No-Go: Ausschluss des Widerrufsrecht bei Sonderpreisartikeln
Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Sonderpreisartikeln ist tabu, ebenso die Erhebung einer "Service-Gebühr" im Gefolge der Rückabwicklung nach erklärtem Widerruf und auch eine Rückzahlung in Form eines Gutscheins. Kleine Fehler, große Folgen!
Inhaltsverzeichnis
- Was war der Anlass für die Abmahnung?
- Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen essentielle Verbrauchervorschriften
- 1. Ausschluss des Widerrufsrechts für Sonderpreise und Sonderangebote
- 2. Erhebung einer Servicegebühr für die Rückabwicklung
- 3. Rückzahlung des Kaufpreises ausschließlich in Form eines Gutscheins
- Best Practice: Abmahnsichere Widerrufsbelehrung
- LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten
- Learning für Händler
- Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Die Verbraucherzentrale Berlin e.V. mahnte einen Online-Händler wegen verschiedener Verstöße gegen das Widerrufsrecht ab.
Zum einen lautete die Widerrufsbelehrung wie folgt:
"Grundsätzlich besteht kein Widerrufsrecht für unsere häufigen Sonderpreise und Sonderangebote. Wenn jedoch eine besondere Vereinbarung zur Stornierung mit dem Verkäufer getroffen wird, kann unter Kulanzbedingungen ein Rücktritt vom Kaufvertrag gegen eine Servicegebühr von 30€ in Betracht gezogen werden.
Wenn sie den Vertrag aufgrund eines Defektes widerrufen, haben wir Ihnen einen funktionierenden Ersatz zuzusenden, sofern im Lager noch vorhanden. Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es einen Gutschein im Warenwert. (…)"
Zum anderen waren in der Widerrufsbelehrung keine Hinweise über Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular enthalten.
Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen essentielle Verbrauchervorschriften
Die in der Abmahnung beanstandete Widerrufsbelehrung enthält mehrere Regelungen, die in ihrer Kombination besonders problematisch sind. Sie verstoßen jeweils eigenständig gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften und sind daher wettbewerbswidrig.
1. Ausschluss des Widerrufsrechts für Sonderpreise und Sonderangebote
Ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für „Sonderpreise“ oder „Sonderangebote“ ist rechtlich nicht vorgesehen und damit unzulässig.
Das Widerrufsrecht im Fernabsatz ergibt sich aus § 312g Abs. 1 BGB und darf nur in den abschließend geregelten Ausnahmefällen des § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden. Preisreduzierungen, Rabattaktionen oder Sonderangebote gehören ausdrücklich nicht zu diesen Ausnahmetatbeständen.
Ein solcher Ausschluss stellt daher eine unzulässige Einschränkung eines gesetzlichen Verbraucherrechts dar und verstößt gegen § 361 Abs. 2 BGB, wonach von den Vorschriften über das Widerrufsrecht nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf.
2. Erhebung einer Servicegebühr für die Rückabwicklung
Ebenso unzulässig ist die Regelung, wonach ein Rücktritt oder Widerruf nur gegen Zahlung einer „Servicegebühr“ erfolgen soll.
Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle eines Widerrufs die empfangenen Leistungen vollständig und kostenfrei zurückzugewähren. Der Unternehmer darf dem Verbraucher für die Ausübung des Widerrufsrechts keine zusätzlichen Entgelte auferlegen, die über gesetzlich ausdrücklich zulässige Kosten (z. B. Rücksendekosten bei entsprechender Belehrung) hinausgehen.
Eine pauschale Service- oder Bearbeitungsgebühr stellt daher eine unzulässige finanzielle Hürde für die Ausübung des Widerrufsrechts dar und ist mit dem gesetzlichen Leitbild des Widerrufsrechts unvereinbar.
3. Rückzahlung des Kaufpreises ausschließlich in Form eines Gutscheins
Ebenfalls unzulässig ist die vorgesehene Rückzahlung des Kaufpreises in Form eines Gutscheins.
Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer die Rückzahlung mit demselben Zahlungsmittel vorzunehmen, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Zahlung verwendet hat. Eine Abweichung hiervon ist nur zulässig, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt und ihm dadurch keine Kosten entstehen.
Eine einseitig vorgegebene Gutscheinerstattung ersetzt den gesetzlichen Rückzahlungsanspruch durch eine neue Leistungspflicht und beschränkt den Verbraucher in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit. Dies stellt eine klare Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar und ist unzulässig.
Schließlich enthielt die Widerrufsbelehrung nicht die in §§ 312a, 312d Abs. 1 BGB, Art. 246 Abs. 3, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB vorgesehenen Pflichtinformationen.
Best Practice: Abmahnsichere Widerrufsbelehrung
Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann rechtssicher, wenn sie vollständig, korrekt und gesetzeskonform umgesetzt wird.
Online-Händler müssen Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über
– das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts,
– die Widerrufsfrist,
– die Ausübung des Widerrufs sowie
– das Muster-Widerrufsformular
informieren (§§ 312d, 312g BGB, Art. 246a EGBGB) .
Maßstab für eine abmahnsichere Umsetzung ist die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung. Eigenständige Abweichungen, Einschränkungen oder zusätzliche Bedingungen (z.B. Gebühren, Gutscheine statt Rückzahlung) sind unzulässig und regelmäßig abmahngefährlich.
Auch bei ausgeschlossenem oder vorzeitig erlöschendem Widerrufsrecht muss der Verbraucher hierüber ausdrücklich und vor Vertragsschluss belehrt werden. Die Ausschlussgründe sind dabei abschließend in § 312g Abs. 2 BGB geregelt und dürfen nicht erweitert werden.
Dieser Beitrag zeigt für viele Warenkategorien anhand bestimmter Falldiskussionen auf, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts erlaubt ist oder nicht.
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Learning für Händler
Im Online-Handel muss der Unternehmer dem Verbraucher das gesetzlich vorgesehene 14-tätige Widerrufsrecht gewähren, außer einer der in § 312g Abs. 2 BGB genannten Ausnahmetatbestände greift ein.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Sonderpreisartikeln ist tabu, ebenso die Erhebung einer "Service-Gebühr" im Gefolge der Rückabwicklung nach erklärtem Widerruf und auch die Rückzahlung in Form eines Gutscheins.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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