Widerrufsrecht bei Verkäufen ins EU- und Nicht-EU-Ausland
Verkäufe an Verbraucher ins EU- sowie Nicht-EU-Ausland haben durchaus Tücken, etwa hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften. Wir beantworten in diesem Beitrag wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht.
Inhaltsverzeichnis
- Widerrufsrecht beim Verkauf ins Ausland
- 1. Gilt das Widerrufsrecht auch bei Verkäufen ins Ausland?
- 2. Welche Besonderheiten gelten bei Verkäufen in Nicht-EU-Staaten?
- 3. Kann ich die Geltung des Widerrufsrechts bei Verkäufen ins Ausland ausschließen?
- Geltung des Widerrufsrechts des Ziellandes
- 1. Kann ein Verbraucher sich auf ein Widerrufsrecht gemäß dem Recht seines Sitzlandes berufen?
- 2. Wann muss schon bei der Gestaltung eines Webshops ausländisches Verbraucherschutzrecht beachtet werden?
- 3. Wann ist ein Online-Shop auf ein bestimmtes Land ausgerichtet?
- 4. Muss die Widerrufsbelehrung auf das Zielland zugeschnitten sein?
- Retouren und Rücksendekosten
- 1. Wer muss im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung aus dem Ausland tragen?
- 2. Können die Rücksendekosten den Verbrauchern aus dem Ausland auferlegt werden, selbst wenn die Rücksendung für Verbraucher aus dem Inland kostenlos ist?
- 3. Müssen Rücksendungen verzollt werden?
- 4. Wer muss bei Rücksendungen die Zollgebühren bezahlen?
- Sanktionen
- 1. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Widerrufsrecht bei Auslandsverkäufen?
- 2. In welchen Ländern drohen vergleichsweise harte Sanktionen?
- 3. Wie können Sanktionen verhindert werden?
Widerrufsrecht beim Verkauf ins Ausland
1. Gilt das Widerrufsrecht auch bei Verkäufen ins Ausland?
Ja, das Verbraucher-Widerrufsrecht gilt von Gesetzes wegen grundsätzlich auch bei Fernabsatzgeschäften ins EU-Ausland - und kann auch für Verbraucher im Nicht-EU-Ausland gelten.
Für Verbraucher in anderen EU-Staaten gilt dies bereits deshalb, weil das Widerrufsrecht als Teil des umfassenden EU-Verbraucherschutzrechts in der gesamten EU gilt. Für Verbraucher in Nicht-EU-Staaten (z.B. Schweiz, UK oder USA) gilt das Verbraucher-Widerrufsrecht der EU dann, wenn auf die Kaufverträge deutsches bzw. EU-Recht Anwendung findet und der Händler das Widerrufsrecht für Nicht-EU-Staaten nicht wirksam ausgeschlossen hat.
Dabei spielt es für die Geltung des EU-Verbraucherschutzrechts grundsätzlich keine Rolle, ob ein Webshop gezielt auf den Auslandsverkauf ausgerichtet ist (z.B. sprachlich) oder im Shop lediglich Produkte auch an Verbraucher im Ausland verkauft werden.
2. Welche Besonderheiten gelten bei Verkäufen in Nicht-EU-Staaten?
Verbraucher in Nicht-EU-Staaten bzw. sog. Drittstaaten (wie z.B. Schweiz, UK und USA) unterliegen nicht automatisch dem Verbraucherschutzrecht der EU, sondern nur dann, wenn das Recht eines EU-Staates auf den Kaufvertrag anwendbar ist.
In der Regel sehen Webshops in Deutschland in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf sämtliche Kaufverträge mit Ihren Kunden vor, einschließlich Verbrauchern mit Sitz in Nicht-EU-Staaten. Mit dem deutschen Recht gilt in diesen Fällen auch das EU-Verbraucherschutzrecht und damit auch das Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften für die Verbraucher im Nicht-EU-Ausland.
3. Kann ich die Geltung des Widerrufsrechts bei Verkäufen ins Ausland ausschließen?
Gegenüber Verbrauchern mit Sitz in einem EU-Staat kann das Widerrufsrecht als zwingendes Verbraucherschutzrecht nicht wirksam ausgeschlossen werden. Entsprechende Vertragsbestimmungen, z.B. in AGB, wären unwirksam und könnten abgemahnt werden.
Online-Händlern ist es allerdings möglich, das Widerrufsrecht für Verbraucher mit Sitz in Nicht-EU-Staaten durch geschickte Gestaltung ihrer Vertragsbestimmungen/AGB sowie Widerrufsbelehrung wirksam auszuschließen, so dass diese die Verträge - entgegen Verbrauchern in der EU - nicht widerrufen können.
Wenn Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nicht-EU-Staat nach dem lokalen Recht Ihres Sitzstaats jedoch bestimmte Verbraucherschutzrechte, wie z.B. ein Widerrufsrecht, zustehen, können diese selbst durch geschickte Vertragsgestaltung nicht wirksam ausgeschlossen werden. In vielen Nicht-EU-Staaten gibt es allerdings kein Widerrufsrecht für Verbraucher oder vergleichbare Rechte.
Die Rechtstexte, die wir unseren Mandanten im Rahmen unserer Abo-Schutzpakete bereitstellen, sehen auch die Möglichkeit vor, das Widerrufsrecht für Verbraucher mit Sitz in Nicht-EU-Staaten wirksam auszuschließen.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben.
Geltung des Widerrufsrechts des Ziellandes
1. Kann ein Verbraucher sich auf ein Widerrufsrecht gemäß dem Recht seines Sitzlandes berufen?
Ja, ein Verbraucher mit Sitz im Ausland kann sich auf das in seinem Sitzland geltende Verbraucherschutzrecht und damit auch auf ein dort geltendes Verbraucher-Widerrufsrecht berufen, wenn auf den Kaufvertrag EU-Recht Anwendung findet.
Denn nach der sog. Rom-I-Verordnung der EU können sich Verbraucher stets auch auf das zwingende Verbraucherschutzrecht berufen, das in dem Land gilt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sieht das Verbraucherschutzrecht in ihrem Land daher ein Widerrufsrecht zu bestimmten Konditionen vor, können sie dieses auch gegenüber einem Händler geltend machen, der seinen Sitz in der EU hat.
Allerdings sehen viele Nicht-EU-Staaten kein spezielles Widerrufsrecht für Verbraucher vor, so dass eine solche Konstellation in der Praxis selten vorkommt.
2. Wann muss schon bei der Gestaltung eines Webshops ausländisches Verbraucherschutzrecht beachtet werden?
Wird ein Webshop gezielt auf ein bestimmtes Land ausgerichtet, also werden gezielt Kunden in einem bestimmten Land angesprochen, muss bei der Gestaltung des Webshops das Recht dieses Landes berücksichtigt werden.
In einem solchen Fall müssen die Rechtstexte und Pflichtinformationen nicht nur in der jeweiligen Landessprache, sondern auch gemäß den Vorgaben des jeweiligen Landesrechts ausgestaltet sein. Dies betrifft u.a. das Impressum, die AGB, die Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung.
Wir stellen unseren Mandanten schon in unseren Starter-Paketen ab EUR 9,90 zzgl. USt. pro Monat abmahnsichere Rechtstexte zum Verkauf im Ausland zur Verfügung. Diese sind nicht nur in den jeweiligen Landessprachen verfasst, sondern auch nach den Vorgaben des jeweiligen Landesrechts ausgestaltet, soweit diese zu berücksichtigen sind.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben.
3. Wann ist ein Online-Shop auf ein bestimmtes Land ausgerichtet?
Wann ein Webshop auf ein bestimmtes Land ausgerichtet ist, ist nicht eindeutig im Gesetz geregelt, sondern hängt nach der Rechtsprechung des EuGH vom Gesamtbild des Shops ab, das sich aus verschiedenen Indikatoren zusammensetzt.
Starke Indizien für die Ausrichtung auf ein bestimmtes Land ist z.B.
- die Verwendung einer Top-Level-Domain des Landes für den Webshop (z.B. „.es“ für Spanien),
- die Ausgestaltung des Shops in der Landessprache,
- die Möglichkeit für Kunden, in der lokalen Währung des Landes zu bezahlen,
- die ausdrückliche Nennung des Landes bei den Versandoptionen sowie
- gezieltes Marketing in dem Land oder in der Landessprache.
Weiter kann auch das Angebot eines Kundenservice in der Landessprache, etwa mittels einer Hotline mit der internationalen Vorwahl des Landes, sowie eine Anfahrtsbeschreibung zu einem Ladengeschäft aus dem Land auf eine Ausrichtung auf dieses Land hindeuten.
Die bloße Abrufbarkeit des Webshops aus einem Land ist hingegen kein Indiz dafür, dass der Shop auf dieses Land ausgerichtet ist.
4. Muss die Widerrufsbelehrung auf das Zielland zugeschnitten sein?
Ja, die Widerrufsbelehrung muss spezifisch auf das Zielland zugeschnitten sein, wenn der Webshop auf das Zielland ausgerichtet ist.
Im Regelfall muss die Widerrufsbelehrung in der jeweiligen Landessprache gehalten sein und inhaltlich auf die Besonderheiten des Widerrufsrechts des jeweiligen Landes eingehen. Denn die Verbraucher im Zielland müssen die Rechtstexte verstehen können.
Wenn der Webshop hingegen nicht auf ein bestimmtes Zielland ausgerichtet ist, gilt dies nicht. Dann muss weder der Webshop noch die Widerrufsbelehrung in der Landessprache eines anderen Landes gehalten sein. Vielmehr genügt dann, die Widerrufsbelehrung in der Sprache und nach den Vorgaben des Rechts des Landes auszugestalten, das auf den Webshop Anwendung findet.
Retouren und Rücksendekosten
1. Wer muss im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung aus dem Ausland tragen?
Wie bei Verkäufen an Verbraucher im Inland können Online-Händler auch bei Auslandsverkäufen durch entsprechende Gestaltung der Widerrufsbelehrung vorsehen, dass die Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Hierüber muss in der Widerrufsbelehrung deutlich informiert werden.
Wenn Händler hierüber nicht oder nicht hinreichend in der Widerrufsbelehrung informieren, müssen die Händler diese selbst tragen. Aus dem Ausland, insbesondere auch aus Nicht-EU-Staaten wie z.B. die Schweiz und die USA können die Rücksendekosten sehr hoch sein.
2. Können die Rücksendekosten den Verbrauchern aus dem Ausland auferlegt werden, selbst wenn die Rücksendung für Verbraucher aus dem Inland kostenlos ist?
Eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der Rücksendekosten für Verbraucher im In- und im Ausland ist grundsätzlich zulässig und kann durch entsprechende Gestaltung der Widerrufsbelehrung erreicht werden. Eine solche Unterscheidung kann für Händler attraktiv sein, wenn sie durch die Möglichkeit der kostenlosen Retour für inländische Verbraucher einen Werbeeffekt erzielen wollen, andererseits aber nicht die hohen Rücksendekosten aus dem Ausland übernehmen möchten.
Zwar verbietet die sog. Geoblocking-Verordnung der EU eine Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz, aber sie erfordert nicht, dass die Preise und der Service in allen Staaten gleich sind. Da die Logistik und der Versand im Ausland aufwendiger und teurer sind, ist es gestattet, eine freiwillige Leistung, wie z.B. die gesetzlich nicht verpflichtende Übernahme der Rücksendekosten, bloß auf ein bestimmtes Gebiet, also etwa das Inland zu beschränken.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der unterschiedlichen Handhabung der Rücksendekosten ist dennoch, dass hierüber klar und eindeutig in der Widerrufsbelehrung informiert wird. Zudem darf im Webshop insgesamt nicht der irreführende Eindruck erweckt werden, die Rücksendung sei generell und in jedem Fall kostenlos.
Im Webshop sollten Händler nicht nur in der Widerrufsbelehrung, sondern auch in den Versandinformationen auf die unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der Rücksendekosten aus dem In- und Ausland deutlich hinweisen.
3. Müssen Rücksendungen verzollt werden?
Rücksendungen aus EU-Ländern sind wie die Hinsendungen zollfrei.
Bei Rücksendungen aus Nicht-EU-Ländern müssen - wie bei den Hinsendungen auch - Zollformalitäten beachtet werden, damit für die Wiedereinfuhr ins Inland keine erneuten Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuern anfallen.
4. Wer muss bei Rücksendungen die Zollgebühren bezahlen?
Grundsätzlich muss der Verbraucher im Ausland bei der Einfuhr der bestellten Ware in sein Land die anfallenden Zollgebühren und etwaigen Einfuhrumsatzsteuern tragen. Im Widerrufsfall kann er sich diese nach der Rücksendung in der Regel von seiner Zollbehörde erstatten lassen.
Wenn die Rücksendung an den Händler nach Ausübung des Widerrufsrechts zollfrei sein soll, muss die Sendung beim Zoll als sog. "Rückware" deklariert werden. Der Rücksendung müssen zudem Dokumente beiliegen, die belegen, dass es sich um eine Retoure handelt. Weitere Informationen hierzu stellt der Zoll bereit.
Fehlen diese Deklarierung und die Dokumente, erhebt die Zollbehörde im Inland erneut Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer vom Händler. Diesen Betrag können Händler dann vom Erstattungsbetrag des Käufers abziehen, wenn dieser im Vorfeld den Käufer hinreichend über die Rücksendung und den Umgang mit dem Zoll informiert hat.
Um zu vermeiden, dass Sie als Händler beim Re-Import auf den Zollgebühren und der Einfuhrumsatzsteuer am Ende sitzen bleiben, sollten Sie Verbraucher aus dem Ausland eine möglichst präzise Handlungsanleitung für die Reoture bereitstellen.
Sanktionen
1. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Widerrufsrecht bei Auslandsverkäufen?
Bei Verstößen gegen das Verbraucher-Widerrufsrecht bei Verkäufen ins Ausland drohen verschiedene Arten von negativen Konsequenzen.
Dies betrifft sowohl Rechtsverstöße bei der Gewährung des Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern im Ausland, durch fehlende oder falsche Hinweise in der Widerrufsbelehrung sowie bei der Rücksendung der Widerrufsware.
Folgen von Verstößen können sein:
- Die Konditionen des Widerrufsrechts können sich zum Nachteil des Händlers verschieben. Bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung können sich etwa die Widerrufsfrist zu seinen Ungunsten verlängern oder der Händler muss Kosten (z.B. für die Rückversand oder Zollgebühren) tragen, die er ansonsten nicht tragen müsste.
- Sowohl im Inland als auch im Ausland drohen kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vor allem durch Verbände und Mitbewerber, wenn die Widerrufsbelehrung oder die Handhabung von Widerrufen nicht im Einklang mit dem Verbraucherschutz steht.
- In manchen Ländern können Behörden bei Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht teils hohe Bußgelder verhängen.
- Bei Streitigkeiten können Verbraucher am eigenen Wohnsitz klagen. Gerichtsprozesse im Ausland können dann mit hohen Gerichts-, Anwalts- und Reisekosten verbunden sein.
2. In welchen Ländern drohen vergleichsweise harte Sanktionen?
In Frankreich besteht ein besonders hoher Verbraucherschutz, den die französische Aufsichtsbehörde DGCCRF ((Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes) konsequent durchsetzt. Hier kommt es immer wieder zu Bußgeldern bei Verbraucherschutzverstößen.
Auch in Italien und Polen sind die Behörden besonders aktiv. Die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) verfolgt Wettbewerbsverstöße, geht aber vor allem gegen größere Unternehmen vor. Die polnische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz UOKiK (Office of Competition and Consumer Protection) hat weitreichende Befugnisse, verhängt Bußgelder und veröffentlicht schwarze Listen von Webshops im Internet, was zu Reputationsverlust führen kann.
In Deutschland steht weniger Behördenhandeln im Vordergrund, vielmehr wird viel und kostspielig abgemahnt, sowohl durch Verbraucher- und Branchenverbände als auch durch Mitbewerber. Durch die im Zusammenhang mit Unterlassungserklärungen abgegebenen Vertragsstrafeversprechen sind Betroffene für 30 Jahre gebunden. Ein wiederholter Fehler kostet dann pro Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von nicht selten vierstelligen Eurobeträgen.
3. Wie können Sanktionen verhindert werden?
Sanktionen werden vermieden, wenn Rechtsverstöße unterlassen werden. Dies gelingt durch eine professionelle Beratung und Begleitung des Webshops eines kompetenten Ansprechpartners, der bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Rechtstexte und sonstigen Rechtsinformationen auf der Website unterstützt.
Verkäufe an Verbraucher im Ausland sind wegen der Auswirkungen der ausländischen Rechtsordnungen, fremden Sprachen und verschiedenartigen Sanktionsmöglichkeiten mit Risiken verbunden, denen Händler sich aber nicht unvorbereitet aussetzen müssen.
Wir bieten Händlern die Absicherung auch ihrer Auslandsverkäufe durch unsere abmahnsicheren Rechtstexte im Rahmen unserer Abo-Schutzpakete an. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu Fragen haben - wir unterstützen Sie gerne.
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