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Nacherfüllung & Fristen

Gewährleistungsrecht: Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung

Gewährleistungsrecht: Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung
13 min 1
Beitrag vom: 16.06.2015
Aktualisiert: 09.01.2026

Mängel können für Händler schnell zu erheblichen Kosten führen. Wir erläutern, wann Händler zur Reparatur oder zum Austausch verpflichtet sind, wer die Kosten trägt und wo die rechtlichen Grenzen liegen.

Inhaltsverzeichnis

Käufer entscheidet über Art der Nacherfüllung

Unter Nacherfüllung versteht man die Art und Weise, wie der Verkäufer einen Mangel beseitigt – entweder durch Reparatur (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Nachlieferung).

Grundsätzlich hat der Käufer das Wahlrecht, welche Art der Nacherfüllung er verlangt (§ 439 Abs. 1 BGB) .

Dieses Wahlrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt:

Ist eine Art der Nacherfüllung unmöglich (z. B. wenn eine Reparatur technisch nicht möglich ist) oder für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann der Käufer nur die jeweils andere Art der Nacherfüllung verlangen.

Wichtig für die Praxis

Hat der Verkäufer den Mangel durch Reparatur behoben, obwohl der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt, kann der Käufer die Nachlieferung nicht ohne Weiteres als „erledigt“ ansehen lassen, sofern sein Wahlrecht fortbesteht und die Voraussetzungen der Verweigerung nicht vorliegen (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urt. v. 20.02.2017 – 14 U 199/16).

Einzelstück wurde verkauft: Austausch trotzdem möglich?

Grundsätzlich ja.

Auch bei einem „Einzelstück“ kann das Leistungsinteresse des Käufers durch Lieferung eines gleichwertigen Ersatzgegenstands erfüllt werden. Entscheidend ist, ob der Vertragsinhalt auf ein konkret individualisiertes Unikat gerichtet war oder ob ein gleichartiger Ersatz nach dem Parteiwillen als gleichwertige Erfüllung in Betracht kommt.

  • Grundsätzlich ersetzbar: Kauf eines gebrauchten 3er-BMW in schwarz (ohne besondere Individualisierung als Vertragsinhalt).
  • Typischerweise nicht ersetzbar: Kauf einer bestimmten Vase aus der Ming-Dynastie, wenn gerade dieses konkrete Stück Vertragsgegenstand ist.

Ob der Käufer jedoch überhaupt eine Nachlieferung möchte, oder eher eine Reparatur des Einzelstücks wünscht, darf er frei für sich entscheiden.

Wer trägt die Nebenkosten der Nacherfüllung?

Nebenkosten, die im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, hat der Verkäufer zu tragen.

Hierunter fallen zum Beispiel Versandkosten des Käufers sowie alle Reparaturkosten. Sie gelten nicht als „Schaden“, sondern als „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen“ im Sinne des § 439 Absatz 2 BGB. Dies gilt auch für die Kosten von aufwendig gesicherten Werttransporten bei besonders hochwertigen Gegenständen.

Wer muss den Ausbau der alten und Einbau der neuen Sache durchführen?

Grundsätzlich der Verkäufer.

Hat der Käufer die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht und erfolgte der Einbau, bevor der Mangel offenbar wurde, hat der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (§ 439 Abs. 3 BGB) .

Der Verkäufer kann wählen, ob er den Ein- und Ausbau selbst vornimmt bzw. organisiert oder die hierfür entstehenden Kosten erstattet. Der Käufer muss dem Verkäufer hierfür zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, wer den Einbau vorgenommen hat, und gilt grundsätzlich auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Im Verbrauchsgüterkauf ist ergänzend zu beachten, dass der Verkäufer die Nacherfüllung auf eigene Kosten und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erbringen hat; zudem kann ein Vorschuss verlangt werden (§ 475 Abs. 4 BGB) .

Der Verkäufer kann den Ersatz der Aus- und Einbaukosten bei Unverhältnismäßigkeit verweigern (§ 439 Abs. 4 BGB) ; dem Käufer verbleiben dann die anderen Gewährleistungsrechte.

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Ist vorgeschrieben, wer den Ein- und Ausbau der mangelhaften Kaufsache durchführen muss?

Grundsätzlich nicht.

Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Ein- und Ausbau durch einen bestimmten Werkunternehmer vornehmen zu lassen. Er kann den Ein- und Ausbau selbst durchführen oder einen Dritten hiermit beauftragen.

Etwas anderes gilt, wenn Lieferung und Einbau der Kaufsache Gegenstand eines einheitlichen Werkvertrags waren. In diesem Fall ist der für den Einbau verantwortliche Werkunternehmer regelmäßig auch für den Aus- und Wiedereinbau zuständig.

Herstellerkulanz ersetzt keine Gewährleistung des Händlers

Gewährleistungsansprüche bestehen ausschließlich gegenüber dem Verkäufer als Vertragspartner. Gewährt allein der Hersteller aus Kulanz eine Ersatzlieferung, begründet dies keine Gewährleistungspflichten des Verkäufers, insbesondere keinen Anspruch auf Ausbau oder Kostenerstattung. Voraussetzung hierfür ist stets das Vorliegen eines Sachmangels im Verhältnis Käufer–Verkäufer.

Im Verbrauchsgüterkauf gilt jedoch zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB: Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, sofern diese Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Muss der Händler einen Vorschuss zahlen für ersatzfähige Aufwendungen?

Ja.

Im Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher für ersatzfähige Aufwendungen der Nacherfüllung einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB) .

Dies umfasst sowohl
- die Aufwendungen für Aus- und Wiedereinbau nach § 439 Abs. 3 BGB als auch
- die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nach § 439 Abs. 2 BGB.

Der Vorschussanspruch besteht, sobald der Verbraucher Nacherfüllung verlangt und die Aufwendungen dem Grunde nach ersatzfähig sind.

Einbau trotz bekannten Mangels – wer zahlt?

Ein Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten besteht nicht, wenn der Käufer die Kaufsache eingebaut oder angebracht hat, obwohl der Mangel bereits offenbar geworden war (§ 439 Abs. 3 BGB) .

In diesem Fall handelt der Käufer auf eigenes Risiko; die durch den Ein- und Ausbau entstehenden Kosten sind nicht ersatzfähig.

Was gilt bei unverhältnismäßig hohen Nacherfüllungskosten?

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde (§ 439 Abs. 4 Satz 1 BGB) . In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, die andere Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) zu erbringen, sofern diese nicht ebenfalls unverhältnismäßig ist.

Maßgeblich für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind insbesondere

  • der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
  • die Bedeutung des Mangels sowie
  • die Frage, ob dem Käufer durch die alternative Art der Nacherfüllung erhebliche Nachteile entstehen (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) .

Sind beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigern (§ 439 Abs. 4 Satz 3 BGB) .

In diesem Fall ist der Verkäufer jedoch nicht von allen Pflichten befreit: Dem Käufer verbleiben die sekundären Gewährleistungsrechte, insbesondere Minderung oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Rücktritt.

Darf der Händler die Ware zur Prüfung zurückverlangen?

Ja.

Die Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der geltend gemachten Mängel zur Verfügung stellt (§ 439 Abs. 5 BGB) .

Der Verkäufer darf die Überprüfung verlangen, ohne sich vorab auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung festlegen zu müssen. Die Bereitschaft zur Untersuchung darf insbesondere nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer einer bestimmten Art der Nacherfüllung zustimmt.

Der Käufer ist daher verpflichtet, dem Verkäufer die erforderliche Gelegenheit zur Prüfung zu geben, bevor weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.

Wo findet die Mängelprüfung statt?

Das Gesetz bestimmt den Ort der Überprüfung einer mangelhaften Kaufsache nicht ausdrücklich. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Regeln zum Leistungsort (§ 269 BGB) sowie die Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses.

Vorrangig gilt eine vertragliche Vereinbarung der Parteien. Fehlt eine solche, ist nach der Rechtsprechung des BGH eine interessenbezogene Einzelfallabwägung vorzunehmen.

Dabei gelten folgende Leitlinien:

- Fest eingebaute oder ortsgebundene Sachen (z. B. Einbauküchen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen):
Der Leistungs- und Überprüfungsort ist regelmäßig der Belegenheitsort, also der Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet.
- Mobile Kaufsachen (z. B. Paketware, Elektrogeräte): Der Leistungsort liegt grundsätzlich am Sitz des Verkäufers; der Käufer muss die Sache dorthin verbringen oder versenden.
- Fahrzeuge: Der Leistungsort ist in der Regel ebenfalls der Sitz des Verkäufers (Autohaus/Werkstatt), da dort die notwendige technische Infrastruktur vorhanden ist.

Unabhängig vom Ort der Überprüfung gilt jedoch:

Der Verkäufer hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB) .

Im Verbrauchsgüterkauf muss der Verkäufer die Kaufsache zudem auf eigene Kosten zurücknehmen, wenn sie zur Nacherfüllung an ihn zu verbringen ist (§ 475 Abs. 6 BGB) . Der Verbraucher trägt weder Kosten noch Transportrisiko.

Wer trägt die Kosten für die Einsendung und Überprüfung der vermeintlich mangelhaften Sache?

Grundsätzlich der Verkäufer.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Überprüfungskosten – hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB) .

Dies gilt unabhängig davon, ob sich der geltend gemachte Mangel im Rahmen der Überprüfung tatsächlich bestätigt, sofern der Käufer den Mangel nicht schuldhaft unzutreffend gerügt hat.

Kein Mangel – wer zahlt dann für die Einsendung der Ware?

Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass kein Sachmangel vorliegt oder die Ursache im Verantwortungsbereich des Käufers liegt (z. B. gewöhnlicher Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung), kann der Verkäufer Ersatz der Einsende- und Überprüfungskosten verlangen, sofern der Käufer wusste oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass kein Mangel besteht (§ 280 Abs. 1 BGB) .

Hat der Käufer den Mangel hingegen nicht schuldhaft gerügt, verbleibt es bei der Kostentragungspflicht des Verkäufers.

Eine AGB-Klausel, durch die dem Käufer bereits im Vorfeld die Kosten für die Untersuchung der Kaufsache sowie weitere Maßnahmen für den Fall auferlegt werden, dass sich nach der Überprüfung kein relevanter Mangel herausstellt, ist unwirksam.

Durch eine solche AGB-Klausel würde der Käufer unzulässig abgeschreckt, überhaupt Mängelansprüche geltend zu machen (so das Urteil des BGH vom 02.09.2010, Az. VII ZR 110/09).

Verweigerte Prüfung – trotzdem Nacherfüllungspflicht?

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Nacherfüllung zu leisten, solange der Käufer ihm nicht die erforderliche Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache am maßgeblichen Erfüllungsort gibt (vgl. Urteil des BGH vom 19.12.2012 – Az. VIII ZR 96/12 und das Urteil des BGH vom 1.7.2015 – Az. VIII ZR 226/14).

Ein berechtigtes Verlangen des Verkäufers nach vorheriger Untersuchung stellt keine Verweigerung der Nacherfüllung dar. Der Käufer kann daraus insbesondere keine sofortigen Rechte auf Rücktritt oder Schadensersatz herleiten.

Beginnt im Fall der Reparatur oder Umtausch der Kaufsache die Gewährleistungsfrist neu?

Grundsätzlich nein.

Weder eine Reparatur (Nachbesserung) noch eine Nachlieferung (Umtausch) führen automatisch zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist. Die ursprünglich laufende Verjährungsfrist bleibt bestehen.

1. Ausnahme: Anerkenntnis des Verkäufers

Ein Neubeginn der Verjährung tritt nur ein, wenn der Verkäufer den Mangel ausdrücklich oder konkludent anerkennt (§ 212 BGB) . Dies setzt voraus, dass er im Bewusstsein einer bestehenden Rechtspflicht handelt.
Erfolgt die Nacherfüllung ausdrücklich aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu.

2. Hemmung während der Nacherfüllung

Unabhängig davon ist die Verjährung für die Dauer der Nacherfüllung gehemmt (§§ 203, 209 BGB) . Der Zeitraum zwischen der Mängelrüge und der Rückgabe der Sache wird nicht in die laufende Gewährleistungsfrist eingerechnet.

3. Zusatzschutz im Verbrauchsgüterkauf (B2C): Ablaufhemmung

Im Verbrauchsgüterkauf gilt ergänzend eine gesetzliche Ablaufhemmung:

Wurde die Sache zur Nacherfüllung an den Verkäufer übergeben, tritt die Verjährung wegen dieses Mangels frühestens zwei Monate nach Rückgabe der Sache an den Verbraucher ein (§ 475e Abs. 3 BGB) – selbst dann, wenn die ursprüngliche Gewährleistungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen wäre.

Kann der Käufer Kostenersatz vom Verkäufer verlangen, wenn er die Reparatur selbst durchführt oder durchführen lässt?

Grundsätzlich nein.

Der Käufer darf die Reparatur nicht eigenmächtig selbst vornehmen oder durch Dritte durchführen lassen und anschließend Kostenersatz verlangen, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben. In diesem Fall verliert der Käufer regelmäßig seine Gewährleistungsansprüche, da dem Verkäufer das gesetzlich vorgesehene Recht zur Nacherfüllung abgeschnitten wird.

Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer

  • die Nacherfüllung verweigert,
  • sie nicht innerhalb angemessener Frist erbringt oder
  • sie fehlgeschlagen ist.

Erst dann kann der Käufer die Mängelbeseitigung selbst vornehmen (oder vornehmen lassen) und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Unberührt bleiben dringende Ausnahmefälle, in denen eine sofortige Reparatur erforderlich ist, um erhebliche Schäden zu verhindern oder Gefahren abzuwenden. In solchen Fällen kann ein Kostenersatzanspruch auch ohne vorherige Fristsetzung in Betracht kommen.

Was geschieht im Fall der Nachlieferung mit der mangelhaften Sache?

Liefert der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache herauszugeben (§ 439 Abs. 6 BGB) . Der Verkäufer kann die Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen und diese zurücknehmen.

Die Kosten der Rücksendung hat der Verkäufer zu tragen. Der Käufer ist nicht verpflichtet, für Transport oder Rückgabe der mangelhaften Sache aufzukommen.

Käufer schickt mangelhafte Sache zurück und es fehlt Zubehör - was nun?

Bei Rückgabe der mangelhaften Sache im Rahmen der Nachlieferung hat der Käufer diese grundsätzlich vollständig, also einschließlich des ursprünglich mitgelieferten Zubehörs, zurückzugeben.

Fehlt Zubehör oder sonstige Bestandteile, ist der Käufer zum Wertersatz verpflichtet, soweit der Verlust oder das Fehlen von ihm zu vertreten ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 BGB) . Der Wertersatz bemisst sich nach dem objektiven Wert der fehlenden Teile.

Darf der Händler bei Nachlieferung Nutzungsersatz verlangen?

Nein.

Im Verbrauchsgüterkauf kann der Verkäufer bei einer Nachlieferung weder die Herausgabe gezogener Nutzungen noch Ersatz für die bisherige Nutzung der mangelhaften Sache verlangen (§ 475 Abs. 3 Satz 1 BGB) .

Der in § 439 Abs. 6 BGB grundsätzlich vorgesehene Nutzungsersatz ist im Verhältnis Unternehmer–Verbraucher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verbraucher erhält die mangelfreie Sache, ohne für die bisherige Nutzung der mangelhaften Ware Ausgleich leisten zu müssen.

Wann darf der Verbraucher ohne Frist andere Gewährleistungsrechte geltend machen?

Im Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher nach § 475d BGB ohne weiteres Abwarten einer Frist unmittelbar auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz übergehen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • der Unternehmer hat die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem er über den Mangel unterrichtet wurde,
  • trotz eines Nacherfüllungsversuchs besteht der Mangel fort,
  • der Mangel ist so schwerwiegend, dass ein sofortiger Rücktritt oder Schadensersatz gerechtfertigt ist,
  • der Unternehmer hat die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert, oder
  • es ist nach den Umständen offensichtlich, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.

Was geschieht, wenn die nachgelieferte Ware beim Transport verloren geht?

Geht eine im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferte Sache auf dem Transportweg verloren, gilt die Nacherfüllung als nicht erfolgt. Der Verkäufer schuldet eine mangelfreie Sache beim Käufer; die Nacherfüllung ist eine Erfolgsschuld.

1. Verbrauchsgüterkauf (B2C)

Im Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer das Transportrisiko. Geht die nachgelieferte Ware verloren, bleibt der Anspruch auf Nacherfüllung grundsätzlich bestehen.

Der Verbraucher muss jedoch keine weiteren Nacherfüllungsversuche abwarten, wenn die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB) . Verstreicht die Frist – etwa wegen des Verlusts auf dem Transportweg –, kann der Verbraucher verschuldensunabhängig auf Rücktritt oder Minderung übergehen.

2. Unternehmerischer Geschäftsverkehr (B2B)

Auch im B2B-Bereich ist die Nacherfüllung erst mit tatsächlichem Erfolg erfüllt. Geht die nachgelieferte Ware verloren, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen. Ob weitere Versuche hinzunehmen sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln zur Fristsetzung und Zumutbarkeit.

3. Rücktritt und Schadensersatz

Der Rücktritt ist verschuldensunabhängig und setzt lediglich den fehlenden Erfolg der Nacherfüllung voraus.
Ein Schadensersatzanspruch erfordert hingegen ein Verschulden des Verkäufers (§ 280 BGB) . Geht die Ware ohne dessen Verschulden verloren, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Schadensersatz.

Ein möglicher Regress des Verkäufers gegen das Transportunternehmen bleibt unberührt.

Wann gilt eine Frist zur Nacherfüllung als „angemessen“?

Im Verbrauchsgüterkauf muss der Verbraucher keine ausdrückliche Frist zur Nacherfüllung setzen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Nacherfüllung von sich aus innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen (§ 475 Abs. 5 BGB) .

Eine angemessene Frist beginnt bereits mit der Aufforderung des Verbrauchers zur Nacherfüllung zu laufen. Verstreicht sie fruchtlos, kann der Verbraucher unmittelbar Rücktritt erklären oder Schadensersatz geltend machen (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB) .

Wie lang die Frist im Einzelfall ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen, insbesondere nach

  • Art und Schwere des Mangels,
  • dem technischen und organisatorischen Aufwand der Nacherfüllung sowie
  • der Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Ersatzware.

Eine starre zeitliche Vorgabe gibt es nicht. Im Streitfall entscheidet das zuständige Gericht, ob die Nacherfüllung noch innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.

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1 Kommentar

O
Oliver Timm
Neue Variante - Gewährleistungsrecht - Gerätetausch erst bei weiterer Zahlung
Eine neue Masche ist, dass bei Gewährleistung der Verkäufer das Gerät zwar austauscht, aber nur wenn der Ersatzartikel erneut bezahlt wird. Das bedeutet Z.B. man kauft einen Herd für 400€. Geht dieser kaputt, was zur Gewährleistung führt, so liefert der Verkäufer den Ersatzherd erst wenn erneut der Herd bezahlt wird. Der Käufer muss dann erneut 400€ zahlen, dann liefert der Verkäufer den austauschend und zahlt später die 400€ an den Käufer zurück.
Interessant ist dabei auch, wenn der Herd nun 450€ kostet. Ob es dann 400€ bzw. 450€ zurück gibt. Meiner Meinung nach entspricht dieses Verhalten nicht dem Gewährleistungsrecht. Sondern es ist eine von dem Verkäufer getätigte Totalverweigerung. 
Ein Neukauf und danach die Rücknahme des defekten Artikel. 
Was dazu führt dass der Kunde bei Preiserhöhungen auch diese trägt.
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