Telefonmarketing: Was heute noch erlaubt ist
Die Möglichkeiten, telefonisch mit Kunden oder potenziellen Kunden in Kontakt zu treten, sind in den letzten Jahren weiter eingeschränkt worden. Was aus Verbrauchersicht ein Gewinn ist, bedeutet für werbende Unternehmen eine erhebliche Hürde - der Korridor legaler Telefonwerbung ist denkbar schmal.
Inhaltsverzeichnis
Es gilt: Mit Einwilligung ist viel denkbar, ohne Einwilligung fast nichts.
Hinzu gekommen sind seit dem 01.10.2021 strenge Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (§ 7a UWG) sowie deutlich verschärfte Bußgeldrahmen.
Grundlagen
1. Welche Gesetze regeln das Telefonmarketing?
Maßgeblich ist heute ein Zusammenspiel mehrerer Regelwerke:
- Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) — insbesondere § 7 (unzumutbare Belästigung),
- § 7a (Dokumentationspflicht für Einwilligungen, eingeführt durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021, in Kraft seit 01.10.2021) sowie
- § 20 (Bußgeldvorschrift).
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) in der seit 01.12.2021 geltenden Neufassung — insbesondere § 120 TKG (Rufnummernübermittlung) und § 115 TKG (Warteschleifen). Die früheren Vorschriften §§ 66g, 102, 149 TKG sind durch die TKG-Novelle aufgehoben bzw. inhaltlich verlagert worden.
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) — seit 01.12.2021 in Kraft (ursprünglich als TTDSG, 2024 umbenannt). Insbesondere § 15 TDDDG (Rufnummernanzeige und -unterdrückung) und § 28 TDDDG (Bußgeldvorschriften).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) — insbesondere zu Widerrufsrechten und Informationspflichten bei Verbraucherverträgen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) — die parallel zum UWG anwendbar ist und eine eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Kontaktdaten verlangt.
2. Was ist „Werbung mit einem Telefonanruf"?
Darunter fallen insbesondere:
- Neukundenakquise und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch Cold Calls
- Kundenrückgewinnung nach Kündigung
- Bestandskundenpflege mit Cross- oder Up-Selling-Komponente
- Zufriedenheits- und Marktforschungsumfragen, die mittelbar der Verkaufsförderung dienen
3. Was sind „Cold Calls" bzw. „Kaltakquise"?
Cold Calls (Kaltanrufe) sind Werbeanrufe, bei denen die Initiative vom anrufenden Unternehmen ausgeht und eine vorherige Einwilligung des Angerufenen fehlt. Sie sind gegenüber Verbrauchern ausnahmslos verboten und gegenüber Unternehmen nur unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt.
Rufnummernunterdrückun
1. Darf ich als Anrufender die Rufnummer unterdrücken?
Nein. Bei Werbeanrufen darf die Rufnummernanzeige nicht unterdrückt werden. Das ausdrückliche Verbot ergibt sich aus § 15 Abs. 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz).
Daneben regelt § 120 TKG die technische Rufnummernübermittlung. Hintergrund: Nur eine angezeigte Nummer ermöglicht es dem Angerufenen, den Anrufer zu identifizieren, den Anruf abzulehnen und ggf. eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Das gilt auch für sogenanntes „Call-ID-Spoofing" — also das Aufsetzen einer fremden oder fiktiven Rufnummer.
2. Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?
Mit Inkrafttreten des TDDDG (zum 01.12.2021, ursprünglich als TTDSG, 2024 in TDDDG umbenannt) wurde der Bußgeldrahmen für Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen drastisch verschärft: von bislang 10.000 Euro auf nunmehr bis zu 300.000 Euro (§ 28 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 TDDDG).
Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Verstoß unabhängig davon verfolgt wird, ob eine Einwilligung vorliegt und ob es sich um einen Verbraucher oder einen sonstigen Marktteilnehmer handelt. Wer also über eine wirksame Einwilligung verfügt, aber dennoch mit unterdrückter Nummer anruft, begeht eine eigenständige Ordnungswidrigkeit.
Anrufen von Verbrauchern
1. Was muss ich beachten, wenn ich Verbraucher kontaktieren möchte?
Bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen erforderlich. (Die Norm regelt seit der UWG-Novelle 2022 B2C und B2B in einem gemeinsamen Tatbestand; ältere Quellen zitieren teils noch „Nr. 2" der vor 2022 geltenden Fassung.)
2. Reicht auch eine nachträgliche Zustimmung?
Nein. Die Einwilligung muss vor dem Anruf vorliegen. Auch die Einholung der Zustimmung zu Beginn des Gesprächs ist unzulässig, da bereits mit dem Anruf die Belästigung eintritt (BGH, Urteil vom 24.01.1991, Az. I ZR 133/89; ständige Rechtsprechung).
3. Was versteht man unter einer ausdrücklichen Einwilligung?
Die Anforderungen hat der BGH (Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10) wie folgt umrissen: Eine Einwilligung ist „jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt".
Sie ist „in Kenntnis der Sachlage" erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Sie erfolgt für den „konkreten Fall", wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen erfasst sind. Eine wirksame Einwilligung kann auch durch Ankreuzen einer entsprechend konkret vorformulierten Erklärung erteilt werden, sofern diese in einem gesonderten Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist.
In der Praxis bedeutet das:
- Kein Pre-Checked-Häkchen — der Verbraucher muss aktiv zustimmen (Opt-In). Das deckt sich mit Art. 4 Nr. 11 DSGVO und der EuGH-Rechtsprechung („Planet49", C-673/17).
- Klare Bezeichnung des werbenden Unternehmens und der beworbenen Produkte/Dienstleistungen.
- Keine Kopplung mit anderen Erklärungen — die Einwilligung in Telefonwerbung muss isoliert erteilt werden können.
Eine Erteilung in AGB ist grundsätzlich denkbar, in der Praxis aber heikel und meist unwirksam, sofern sie nicht in einem gesonderten, ausschließlich darauf bezogenen Textabschnitt erfolgt.
4. Reicht die bloße Angabe der Telefonnummer als Einwilligung?
Nein. Wer im Rahmen eines Vertragsschlusses (z.B. Versicherung) seine Telefonnummer angibt, willigt damit nur in die vertragsbezogene Kontaktaufnahme ein, nicht aber in Werbeanrufe (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2005, Az. 6 U 175/04).
5. Darf ich Kunden anrufen, deren Telefonnummer ich per Double-Opt-In verifiziert habe?
Nein. Der BGH hat klargestellt, dass per Double-Opt-In verifizierte Telefonnummern nicht für Werbeanrufe genutzt werden dürfen. Eine entsprechende Einwilligung lasse sich daraus nicht belegen, weil nicht sicher sei, dass Mailaccount-Inhaber und Telefonanschlussinhaber identisch seien (BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09).
6. Was gilt bei Bestandskunden?
Auch bei Bestandskunden ist die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung erforderlich. So stufte das OLG Frankfurt Anrufe eines Versicherungsmaklers bei seinen Bestandskunden zur Vertragsanpassung oder -verlängerung als unerlaubte Werbung ein (Urteil vom 21.07.2005, Az. 6 U 175/04). Anders als bei E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 3 UWG) gibt es für die Telefonwerbung keine Bestandskundenausnahme.
7. Darf ich Kunden nach einer Kündigung anrufen?
Nein. Es liegt unerlaubte Telefonwerbung vor, wenn ein Kunde nach Kündigung ohne Einwilligung angerufen wird, um ihn zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen (OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 1/09).
8. Was gilt bei Meinungsumfragen?
Reine Meinungsumfragen sind keine Telefonwerbung. Wird die Umfrage jedoch — auch nur teilweise — zur Verkaufsförderung instrumentalisiert oder dient sie als Türöffner für ein anschließendes Verkaufsgespräch, gelten die strengen UWG-Regeln (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2002, Az. 2 U 95/01).
Die Bundesnetzagentur hat in ihren Auslegungshinweisen zu § 7a UWG (Stand: Juli 2022) zudem klargestellt, dass auch Zufriedenheitsumfragen als Werbung einzustufen sein können, wenn sie der Kundenbindung oder dem Cross-Selling dienen.
9. Was passiert bei einer telefonischen Werbekampagne ohne Einwilligung?
Bei Werbeanrufen ohne Einwilligung des Verbrauchers drohen Bußgelder von bis zu 300.000 Euro (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG) . Zuständig für die Verfolgung ist die Bundesnetzagentur, die in der Vergangenheit auch Bußgelder im sechsstelligen Bereich verhängt hat. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und Verbänden sowie gegebenenfalls DSGVO-Bußgelder.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (§ 7a UWG)
Seit dem 01.10.2021 müssen Unternehmen Verbrauchereinwilligungen für Telefonwerbung nach den Vorgaben des neu eingeführten § 7a UWG dokumentieren und aufbewahren. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat damit eine eigenständige, vom UWG-Werbeverbot zu unterscheidende Pflicht geschaffen.
1. Was muss konkret dokumentiert werden?
Nach § 7a Abs. 1 UWG muss das werbende Unternehmen die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentieren. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; in Betracht kommen je nach Erteilungsweg:
- bei schriftlicher Einwilligung: das Originaldokument oder ein digitalisiertes Abbild
- bei Online-Einwilligung: technische Protokolle (Zeitstempel, IP-Adresse, Wortlaut der Einwilligungserklärung)
- bei mündlicher Einwilligung am Telefon: eine Tonaufnahme des betreffenden Gesprächsabschnitts (mit zusätzlicher Einwilligung in die Aufzeichnung)
2. Wie lange muss die Einwilligung aufbewahrt werden?
Nach § 7a Abs. 2 Satz 1 UWG sind die Nachweise fünf Jahre aufzubewahren — und zwar ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder weiteren Verwendung. Wer die Einwilligung also regelmäßig nutzt, verlängert die Frist faktisch fortlaufend. Die Bundesnetzagentur kann den Nachweis jederzeit auf Verlangen anfordern (§ 7a Abs. 2 Satz 2 UWG) .
3. Welches Bußgeld droht bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht?
Verstöße gegen § 7a UWG können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro je Verstoß geahndet werden (§ 20 UWG) . Dieses Bußgeld kann zusätzlich zu Sanktionen für unerlaubte Werbeanrufe (300.000 Euro) und ggf. DSGVO-Bußgeldern verhängt werden.
4. Gilt das auch für Callcenter und beauftragte Dienstleister?
Ja. Sowohl der Auftraggeber als auch das beauftragte Callcenter trifft die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht. Vertragliche Vereinbarungen können die Verantwortlichkeit nicht aufheben, sondern allenfalls intern regeln.
Die Bundesnetzagentur hat am 7. Juli 2022 ausführliche Auslegungshinweise zu § 7a UWG veröffentlicht, die als Orientierung für die Praxis dienen und auf der Website der Behörde abrufbar sind.
Anrufen von Geschäftskunden
1. Was muss ich beachten, wenn ich Gewerbetreibende kontaktieren möchte?
Cold Calls sind auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich unzulässig.
Für Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (B2B) ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zumindest deren mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Die mutmaßliche Einwilligung muss sich dabei nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art und Weise der Werbung erstrecken — der Angerufene muss also gerade auch mit telefonischer Werbung einverstanden sein.
Ferner ist sie nur dann anzunehmen, wenn sich der Anruf auf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit des Angerufenen bezieht (BGH, Urteil vom 24.01.1991, Az. I ZR 133/89).
2. Was heißt mutmaßliche Einwilligung konkret?
Der BGH (Urteil vom 05.02.2004, Az. I ZR 87/02) hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender Telefonwerbung akzeptieren muss, wenn sie „seinen Interessen noch in einem solchen Maße entspricht, dass die damit verbundenen Belästigungen als hinnehmbar erscheinen".
Das LG Hannover hat die Anforderung treffend formuliert: Es muss ein „konkreter und aus dem Interessensbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund" für den Anruf vorliegen (Urteil vom 03.11.2009, Az. 18 O 113/09). Der werbende Anrufer muss also von einem konkreten Bedarf an dem beworbenen Produkt oder der Dienstleistung ausgehen können.
Aktuelle Rechtsprechung — BVerwG zur B2B-Telefonwerbung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem viel beachteten Urteil vom 29.01.2025 (Az. 6 C 3.23) die hohen Hürden für B2B-Telefonwerbung erneut bestätigt. Im konkreten Fall hatte ein Edelmetallhändler Zahnarztpraxen telefonisch kontaktiert, um Zahngold anzukaufen. Das BVerwG urteilte:
- Allein die öffentliche Verfügbarkeit von Kontaktdaten (z.B. im Impressum oder in Telefonverzeichnissen) begründet keine mutmaßliche Einwilligung.
- Branchentypische Annahmen oder allgemeine Marktinteressen reichen nicht aus.
- Das Geschäft muss zum Kerngeschäft des Angerufenen gehören. Der Verkauf von Zahngold gehöre nicht zur Kerntätigkeit einer Zahnarztpraxis.
- Wer wettbewerbsrechtlich (§ 7 UWG) unzulässig handelt, kann sich datenschutzrechtlich auch nicht auf das „berechtigte Interesse" nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen.
Damit ist die in der Vergangenheit häufig praktizierte Strategie, B2B-Kaltakquise pauschal über das berechtigte Interesse zu rechtfertigen, weiter eingeschränkt worden.
In der Praxis ist die mutmaßliche Einwilligung im B2B-Bereich nur noch in engen Ausnahmefällen vertretbar — etwa wenn bereits ein vorheriger Kontakt bestand oder konkrete, auf den einzelnen Adressaten bezogene Anhaltspunkte für ein sachliches Interesse vorliegen.
Nach dem Telefonat
1. Ist der Verbraucher an seinen per Telefon geschlossenen Vertrag gebunden?
Grundsätzlich sind auch telefonisch geschlossene Verträge wirksam, sofern keine besondere Form vorgeschrieben ist. Allerdings handelt es sich um sogenannte Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) , bei denen besondere Informationspflichten und ein Widerrufsrecht bestehen.
Hinweis zu telefonisch geschlossenen Verträgen: In einzelnen Spezialbereichen gelten zusätzliche Formerfordernisse, die die ursprünglich diskutierte allgemeine „Bestätigungslösung" punktuell ersetzen.
Praxisrelevant ist insbesondere § 41b Abs. 1 EnWG: Verträge über Strom- und Gaslieferung an Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bedürfen der Textform. Ein rein telefonisch geschlossener Energieliefervertrag ist damit allein durch das Telefonat nicht wirksam. Außerhalb solcher Spezialregelungen bleibt es bei der allgemeinen Wirksamkeit telefonischer Verträge — flankiert durch die Informations- und Widerrufsrechte des Fernabsatzrechts.
2. Wie lange darf der Verbraucher den Vertrag widerrufen?
Es gilt die Standard-Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 BGB) . Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht, bevor der Verbraucher in Textform ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist auf maximal 12 Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB) .
Warteschleifen & Kundenhotlines
1. Muss die Warteschleife bei einer Kundenhotline kostenlos sein?
Die Vorschrift zu Warteschleifen findet sich seit der TKG-Novelle 2021 in § 115 TKG (zuvor § 66g TKG a.F.). Inhaltlich ist sie weitgehend unverändert: Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn
- der Anruf zu einer entgeltfreien Rufnummer erfolgt (z.B. 0800), oder
- zu einer ortsgebundenen Rufnummer (z.B. 089) bzw. einer gleichgestellten Rufnummer, oder
- zu einer Mobilfunkrufnummer (015x, 016x, 017x), oder
- für den Anruf ein Festpreis pro Verbindung gilt, oder
- der Anruf für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist.
In allen anderen Fällen — insbesondere bei kostenpflichtigen Servicerufnummern wie 0180 oder 0900 — muss die Warteschleife kostenlos sein. Zudem ist der Anrufende beim ersten Einsatz einer kostenpflichtigen Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer und über die Tarifierung zu informieren (§ 115 Abs. 2 TKG).
Verstöße gegen § 115 TKG sind als Ordnungswidrigkeit nach § 228 TKG bußgeldbewehrt.
Datenschutz und DSGVO-Flankierung
Telefonwerbung verarbeitet stets personenbezogene Daten (mindestens Telefonnummer und in der Regel Name) und unterliegt damit zusätzlich der DSGVO. Das bedeutet praktisch:
Zusätzlich zur UWG-Einwilligung ist eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO erforderlich. Bei werblicher Telefonansprache wird dies häufig die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i.V.m. Art. 7 DSGVO sein. Je nach Konstellation kommen andere Rechtsgrundlagen in Betracht — etwa Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) bei reiner Bestandskundenkommunikation ohne werblichen Charakter.
Die wettbewerbsrechtliche Einwilligung nach § 7 UWG und die datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 7 DSGVO können in einem Vorgang eingeholt werden, müssen aber jeweils den Anforderungen beider Regime genügen (Bestimmtheit, Freiwilligkeit, Informiertheit, Nachweisbarkeit).
Die Nachweispflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) ergänzt die Dokumentationspflicht aus § 7a UWG.
Bei Verstößen drohen DSGVO-Bußgelder nach Art. 83 DSGVO bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes — zusätzlich zu den UWG-Sanktionen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder werden hier zunehmend aktiv.
Das BVerwG-Urteil vom 29.01.2025 (siehe oben) hat das Zusammenspiel von UWG und DSGVO präzisiert: Wer wettbewerbsrechtlich unzulässig handelt, kann sich nicht datenschutzrechtlich auf das berechtigte Interesse berufen.
Ausblick
Die Werbemöglichkeiten gegenüber Verbrauchern per Telefon sind heute extrem eingeschränkt — ohne ausdrückliche, dokumentierte und fünf Jahre nachweisbare Einwilligung geht so gut wie nichts.
Auch im B2B-Bereich hat sich der Spielraum nach dem BVerwG-Urteil vom Januar 2025 weiter verengt. Die mutmaßliche Einwilligung trägt nur noch in engen Ausnahmefällen — nämlich dann, wenn ein konkreter, individuell belegbarer Bezug zum Kerngeschäft des Angerufenen besteht.
Auch die regulatorische Landschaft bleibt in Bewegung: Auf europäischer Ebene wird seit Jahren über die geplante ePrivacy-Verordnung verhandelt, die das Recht der elektronischen Kommunikation — und damit auch Direktwerbung — neu ordnen soll. Wann sie verabschiedet wird und welche Veränderungen sie für die Telefonwerbung mit sich bringt, ist weiter offen.
Bis dahin gilt: Rechtssicheres Telefonmarketing setzt heute vor allem saubere Einwilligungsprozesse, eine belastbare Dokumentation und ein realistisches Verständnis dessen voraus, was im B2B-Bereich noch als „mutmaßliche Einwilligung" durchgeht.
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11 Kommentare
was ich leider aus dem Artikel nicht genau ableiten konnte, ist folgendes: Wenn eine Privatperson ein Inserat im Internet schaltet um ein Haus zu verkaufen, darf ich mich als Makler dann daraufhin trotz der neuen Datenschutzverordnung DSGVO telefonisch oder per Email bei ihm melden und meine Dienstleistung zur Vermarktung des Hauses anbieten? Oder darf ich mich nur melden wenn ich am Kauf des Hauses interessiert bin? Was ist wenn ich ihm beides anbiete? Gibt es § die meine Frage klar beantworten? Ich danke vielmals im Voraus!
unter C wird gefragt ob die bloße Angabe der Telefonnummer eine ausdrückliche Zustimmung sei.
Der hier zitierte Gesetzestext bezieht sich auf Urheberrechte und hat mit dem Thema nix zu tun.
Wie lautet der korrekte Text bzw da AZ ?
Wenn das mehrere machen, könnte das Geschäftsmodell unerlaubter Werbeanrufe mit gespooften Nummern der Vergangenheit angehören.
Allerdings hat sich ein Fehler eingeschlichen. Sie schreiben unter C)
"Bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 TKG die ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen notwendig."
Das muss statt "TKG" bitte "UWG" heißen.
Herzliche Grüße!
Interessant wäre auch zu wissen, was ein Verbraucher tun kann, wenn zum Beispiel ein treister Weinhändler über ein ausländisches Callcenter anruft, eine Meinungsumfrage vorgaukelt und in Wahrheit jedoch seine Produkte verkaufen will. Ich habe den Eindruck, dass solche Händler / Callcenter sehr umfangreiche Datensätze, insbesondere von Senioren besitzen. Das ist eine Sonderform des Telefonmarketings, da diese Firmen teilweise richtig gehend Telefonterror veranstalten.
Über ein Feedback würde ich mich sehr freuen!!!! :)
Liebe Grüße aus Berlin, Daniela