfalle Garantie-Label ab dem 27.09.2026?

Abmahnfalle Garantie-Label ab dem 27.09.2026?
13 min
Beitrag vom: 02.03.2026

Das ab Herbst darzustellende neue Garantie-Label stellt eine Werbung mit einer Garantie dar. Diese löst weitere Informationspflichten aus. Werden diese dann nicht erfüllt, droht eine Abmahnfalle. Wir klären auf!

Worum geht es heute?

Ab dem 27.09.2026 ist sind Online-Händler verpflichtet, Verbraucher mittel eines neuen Labels über eine für die angebotene Ware von Seiten des Herstellers bestehende Haltbarkeitsgarantie, jedenfalls wenn diese eine Dauer von mehr als zwei Jahren hat, zu informieren.

Das Label ist entsprechend dieser Vorgabe zu gestalten und darzustellen:

Bild2

Das neue Garantie-Label muss vom Händler dann im Rahmen der jeweiligen Artikelbeschreibung des mit einer Herstellergarantie angebotenen Artikels dargestellt werden.

Verbraucher werden dadurch zunächst über den Umstand, dass für die angebotene Ware (neben der gesetzlichen Gewährleistung) eine Herstellgarantie mit der angegebenen Dauer besteht, informiert.

Wer mit einer Garantie wirbt, muss etliche weitere Informationen in Bezug auf die Garantie zur Verfügung stellen.

Fehlt auch nur eine dieser weiteren Pflichtinformationen, ist die Garantiewerbung wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern und/ oder Abmahnverbänden abgemahnt werden.

Nicht nur Information, zugleich auch Werbung

In rechtlicher Hinsicht dürfte mit der Darstellung des Labels, auf welchem prominent der Hinweis „GARAN“ sowie eine Zahl, die als „Herstellergarantie in Jahren“ erläutert wird, auch eine Werbung für diese Herstellergarantie verbunden sein.

Bereits der bloße, ausdrückliche Hinweis auf eine Garantie in der Artikelbeschreibung, etwa durch Angaben wie „Herstellergarantie: 2 Jahre“ oder „Herstellergarantie: Ja“ wird von den deutschen Gerichten seit jeher als Werbung mit einer Garantie eingestuft.

Hintergrund ist, dass die Angabe „Garantie“ in hoher Weise werbewirksam ist, schon weil sie bei einem Großteil des Publikums den Eindruck erweckt, dass das entsprechende Produkt eine besonders hohe Qualität bzw. Haltbarkeit aufweist (da andernfalls keine Garantie dafür versprochen werden würde).

Damit ist der Hinweis auf das Bestehen einer Garantie eine Information über eine für den Verbraucher wesentliche (rechtliche) Eigenschaft des Produkts.

In rechtlicher Hinsicht ist also die bloße Erwähnung des Bestehens einer Herstellergarantie seitens des die Ware anbietenden Händlers ausreichend, um in das (gefährliche) Fahrwasser einer Garantiewerbung zu geraten.

Beim neuen Garantie-Label gilt das umso mehr, da dieses neben der bloßen Erwähnung der Herstellergarantie und deren Dauer auch einen QR-Code beinhaltet, welcher auf eine Erläuterungsseite der EU auflöst.

Auf dieser Seite heißt es dann u.a.:

„Die Kennzeichnung steht für eine „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“, dargestellt in Jahren. Diese Garantie gewährt Ihnen der Hersteller ohne Zusatzkosten für die gesamte Ware und für eine Dauer von mehr als zwei Jahren.

(…)

Sie steht für die Zusage, die der Hersteller Ihnen als Verbrauchenden in Bezug auf die Haltbarkeit einer Ware macht. Genauer gesagt handelt es sich um das Versprechen, dass die Ware die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung bei normaler Verwendung während der angegebenen Dauer von Jahren beibehält. Sonst muss der Hersteller die Ware kostenlos nachbessern oder ersetzen. Der Hersteller muss die genauen Bedingungen in der gewerblichen Garantieerklärung nennen.“

Spätestens durch diese Zusatzinformationen wird klar der besondere Vorteil des gekennzeichneten Produkts betont, so dass die Kennzeichnung des Produkts mit dem Garantie-Label sich zweifelsohne zugleich als Maßnahme zur Absatzförderung, mithin als Werbung, einordnen lassen dürfte.

Die Erwähnung der bestehenden Garantie durch die Darstellung des Labels wird zu einem zentralen Merkmal der angebotenen Ware und nicht nur beiläufig, etwa im Rahmen einer verlinkten Bedienungsanleitung, erwähnt.

Die umfassende Information des Verbrauchers über die (zusätzlich zur Gewährleistung) bestehende Herstellergarantie ist ja gerade auch der Grund für die Einführung und Darstellung des neuen Labels.

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Böse Erinnerungen werden wach

Wer schon länger im Ecommerce aktiv ist und Garantiewerbung betreibt, der dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits einmal Kontakt mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen unzulässiger Garantiewerbung gehabt haben.

Denn: Wer im geschäftlichen Verkehr mit einer Garantie (egal ob diese seitens des Herstellers oder seitens des Verkäufer eingeräumt wird) wirbt, der muss zugleich umfassende Informationspflichten erfüllen.

Was rechtlich gar nicht geht und schnell zur Abmahnung führt: Einfach nur die Garantie erwähnen (etwa mit der Aussage „2 Jahre Herstellergarantie“).

Wer als Händler mit einer Garantie wirbt, der muss in diesem Zusammenhang den Verbraucher darüber informieren,

  • dass gesetzliche Rechte des Verbrauchers bei Mängeln (§§ 437 ff. BGB) bestehen sowie darüber, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und der Verbraucher die gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich in Anspruch nehmen kann;
  • wie Name und Anschrift des Garantiegebers lauten;
  • für welche Dauer die Garantie eingeräumt wird;
  • welchen räumlichen Geltungsbereich die Garantie hat;
  • für welches Produkt die Garantie gilt (was sich meist von selbst aus der Bewerbung ergibt) und
  • wie die Bestimmungen der Garantie sowie das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie aussehen (was in der Praxis letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Eine Garantiewerbung, welche die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt, ist wettbewerbswidrig und kann sowohl von einem Mitbewerber als auch von einem Abmahnverband wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Die rechtskonforme Bewerbung einer Garantie ist anspruchsvoll.

Damit wird schnell klar, wo bei Nutzung des neuen Garantie-Labels ab dem 27.09.2026 der Hase im Pfeffer liegt:

Die Informationen auf dem Label selbst erfüllen lediglich eine der vorgenannten Informationspflichten, nämlich die Angabe der Garantiedauer.

Stellt der Händler künftig also das Garantie-Label wie vom Gesetz vorgesehen dar, ohne zugleich weitergehende Informationen zur Herstellergarantie zu liefern, kommt er seinen gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich einer rechtskonformen Garantiewerbung nicht nach.

Eine solche, unzureichende Garantiewerbung ist ganz klar wettbewerbswidrig und kann auch erfolgreich abgemahnt werden. Mit anderen Worten: Dieses Szenario händlerseitig daher unbedingt vermieden werden.

Ein Muster für die rechtssichere Gestaltung der Werbung mit einer Herstellergarantie stellen wir allen Update-Service-Mandanten gerne an dieser Stelle bereit.

Das ewige Hin- und Her in Sachen Garantie-Werbung

Die rechtlich unzureichende Bewerbung von Garantien dürfte in den Alltime-Top-Ten der Abmahngründe einen festen Platz haben.

Über die Jahre haben sich in Sachen „Garantiewerbung“ daher verschiedene Strategien bei den Händlern etabliert, um entsprechende Abmahnungen möglichst umschiffen zu können.

Zu Anfang wurde freizügig mit Garantien geworben, ohne die dabei bestehenden Informationspflichten zu erfüllen. Nachdem sich immer mehr bekannte Abmahner und Abmahnverbände entsprechender Gestaltungen angenommen haben, tendierten viele Händler dazu, bestehende Garantien einfach zu verschweigen.

Zum einen deswegen, weil die Beschaffung und Pflege der notwendigen Informationen (etwa detaillierte Garantiebedingungen) aufwendig ist. Zum anderen, um die Abmahnproblematik elegant zu umschiffen (allerdings zum Preis des Verlusts der Werbewirkung einer Garantiewerbung).

Auf das „Verschweigen“ bestehender Garantien reagierte die „Abmahnindustrie“ und nahm sodann gezielt solche Angebote ins Visier, bei denen es um Waren ging, deren Hersteller ganz offensichtlich eine Garantie verspricht (etwa durch Angaben auf der Herstellerwebseite nachvollziehbar), die Garantie vom Händler aber (aus den geschilderten Gründen) gar nicht erwähnt wurde.

Denn: Es besteht nicht nur die Pflicht des Händlers, bei der Werbung mit Garantien die genannten zusätzlichen Informationen zu liefern.

Das Gesetz sieht für den Online-Händler zudem eine allgemeine Verpflichtung vor, den Käufer über eine bestehende Herstellergarantie zu informieren (so dass bei Bestehen einer Garantie deren Verschweigen für sich genommen bereits wettbewerbswidrig sein kann).

Dieser Argumentation der Abmahner folgten manche Gerichte. Andere Gerichte stellten sich auf die Seite der (die Garantie verschweigenden) Händler und lehnen eine generelle Aufklärungspflicht über eine bestehende Herstellergarantie ab.

Auf Vorlage des BGH entschied der EuGH im Jahr 2022, dass Händler nicht per se von sich aus über eine bestehende Herstellgarantie der angebotenen Ware informieren müssen.

Damit fuhren Händler, die auf die Werbewirkung der bestehenden Garantie verzichten konnten und sich den Aufwand einer rechtskonformen Bewerbung der Garantie nicht antun wollten also weiterhin gut, indem sie die bestehende Garantie in ihrem Angebot verschweigen.

Doch kommt dieser Taktik nun das neue Garantie-Label in die Quere?

Was nun also machen?

Wer als Händler eine bestehende Herstellergarantie auch über den 27.09.2026 hinaus verschweigen möchte, dem scheint das Garantie-Label einen Strich durch die Rechnung zu machen.

Denn:

Das Garantie-Label ist verpflichtend, also nicht optional und dessen Darstellung stellt die Bewerbung einer Garantie dar, so dass in der Konsequenz die umfassenden weiteren Informationspflichten in Sachen Garantie (etwa die genauen Garantiebedingungen) darzustellen wären, soll rechtssicher mit der bestehenden Herstellergarantie geworben werden.

Damit entsteht auf den ersten Blick ein für Händler sehr unbefriedigender Teufelskreis:

  • Händler will bestehende Herstellergarantie „verschweigen“, um nicht in das Fahrwasser der rechtlich komplexen „Garantiewerbung“ zu geraten.
  • Ab 27.09.2026 besteht die Pflicht zur Darstellung des neuen Garantie-Labels.
  • Die Darstellung des Garantie-Labels beim Produkt wird als Garantiewerbung zu werten sein. Die Garantie wird gerade nicht mehr verschwiegen, sondern durch das Label beworben.
  • In der Folge bestehen die weiteren Informationspflichten des Händlers im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung (etwa Angabe von Name und Anschrift der Garantiegebers, Darstellung der Garantiebedingungen etc.).

In der Praxis wird es jedoch nicht ganz so schlimm werden.

So nimmt die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024 (zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83) in ihrem Erwägungsgrund 26 wie folgt Stellung zur Händlerpflicht in Sachen Garantie-Label:

„Unternehmer, die Waren verkaufen, sollten verpflichtet werden, Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren, die vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird, wenn der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen.“

Dementsprechend lautet der den Händler verpflichtende Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83 n.F.:

„wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a genannten harmonisierten Kennzeichnung;“

Ferner heißt es in Erwägungsgrund 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, mit welcher die Darstellung des neuen Garantie-Labels geregelt wird:

„Gewährt ein Hersteller für eine bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, die die gesamte Ware abdeckt, für die Dauer von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten und stellt er dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung, so ist der Unternehmer, der die Ware verkauft, nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la der Richtlinie 2011/83/EU verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass zudem das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt. Diese Informationen müssen unter Verwendung der in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten harmonisierten Kennzeichnung in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.“

Daraus wird deutlich, dass der Händler das neue Garantie-Label nur dann darstellen muss, wenn der Produkthersteller diesem Informationen zur eingeräumten Herstellergarantie zur Verfügung stellt (etwa in Form eines Hinweises, dem Beifügen von Garantieunterlagen wie z.B. einer Garantieurkunde).

Weiß der Händler nichts von der für das von ihm angebotene Produkt bestehenden Herstellergarantie, muss er nicht aktiv nachforschen.

Insbesondere ist der Händler nicht verpflichtete, beim Hersteller anzufragen oder auf dessen Webseite zu recherchieren, ob dieser eine Garantie für das Produkt einräumt.

Mit anderen Worten: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ gilt trotz grundsätzlicher Pflicht zur Darstellung des Garantie-Labels in Sachen Verschweigen einer Herstellergarantie (zur Vermeidung der mit dieser verbundenen, lästigen Informationspflichten) auch über den 27.09.2026 hinaus.

Sofern das Bestehen einer Herstellergarantie für den vertreibenden Händler nicht evident ist (etwa aufgrund eines Hinweises auf der Produktverpackung), wird diesem im Zweifel durch einen Abmahner eher nicht nachzuweisen sein, dass ihm seitens des Herstellers Informationen bezüglich des Bestehens einer Herstellergarantie zur Verfügung gestellt worden sind.

Es bleibt dem Händler unbenommen, sich in Sachen Bestehen einer Herstellergarantie „dumm“ zu stellen, solange nicht für Dritte nachweisbar ist, dass der entsprechende Produkthersteller den Händler über das Bestehen der Garantie informiert hat.

Händler sind insbesondere nicht verpflichtet, proaktiv nachzuforschen, ob für das vertriebene Produkt eine Garantie seitens des Herstellers eingeräumt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 27.09.2026 müssen Händler ein neues Garantie-Label in der Artikelbeschreibung darstellen, wenn für das angebotene Produkt seitens des Herstellers eine Garantie (in Gestalt einer Haltbarkeitsgarantie) mit einer Dauer von mehr als 2 Jahren eingeräumt wird.
  • Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Hersteller den Händler mit Informationen zum Bestehen einer solchen Garantie versorgt hat. Händler müssen gerade nicht von sich aus nachforschen, ob der Hersteller eine entsprechende Garantie einräumt.
  • Wer zur Darstellung des neuen Garantie-Labels ab dem 27.09.2026 verpflichtet ist, der wirbt zugleich mit einer Garantie. Daraus folgt, dass er die (weiteren, umfassenden) formalen Anforderungen an eine Garantiewerbung erfüllen muss, um sich nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar und abmahnbar zu machen. Es muss im Zuge der Garantiewerbung also die vorgenannten Informationspflichten in Bezug auf die Garantie erfüllen, also etwa mitteilen, wer der Garantiegeber ist und wie dessen Anschrift lautet sowie die vollständigen Garantiebedingungen darstellen.
  • Wer also das Garantie-Label darstellt, muss noch erheblichen weiteren „Input“ zur Garantie liefern. Wie das konkret aussieht, können Sie als unser Update-Service-Mandant jederzeit anhand unserer Muster für eine rechtssichere Werbung mit einer Herstellergarantie nachvollziehen.
  • Selbstverständlich können Sie jederzeit Update-Service-Mandant werden, indem Sie eines unserer Schutzpakete beauftragen.
  • Ist eine Information des Händlers durch den Hersteller in Sachen Herstellergarantie gar nicht erfolgt bzw. diese zumindest für Dritte nicht nachweisbar, kann der Händler auch weiterhin ruhigen Gewissens die Taktik des „Verschweigens“ der bestehenden Herstellergarantie fahren. Dies in der Gestalt, dass er dann weder das Garantie-Label für das Produkt darstellt noch sonst in irgendeiner Form Angaben zur Herstellergarantie tätigt. Achtung: Ist das Bestehen einer solchen Garantie evident (etwa Aufdruck auf der Produktverpackung „3 Jahre Herstellergarantie“), funktioniert diese Taktik nicht.

Was jedoch in keinem Fall geht:

  • Das neue Garantie-Label darstellen, aber nicht die weiteren Informationspflichten zur Garantie zu erfüllen
  • Die bestehende Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren Dauer für das Produkt zu erwähnen (etwa durch textliche Darstellung der genannten Informationspflichten), nicht aber das neue Garantie-Label nach dem 27.09.2026 darzustellen.
  • In diesen Fällen drohen Abmahnungen

Fazit

Das Jahr 2026 ist in rechtlicher Hinsicht sehr herausfordernd für Online-Händler.

Insbesondere das neue Garantie-Label sorgt für massiven Aufwand bei den Händlern.

Aufpassen müssen Händler dabei auch deswegen, weil die Darstellung des neuen Garantie-Labels als Garantiewerbung aufzufassen sein wird. Wird mit einer Garantie gewoben, gehen damit umfassende weitere Informationspflichten einher, die unbedingt zur erfüllen sind, um rechtssicher zu agieren und Abmahnungen zu vermeiden. Fehlerhafte Garantiewerbung gehört zu den Abmahnklassikern schlechthin.

Mit anderen Worten, wer das neue Garantie-Label darstellt, muss auch alle weiteren Details zur Herstellgarantie nennen (wie etwa die konkreten Garantiebedingungen und Name sowie Anschrift des Garantiegebers).

Die gute Nachricht dabei ist jedoch, dass Händler das Label nur dann darstellen müssen, wenn diese vom Produkthersteller auch über das Bestehen einer entsprechenden Herstellergarantie informiert worden sind.

Händler müssen gerade nicht proaktiv nachforschen, ob ihre Produkte mit einer Herstellergarantie „versehen“ sind.

Viele Händler vermeiden derzeit bewusst das Bewerben einer für das angebotene Produkt bestehenden Herstellergarantie und verschweigen diese, um den komplexen Anforderungen an eine rechtssichere Garantiewerbung zu entgehen und das entsprechende Abmahnrisiko auszuschließen.

Diese Taktik wird, anders als auf den ersten Blick, durch das neue Garantie-Label nicht konterkariert. Jedenfalls solange nicht, solange das Bestehen einer Herstellergarantie für das angebotene Produkt nicht evident für den Händler und Dritte ist.

Ist das Einräumen einer Herstellergarantie mit einer Dauer von mehr als 2 Jahren seitens des Herstellers offensichtlich (etwa durch einen eindeutigen Hinweis auf der Produktverpackung), wird der Händler um die Darstellung des Garantie-Labels und aller Pflichtinformationen bezüglich der Garantiewerbung nicht umhin kommen.

Sie fühlen sich mit den ständig neuen rechtlichen Anforderungen im Ecommerce überfordert und wünschen sich dauerhaften, anwaltlichen Rechtsbeistand zum günstigen, monatlichen Pauschalpreis? Sie legen Wert auf dauerhafte Rechtssicherheit, um effektiv Abmahnungen zu vermeiden?

Dann haben wir passende Lösungen für Sie!

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Bildquelle: The KonG / shutterstock.com

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