Mein Shop kann den Widerrufsbutton nicht - Erste-Hilfe-Maßnahmen
2026 ist ein anspruchsvolles Jahr für Online-Händler. So kommt am 19.06.26 der zwingende Widerrufsbutton. Doch was machen Online-Händler, deren Shopsystem diesen technisch nicht unterstützt?
Inhaltsverzeichnis
- Stichtag 19.06.2026 – der Widerrufsbutton kommt!
- Große technische Herausforderungen, wenn kein „Plugin“ verfügbar
- Wie sehen die Anforderungen in der Praxis aus?
- Der „do-it-yourself“-Widerrufsbutton – gar nicht so schwer!
- Wechsel des Shopsystems?
- Weg vom Shop – hin zur individuellen Abwicklung?
- Einfach aussitzen?
- Fazit
Stichtag 19.06.2026 – der Widerrufsbutton kommt!
In etwas mehr als 2 Monaten ist sie da, die neue Pflicht zur Darstellung der zwingenden Online-Widerrufsfunktion, auch bekannt als „Widerrufsbutton“.
Verbraucher sollen künftig einen online geschlossenen Vertrag so einfach wirksam widerrufen können, wie sie diesen online abgeschlossen haben.
Dies bedeutet, dass dem Verbraucher, dem ein Widerrufsrecht zusteht, ab dem 19.06.2026 eine neue Schaltfläche zur Verfügung gestellt werden muss, durch deren „Anklicken“ er (nach Angabe der Kundendaten) den zuvor geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen kann.
Neben der Ausübung des Widerrufsrechts wie bisher per Email, Telefon, Brief, Fax bzw. Nutzung des Muster-Widerrufsformulars hat der Verbraucher künftig einen neuen Widerrufsweg: Eben direkt online, auf der Webseite des Händlers unter Nutzung des „Widerrufsbuttons“.
Wer (auch) an Verbraucher verkauft, der Verkauf dabei über eine Online-Schaltfläche erfolgt (wie in jedem normalen Online-Shop) und nicht ausschließlich solche Waren anbietet, die vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen sind, muss handeln:
Mit Beginn des 19.06.2026 muss damit nahezu jeder Shop-Betreiber den neuen Widerrufsbutton darstellen.
Hintergrundinformationen finden Sie gerne in unserer FAQ zum Widerrufsbutton
Große technische Herausforderungen, wenn kein „Plugin“ verfügbar
Die neue Online-Widerrufsfunktion muss technisch in den eigenen Onlineshop integriert werden, was sehr aufwendig sein kann.
Vorweg: Die meisten Anbieter etablierter Shopsysteme dürften ihren Händlern unter die Arme greifen und rechtzeitig entsprechende Anpassungen vornehmen, welche die nötige Widerrufsfunktion technisch in das Shopsystem implementieren.
Ferner werden auch von Drittanbieterseite entsprechende Plugins / Erweiterungen für einige Shopsystem bereitgestellt werden (zum Teil natürlich entgeltlich). So kann die neue Widerrufsfunktion gegebenenfalls einfach per App in den Shop eingefügt werden.
Ein Großteil der Online-Händler wird sich daher eher weniger Sorgen um die technische Implementierung des Widerrufsbuttons in den eigenen Onlineshop machen müssen, da diese der Anbieter des Shopsystems mit einem Update übernimmt bzw. die Funktion durch ein Plugin „nachrüstbar“ ist.
Dennoch wird es tausende Shop-Betreiber geben, die „technisch“ in Sachen Widerrufsbutton in die Röhre schauen werden.
Dies gilt insbesondere für solche Händler, deren Shop auf einer kompletten Eigenentwicklung basiert bzw. deren Shopsystem(version) nicht mehr mit Updates seitens des Anbieters versorgt wird.
Bei individueller Beauftragung eines Programmierers oder Webdesigners für die Implementierung der benötigten Widerrufsfunktion in den eigenen Onlineshop dürfte dies aus technischer Sicht zwar in den allermeisten Fällen auch möglich sein.
Die Kosten hierfür sind jedoch nicht selten schnell im vierstelligen Bereich. Gerade für kleinere und Kleinst-Händler stellt sich die Frage, ob eine so kostenintensive Integration des Widerrufsbuttons in den kleinen eigenen Onlineshop wirtschaftlich überhaupt Sinn macht.
Was also kann ich als Shop-Betreiber tun, wenn der Widerrufsbutton nicht durch ein Update oder Plugin in meinem Shop nachrüstbar ist?
Welche „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ kommen für betroffene Shop-Betreiber dann in Betracht? Die IT-Recht Kanzlei hat sich hierzu einmal Gedanken gemacht.
Wie sehen die Anforderungen in der Praxis aus?
Zunächst muss einmal festgehalten werden, was Mindestanforderungen an die neue Widerrufsfunktion sind:
- In einer ersten Stufe muss die neue Widerrufsfunktion dem Verbraucher leicht zugänglich gemacht und optisch hervorgehoben im Shop platziert werden.
Am elegantesten dürfte die Umsetzung im Header einer jeden Seite des Online-Shops sein.
Dort bietet sich die Platzierung eines neuen Punktes „Vertrag widerrufen“ an, der sich optisch deutlich von den restlichen Punkten dort abheben muss (etwa durch Fettschrift oder auffällige, farbliche Gestaltung).
- In der zweiten Stufe muss der Verbraucher dann zu einer Art Formular weitergeleitet werden, wenn er auf den neuen Punkt bzw. Button „Vertrag widerrufen“ im Header klickt.
Im Rahmen dieses Formulars werden dann vom Verbraucher die für die Bearbeitung des Widerrufs notwendigen Daten abgefragt, damit der Widerruf korrekt zugeordnet und vom Händler ausgeführt werden kann.
Das sind Vor- und Nachname des Verbrauchers, Angaben, die eine Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags ermöglichen (wie Auftragsnummer, Bestellnummer, Kundennummer) sowie Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, durch welches dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll (etwa Email-Adresse des Verbrauchers).
Ferner macht ein Freitextfeld Sinn, in dessen Rahmen der Verbraucher freiwillig weitere Angaben machen kann, etwa zur Bestimmung des zu widerrufenden Vertrags bzw. der zu widerrufenden Ware, z.B. wenn er nur einen teilweisen Widerruf wünscht.
Das Formular sollte dann mit einem Button abschließen, durch dessen „Drücken“ die Daten an den Händler abgesendet werden und welcher mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen“ beschriftet ist.
- Sendet der Verbraucher das Formular ab, müssen die Daten an den Händler übermittelt werden, so dass dieser die Bearbeitung des Widerrufsersuchens vornehmen kann. Ferner ist es erforderlich, dass dem Verbraucher unverzüglich der Eingang seines Widerrufs bestätigt wird, was in aller Regel per Email-Eingangsbestätigung der Fall sein dürfte. Diese Bestätigung muss nicht zwingend automatisiert erfolgen, sondern kann auch händisch verschickt werden, sofern dies zeitnah nach Absenden des Formulars erfolgt.
Mit anderen Worten, reden wir bei der neuen Widerrufsfunktion heruntergebrochen über drei Kernelemente:
1. Prominenter Eintrag auf jeder Unterseite des Shops, etwa im Header, mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“. Optisch muss dieser sich von allen anderen Einträgen abheben.
2. Beim Klicken auf „Vertrag widerrufen“ wird der Verbraucher auf eine Formularseite weitergeleitet, auf welcher die oben genannten Angaben abgefragt werden und welches mit einem Button „Widerruf bestätigen“ abgesendet wird.
3. Nach Absendung gelangen die Formulardaten zum Händler. Dieser bestätigt sodann den Eingang des Widerrufs unverzüglich (etwa per Email) und beginnt, ist der Widerruf wirksam, dessen Bearbeitung.
Der „do-it-yourself“-Widerrufsbutton – gar nicht so schwer!
Die eleganteste Lösung für den Shopbetreiber ist zweifelsohne diejenige, die in sein Shopsystem vollintegriert ist und daher alle widerrufs-relevanten Daten aus der Bestellhistorie liefert, nachdem der Kunde etwa Bestellnummer und Name eingegeben hat, diese im Formular ausspielt und im Anschluss den Eingang des Widerrufs vollautomatisch bestätigt.
Doch wenn der Shopsystemanbieter eine solche nicht liefern kann oder will und auch keine Drittanbieter-Apps Abhilfe schaffen, muss eine abgespeckte Lösung her, die weniger Komfort liefert, aber die rechtlichen Anforderungen zumindest im Kern abbilden kann.
Die IT-Recht Kanzlei hat sich für ihre Update-Service-Mandanten, die vom Shopsystemanbieter „im Regen stehen gelassen“ werden bzw. einen komplett eigenentwickelten Shop nutzen, einmal Gedanken gemacht, wie eine solche „do-it-yourself“-Widerrufsbutton-Lösung aussehen und umgesetzt werden könnte.
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Durch eine solche DIY-Lösung lässt sich die neue Herausforderung mit überschaubarem Aufwand auf für technische Laien einfach lösen.
Somit kann auf eine kostenintensive Einbindung eines Programmierers bzw. Webdesigner verzichtet werden. Insbesondere eignet sich eine solche DIY-Lösung auch dann, wenn der Shopsystem-Anbieter nicht rechtzeitig eine eigene Lösung bereitstellt, um den entsprechenden Zeitraum zu überbrücken.
Wechsel des Shopsystems?
Eine weitere Option für betroffene Online-Händler ist der Wechsel auf ein Shopsystem, welches die Implementierung des Widerrufsbuttons ermöglicht.
Allerdings ist das in aller Regel kein Spaziergang, sondern ein komplexes, arbeitsintensives und häufig auch teures Unterfangen.
Über kurz oder lang wird kein Shopsystemanbieter, der am Markt bestehen bleiben will, an einer händlerfreundlichen Implementierung des Widerrufsbuttons vorbeikommen.
Daher ist damit zu rechnen, dass jedes halbwegs verbreitete Shopsystem früher oder später eine entsprechende Implementierung für den Widerrufsbutton vornehmen wird bzw. sich zumindest für Drittanbieter-Lösungen (etwa durch die Installation von Apps) öffnet.
Wer allerdings ohnehin schon länger mit dem Wechsel auf ein anderes Shopsystem liebäugelt, dem könnte die Einführung des Widerrufsbuttons nun willkommener Anlass dafür sein, den Wechsel in Angriff zu nehmen, sollte der bisherige Anbieter hier keine Lösung vorhalten.
Denn: Der fehlende Support des bisherigen Shopsystem-Anbieters in Sachen Widerrufsbutton könnte ohnehin „der Anfang vom Ende“ sein und damit offenbaren, dass das aktuell genutzte Shopsystem vielleicht schon gar nicht mehr zukunftsfähig ist.
Weg vom Shop – hin zur individuellen Abwicklung?
Die Pflicht zum Vorhalten des Widerrufsbuttons besteht nur dann, wenn der Vertragsschluss über eine Online-Schaltfläche erfolgt.
Bewirbt der Händler die von ihm vertriebenen Waren zwar auf seiner Webseite, gibt es dort jedoch kein Warenkorbsystem mit Online-Checkout, muss der Verkäufer auch keinen Widerrufsbutton auf seiner Webseite implementieren.
Mit anderen Worten: Wendet sich ein Verkäufer, der bisher einen klassischen Online-Shop betreibt vom Online-Bestellvorgang ab, und wickelt den Vertragsschluss künftig im Wege individueller Kommunikation ab, kann er den lästigen Widerrufsbutton „umgehen“.
Denn in einem solchen Fall wir der Vertrag gerade nicht über eine Online-Schaltfläche zustande, sondern per Email, per Kontaktformular oder per Telefon.
Wenn Sie keinen Online-Shop mit Warenkorbsystem (mehr) betreiben, sondern der Kunde bei Ihnen (nur) per individueller Kommunikation, etwa per Email, Kontaktformular, Telefon oder Fax bestellen kann, dann benötigen Sie unbedingt angepasste Rechtstexte für diese „spezielle“ Verkaufssituation.
Entsprechende, abmahnsichere Rechtstexte für einen Verkauf im Wege individueller Kommunikation kann Ihnen die IT-Recht Kanzlei natürlich gerne anbieten!
Die Abkehr vom klassischen Online-Shop mag generell eine Option darstellen, die Implementierung des Widerrufsbuttons zu umschiffen.
Auf der anderen Seite gehen damit jedoch ein deutlich erhöhter Abwicklungsaufwand sowie eine mögliche Abschreckung von Interessenten einher, die sich eine schnelle und einfache Direkt-Bestellmöglichkeit auf der Webseite wünschen.
Aufgrund des hohen Aufwands bei der Bearbeitung der Bestellungen dürfte dieser Weg nur für kleine Händler mit einem sehr überschaubaren Bestellaufkomme gangbar sein.
Einfach aussitzen?
„Was wäre, wenn ich – obwohl dazu verpflichtet – den Widerrufsbutton einfach nicht „einbaue“ und auch über den 19.06.2026 hinaus so weiter anbiete und verkaufe, wie bisher auch?“
Diese oder ähnliche Fragen stellen durch den technischen Aufwand frustrierte Shopbetreiber sich derzeit. Davon muss ausdrücklich abgeraten werden.
Die Rechtslage ist eindeutig. Der Widerrufsbutton muss ab dem 19.06.2026 dargestellt werden, ohne Übergangsfrist, ohne Rücksicht auf die Unternehmensgröße und den Unternehmensumsatz und leider auch unabhängig davon, ob das vom Verkäufer genutzte Shopsystem technisch die Implementierung eines Widerrufsbuttons überhaupt zulässt.
Wer als Unternehmer über einen eigenen Onlineshop widerrufsfähige Waren anbietet und den Widerrufsbutton nicht bis zum 19.06.2026 in seinem Shop umgesetzt hat, der handelt zum einen ohne Zweifel wettbewerbswidrig. Schließlich nimmt er seinen Kunden dann einen ab diesem Zeitpunkt vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen „Widerrufsweg“, erschwert dem Verbraucher mithin den Widerruf.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß kann sowohl von Mitbewerbern, als auch von Wettbewerbsverbänden ganz klar wettbewerbsrechtlich berechtigt abgemahnt werden. Spätestens dann führt kein Weg mehr am „Button“ vorbei, da in Folge der Abmahnung entweder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung oder ein gerichtlicher Titel den Abgemahnten durch Androhung erheblicher finanzieller Sanktionen (Vertragsstrafe bzw. Ordnungsgeld) zum Handeln zwingen.
Nicht nur, dass Ärger durch Abmahnungen droht. Auch Verbraucher, die den neuen Widerrufsbutton schnell als „Standard“ ansehen werden, dürften sich verärgert zeigen, fehlt diese bei einem Shop. Ferner laufen „buttonlose“ Händler auch Gefahr, dass Verbraucher sich dann auf eine verlängerte Widerrufsfrist (als Strafe für den Händler) von ganzen 12 Monaten und 14 Tagen (anstelle der üblichen 14 Tage bis einen Monat) berufen können.
Aussitzen dürfte daher kein gangbarer Weg sein!
Jedenfalls ist dieses mit großen rechtlichen Risiken behaftet und spätestens ab dem ersten Schuss vor den Bug in Form einer Abmahnung bleibt dem Shopbetreiber insoweit keine Wahl mehr.
Fazit
Quasi jeder Shop-Betreiber hat wegen des Widerrufsbuttons bis zum 19.06.2026 erheblichen Handlungsbedarf.
Wussten Sie bereits, dass neben der technischen Integration des neuen Widerrufsbuttons Sie bis zum 19.06.2026 zwingend auch Ihre bestehenden Rechtstexte an den neuen Widerrufsbutton anpassen müssen?
Wir informieren Sie!
Wie dargestellt, lässt sich mit verhältnismäßig geringem Aufwand und ohne jede Programmierkenntnisse eine eigene Widerrufsfunktion basteln, welche die gesetzlichen Anforderungen abbilden kann, der Händler jedoch in Sachen Komfort Abstriche machen muss.
Besser als den Shop zu schließen, das Shopsystem zu wechseln oder gegen die neuen gesetzlichen Vorgaben zu verstoßen und sich in Abmahngefahr zu begeben, ist eine solche DIY-Lösung allemal.
Sie wünschen sich dauerhafte, professionelle anwaltliche Unterstützung bei den stetigen rechtlichen Anforderungen im Ecommerce, damit Sie rechtssicher und rechtlich sorgenfrei handeln können, um Abmahnungen dauerhaft effektiv vermeiden zu können?
Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Schutzpakete!
Was in keinem Fall eine „Option“ für Händler darstellt, ist das „Aussitzen“ der neuen Anforderungen in Bezug auf den Widerrufsbutton. Hier droht nicht nur (teurer) Ärger durch Abmahnungen, sondern auch seitens der Kundschaft.
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