Impressum: Warum ein mailto-Link die E-Mail-Adresse nicht ersetzt
Das Impressum zählt zu den rechtlichen Pflichtangaben jeder Website. Häufig besteht jedoch Unsicherheit darüber, ob ein klickbarer mailto-Hyperlink ausreicht oder ob die E-Mail-Adresse selbst im Impressum stehen muss.
Ein sog. Mailto-Link reicht nicht als Ersatz für die E-Mail-Adresse im Impressum
Über das Impressum sollen Nutzer schnell und unkompliziert Kontakt aufnehmen können. Die Angaben müssen leicht erkennbar sein, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bleiben. Das Ziel besteht darin, dass Besucher einer Website ohne technische Hürden mit dem Anbieter kommunizieren können.
Ein bloßer mailto-Link stellt jedoch keine unmittelbar sichtbare E-Mail-Adresse dar. Der Nutzer sieht zunächst nur einen anklickbaren Text oder ein Symbol. Die eigentliche Adresse bleibt verborgen. Zudem setzt ein mailto-Link voraus, dass auf dem Endgerät des Nutzers ein entsprechendes E-Mail-Programm installiert und richtig eingerichtet ist.
Fehlt es daran, ist eine Kontaktaufnahme über diesen Weg nicht möglich. Der Nutzer kann die E-Mail-Adresse auch nicht einfach kopieren oder in einem anderen Programm verwenden. Somit hängt die Erreichbarkeit des Webseitenbetreibers von den technischen Voraussetzungen auf Seiten des Nutzers ab.
Aus rechtlicher Sicht stellt ein mailto-Link demnach keinen gleichwertigen Ersatz für die Angabe der E-Mail-Adresse dar. Die Pflicht zur Bereitstellung einer „Adresse der elektronischen Post” zielt auf Transparenz und unmittelbare Erreichbarkeit ab. Dies ist nur gewährleistet, wenn die E-Mail-Adresse selbst klar lesbar im Impressum angegeben ist.
Auch die Rechtsprechung lässt einen mailto-Link nicht genügen
Diese rechtliche Einschätzung wird durch eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.03.2025 – Az.: 2-06 O 38/25). In dem entschiedenen Fall betrieb die Beklagte einen Online-Shop. Im Impressum war keine E-Mail-Adresse angegeben. Stattdessen enthielt die Webseite lediglich einen anklickbaren Text („Write us an e-mail“), der als mailto-Link ausgestaltet war.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht (aus § 5 Abs. 1 DDG) und bejahte zugleich eine Wettbewerbsverletzung. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main verlangt die gesetzliche Regelung die Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ in einer Form, die für die Nutzenden unmittelbar erkennbar ist.
Ein reiner mailto-Link genüge diesen Anforderungen nicht. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Link nur funktioniere, wenn der Nutzer über ein installiertes E-Mail-Programm verfüge. Zudem sei die hinterlegte E-Mail-Adresse für den Nutzer nicht ohne Weiteres als solche erkennbar. Die Vorschrift verlange daher nicht nur das Hinterlegen eines Links, sondern die konkrete Angabe der E-Mail-Adresse selbst, etwa in der Form „info@xyz.de“.
Was gilt es also zu beachten?
Wer eine Website betreibt, muss im Impressum stets eine klar ausgeschriebene E-Mail-Adresse angeben. Ein bloßer mailto-Link genügt rechtlich nicht, da die Adresse für Nutzer unmittelbar erkennbar und unabhängig von technischen Voraussetzungen erreichbar sein muss. Ein zusätzlicher Link kann zwar komfortabel sein, ersetzt die sichtbare Angabe der E-Mail-Adresse jedoch nicht.
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