Fahrplan zum Widerrufsbutton – Was kommt auf die Unternehmer zu?
Ab dem 19.06.2026 müssen zahlreiche Unternehmer in der EU Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Wir fassen nochmals die wichtigsten Fakten zusammen und zeigen auf, inwieweit unsere Kanzlei betroffene Mandanten bei der Umsetzung unterstützt.
Inhaltsverzeichnis
- Was kommt auf die Unternehmer zu?
- Welche technischen Lösungen für Shopsysteme sind bereits bekannt?
- Welche technischen „Notlösungen“ gibt es, wenn kein systemkonformes Plugin existiert?
- Was gilt für die Umsetzung bei Online-Marktplätzen?
- Müssen die Rechtstexte (z. B. Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung) angepasst werden?
- Was gilt, wenn der Unternehmer schon vor dem Stichtag eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellt?
- Ab wann stehen die neuen Rechtstexte zur Verfügung?
- Müssen die Rechtstexte neu konfiguriert werden?
- Muss für jeden Online-Vertriebskanal eine gesonderte Widerrufsbelehrung genutzt werden?
- Dürfen die neuen Rechtstexte schon vor dem Stichtag genutzt werden?
- Welche Risiken drohen bei nicht fristgemäßer Umsetzung?
Was kommt auf die Unternehmer zu?
Ab dem 19.06.2026 müssen Unternehmer, die die Möglichkeit anbieten, Fernabsatzverträge, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, über eine Online-Benutzeroberfläche — wie eine Website oder eine Anwendung — zu schließen, für den Verbraucher neben anderen vorhandenen Widerrufsoptionen auch die Möglichkeit vorsehen, den Vertrag über eine elektronische Funktion zu widerrufen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.
Welche Verträge von der neuen Pflicht betroffen sind und wie diese konkret umgesetzt werden kann, erläutern wir in diesen FAQ.
Neben der technischen Umsetzung der neuen Widerrufsfunktion müssen betroffene Unternehmer auch ihre Rechtstexte anpassen, soweit diese hiervon betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung.
Inwieweit sich die neuen Vorgaben auf die genannten Rechtstexte auswirken, erläutern wir in diesem Beitrag.
Welche technischen Lösungen für Shopsysteme sind bereits bekannt?
In technischer Hinsicht handelt es sich bei dem neuen Widerrufsbutton um ein per Schaltfläche verlinktes elektronisches Kontaktformular mit vorgegebenen Datenfeldern, dessen Absendung eine automatische Eingangsbestätigung (nicht: Bestätigung des Widerrufs!) auslösen muss.
Abhängig vom Shopsystem sehen sich Unternehmer allerdings mit Schwierigkeiten bei der Programmierung bzw. Kodierung konfrontiert.
Aus diesem Grund sehen sich nicht nur Shopsysteme selbst, sondern auch Drittanbieter in App- oder Plugin-Stores für diese Systeme berufen, Unternehmern pragmatische Lösungen anzubieten.
In diesem Beitrag zeigen wir, welche Lösungen derzeit (Stand 02/2026) bereits existieren, und bewerten diese hinsichtlich ihrer Anforderungskonformität.
Welche technischen „Notlösungen“ gibt es, wenn kein systemkonformes Plugin existiert?
Die neue Online-Widerrufsfunktion muss technisch in den eigenen Onlineshop integriert werden, was sehr aufwendig sein kann.
Zwar wird sich ein Großteil der Unternehmer keine Sorgen um die technische Implementierung des Widerrufsbuttons in den eigenen Onlineshop machen müssen, da diese der Anbieter des Shopsystems mit einem Update übernimmt bzw. die Funktion durch ein Plugin „nachrüstbar“ ist. Gleichwohl wird es auch Shop-Betreiber geben, die „technisch“ in Sachen Widerrufsbutton in die Röhre schauen werden.
Dies gilt insbesondere für solche Unternehmer, deren Shop auf einer kompletten Eigenentwicklung basiert bzw. deren Shopsystem(version) nicht mehr mit Updates seitens des Anbieters versorgt wird.
Was also kann ich als Shop-Betreiber tun, wenn der Widerrufsbutton nicht durch ein Update oder Plugin in meinem Shop nachrüstbar ist?
Welche „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ für betroffene Shop-Betreiber in Betracht kommen könnten, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Was gilt für die Umsetzung bei Online-Marktplätzen?
Die Pflicht zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion bezieht sich auch auf Unternehmer, die Fernabsatzverträge über Online-Marktplätze schließen. Demnach haftet in jedem Fall der Unternehmer für die korrekte Umsetzung der Widerrufsfunktion. Bei Online-Marktplätzen ist allerdings in der Regel der Marktplatzbetreiber für die technische Umsetzung verantwortlich, da der Unternehmer hierauf keinen Einfluss hat. Bei fehlender oder mangelhafter Umsetzung durch den Marktplatzbetreiber kann der Unternehmer sich für materielle Schäden ggf. im Regresswege vom Marktplatzbetreiber freistellen lassen.
Sofern der Marktplatzbetreiber bisher noch keine Angaben zur Bereitstellung einer technischen Lösung gemacht hat, sollten betroffene Unternehmer diesen - nicht zuletzt zur Sicherung möglicher Regressansprüche - schriftlich hierzu auffordern. Zu diesem Zweck stellen wir hier ein passendes Musterschreiben bereit.
Müssen die Rechtstexte (z. B. Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung) angepasst werden?
Neben der technischen Umsetzung der neuen Widerrufsfunktion müssen betroffene Unternehmer auch ihre Rechtstexte anpassen, soweit diese hiervon betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung.
Inwieweit sich die neuen Vorgaben auf die genannten Rechtstexte auswirken, erläutern wir in diesem Beitrag.
Was gilt, wenn der Unternehmer schon vor dem Stichtag eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellt?
Die neue Regelung gilt ab dem 19.06.2026. Bis dahin müssen betroffene Unternehmer spätestens eine elektronische Widerrufsfunktion implementiert haben.
Davor können betroffene Unternehmer bereits freiwillig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen und sollten dann Anpassungen an den Rechtstexten vornehmen.
Welche Anpassungen betroffene Unternehmer an den Rechtstexten vornehmen sollten, wenn Sie schon vor dem Stichtag freiwillig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, erläutern wir in diesem Beitrag.
Ab wann stehen die neuen Rechtstexte zur Verfügung?
Wir werden unseren Mandanten die angepassten Rechtstexte im Rahmen unserer Schutzpakete voraussichtlich ab dem 12.06.2026 über unser Mandantenportal bereitstellen.
Müssen die Rechtstexte neu konfiguriert werden?
Soweit die Rechtstexte von der Änderung betroffen sind (Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung) müssen sie einmalig neu konfiguriert werden, wobei sich dies bei der Datenschutzerklärung auf die Beantwortung zweier neuer Fragen im Konfigurator beschränkt. Die Widerrufsbelehrung muss dagegen einmalig vollständig neu konfiguriert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Rechtstexte eine von uns bereitgestellte Schnittstelle genutzt wird.
Muss für jeden Online-Vertriebskanal eine gesonderte Widerrufsbelehrung genutzt werden?
Zukünftig muss für jeden Online-Vertriebskanal eine gesonderte Widerrufsbelehrung genutzt werden, da der Hinweis zur elektronischen Widerrufsfunktion auf den jeweiligen Vertriebskanal zugeschnitten sein muss. Das Gesetz verlangt vom Unternehmer, den Hinweis zur elektronischen Widerrufsfunktion so klar und verständlich zu gestalten, dass diese vom Verbraucher bei Bedarf leicht gefunden werden kann. Ein auf den jeweiligen Online-Vertriebskanal zugeschnittener Hinweis ist daher unumgänglich.
Dürfen die neuen Rechtstexte schon vor dem Stichtag genutzt werden?
Die angepassten Rechtstexte dürfen jedenfalls erst genutzt werden, wenn der Unternehmer auch eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellt. Zudem sollte die angepasste Widerrufsbelehrung erst ab dem 19.06.2026 genutzt werden, damit sie dem gesetzlichen Muster entspricht. Wir halten das Risiko jedoch für vertretbar, wenn die angepasste Widerrufsbelehrung bei bereits existierender Widerrufsfunktion schon zu einem früheren Zeitpunkt verwendet wird.
Welche Risiken drohen bei nicht fristgemäßer Umsetzung?
Ist der Unternehmer verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen und stellt er diese nicht spätestens ab dem 19.06.2026 bereit, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und empfindliche Bußgelder. Betroffene Unternehmer sollten sich daher rechtzeitig auf die notwendigen Anpassungen vorbereiten.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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