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Verpackungsgesetz

Hinweispflicht bei Getränkeverpackungen: Einweg oder Mehrweg

Hinweispflicht bei Getränkeverpackungen: Einweg oder Mehrweg
6 min
Beitrag vom: 02.02.2026

EINWEG oder MEHRWEG – zwei kleine Worte mit großer Abmahnwirkung. Wer Getränke online anbietet und die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung übersieht, riskiert schnell rechtlichen Ärger, wie eine aktuelle Abmahnung zeigt.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ist ein schon länger aktiver Wettbewerbsverband, der regelmäßig Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ins Visier nimmt. Auch in diesem Fall wurde der Verband tätig und mahnte einen Online-Händler ab.

Der Online-Händler bewarb verschiedene alkoholfreie Getränke unter Bezeichnungen wie „Sober Spirits Gin 0,0 %“, „Sober Spirits Rum 0,0 %“ oder „Sober Spirits Whisky 0,0 %“. Hierbei tätigte der Online-Händler keine Angaben dazu, ob die Flaschen der beworbenen Getränke in Einweg- oder Mehrwegverpackungen abgefüllt sind.

Der Verband berief sich dabei auf die Pflicht des Letztvertreibers, die Art der Getränkeverpackung deutlich sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe zum Produkt zu kennzeichnen.

Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen das Verpackungsgesetz

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1. Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen

Wer Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen an Verbraucher verkauft, ist gesetzlich dazu angehalten, klar kenntlich zu machen, dass es sich um Einweg handelt. Nach dem Verpackungsgesetz muss hierfür der Hinweis „EINWEG“ in gut erkennbarer und gut lesbarer Form sowie in Großbuchstaben verwendet werden, um deutlich zu machen, dass die Verpackung nach der Rückgabe nicht erneut eingesetzt wird.

Dabei darf der Hinweis nicht optisch in den Hintergrund treten: Ausgestaltung und Schriftgröße müssen mindestens dem Niveau der jeweiligen Preisangabe entsprechen. Praktisch bedeutet das, dass der Begriff „EINWEG“ mindestens genauso groß dargestellt werden sollte wie der Preis des Produkts.

2. Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Mehrweggetränkeverpackungen

Wer Getränke in wiederbefüllbaren Mehrweggetränkeverpackungen an Endkunden verkauft, muss nach dem Verpackungsgesetz ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass es sich um Mehrwegverpackungen handelt. Hierfür ist der gut sichtbare und gut lesbare Hinweis „MEHRWEG“ in Großbuchstaben zu verwenden, um die Wiederverwendbarkeit eindeutig kenntlich zu machen.

Dabei schreibt das Gesetz vor, dass dieser Hinweis optisch nicht hinter der Preisangabe zurücktreten darf. Gestaltung und Schriftgröße müssen mindestens dem Preis entsprechen, sodass der Begriff „MEHRWEG“ in der Darstellung mindestens so groß auszuführen ist wie die Preiskennzeichnung.

Sie möchten erfahren, welche Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig sind oder für welche Mehrweggetränkeverpackungen keine Hinweispflicht gilt? In unserem Beitrag Pfandpflichtige Getränkeverpackungen: Hinweispflicht! können Sie mehr zu diesem Thema erfahren!

Best Practice: Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Getränkeverpackungen

Im Versandhandel verlangt § 32 Abs. 3 VerpackG, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise zur Art der Getränkeverpackung bereits online bereitgestellt werden. Verbraucher müssen also noch vor dem Absenden ihrer Bestellung erkennen können, ob sie sich für eine Einweg- oder Mehrwegverpackung entscheiden.

Damit soll ihnen eine informierte und auch ökologisch bewusste Kaufentscheidung ermöglicht werden. Wie diese Pflichtangaben konkret umgesetzt werden, hängt in der Praxis stark von den technischen Möglichkeiten der jeweiligen Verkaufsplattform oder des eingesetzten Shopsystems ab.

1. Platzierung bei Online-Shops

Unserer Ansicht nach kann die obligatorische Angabe ("EINWEG" oder "MEHRWEG") wie folgt erfolgen:

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Bei all diesen Varianten ist unseres Erachtens sichergestellt, dass der Verbraucher den Pflichthinweis zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet.

Dies sollte für Betreiber von Online-Shops der Maßstab sein.

2. Amazon, eBay etc.

Da die Schriftgröße der Hinweise "EINWE" und "MEHRWEG" mindestens der Schriftgröße des Preises entsprechen müssen, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei den jeweiligen Hinweis mit in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.

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Learning für Online-Händler

Die Kennzeichnungspflichten nach dem Verpackungsgesetz sind kein bloßes „Nice-to-have“, sondern eine verbindliche Vorgabe für alle Online-Händler, die pfandpflichtige Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackungen an Endverbraucher verkaufen.

Sowohl der Hinweis „EINWEG“ als auch „MEHRWEG“ muss online gut sichtbar, gut lesbar und mindestens so präsent wie der Preis dargestellt werden – und zwar rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrags.

Entscheidend ist weniger die konkrete technische Umsetzung als vielmehr das Ergebnis: Der Verbraucher muss die Art der Verpackung eindeutig erkennen können, bevor er bestellt.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

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Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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