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Neuer Widerrufsbutton – Was gilt für die Rechtstexte?

Neuer Widerrufsbutton – Was gilt für die Rechtstexte?
5 min
Beitrag vom: 12.02.2026

Derzeit erreichen uns einige Anfragen von Mandanten, die bereits freiwillig eine elektronische Widerrufsfunktion für ihre Website nutzen und wissen möchten, was sie insoweit bezüglich der Rechtstexte beachten müssen. Wir klären auf.

Widerrufsbutton erst ab dem 19.06.2026 verpflichtend

Spätestens ab dem 19.06.2026 müssen Unternehmer, die die Möglichkeit anbieten, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche — wie eine Website oder eine Anwendung — zu schließen, für den Verbraucher neben anderen vorhandenen Widerrufsoptionen auch die Möglichkeit vorsehen, den Vertrag über eine elektronische Funktion zu widerrufen.

Welche Verträge von der neuen Pflicht betroffen sind und wie diese konkret umgesetzt werden kann, erläutern wir in diesen FAQ.

Obwohl die Pflicht erst ab dem 19.06.2026 greift, implementieren einige Online-Händler freiwillig schon heute eine elektronische Widerrufsfunktion in ihrer Website.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da Verbrauchern hierdurch eine zusätzliche Möglichkeit des Widerrufs eingeräumt wird, die das Gesetz ihnen verpflichtend erst zu einem späteren Zeitpunkt zugesteht.

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Auswirkungen auf die Rechtstexte

Die neue Widerrufsfunktion hat auch Auswirkungen auf die Rechtstexte, welche Unternehmer im Fernabsatz vorhalten müssen. Insbesondere die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung müssen angepasst werden.

1. Widerrufsbelehrung

Für die Widerrufsbelehrung wird der Gesetzgeber ab dem 19.06.2026 ein angepasstes gesetzliches Muster bereitstellen, das von betroffenen Unternehmern verwendet werden kann. Bis zu diesem Stichtag behält das aktuelle gesetzliche Muster noch seine Gültigkeit. Darin ist jedoch der Widerruf per „Widerrufsbutton“ noch nicht berücksichtigt.

Allerdings berücksichtigt das Gesetz schon heute die Möglichkeit, dass der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine elektronische Widerrufsmöglichkeit über seine Website bereitstellt.

So heißt es im Gestaltungshinweis Nr. 3 zum aktuellen gesetzlichen Muster wie folgt:

Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

Der Hinweis bezieht sich auf die Regelung in § 356 Abs. 1 BGB, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen kann, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln.

Dieses Szenario ist jedenfalls im Kern vergleichbar mit der Bereitstellung einer Widerrufsfunktion nach der neuen gesetzlichen Regelung. Daher kann und sollte der vorgenannte Hinweis bei zusätzlicher Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion nach unserer Auffassung zumindest solange ergänzend in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden, bis das neue gesetzliche Muster wirksam wird.

Wenn Sie Ihren Kunden schon heute freiwillig zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion gemäß der ab dem 19.06.2026 gültigen Rechtslage bereitstellen, ergänzen Sie Ihre Widerrufsbelehrung um den vorgenannten Hinweis.

Die von uns im Rahmen unserer Schutzpakete bereitgestellte Widerrufsbelehrung berücksichtigt eine entsprechende Konfigurationsmöglichkeit.

2. Datenschutzerklärung

Die neue Online-Widerrufsfunktion setzt voraus, dass der Verbraucher auf der Website des Unternehmers u. a. seinen Vor- und Nachnamen sowie seine Email-Adresse für den Erhalt der Eingangsbestätigung angibt. Andernfalls kann der Widerruf keinem konkreten Kunden zugeordnet bzw. keine Eingangsbestätigung übermittelt werden.

Diese personenbezogenen Daten werden mit Ausübung des Widerrufsbuttons an den Unternehmer bzw. an einen von diesem beauftragten Dritten übermittelt und von diesem im Anschluss verarbeitet.

Um diese Daten rechtssicher verarbeiten zu können, sollten Webseitenbetreiber in ihrer Datenschutzerklärung auf die Widerrufsfunktion und die dabei verarbeiteten Daten hinweisen.

Ein gesonderter Hinweis hierzu in der Datenschutzerklärung ist nach unserer Auffassung aber nur dann erforderlich, wenn sich der Unternehmer für die Ausführung der Widerrufsfunktion der Dienste Dritter bedient, an die die Daten des Kunden ggf. weitergegeben werden. Verwendet der Unternehmer dagegen ein eigenes Plugin, welches diese Daten nicht an Dritte weitergibt, so genügt nach unserer Auffassung ein allgemeiner Hinweis zur Verarbeitung von Formulardaten zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer.

Wenn Sie Ihren Kunden schon heute freiwillig zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion gemäß der ab dem 19.06.2026 gültigen Rechtslage bereitstellen, muss Ihre Datenschutzerklärung nur dann um einen gesonderten Hinweis hierzu ergänzt werden, sofern dabei personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden. Anderenfalls genügt insoweit ein allgemeiner Hinweis zur Verarbeitung von Formulardaten zum Zwecke der Kontaktaufnahme.

Die von uns im Rahmen unserer Schutzpakete bereitgestellte Datenschutzerklärung enthält einen Hinweis zur Verarbeitung von Formulardaten zum Zwecke der Kontaktaufnahme.

Noch kein akuter Handlungsbedarf

Die neue Regelung gilt ab dem 19.06.2026. Bis dahin müssen betroffene Unternehmer spätestens eine elektronische Widerrufsfunktion implementiert haben.

Davor können betroffene Unternehmer bereits freiwillig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen und sollten dann die vorgenannten Anpassungen an den Rechtstexten vornehmen.

Soweit sie die technische Anpassung nicht selbst umsetzen oder veranlassen können, etwa weil sie keinen Zugriff auf die technische Infrastruktur des Vertriebskanals haben, sollten betroffene Unternehmer bei ihrem Systemanbieter bzw. Marktplatzbetreiber anfragen, bis wann mit einer technischen Lösung gerechnet werden kann. Hierfür stellen wir ein Musterschreiben in deutscher und englischer Sprache bereit.

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden

  • rechtzeitig über den konkreten Handlungsbedarf in Sachen Aktualisierung und Austausch der Rechtstexte informiert, etwa im Rahmen unseres Update-Service-Newsletters;
  • erhalten rechtzeitig an die neuen Vorgaben angepasste, aktualisierte und rechtssichere Rechtstexte, um rechtlich up to date zu bleiben.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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