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Textilkennzeichnung

Materialangabe bei Textilien ist auf der Checkout-Seite Pflicht!

Materialangabe bei Textilien ist auf der Checkout-Seite Pflicht!
3 min
Beitrag vom: 01.06.2026

Kurz vor dem Kaufabschluss im Online-Shop müssen die wesentlichen Produkteigenschaften zwingend direkt beim Bestellbutton zu sehen sein. Was genau als "wesentlich" gilt, ist hierbei die entscheidende Frage.

Wesentliche Produkteigenschaften gehören in die Checkout-Seite

Die Bestellübersicht soll es dem Verbraucher ermöglichen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. In diesem Moment entscheidet er, ob er den Vertrag tatsächlich abschließen möchte. Deshalb müssen ihm hier alle für diese Entscheidung relevanten Informationen vorliegen. Dazu zählt bei Bekleidung grundsätzlich auch die Materialzusammensetzung.

Rechtlich maßgeblich ist, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung die wesentlichen Eigenschaften der Ware zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Informationspflicht ergibt sich aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und steht in engem Zusammenhang mit § 312j Abs. 2 BGB. Danach muss der Unternehmer sicherstellen, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich informiert wird.

Welche Eigenschaften wesentlich sind, hängt von der konkreten Ware ab. Entscheidend ist, ob die Information für den durchschnittlichen Verbraucher relevant ist, um die Qualität, die Nutzung oder den Wert des Produkts beurteilen zu können.

Bei Bekleidung gehört das verwendete Material regelmäßig zu diesen wesentlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Die Materialzusammensetzung beeinflusst den Tragekomfort, die Haltbarkeit, die Pflegeeigenschaften und den wahrgenommenen Wert eines Kleidungsstücks. Fehlt diese Angabe in der Bestellübersicht, wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten.

Sie muss auf der letzten, die Bestellung zusammenfassenden Seite (= Checkout-Seite) und damit unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich sowie in räumlicher Nähe zum Bestellbutton zur Verfügung stehen. Eine bloße Angabe auf der Produktdetailseite genügt hierfür nicht. Ebenso reicht eine Verlinkung nicht aus, wenn die Information nicht unmittelbar sichtbar ist.

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Bestätigung durch die Rechtsprechung: LG Berlin und LG Rostock

Bereits das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 26.02.2025 (Az. 97 O 23/25) entschieden, dass das Material eines Kleidungsstücks eine wesentliche Produkteigenschaft im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist. Fehlt diese Angabe in der Bestellübersicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Materialangabe in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton erscheinen muss. Eine bloße Verlinkung auf die Produktseite reicht nicht aus, wenn diese nicht eindeutig als Zugang zu wesentlichen Informationen erkennbar ist. Maßgeblich ist, dass der Verbraucher die Information auf der Seite erhält, auf der er seine Bestellung abgibt.

Diese Grundsätze wurden auch vom Landgericht Rostock bestätigt. Es sah einen Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 312j Abs. 2 BGB, wenn das Material von Textilien nicht auf der finalen Bestellseite angegeben wird. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Material eine wesentliche Eigenschaft der Ware dar. Das Vorenthalten dieser Information unmittelbar vor dem Kaufabschluss sei geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Das LG Rostock ordnete in seinem Urteil vom 07.01.2025 (Az.: 6 HK O 28/24, 6 HKO 28/24) den Verstoß wettbewerbsrechtlich als unlauter ein und stützte den Unterlassungsanspruch auf §§ 8, 3, 3a, 5a, 5b UWG. Das Fehlen der Materialangabe stelle ein erhebliches Vorenthalten wesentlicher Informationen dar. Eine Verlinkung kann die unmittelbare Angabe der wesentlichen Produkteigenschaften nicht ersetzen, so die Richter.

Beide Entscheidungen machen deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Verbraucher die Information theoretisch an früherer Stelle beschaffen konnte. Entscheidend ist allein, dass die wesentlichen Produkteigenschaften unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und transparent angegeben werden.


Die Takeaways für Händler

Online-Händler sind verpflichtet, die wesentlichen Produkteigenschaften direkt auf der finalen Checkout-Seite abzubilden – eine Darstellung auf der vorgeschalteten Produktseite genügt nicht.

Da das Gesetz eine unmittelbare räumliche Nähe zum Bestell-Button fordert, ist eine reine Verlinkung unzulässig. Wer beispielsweise Textilwaren vertreibt, muss auf der letzten Bestellseite die konkrete Materialzusammensetzung, die Kleidungsgröße sowie die gewählte Farbvariante direkt im Text aufführen.

Tipp:

Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Angaben für welche Produktarten gesetzlich vorgeschrieben sind und wie die korrekte Darstellung im eigenen Online-Shop gelingt.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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