Hauptnavigation überspringen
Neue gesetzliche Entwicklungen

Relevant ab 27.09.2026: Das neue Gewährleistungs-Label in deutscher Sprache

Relevant ab 27.09.2026: Das neue Gewährleistungs-Label in deutscher Sprache
9 min
Beitrag vom: 26.01.2026

Ab dem 27.09.2026 sind neue Label für Gewährleistung und Garantien darzustellen. Die Gestaltung des Gewährleistungs-Labels in deutscher Sprache steht inzwischen fest.

Schon wieder was Neues?

Im Juni 2026 kommt der neue Widerrufsbutton.

Ende September 2026 werden dann die neuen Labels zur Information der Verbraucher über die bestehende gesetzliche Gewährleistung (zwingend immer darzustellen) und eine (möglicherweise) zusätzlich bestehende Haltbarkeitsgarantie (nur darzustellen, wenn eine solche für das konkrete Produkt eingeräumt wird) Pflicht.

Aufgrund der Labels besteht dann Handlungsbedarf für alle Online-Händler, die Waren (auch) an Verbraucher verkaufen. Unabhängig davon, ob im eigenen Onlineshop oder auf Verkaufsplattformen.

Neu ist die Erkenntnis nicht. Zu den neuen Labels haben wir bereits im September 2025 berichtet.

Inzwischen steht aber fest, wie das Gewährleistungs-Label in deutscher Sprache darzustellen ist.

Das ist deswegen wichtig, weil Händler hier keine Gestaltungsfreiheit haben und sich unbedingt an das vom Gesetz vorgegebene Muster halten sollten.

Mit anderen Worten:

Händler mit Sitz in Deutschland, die einen in deutscher Sprache gehaltenen Onlineshop betreiben bzw. auf einer an deutsche Kunden ausgerichteten Verkaufsplattform (wie etwa Amazon.de oder eBay.de) anbieten, müssen unbedingt das vorgegebene Gewährleistungs-Label in deutscher Sprachfassung verwenden, um den neuen gesetzlichen Informationspflichten korrekt nachzukommen.

Merke: Nicht nur das Fehlen des bzw. der Label(s) wird Probleme bereiten (etwa in Gestalt von Abmahnungen), sondern auch die formal falsche Darstellung bzw. deren falsche Platzierung.

Ab dem 27.09.2026 bestehen somit neue Informationspflichten für Händler, die Waren (auch) B2C, also auch an Verbraucher, verkaufen:

Damit Verbraucher künftig „besser“ über deren Rechte aus der gesetzlichen Mängelhaftung (auch bekannt als „Gewährleistung“) sowie aus einer ggf. zusätzlich eingeräumten Haltbarkeitsgarantie (typischerweise in Form einer Herstellergarantie) Bescheid wissen, sind Händler künftig verpflichtet, dem Verbraucher vor dessen Bestellung entsprechende „Informations-Label“ darzustellen.

Das Label zur Information über die gesetzliche Gewährleistung bezeichnet die Durchführungsverordnung 2025/1960 der EU-Kommission, die bereits in Kraft ist und ab dem 27.09.2026 gilt, als „Harmonisierte Mitteilung“, das Label zur Information über eine ggf. bestehende Haltbarkeitsgarantie als „Harmonisierte Kennzeichnung“.

Zu Zwecken der Vereinfachung ist in diesem Beitrag nur die Rede von „Gewährleistungs-Label“ und „Garantie-Label“ bzw. generell von „Label.“

Nun ist also klar, welchen Anpassungsbedarf „deutsche“ Händler genau in Sachen Gewährleistungs- und Garantie-Label ab dem 27.09.2026 haben werden.

Das Wichtigste in Kürze:

1. Das bzw. die Label müssen (erst) ab dem 27.09.2026 dargestellt werden.

2. Händler, die ausschließlich an Unternehmer (also rein B2B) verkaufen, müssen das bzw. die Label nicht darstellen.

3. Händler mit Sitz in Deutschland, die ihre Angebote in deutscher Sprache vorhalten, müssen das „Gewährleistungs-Label“ in deutscher Sprache darstellen.

4. Das „Gewährleistungs-Label“ muss immer dargestellt werden, da Händler gegenüber Verbrauchern immer im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet sind.

5. Das „Garantie-Label“ ist nur dann darzustellen, wenn für das jeweilige Produkt (neben der gesetzlichen Gewährleistung) auch eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie (sei es seitens des Herstellers oder des Verkäufers) eingeräumt wird.

6. Faustregel daher: Ein Label muss immer vorhanden sein (das Gewährleistungs-Label). Zwei Label nur dann, wenn für die Ware auch eine zusätzliche Haltbarkeitsgarantie eingeräumt wird.

7. Die Label sind in formaler Hinsicht streng reglementiert, müssen also genau entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gestaltet sein.

8. Die Label sind sowohl im eigenen Online-Shop, als auch beim Verkauf via Online-Verkaufsplattformen darzustellen.

9. Werden das bzw. die Label nicht oder nicht korrekt dargestellt, kann dies wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Banner Premium Paket

Das ist das „deutsche“ Gewährleistungs-Label

Händler, die verpflichtete sind, Verbraucher in deutscher Sprache über das bestehende Gewährleistungsrecht zu informieren, müssen zwingend das folgende Label darstellen:

Bild1

Die Mindestgröße des Gewährleistungs-Labels beträgt A4. Es kann aber auch in größeren Formaten dargestellt werden.

In Bezug auf die farbige Darstellung gelten die folgenden Farbwerte:

Blau: Pantone Reflex Blue C, CMYK: C:100% M:80% Y:0% K:0%, RGB: R:0% G:51% B:153%, HEX: #003399;
Gelb: Pantone Yellow C, CMYK: C:0% M:0% Y:100% K:0%, RGB: R:255% G:237% B:0%, HEX: #FFEDOO;
Schwarz: Pantone Black 6 C, CMYK: Schwarz, RGB: R:0% G:0% B:0%, HEX: #000000;
Weiß: Pantone 000C, CMYK: Weiß, RGB: R:255% G:255% B:255%, HEX: #FFFFFF

So sieht das Garantie-Label aus

Vorweg:

Für das Garantie-Label existiert keine spezielle deutsche Version. Dieses sieht EU-weit gleich aus, da es nicht so viel Text beinhaltet und daher mehrsprachig gehalten ist. Gemäß der Durchführungsverordnung wird die harmonisierte Kennzeichnung „sprachneutral mit einer Angabe in allen Amtssprachen gestaltet“.

Ab dem 27.09.2026 ist von den Händlern für Produkte, für welche (auch) eine Haltbarkeitsgarantie besteht, dieses Garantie-Label darzustellen:

Bild2

Die Mindestgröße des Garantie-Labels beträgt laut der Durchführungsverordnung 95x100mm im Falle von Verträgen, die nicht über eine Online-Schaltfläche geschlossen werden (also etwa für den Fall eines Vertragsschlusses per Email).

Eine explizite Mindestgröße für den Fall des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, also per Online-Schaltfläche, sieht die Verordnung nicht vor. Daher sollten sich Händler dafür an der o.g. Mindestgröße orientieren.

Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen kann das Garantie-Labels jedoch in einem geschachtelten Format angezeigt werden. Die Darstellung hat dabei wie folgt zu erfolgen:

bild3


Bei einer geschachtelten Darstellung muss das Garantie-Label beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen unbedingt vollständig, also in dem zuvor oben dargestellten Format erscheinen.

Hinsichtlich der farbigen Darstellung gelten die folgenden Farbwerte laut Durchführungsverordnung:

Blau: Pantone Reflex Blue C, CMYK: C:100%, M:80%, Y:0%, K:0%, RGB: R:0%, G:51%, B:153%, HEX: #003399;
Gelb: Pantone Yellow C, CMYK: C:0%, M:0%, Y:100%, K:0%, RGB: R:255%, G:237%, B:0%, HEX: #FFEDOO;
Schwarz: Pantone Black 6 C, CMYK: Schwarz, RGB: R:0%, G:0%, B:0%, HEX: #000000;
Weiß: Pantone 000C, CMYK: Weiß, RGB: R:255%, G:255%, B:255%, HEX: #FFFFFF

Label so übernehmen, wie von der EU bereitgestellt

Wichtig zu wissen ist, dass Händler die Label bei sich so darstellen müssen, wie diese von der EU bereitgestellt werden. Ab dem 27.09.2026 geht es also nicht nur um das „Ob“ der Information, sondern auch um das „Wie“.

Die VO (EU) 2025/1960 als Durchführungsrechtsakt gibt die Formalien minutiös vor.

Inhalte, Proportionen, Farben und die Form der Labels dürfen grundsätzlich vom Händler nicht angepasst werden. Ziel ist eine einheitliche und daher formal homogene Verbraucherinformation.

Eine Ausnahme hiervon gilt nur beim Garantie-Label: Dort muss der Händler sogar die Daten zur Marke bzw. zum Hersteller (unter „Brand / Trademark“) und unter „Model identifier“ zur Identifizierung des Produkts (Modellkennung bzw. Modellbezeichnung) sowie die Garantiedauer in Jahren (statt der Angabe „XX“ selbst eintragen.

Achtung: Beim Garantie-Label ist, auch für die editierbaren Felder, die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden.

Sofern der Vertragsschluss über einen eigenen Onlineshop bzw. eine Online-Verkaufsplattform erfolgt, müssen die Label zwingend in der farbigen Variante genutzt werden.

Daneben existiert noch eine Variante der Label in Schwarz-Weiss. Die schwarz-weisse Version ist allerdings nur dann zulässig, wenn es sich um Verträge handelt, die nicht über eine Online-Schaltfläche geschlossen werden, also etwa bei Vertragsschluss per Email.

Erfolgt der Vertragsschluss über eine Online-Schaltfläche (z.B. über einen Bestellbutton mit „Kaufen“-Beschriftung), also insbesondere in eigenen Onlineshops oder auf Verkaufsplattformen, so sind die Label zwingend in Farbe darzustellen.

Ist dies nicht der Fall, etwa bei Vertragsschluss im Wege von Email-Kommunikation, genügt auch die Schwarz-Weiss-Variante (der Händler kann aber auch in diesem Fall die farbige Variante nutzen, muss aber nicht).

Der darzustellende QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät ablesbar sein.

Alle formellen Anforderungen an die Label ergeben sich aus Anhang I und II der Durchführungsverordnung.

Wo sind die Label darzustellen?

In jedem Falle zulässig dürfte es sein, die neuen Label in der jeweiligen Artikelbeschreibung darzustellen. Bezüglich des Gewährleistungs-Labels erscheint es auch als ausreichend, das Label nur einmal pro Verkaufspräsenz, also global, darzustellen. Etwa im Warenkorb oder im Checkout, vor Abgabe der Vertragserklärung.

Das Garantie-Label dagegen ist dynamisch zu gestalten und damit in aller Regel artikelabhängig darzustellen, so dass dessen globale Darstellung in aller Regel ausscheiden dürfte (selbst, wenn alle angebotenen Waren vom selber Hersteller stammen, die selbe Marke tragen und die Garantiedauer identisch ist), da auf dem Label eine eindeutige Modellbezeichnung anzugeben ist.

Die Label sind dabei immer hervorgehoben, insbesondere leicht erkennbar und verständlich, und zeitlich unbedingt vor Abgabe der Vertragserklärung zu platzieren.

Fazit

Alle sprechen von Ent-Bürokratisierung und die EU legt nun erstmal wieder „einen drauf“. Genauer gesagt sogar zwei, denn ab dem 27.09.2026, also in gut 8 Monaten, sehen sich Online-Händler mit der Pflicht-Darstellung zweier neuer Label konfrontiert.

Das bedeutet eine Menge Arbeit und in der Regel finanziellen Aufwand für die Umgestaltung der Shops.

Über die Sinnhaftigkeit dieser Label kann man trefflich streiten. Sie sind groß und auffällig, das Garantie-Label sehr aufwendig individuell zu gestalten und dürften aufgrund der Informationsfülle bei Verbrauchern eher zusätzliche Fragen als Aufklärung schaffen.

Richtig „rund“ sind die die von der EU-entworfenen Label dabei in sich zudem nicht.

So bleibt etwa abzuwarten, ob deutsche Gerichte in der doch sehr prominenten Angabe „Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung (…)“ beim Gewährleistungs-Label im Falle des Verkaufs von gebrauchter Ware unter (grundsätzlich zulässiger Verkürzung der Gewährleistung auf nur ein Jahr) eine Irreführung sehen werden. Ob der auf dem Label vorhandene Hinweis „Für gebrauchte Waren ein kürzerer Zeitraum gelten, jedoch nicht weniger als ein Jahr“ für den Ausschluss eine Irreführung ausreichend ist, bleibt wegen dessen vergleichsweise unprominenter Darstellung fraglich.

Händler müssen umdenken. So war es Ihnen seit jeher „verboten“, beim Verkauf von Neuware mit der Aussage „2 Jahre Gewährleistung“ zu werben. Denn dies ist eben der gesetzliche Standardfall, also der absolute Normalfall und nichts Besonderes. Eine solche Art der Werbung stellt den Problemfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, der seit jeher zu zahlreichen Abmahnungen führte.

Nun zwingt das neue Gewährleistungs-Label Online-Händler sogar dazu, prominent mit der Aussage „Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung (…)“ zu werben.

Beim Garantie-Label besteht ein Darstellungs-Problem, wenn die Garantiedauer sich nicht auf Jahre herunterbrechen lässt. Die Gestaltungsvorgabe sieht nur vor, die Angabe „XX“ durch eine Ziffer bzw. Zahl zu ersetzen, welche die Anzahl der Jahre angibt (durch das 365-Tage-Symbol danach so definiert).

Verspricht ein Hersteller auf seine Produkte etwa eine Garantie mit einer Dauer von 44 Monaten, hat der Händler große Probleme, dass im Rahmen des Garantie-Label korrekt darzustellen. Ob ein Gericht die Angabe „3,66“ dann für transparent genug hält, ist fraglich.
Der Nutzen für die Verbraucher ist fraglich. Der Aufwand für Händler ist (wieder einmal) enorm. Das gilt insbesondere für das Garantie-Label, welches durch Angaben zum Hersteller bzw. zur Marke, zur Modellbezeichnung und zur Garantiedauer individualisiert werden muss, also anders als das Gewährleistungs-Label einer Dynamik unterfällt.

Aber es hilft nichts: Händler müssen sich der neuen Label-Bürokratie beugen. Andernfalls riskieren diese lästige wie teure Abmahnungen und behördliche Maßnahmen vermeiden.

Sie sind im Ecommerce aktiv und möchten dauerhaft rechtssicher und abmahnfrei agieren, also insbesondere keine relevanten rechtlichen Neuerungen mehr verpassen sowie Abmahnungen und Kundenärger effektiv vermeiden?

Kein Problem!

Darauf sind die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei seit über 20 Jahren spezialisiert. Wir sichern auch Sie gerne ab!

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Khosro / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei