Befristete Rabattaktionen: Vorsicht bei Verlängerungen
Rabattaktionen mit Befristung sollen durch zeitkritische Preisvorteile Kaufdruck erzeugen. Wer sie stillschweigend verlängert, begeht damit grundsätzliche eine Irreführung, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Auf der Website eines Fitnessstudios wurde eine Rabattaktion für den Abschluss von Mitgliedschaften beworben, die als zeitlich begrenzt dargestellt war.
Zur Hervorhebung setzte das Unternehmen ein auffälliges Banner mit dem Hinweis „nur bis 25. Juni“ sowie einen Countdown, der die verbleibende Zeit herunterzählte.
Das Angebot blieb allerdings auch nach Ablauf des Countdowns und Erreichen des Enddatums verfügbar und wurde anschließend sogar verlängert, diesmal mit einem neuen Endtermin. Lediglich ein unauffälliger Hinweis auf der Seite machte darauf aufmerksam, dass sich das Unternehmen eine Verlängerung der Aktion vorbehalte.
Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen nach erfolgloser Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Verbraucherirreführung vor dem LG Frankfurt am Main.
Die Entscheidung
Das Gericht stellte mit Urteil vom 23.10.2025 (Az.: 2-03 O 359/24) klar, dass ein Unternehmen seine von vornherein befristeten Rabattaktionen nicht einfach verlängern dürfe.
Stillschweigende Verlängerungen solcher Aktion seien nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend.
Immerhin gehe ein Verbraucher bei Wahrnehmung eines befristeten Rabatts davon aus, dass der Unternehmer den Endtermin auch tatsächlich einhalten wollte.
Die dadurch erzeugte zeitliche Verknappung eines Preisvorteils stimuliere die Vertragsentscheidung, der Zeitdruck solle Zögern beseitigen und zur Inanspruchnahme des Angebots anhalten.
Handle es sich bei dem Angebot aber nach Vorstellung des Werbenden gar nicht um eine nur kurzzeitig verfügbare Aktion, sei die Verknappung nur künstlich geschaffen worden und täusche Verbraucher über deren Dringlichkeit.
Dadurch seien Verbraucher potenziell davon abgehalten worden, das Angebot mit dem anderer Anbieter ausreichend zu vergleichen und erst danach eine Entscheidung über den Vertragsabschluss zu treffen. Ohne die irreführende Angabe zur zeitlichen Befristung hätten Verbraucher weniger unter Zeitdruck gestanden.
Zwar habe das Unternehmen unterhalb der Werbung darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Rabattaktion möglich sei. Jedoch sei nicht ersichtlich gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche erfolgen würde.
Wolle sich ein Unternehmen eine Rabattverlängerung rechtmäßig vorbehalten, seien die dafür entscheidenden, für den Verbraucher nachvollzieh- und einschätzbaren Kriterien transparent anzugeben.
Learning für Online-Händler
Wer eine Rabattaktion zeitlich befristet, darf den Rabatt grundsätzlich nur während der Aktionsdauer gewähren. Wird die Befristung nicht eingehalten, wird in täuschender Absicht Zeit- und Entscheidungsdruck erzeugt und eine abmahnbare Irreführung begangen.
Verlängerungsvorbehalte können die zeitliche Ausdehnung einer Rabattaktion nur dann zulässig machen, wenn
die Kriterien dafür vollständig und transparent in der Rabattwerbung kommuniziert werden und
unter Beachtung der unternehmerischen Sorgfalt sachlich geeignet sind, eine Verlängerung zu rechtfertigen
Der „wirtschaftliche Erfolg“ einer befristeten Rabattaktion ist laut BGH (Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09) nie ein sachlicher Grund für eine Aktionsverlängerung, weil er die Lockwirkung unbillig ausnutze und zudem die Schlussfolgerung aufzwinge, dass das wirtschaftliche Ziel schon im ersten befristeten Zeitraum erreicht wurde.
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