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Lebensmittelkennzeichnung

LMIV-Check: Diese Kennzeichnungsfehler können teuer werden!

LMIV-Check: Diese Kennzeichnungsfehler können teuer werden!
8 min
Beitrag vom: 19.05.2026

Abmahnungen wegen Kennzeichnungsmängeln sind oft das Ergebnis unterschätzter Informationspflichten. Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) lässt Händlern keinen Spielraum für Fehler. Wir zeigen Ihnen anhand einer aktuellen Abmahnung, welche Fehler Sie vermeiden müssen, um nicht ins Abmahnvisier zu geraten.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Händler vertrieb u.a. „Gebratene Bohnen“. Das Lebensmittel wurde vorverpackt in den Verkehr gebracht.

Es bestanden jedoch einige Mängel in der Kennzeichnung wie u.a. fehlende Angaben zur Zutatenmenge, zu den Einzelzutaten, zur pflanzlichen Herkunft sowie Fehler bei der Darstellung der Pflichtangaben oder der Nährwertdeklaration.

Rechtliche Bewertung des Verstoßes gegen die LMIV

Aufgrund der Kennzeichnungsmängel verstieß der Händler gegen unterschiedliche Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

Der Verkäufer machte keine mengenmäßige Angabe zur Zutat „Bohnen“. Damit genügte er nicht Art. 9 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) der LMIV.

Die Ware enthält die zusammengesetzte Zutat „jodiertes Salz“ und die Zutat „pflanzliches Öl“. Entgegen Art. 18 Abs. 2 und 4 i.V.m. Anhang VII Teil A Nr. 8 und Teil E Nr. 1 der LMIV fehlte im Zutatenverzeichnis die Aufzählung der einzelnen Zutaten der Zutat „jodiertes Salz“ und die Angabe zur speziellen pflanzlichen Herkunft des pflanzlichen Öls.

Da sich auf dem Rückseitenetikett des Produkts die Angabe „zu verbrauchen bis: Chargennummer: siehe Verpackung“ mit der Charge- und Datumsangabe „OCTUBRE 2026“ befand, wurden die Anforderungen an das Mindesthaltbarkeitsdatum und den Hinweis auf den Ort der Datumsangabe nicht erfüllt, Art. 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang X der LMIV.

Die Darstellungsform und die Schriftgröße der Pflichtangaben über Lebensmittel genügte nicht den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 LMIV.

Die Aufmachung der Nährwertdeklaration erfüllte nicht die Formvorgaben des Art. 34 Abs. 2 LMIV, da die Zahlen nicht untereinander dargestellt wurden, obwohl auf der Packung ausreichend Platz zur Verfügung stand.

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Best Practice: Rechtssicherer Handel mit vorverpackten Lebensmitteln

Für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln sollten Sie folgende Eckpunkte beachten:

1. Vollständige Wiedergabe und korrekte Darstellung der Pflichtinformationen

Der Katalog an Pflichtinformationen ist Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 LMIV zu entnehmen. Danach sind verpflichtend anzugeben:

  • Bezeichnung des Lebensmittels,
  • Verzeichnis der Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
  • Verzeichnis der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen,
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten,
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels,
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für Verwendung,
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort,
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden,
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent,
  • Nährwertdeklaration

Die Pflichtangaben müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages bereitgestellt werden und zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b) LMIV).

Außerdem müssen die Informationen leicht zugänglich und leicht verständlich angegeben werden. Allgemein sind die Angaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft anzubringen. Die Informationen dürfen keinesfalls durch andere Angaben, Bildzeichen etc. verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden (Art. 13 Abs. 1 LMIV).

Bei vorverpackten Lebensmitteln sind sie direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett zu vermerken (Art. 12 Abs. 1, 2 LMIV). Um die gute Lesbarkeit sicherzustellen, muss eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2mm eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Anhang IV der LMIV).

Bei der Nährwertdeklaration sind darüber hinaus spezielle Formvorschriften zu berücksichtigen. Sie muss Angaben zum Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten (Art. 30 Abs. 1 LMIV). Vorausgesetzt es ist genügend Platz vorhanden, sind die Informationen zur Nährwertdeklaration in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen (Art. 34 Abs. 2 LMIV). Im Falle von Platzmangel können die Zahlen hintereinander angegeben werden.

Für eine umfassende Auseinandersetzung mit der Abmahnfalle der korrekten Darstellung von Nährwertangaben dürfen wir Ihnen folgenden Beitrag als Lektüre empfehlen.

Zu den Pflichtinformationen zählen auch das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) bzw. das Verbrauchsdatum (VD), Art. 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang X der LMIV. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird durch das Verbrauchsdatum ersetzt, wenn es sich um in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel handelt.

Dem MHD bzw. VD ist die Angabe „mindestens haltbar bis …“ bzw. „zu verbrauchen bis …“ voranzustellen. Daran schließt das Datum selbst oder ein Hinweis an, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist. Der Hinweis muss hinreichend präzise sein, sodass der Verbraucher nicht gezwungen ist, das Mindesthaltbarkeitsdatum zu suchen.

Der abgemahnte Verkäufer war verpflichtet, das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben, da die Voraussetzungen für die Angabe des Verbrauchsdatums nicht gegeben waren. Es fehlte auch der hinreichend präzise Hinweis auf den Ort der Datumsangabe sowie die Angabe des konkreten Tages (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Anhang X der LMIV).

2. Mengenangabe einer verwendeten Zutat / Zutatenklasse

Außerdem muss die Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse angegeben werden.

Voraussetzung ist, dass die Zutat bzw. Zutatenklasse

  • in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder
  • üblicherweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird oder
  • von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte (Art. 9 Abs. 1 Buchst. d), Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) LMIV)

Die Mengenangeben müssen dabei auf das Endprodukt bezogen werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. d), Art. 22 Abs. 1, Art 7 Abs. 2 LMIV).

Da der abgemahnte Händler in seinem Produkt „Gebratene Bohnen“ die Zutat „Bohnen“ nannte, hätte er eine mengenmäßige Angabe zu dieser Zutat machen müssen.

3. Angaben im Zutatenverzeichnis

Zutaten müssen mit ihrer speziellen Bezeichnung benannt werden, Art. 18 Abs. 2 LMIV. Gemeint sind zum einen rechtlich vorgeschriebene oder bei deren Fehlen verkehrsübliche Bezeichnungen. Zum anderen gehören dazu beschreibende Bezeichnungen, wenn keine verkehrsübliche Bezeichnung existiert oder diese nicht benutzt wird (Art. 17 Abs. 1 LMIV).

Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis auch unter ihrer Bezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden (Art. 18 Abs. 4 i.V.m. Anhang VII Teil E Nr. 1 der LMIV). Die Bezeichnung muss in einer Rechtsnorm festgelegt oder üblich sein und unmittelbar nach der Angabe müssen ihre einzelnen Zutaten aufgezählt werden.

Daher war die fehlende Aufzählung der Einzelzutaten der zusammengesetzten Zutat „jodiertes Salz“ rechtswidrig.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, raffinierte Öle verschiedener pflanzlicher Herkunft im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ zusammenzufassen. Der Händler ist jedoch verpflichtet, unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft bereitzustellen. Dabei werden die pflanzlichen Öle im Zutatenverzeichnis nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle aufgelistet (Art. 18 Abs. 1, 4 i.V.m. Anhang VII Teil A Nr. 8 der LMIV).

In diesem Sinne war der abgemahnte Händler verpflichtet, im Verzeichnis die Zutat „pflanzliches Öl“ mit Angabe zur speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen.

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Learning für den Händler

Die wichtigsten Take-aways aus der aktuellen Abmahnung für Online-Händler:

  • Die Pflichtinformationen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d) LMIV müssen gut lesbar und dauerhaft mit einer Schriftgröße von mind. 1,2 mm auf der Verpackung aufgedruckt werden.
  • Bei der Nährwertdeklaration ist auf eine Tabellenform mit Anführung der Zahlen untereinander bei ausreichendem Platz zu achten.
  • Die Mengenangabe der verwendeten Zutaten(klasse) ist erforderlich, wenn diese in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist, von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung üblicherweise in Verbindung gebracht wird oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung und Unterscheidbarkeit eines Lebensmittels ist.
  • Bei einer zusammengesetzten Zutat ist die Aufzählung der einzelnen Zutaten, bei pflanzlichen Ölen die Angabe der speziellen planzlichen Herkunft vorgeschrieben.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

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