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Gewährleistungs- und Garantielabel

FAQ zum Gewährleistungs- und Garantielabel ab 27.09.2026

FAQ zum Gewährleistungs- und Garantielabel ab 27.09.2026
16 min 71
Stand: 03.09.2026
Erstfassung: 03.03.2026
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: „Neue EU-Labels: Mit unseren neuen Tools schnell zum richtigen Label“

Zum 27.09.2026 müssen Händler mit gesetzlichen Labels über die Gewährleistung und vorhandene Garantien informieren. In unseren FAQ klären wir die wichtigsten Fragen zu Anwendungsbereich, Darstellungsvorgaben und Einbindung.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

1. Was sind das Gewährleistungs- und das Garantielabel?

Die Label sind zwei neue Kennzeichnungselemente, die mit der Richtlinie 2024/825 von der EU für Verbraucherverträge eingeführt wurden.

Das Gewährleistungslabel (sog. „harmonisierte Mitteilung“) enthält alle wesentlichen Informationen zu den Mängelrechten für den Fall des Erhalts einer mangelhaften Ware.

Das Garantielabel (sog. „harmonisierte Kennzeichnung“) informiert dahingegen über das Bestehen einer Herstellergarantie für eine Ware und über ihre wesentlichen Kriterien.

Beide Elemente sollen Verbraucher für ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte stärker sensibilisieren und ihnen durch prägnante Informationen ihr Vorhandensein vor Augen führen sowie ihre Durchsetzung erleichtern.

Für Händler besteht daher die Pflicht, diese Label situativ vor Abschluss von Verbraucherverträgen wahrnehmbar darzustellen und zugänglich zu machen.

Die Umsetzung in nationales Recht ist in Deutschland über das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ erfolgt.

Die Pflicht zur Labelanführung ergeht künftig aus einem erweiterten Art 246 (für den stationären Handel) bzw. Art. 246a (für den Fernabsatz) EGBGB.

2. Ab wann sind die Label darzustellen?

Ab dem 27.09.2026.

3. Wo müssen die Label überhaupt dargestellt werden und wo nicht?

Die Label sind (nur) dort darzustellen, wo unmittelbare Verträge mit Verbrauchern über Waren (körperliche Gegenstände) geschlossen werden.

Im Online-Bereich sind dies alle Auftritte mit integrierter elektronischer Bestellfunktion für den Verkauf (auch) von Waren an Verbraucher, also

  • B2C-Online-Shops und
  • Auftritte auf B2C-Verkaufsplattformen

Eine unmittelbare Label-Darstellung ist dahingegen nicht erforderlich auf

  • reinen Präsentationswebsites und
  • Websites, auf denen Angebote nur angefragt werden, aber nicht direkt per Online-Kauf in Anspruch genommen werden können.

Wer Verbrauchern aber über einen Fernkommunikationskanal jenseits der Website ein Warenangebot unterbreitet, muss das Gewährleistungs- und - sofern einschlägig - das Garantielabel vor Vertragsschluss verfügbar machen und idealerweise dem Angebot beifügen, s. für die Modalitäten weiter unten.

Im Offline-Bereich betroffen ist der stationäre Warenverkauf an Verbraucher, also sowohl Ladengeschäfte als auch Markt- und Verkaufsstände.

4. Müssen die Label auch im B2B-Handel dargestellt werden?

Nein.

Die Pflicht zur Darstellung der Labels gilt nur gegenüber Verbrauchern.

Reine B2B-Shops, die als solche eindeutig erkennbar sind, sowie B2B-Verkaufsstätten müssen die Label nicht darstellen.

Gleiches gilt bei B2B-Vertragsschlüssen im Fernabsatz, die nicht via Online-Shop, sondern etwa wie Telefon oder via E-Mail erfolgen.

5. Gelten die Label auch im stationären Handel?

Ja, die Label sind auch im stationären Warenhandel mit Verbrauchern verpflichtend.

6. Dürfen die Label auch schon vor dem Stichtag (27.09.2026) dargestellt werden?

Ja, das ist grundsätzlich zulässig.

Händler müssen ihre Präsentationen und Auftritte in Bezug auf die Labels nicht starr am 27.09.2026 umstellen.

Auch eine frühere Umsetzung ist möglich.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Einbindung und Darstellung bereits dann den ab dem 27.09.2026 geltenden Vorgaben entsprechen müssen.

Bei der vorzeitigen Darstellung des Gewährleistungslabels besteht ein (sehr) geringes Risiko der wettbewerbswidrigen Irreführung durch gesetzliche Selbstverständlichkeiten.

Die werbende Hervorhebung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts als besondere Leistung des Händlers ist nämlich unzulässig.

Allerdings kann nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei vor dem 27.09.2026 nicht irreführend sein, was zum 27.09.2026 gesetzlich verpflichtend wird.

Dies gilt schließlich auch deshalb, weil die Nutzung des Labels einen rein informatorischen und keinen werblichen Zweck verfolgt und die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden nicht werblich als Eigenleistung des Händlers anpreist.

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Das Gewährleistungslabel

1. Wie sieht das Gewährleistungslabel aus?

Das EU-Gewährleistungslabel ist eine statische, nicht produkt- und händlerabhängige und mithin nicht personalisierbare Grafik, das die wesentlichen Informationen zu den Voraussetzungen und Fristen der gesetzlichen Gewährleistung beinhaltet.

Es sieht in Farbe wie folgt aus:

Gewährleistungslabel

2. Muss das EU-Gewährleistungslabel auch bei Verkauf von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen dargestellt werden?

Nein.

Das EU-Gewährleistungslabel ist nur bei Verkauf körperlicher Waren an Verbraucher darzustellen.

Für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt es nicht.

3. Sind bestimmte Warenkategorien von der Darstellungspflicht ausgenommen?

Ausdrücklich nein.

Das Label ist bei Verkauf an Verbraucher für alle physischen Waren verpflichtend, und zwar unabhängig davon, ob nach Ansicht des Händlers eine zweijährige Gewährleistung grundsätzlich mit möglichen Produktmängeln unvereinbar ist.

4. Wie, wo, in welcher Farbe und in welcher Größe ist das Label darzustellen?

Dies hängt vom konkreten Verkaufskanal ab:

a. Online-Shops und Plattformen

Auf Websites mit elektronischer Bestellfunktion und auf Handelsplattformen muss das Label

  • klar erkennbar
  • gut sichtbar und
  • vor Abgabe der Bestellung

dargestellt werden.

Erforderlich ist also eine Anführung in hervorgehobener Weise entweder

  • auf der jeweiligen Produktdetailseite oder
  • an zentraler Stelle im Checkout.

Zu verwenden ist ausschließlich die farbige Variante des Labels, die Schwarz-Weiß-Option ist unzulässig.

Das Label muss direkt als Grafik eingebunden sein und darf nicht

  • nur aus einem Text oder einer kleinen Grafik heraus verlinkt
  • nur bei Mouseover gut sichtbar angezeigt oder
  • erst nach Ausklappen einer Rubrik, eines Reiters oder eines Volltextes sichtbar gemacht

werden.

Eine geschachtelte Anzeige wird vom EU-Gesetzgeber nicht ausdrücklich erlaubt.

Spezifische Größen- oder Dimensionsvorgaben gibt es bei der Darstellung im Online-Shop und auf Plattformen allerdings nicht.

Die Gestaltungsvorgabe des „DIN A4“-Formats gilt nur, wenn der maßgebliche Verbrauchervertrag nicht über eine elektronische Bestellfunktion zustande kommt.

b. Fernkommunikation ohne Online-Bestellung

Bei Verträgen, die nicht über eine elektronische Shop-Funktion, sondern über andere Fernkommunikationsmittel (etwa: E-Mail) zustande kommen, muss das Label gut sichtbar vor Vertragsschluss verfügbar gemacht werden.

Es gelten hier allerdings besondere Gestaltungsvorgaben:

  • Das Label darf farbig oder schwarz-weiß sein
  • Es muss mindestens in der Größe A4 bereitgestellt werden

Bei Vertragsschluss via E-Mail-Austausch sollte das Label in der Mindestgröße A4 in der E-Mail, die das Angebot des Händlers enthält, direkt als Grafik im Textkörper eingebunden sein.

Zulässig dürfte allerdings auch die Übermittlung als Bilddatei im Anhang sein, sofern in der Mail auf diesen Anhang hingewiesen wird und die Datei entsprechend eindeutig bezeichnet ist.

c. Stationärer Handel

Im stationären Handel oder an Verkaufsständen muss das Label mindestens in der Größe A4 farbig oder schwarz-weiß im Verkaufsraum ausgehängt oder ausgestellt werden.

Idealerweise ist ein hinreichend großer Aushang im Kassenbereich oder ein Aufsteller an jeder Kasse zu wählen.

5. Muss das Label in Online-Shops und auf Plattformen in A4 dargestellt werden?

Nein. Diese Größenvorgabe gilt für Websites mit Shop-Funktion gerade nicht, sondern nur für Vertragsschlüsse via individueller Fernkommunikation und im stationären Handel.

In Online-Shops und auf Plattformen ist (nur) erforderlich, dass das Label hervorgehoben so dimensioniert dargestellt wird, dass es mit bloßem Auge gut zu erkennen ist.

Außerdem muss es in der farbigen Version, nicht der Schwarz-Weiß-Version, eingebunden werden.

Zudem ist eine direkte Einbindung als hinreichend große Grafik erforderlich. Vorschaubilder oder geschachtelte Anzeigen via Link, Mouseover oder Dropdown sind nicht zulässig.

6. Wie erhalte ich das Label?

Das Label kann als Grafikdatei von den Servern der EU-Kommission heruntergeladen werden.

Das Label in farbiger Version – für Online-Shops und Plattformen zwingend – stellen wir alternativ hier zum kostenlosen Download zur Verfügung.

7. Darf das Label im Shop oder auf Plattformen als Produktbild eingestellt werden?

Grundsätzlich nein. Das Label muss so eingebunden werden, dass es direkt mit bloßem Auge gut erkennbar ist.

Kleinere Vorschaubilder, die sich erst bei Mouseover oder Klick vergrößern, erfüllen diese Vorgabe nicht.

8. Verkauf in mehrere Länder über Shop oder Plattformen: Welche Sprache für das Label?

Für die Sprache des Labels ist nach aktuellem Stand nicht maßgeblich, in welche EU-Mitgliedstaaten geliefert wird, sondern in welcher Sprache der Verkaufsauftritt betrieben wird.

Wer einen Online-Shop ausschließlich in deutscher Sprache betreibt, muss das Label ausschließlich in deutscher Sprache bereitstellen - auch dann, wenn eine Bestellung aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingeht.

Eine Verpflichtung, das Label in allen Sprachen der EU-Mitgliedsstaaten vorzuhalten, in die auch geliefert wird, besteht nicht.

Händler, die Ihren Verkaufsauftritt aber mehrsprachig ausgestalten (z. B. zusätzliche Sprachversionen in Englisch, Französisch oder Italienisch), müssen das Label in der Sprache der jeweiligen Shop-Version darstellen.

Benötigen Sie das Label in weiteren Sprachfassungen, können Sie auf der Seite der EU im Auswahlfeld oben zwischen den einzelnen Sprachfassungen der Verordnung umschalten und dann in Anhang I auf das Label in der jeweiligen Sprachfassung zugreifen.

9. Online-Shop und Plattformen: Darf das Label auch erst im Checkout dargestellt werden?

Ja, das ist zulässig und, sofern technisch möglich, zur Begrenzung des Aufwands sogar empfehlenswert.

Zu beachten ist, dass das Label in Farbe in für die Wahrnehmung mit bloßen Auge hinreichender Größe direkt als Grafik, also nicht über Link, Mouseover, Dropdown oder kleinere Anzeigebilder oder -texte, eingebunden werden muss.

Wer über seinen Verkaufsauftritt sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte oder Dienstleistungen anbietet, muss bei Einbindung des Labels im Checkout klarstellen, dass das Label nur für Waren gilt.

Das Label könnte hier etwa mit folgendem Begleittext flankiert werden:

Für körperliche Waren in Ihrer Bestellung beachten Sie bitte das nachstehende Label zur Gewährleistung:

10. Muss das Gewährleistungslabel auch nachvertraglich, etwa als Grafik in einer Bestellbestätigung, bereitgestellt werden?

Zumindest in der Theorie besteht nach § 312f Abs. 2 BGB bei Fernabsatzverträgen die Obliegenheit, sämtliche Pflichtangaben des Art. 246a EGBGB nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per E-Mail) erneut bereitzustellen.

Dies umfasst nicht nur die wesentlichen Wareneigenschaften, Lieferzeiten, Zahlungs- und Leistungsbedingungen und Hinweise auf die gesetzliche Gewährleistung, sondern ab dem 27.09.2026 auch das Gewährleistungslabel. Dessen Pflichtanführung wird nämlich in den Katalog des Art. 246a EGBGB aufgenommen.

Faktisch ist diese umfangreiche Obliegenheit in Online-Shops aber (automatisiert) kaum umsetzbar und ihre Nichtbefolgung hat in der Vergangenheit bislang zu keinerlei rechtlichen Konsequenzen geführt.

Wer sich vollständig rechtlich korrekt verhalten will, wäre aber gehalten, das Gewährleistungslabel als Grafik nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa als Anhang der Bestellbestätigungsmail) zu übermitteln.

Die Obliegenheit besteht nicht, soweit dem Verbraucher die Informationen bereits vorvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden.

Bei Vertragsschlüssen im Wege der individuellen Kommunikation, für welche die Übersendung des Labels als Grafik bereits mit dem Angebot empfohlen wird (s.o.), entfällt dann die Pflicht zur nachvertraglichen zusätzlichen Übermittlung.

Das Garantielabel

1. Wie unterscheidet sich das Garantielabel vom Gewährleistungslabel?

Das Garantielabel knüpft nicht an gesetzliche Mängelrechte an, sondern an eine vom Hersteller einer Ware eingeräumte gewerbliche Haltbarkeitsgarantie als freiwillige Zusatzleistung bei Produktmängeln.

Es informiert insofern über zusätzliche Rechte des Verbrauchers, die diesem unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber dem Hersteller zustehen.

Anders als das Gewährleistungslabel ist das Garantielabel nicht statisch und unveränderlich, sondern produktspezifisch.

Es muss den konkreten Namen des Herstellers, die Modellkennung des Produkts und den konkreten Garantiezeitraum direkt grafisch ausweisen.

Daher ist das Garantielabel vor seiner Verwendung zwingend zu personalisieren.

Anders als das Gewährleistungslabel hat das Garantielabel allerdings keine unterschiedlichen, sondern nur eine (alle Amtssprachen berücksichtigende) Sprachfassung.

2. Wie sieht das Garantielabel aus?

Das Garantielabel muss stets durch produktspezifische Angaben

  • zum Hersteller
  • zur Modellkennung und
  • zum Garantiezeitraum

personalisiert werden und ist daher in seiner konkreten Gestaltung variabel und gerade nicht statisch.

Ein noch zu personalisierendes Musterlabel sieht wie folgt aus:

Garantielabel

3. Wann ist das Label erforderlich?

Das Label ist erforderlich und muss verwendet werden, wenn ein Hersteller für eine vom Händler angebotene Ware eine Haltbarkeitsgarantie einräumt, die

  • unentgeltlich, also ohne Zusatzkosten für den Verbraucher, gewährt wird,
  • die gesamte Ware erfasst, also nicht nur einzelne Komponenten, und
  • länger als zwei Jahre gilt.

Erfasst werden ausdrücklich nur Garantien des Herstellers.

Hersteller ist hierbei nach Art. 2 Nr. 4 der EU-Richtlinie 2019/771

  • der EU-Produzent einer Ware,
  • der EU-Importeur einer Ware oder
  • jeder andere Marktakteur, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf der Ware als Hersteller ausgibt

Für vom Händler, der sich nicht als Hersteller ausgibt, eigenständig eingeräumte Garantieversprechen gilt das Label nicht.

4. Gilt das Garantielabel auch für digitale Inhalte und Dienstleistungen?

Nein.

Das Garantielabel ist nur bei Verkauf körperlicher Waren an Verbraucher darzustellen.

Für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt es nicht.

5. Ist das Garantielabel nur verpflichtend, wenn man mit der Herstellergarantie auch wirbt?

Nein. Die Pflicht zur Vorhaltung des Garantielabels knüpft an das Bestehen einer Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren an und nicht daran, ob der Händler diese Garantie auch werblich erwähnen möchte.

Bereits die Kenntnis eines vorhandenen Herstellergarantieversprechens verpflichtet zur Darstellung des Labels.

Es ist daher ab dem 27.09.2026 nicht mehr möglich, bestehende Herstellergarantien zu „verschweigen“, um sich nicht mit den Werbevoraussetzungen für Garantien auseinandersetzen zu müssen.

Besteht für eine Ware eine Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren, muss der Händler das Garantielabel nutzen.

6. Wie, wo, in welcher Farbe und in welcher Größe ist das Label darzustellen?

Dies hängt vom konkreten Verkaufskanal ab:

a. Online-Shops und Plattformen

Auf Websites mit elektronischer Bestellfunktion und auf Handelsplattformen muss das Label

  • klar erkennbar
  • gut sichtbar und

auf der jeweiligen Produktdetailseite dargestellt werden.

Anders als das Gewährleistungslabel kann das Garantielabel nicht im Checkout eingebunden werden, weil es produktbezogen ist.

Für editierbare Angaben ist die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden.

Zu verwenden ist ausschließlich die farbige Variante des Labels, die Schwarz-Weiß-Option ist unzulässig.

Das Label kann entweder

  • direkt als Grafik oder
  • als geschachtelte Anzeige

eingebunden werden.

Für die geschachtelte Anzeige gilt:

1. Es ist das folgende Format zu verwenden:

Garantielabel geschachtelt

2. Die Anzeige muss gut erkennbar sein.

3. Die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.

4. Das Label muss beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen in der farbigen Variante vollständig erscheinen.

Für das Garantielabel gilt mithin, dass eine vollständige Label-Anzeige mit der geschachtelten Darstellung verlinkt werden darf.

Die geschachtelte Anzeige muss hierbei aber so groß sein, dass Sie mit bloßem Auge gut erkennbar ist, und an problemlos erkennbarer Stelle auf der Produktdetailseite eingebunden werden.

Spezifische Größen- oder Dimensionsvorgaben gibt es bei der Darstellung im Online-Shop und auf Plattformen allerdings nicht.

Die Gestaltungsvorgabe des „95 x 100 mm“-Formats gilt nur, wenn der maßgebliche Verbrauchervertrag nicht über eine elektronische Bestellfunktion zustande kommt.

Zusätzliche Anzeige auf finaler Bestellseite erforderlich!

Zusätzlich muss das Garantielabel, entweder als direkte Graphik oder als geschachtelte Anzeige, gemäß § 312j Abs. 2 BGB auch auf der finalen Bestellseite, von welcher die Bestellung ausgelöst werden kann, erneut und mit eindeutiger Zuordnung zum garantiebehafteten Produkt dargestellt werden.

b. Fernkommunikation ohne Online-Bestellung

Bei Verträgen, die nicht über eine elektronische Shop-Funktion, sondern über andere Fernkommunikationsmittel (etwa: E-Mail) zustande kommen, muss das Label gut sichtbar vor Vertragsschluss verfügbar gemacht werden.

Es gelten hier allerdings besondere Gestaltungsvorgaben:

  • Das Label darf farbig oder schwarz-weiß sein
  • Es muss mindestens in der Größe 95 x100 mm bereitgestellt werden
  • für editierbare Angaben ist die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden

Ferner sind folgende Mindestschriftgrößen zu beachten:

  • mehrsprachigen Angabe: 7 pt
  • „Brand/Trademark“ und „Model identifier“: 9 pt
  • „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren): 80 pt

Bei Vertragsschluss via E-Mail-Austausch sollte das Label in der Mindestgröße 95 x 100mm in der E-Mail, die das Angebot des Händlers enthält, direkt als Grafik im Textkörper eingebunden sein.

Zulässig dürfte allerdings auch die Übermittlung als Bilddatei im Anhang sein, sofern in der Mail auf diesen Anhang hingewiesen wird und die Datei entsprechend eindeutig bezeichnet ist.

c. Stationärer Handel

Im stationären Handel oder an Verkaufsständen muss das Label mindestens in der 95 x 100 mm farbig oder schwarz-weiß produktnah, also

  • entweder direkt auf der Ware oder der Verpackung
  • oder am Verkaufsregal oder -posten, in dem die betroffene Ware lagert,

platziert werden.

7. Muss das Label in Online-Shops und auf Plattformen mit mindestens 95 x 100 mm dargestellt werden?

Nein. Diese Größenvorgabe gilt für Websites mit Shop-Funktion gerade nicht, sondern nur für Vertragsschlüsse via individueller Fernkommunikation und im stationären Handel.

In Online-Shops und auf Plattformen ist (nur) erforderlich, dass das Label hervorgehoben so dimensioniert dargestellt wird, dass es mit bloßem Auge gut zu erkennen ist.

Außerdem muss es in der farbigen Version, nicht der Schwarz-Weiß-Version, eingebunden werden.

Möglich ist eine geschachtelte Anzeige unter Verwendung dieser Grafik, die bei Interaktion das farbige Garantielabel in Vollgröße öffnet:

Garantielabel geschachtelt

8. Online-Shop und Plattformen: Darf das Label auch erst im Checkout dargestellt werden?

Nein, das ist nicht möglich.

Das Label ist produktbezogen, weil es individuelle Angaben zum Hersteller, zur Modellkennung und zum Garantiezeitraum enthalten muss.

Eine allgemeine Darstellung im Checkout würde die Informationen des Labels für beliebig viele unterschiedliche Waren für anwendbar erklären, obwohl sie nur für ein spezifisches Produkt gelten.

Dies wäre – insbesondere dann, wenn auch Waren gekauft werden, für die es keine Herstellergarantie gibt – hochgradig irreführend und unzulässig.

Daher ist das Label ausschließlich produktspezifisch auf Produktdetailseiten einzubinden.

9. Wie erhalte ich das Label?

Das Label muss um Angaben zum Hersteller, zur Modellkennung und zum Garantiezeitraum personalisiert werden.

Wird es nicht (in vorgabenkonformem Layout) vom Hersteller bereitgestellt, muss der Händler es selbst personalisieren.

Dafür kann der Rohling aus der EU-Durchführungsverordnung heraus als Grafik gespeichert werden.

Bei der Personalisierung ist Folgendes zu beachten:

  • für editierbare Angaben ist die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden
  • die Buchstaben „XX“ sowie „Brand/Trademark“ und „Model Identifier“ sind durch die herstellerspezifischen Angaben zu ersetzen

Außerdem sind die folgenden Farbwerte einzuhalten:

  • Blau: Pantone Reflex Blue C, CMYK: C:100%, M:80%, Y:0%, K:0%, RGB: R:0%, G:51%, B:153%, HEX: #003399
  • Gelb: Pantone Yellow C, CMYK: C:0%, M:0%, Y:100%, K:0%, RGB: R:255%, G:237%, B:0%, HEX: #FFEDOO
  • Schwarz: Pantone Black 6 C, CMYK: Schwarz, RGB: R:0%, G:0%, B:0%, HEX: #000000
  • Weiß: Pantone 000C, CMYK: Weiß, RGB: R:255%, G:255%, B:255%, HEX: #FFFFFF

10. Gehen mit der Labeldarstellung weitere Pflichten einher?

Leider ja. Die Darstellung des Labels, die bei Vorhandensein einer Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren erforderlich ist, ist rechtlich als „Garantiewerbung“ zu klassifizieren.

Daher muss der Händler zusätzlich zum Label aus dem Angebot im gleichen Zuge auch vollständige, rechtskonforme Garantiebedingungen des Herstellers zugänglich machen, die den Mindestinhalt des § 479 BGB aufweisen und über Dauer, Geltungsbereich, Ausnahmen und den Umfang der Garantie informieren.

Weitere Informationen zu dieser Informationspflicht-Problematik im Zusammenhang mit dem Garantielabel stellen wir in diesem Beitrag zur Verfügung.

11. Muss das Garantielabel auch auf der finalen Bestellseite in Online-Shops und auf Plattformen dargestellt werden?

Nach § 312j Abs. 2 BGB ja.

Das Label ist, zusätzlich zur Anführung auf Produktdetailseiten, auch auf der finalen Bestellseite des Checkouts, von welcher die Bestellung ausgelöst werden kann, entweder als direkte Grafik oder als geschachtelte Anzeige (s.o.) mit eindeutiger Zuordnung zum garantiebehafteten Produkt erneut anzuzeigen.

12. Muss das Garantielabel auch nachvertraglich, etwa als Grafik in einer Bestellbestätigung, bereitgestellt werden?

Zumindest in der Theorie besteht nach § 312f Abs. 2 BGB bei Fernabsatzverträgen die Obliegenheit, sämtliche Pflichtangaben des Art. 246a EGBGB nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per E-Mail) erneut bereitzustellen.

Dies umfasst nicht nur die wesentlichen Wareneigenschaften, Lieferzeiten, Zahlungs- und Leistungsbedingungen und Hinweise auf die gesetzliche Gewährleistung, sondern ab dem 27.09.2026 auch das Garantielabel. Dessen Pflichtanführung wird nämlich in den Katalog des Art. 246a EGBGB aufgenommen.

Die Obliegenheit besteht nicht, soweit dem Verbraucher die Informationen bereits vorvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden.

Bei Vertragsschlüssen im Wege der individuellen Kommunikation, für welche die Übersendung des Labels als Grafik bereits mit dem Angebot empfohlen wird (s.o.), entfällt dann die Pflicht zur nachvertraglichen zusätzlichen Übermittlung.

Faktisch ist diese umfangreiche Obliegenheit in Online-Shops aber (automatisiert) kaum umsetzbar und ihre Nichtbefolgung hat in der Vergangenheit bislang zu keinerlei rechtlichen Konsequenzen geführt.

Wer sich vollständig rechtlich korrekt verhalten will, wäre aber bei Online-Bestellungen von Produkten mit einer Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren gehalten, das Garantielabel als Grafik nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa als Anhang der Bestellbestätigungsmail) zu übermitteln.

Da das Label rechtlich als Garantiewerbung einzuordnen ist, sind Händler bei Verkauf eines Produkts, das mit dem Label gekennzeichnet ist, gemäß § 479 Abs. 2 BGB zusätzlich verpflichtet, dem Verbraucher nachvertraglich und spätestens im Zeitpunkt der Lieferung die Garantiebedingungen der Herstellergarantie (Garantieerklärung) auf einem dauerhaften Datenträger (etwa als PDF per Mail oder als gedruckte Beilage zur Sendung) zur Verfügung zu stellen.

Noch kein Label? Unsere Tools helfen weiter

Auch beim richtigen Label unterstützen wir unsere Mandanten. Über unsere Tools für das Gewährleistungs- und Garantielabel gelangen Sie mit wenigen Klicks zum passenden Label:

  • Das Gewährleistungslabel steht in allen 24 EU-Amtssprachen und in verschiedenen Dateiformaten direkt zum Download bereit.
  • Das individuelle Garantielabel lässt sich mit unserem Generator erstellen: Hersteller bzw. Marke, Modellkennung und Garantiedauer eingeben – fertig.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


71 Kommentare

S
Sander
Grafische Darstellunge des GewährleistungsLabels im Shop technisch nicht möglich
Was kann ich tun, wenn ich in meinem Shop ( epages über IONOS ) keine Möglichkeiten habe, die templates so zu bearbeiten, dass die Label Grafik direkt im Check out oder in der Artikelbeschreibung dargestellt werden kann.
epages stellt eine Linklösung zur Verfügung, aber das bezieht sich ja letztendlich nur auf die Richtlinien und nicht die Verordnung. Was nun? Die Anbieter scheinen da keinen Handlungsbedarf zu sehen!
S
S.E.
Label im Warenkorb vor Checkout
Wir bieten vor Warenkorb keine Express-Checkouts an und jeder Verkauf muss über den Warenkorb gehen (wo auch AGB und Widerrufserklärung akzeptiert werden müssen) - deshalb haben wir vor die Warenkorb-Auflistung das Gewährleistungslabel gesetzt (gut leserlich und wirklich groß). Dadurch ist doch sichergestellt, das jeder -vor Kauf- entsprechend informiert wurde. Ausserdem schicken wir das Label als Bild mit in der Bestellbestätigung in der wir auch die restlichen Pflichtunterlagen mitgeben. Sieht bei diesem Vorgehen jmd. Bedenken? VG
A
Anka
Garan Label für Lebenslange Garantie
Eine Hersteller von Edelstahltöpfen hat auf dem Boden der Töpfe "Lebenslange Garantie" eingraviert. Wie setze ich das um, wenn ich das Garan-Label erstelle?
M
Markus
-
Wenn man die Practical Guidelines der EU liest, steht dort aber klar drin, dass man bei der digitalen Einbindung einen Link verwenden darf. Jetzt bin ich verwundert, wieso alle sagen, das müsse direkt als Bild und in voller Größe sichtbar sein. Ich vermute, dass sich eBay, Amazon und Co. auch an die Guidelines gehalten haben und es deshalb als Link eingebunden haben.
https://commission.europa.eu/publications/practical-guidelines-and-high-resolution-vector-files-eu-notice-and-label-product-guarantees_en
S
Susan
Einbindung des Labels
Wenn man den Absatz genau liest, bezieht sich der von dir angesprochene Link
---
Es sollte stets ein anklickbarer Link verfügbar sein, der zum selben Ziel wie der QR-Code führt.
---
nicht auf die Anzeige des Gewährleistungs-Labels ansich, sondern darauf, dass beim Label zusätzlich ein Link zu stehen hat, der (wie auch der abgebildete QR Code) dann zum selben ZIEL, d.h. auf die entsprechende EU Seite führt.
C
Chris Jung
Bei Strato geht das nur über einen Link
Wir haben einen Strato Webshop und da geht es tatsächlich nur über einen Link, den man entweder im Bestellprozess bei "Prüfen und Bestellen" einfügen kann und/oder in der Fußleiste zu allen rechtlichen Links dazusetzen kann.
Etwas anderes (also Graphik direkt einbinden) gibt es bei Strato nicht (mir wurde gesagt, dass hier ja auch Rechtsanwälte im Hintergrund sind, die das ja wohl auch wissen).
S
Sander
Ionos/epages
Bei IONOS / epages genau das selbe Problem
I
IT-Recht Kanzlei
Strato
Das ist leider genau eines der praktischen Probleme, die die neue Pflicht bei manchen Shopsystemen verursacht.
Nach unserer Auffassung reicht eine bloße Verlinkung auf die Gewährleistungsmitteilung nicht aus. Wir empfehlen, das vollständige Label unmittelbar als farbige und hinreichend große Grafik im Warenkorb oder Checkout darzustellen. Dass ein Shopsystem technisch nur eine Verlinkung ermöglicht, ändert an den gesetzlichen Anforderungen leider nichts.
Die Aussage des Strato-Supports würden wir daher nicht als rechtliche Freigabe dieser Lösung verstehen. Hier wäre vielmehr Strato gefragt, rechtzeitig eine technische Möglichkeit zur direkten Einbindung der Grafik bereitzustellen.
Wir würden Ihnen empfehlen, sich nochmals an Strato zu wenden und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Sie das vollständige Gewährleistungslabel als Grafik im Warenkorb oder im Bereich „Prüfen und Bestellen“ einbinden müssen.
Die von uns empfohlene Umsetzung erläutern wir hier:
https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistungslabel-korrekte-einbindung.html
J
Jens Hansen
Wann soll man da noch Geld verdienen?
Es ist doch echt zum K..tzen.
Kaum hat man eine neue Verpflichtung umgesetzt, kommt schon wieder was neues.
Ich verwende inzwischen mehr Zeit um irgendwelche Vorgaben um zusetzt, als mit wertschöpfender Arbeit.
Und langsam habe ich bei diesen ganzen Kennzeichnungs und Informationspflichten das Gefühl, dass dem Verbraucher ja anscheinend (Sorry) Strunzendoof sein muss, und nicht inder Lage zu denken.
Oder ist das Ziel von dieser (in meinen Augen) Überregulierung, kleine Unternehmen kapput zu machen?
Sorry, dass ich mich mal aus kotzen musste, aber ich habe keine Ahnung, wie ich diese Label vollständig in meinem Shop bis zum 27.09. umsetzen soll.
Insb. die Garantielabel... Zumal ich nicht 100% weiß, welcher Hersteller auf welche Waren welche Garantien gibt. Das betrifft insb. Hersteller aus dem Ausland von denen ich direkt importiere. (Frage: ist das dann überhaupt verpflichtend????)
I
IT-Recht Kanzlei
Kennzeichnungspflichten
Wir können gut nachvollziehen, dass die Vielzahl neuer Informations- und Kennzeichnungspflichten gerade für kleinere Händler erheblichen Umsetzungsaufwand verursacht.
Zu Ihrer konkreten Frage bezüglich ausländischer Hersteller: Allein weil Sie eine Ware direkt aus dem Ausland importieren, müssen Sie nicht automatisch ein GARAN-Label erstellen.
Das GARAN-Label wird nur relevant, wenn der Hersteller für das betreffende Produkt eine unentgeltliche gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware anbietet.
Wichtig für Händler: Die für das Garantielabel erforderlichen Informationen muss der Hersteller dem Händler zur Verfügung stellen. Sie müssen also nicht selbst recherchieren oder gar erraten, welche Garantien ein ausländischer Hersteller möglicherweise irgendwo anbietet.
Erhalten Sie entsprechende Informationen über eine solche Herstellergarantie, müssen Sie diese beim Verkauf an Verbraucher berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für das GARAN-Label dagegen nicht vor, ist auch keines anzuzeigen.
Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung ist davon zu unterscheiden. Diese betrifft grundsätzlich den B2C-Verkauf von Waren unabhängig davon, ob der Hersteller eine Garantie anbietet.
J
J.S.
...
Damit will sich die EU nur ihre "Daseinsberechtigung" sichern.
Bei den ganzen Vorgaben kann man echt nur mit dem Kopf schütteln.
PS: und ja, viele Verbraucher sind Strunzdumm. Sehen wir im Onlinehandel tagtäglich.
R
Rolf Liebherr
Beautyteam
Ich glaube Ich habe so ziemlich alles durchgelesen. Aber wie sieht mit Kosmetik aus. Das sind ja schon lange die kleinen geöffneten Cremedosen drauf mit dem hinweis z.B. 6M
Also Nach öffnen noch 6 Monate zu verwenden oder zu gebrauchen. Muss da auch die Gewährleistungs- und Garantielabel im Onlineshop eingebunden werden. Vielen Dank für eine klärende Anwort. Gruß Rolf
I
IT-Recht Kanzlei
Kosmetikprodukte
Auch für Kosmetikprodukte gilt grundsätzlich das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Die neue Gewährleistungsmitteilung ist daher auch beim Online-Verkauf von Cremes und anderen Kosmetikprodukten an Verbraucher anzuzeigen.
Die Angabe „6M“ auf dem Symbol mit dem geöffneten Cremetiegel ändert daran nichts. Sie gibt an, wie lange das Kosmetikprodukt nach dem Öffnen verwendet werden kann. Die Gewährleistungsmitteilung betrifft dagegen die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei einem mangelhaften Produkt.
Die dort genannten zwei Jahre sind deshalb auch keine Zusage, dass eine geöffnete Creme zwei Jahre lang verwendbar oder haltbar sein muss.
Vom Gewährleistungslabel zu unterscheiden ist wiederum das zusätzliche GARAN-Label. Dieses ist bei Kosmetik nicht automatisch erforderlich, sondern nur dann, wenn für das betreffende Produkt eine unentgeltliche Herstellergarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren besteht.
C
Claus
SB-Häuschen
Ich betreibe ein SB Häuschen mit selbst hergestellten Artikeln wie 3D Druck, Kreative Einladungskarten, Laser und Plotter Gegenstände. usw. Muss ich das Gewährleistungslabel aufhängen oder nicht. Weil irgendwie macht es kein Sinn. Wie beweist mir der Kunde das er den Artikel nicht hat fallen lassen oder mutwillig zerstört hat. Bei Kerzen zB. die halten keine 2 Jahre wenn man sie anzündet :-D
I
IT-Recht Kanzlei
SB-Häuschen
Ja, grundsätzlich betrifft die neue Gewährleistungsmitteilung auch ein solches SB-Häuschen, wenn Sie dort Waren an Verbraucher verkaufen. Dass die Artikel selbst hergestellt, individuell angefertigt oder beispielsweise Kerzen sind, ändert daran grundsätzlich nichts.
Sie müssen das Label aber nicht an jedem einzelnen Produkt anbringen. Im stationären Verkauf genügt grundsätzlich eine allgemeine, gut sichtbare Gewährleistungsmitteilung, etwa als Aushang. Gedruckt muss diese mindestens DIN A4 groß sein.
Und keine Sorge wegen der Kerze: Die zwei Jahre bedeuten nicht, dass eine Kerze zwei Jahre halten oder nach dem Anzünden noch zwei Jahre verwendbar sein muss. Die Gewährleistung greift nur bei einem Mangel der Ware. Normaler Verbrauch, Verschleiß oder eine Beschädigung durch den Kunden werden dadurch nicht zu Gewährleistungsfällen.
Die neue Gewährleistungsmitteilung erweitert Ihre Haftung also nicht. Sie informiert lediglich über die gesetzlichen Mängelrechte, die beim Verkauf von Waren an Verbraucher ohnehin bestehen.
C
Carolin
Ledergürtel und Ledertaschen
Ich fertige auf Bestellung Ledergürtel auf Maß. Zudem fertige ich aus alten Reitsätteln Ledertaschen und Geldbörsen nach Kundenwunsch.
So richtig habe ich noch nicht den Durchblick, ob ich da auch mit der Gewährleistung aktiv werden muss?
Hersteller bin ich selber, einen Händler zum fertigen Produkt gibt es nicht.
I
IT-Recht Kanzlei
Ledergürtel
Auch Ihre individuell angefertigten Ledergürtel, Taschen und Geldbörsen sind Waren und unterliegen beim Verkauf an Verbraucher grundsätzlich dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Die Gewährleistungsmitteilung ist daher auch für diese Produkte zu beachten.
Dass Sie die Produkte selbst herstellen oder individuell nach Kundenwunsch anfertigen, ändert daran nichts. Die Gewährleistung betrifft dabei nur Mängel der Ware – nicht etwa normalen Verschleiß oder Schäden, die später durch unsachgemäße Nutzung oder Pflege entstehen.
Davon zu unterscheiden ist das zusätzliche GARAN-Label. Dass Sie selbst Hersteller sind, löst diese Pflicht allein noch nicht aus. Relevant wird das GARAN-Label nur, wenn Sie für das gesamte Produkt eine unentgeltliche gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewähren.
Kurz gesagt: Gewährleistungsmitteilung grundsätzlich ja; GARAN-Label nur, wenn Sie selbst eine entsprechende Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbieten.
V
Volkmar
Whisky und Rum
Wir bieten Spirituosen im online Verkauf an, mir erschließt sich nicht, wie ich auf so etwas Garantie oder Gewährleistung geben kann.
I
IT-Recht Kanzlei
Verkauf von Whisky, Rum und anderen Spirituosen
Auch beim Verkauf von Whisky, Rum und anderen Spirituosen gilt grundsätzlich das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Deshalb ist auch hier die neue Gewährleistungsmitteilung anzuzeigen.
Die zweijährige Gewährleistungsfrist bedeutet dabei nicht, dass Sie eine zweijährige Haltbarkeit oder eine bestimmte Qualität über diesen gesamten Zeitraum garantieren. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ware bei Übergabe einen Mangel aufweist.
Eine freiwillige Garantie müssen Sie für Ihre Spirituosen überhaupt nicht gewähren. Das zusätzliche GARAN-Label wäre nur relevant, wenn die besonderen Voraussetzungen einer entsprechenden Herstellergarantie erfüllt sind.
Die neue Gewährleistungsmitteilung informiert also lediglich über die ohnehin bestehenden gesetzlichen Mängelrechte – sie verpflichtet Sie nicht dazu, für Whisky oder Rum eine zusätzliche Garantie zu übernehmen.
H
Hannes
Garantiedauer im Garantielabel bei kostenloser Garantieverlängerung durch Registrierung
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur korrekten Angabe der Garantiedauer im Garantielabel bei freiwilligen Herstellergarantien.
Fall 1:
Ein Hersteller bietet standardmäßig 3 Jahre Herstellergarantie. Wenn der Kunde das Produkt nach dem Kauf kostenlos online beim Hersteller registriert, verlängert sich die Garantie um weitere 2 Jahre auf insgesamt 5 Jahre.
Welche Garantiedauer müsste ich in diesem Fall im Garantielabel angeben?
3 Jahre, da diese Garantie automatisch für jeden Kunden gilt?
Oder 5 Jahre, obwohl die zusätzlichen 2 Jahre eine kostenlose Registrierung beim Hersteller voraussetzen?
Fall 2:
Ein anderer Hersteller bietet standardmäßig 2 Jahre Herstellergarantie. Durch eine kostenlose Produktregistrierung beim Hersteller verlängert sich diese um 1 weiteres Jahr auf insgesamt 3 Jahre.
Wie müsste die Garantie hier angegeben werden? Muss ich ein Garantielabel mit 2 Jahren oder 3 Jahren hinterlegen? Oder ist in diesem zweiten Fall möglicherweise gar kein Garantielabel erforderlich, weil die reguläre Herstellergarantie nur 2 Jahre beträgt und sich lediglich durch Registrierung verlängern lässt?
Fall 3:
Ein Hersteller bietet 3 Jahre Herstellergarantie, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde das Produkt nach dem Kauf kostenlos beim Hersteller registriert. Ohne Registrierung besteht keine freiwillige Herstellergarantie.
Wie müsste ich die Garantie in diesem Fall im Garantielabel angeben? Darf bzw. muss ich hier 3 Jahre Garantie angeben, obwohl diese nur nach erfolgreicher Registrierung gilt?
Oder darf in diesem Fall gar kein Garantielabel angezeigt werden, da die Garantie nicht automatisch für jeden Käufer besteht?
Mir geht es insbesondere darum, wie solche kostenlosen, aber an eine Registrierung geknüpften Garantieverlängerungen bei der Angabe der Garantiedauer behandelt werden müssen. Mir ist klar, dass die ganzen Bedingungen/Vorrausssetzungen, Angaben zum Garantiegeber etc. noch zusätzlich erklärt werden müssen. Aber welche Zahl kommt ins Label...
Vielen Dank für eure Einschätzung!
I
IT-Recht Kanzlei
Garantiedauer
Gerne dürfen wir auf diesen Beitrag aufmerksam machen: https://www.it-recht-kanzlei.de/garantielabel-registrierung-garantiedauer.html
T
Tom
EU - Leitlinie
Im offiziellen Dokument der EU wir der Link im Checkout der zum Garantielabel führt, explizit als gültige Maßnahme dargestellt:
ab Seite 18
https://commission.europa.eu/document/download/3e4dbee6-8184-4256-923d-c52551c7e9f0_en?filename=Practical+guidelines+Harmonised+Label%26Notice+product+guarantees_ARES+27042026.pdf#page=21
The examples provided in this section do not represent an exhaustive set of options, but they are
intended for the purpose of illustrating locations where and how the harmonised notice can be
provided in a prominent manner in an online environment:
● On the product catalogue page, add a sentence informing consumers about their legal
guarantee rights (e.g. “Your legal guarantee rights”), where the harmonised notice shall
then appear on the first mouse click or mouse roll-over.
T
Tom
Verschachtelung
Da ist was dran. Allerdings ist in der Verordnung kein Hinweis zu finden, dass das geschachtelte Format nicht erlaubt ist, was im Umkehrschluss bei fehlender Erlaubnis keineswegs diese nicht zulässt.
Ihre Auffassung ist demnach lediglich eine Empfehlung.
Man wird die ersten Entscheidungen bei Abmahnungen abwarten müssen.
I
IT-Recht Kanzlei
Praxisleitlinien der EU-Kommission
Guten Tag,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Die zitierte Passage betrifft das Gewährleistungslabel und ist uns bekannt.
Tatsächlich lassen die Praxisleitlinien der EU-Kommission hier eine Darstellung zu, bei der das vollständige Label erst nach Klick oder Mouseover erscheint.
Das steht allerdings im Spannungsverhältnis zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960: Diese erlaubt eine geschachtelte Darstellung ausdrücklich nur für das Garantielabel. Eine entsprechende Regelung für das Gewährleistungslabel fehlt.
Nach unserer Auffassung spricht dies im Umkehrschluss für dessen unmittelbare Darstellung. Da die Praxisleitlinien rechtlich nicht verbindlich sind, empfehlen wir Händlern bis zu einer verbindlichen Klärung die rechtssicherere unmittelbare Einbindung.
Den Widerspruch erläutern wir hier näher:
https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-label-leitlinien-geschachtelt.html
F
Flo
EBAY
Gibt es schon Hinweise, wie eBay das zB umsetzen will?
I
IT-Recht Kanzlei
Label und eBay
Gerne würden wir auf diesen Beitrag aufmerksam machen: https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistungslabel-garantielabel-plattformen.html
A
Anna
Leitlinie EU-Kommission
Warum wird die Leitlinie der EU ignoriert?
Warum schreibt ihr "Eine geschachtelte Anzeige ist ausdrücklich nicht erlaubt"?
Es steht nirgends das es "ausdrücklich nicht erlaubt ist".
Es steht nur da, dass es "in hervorgehobener Weise" dargestellt werden soll.
Und die EU-Kommission beschreibt in ihrer Leitlinie 3 Bereiche. Alle als nested Link.
Ich verstehe nicht, warum man sich nicht an die Leitlinie der EU-Kommission halten kann. ?
I
IT-Recht Kanzlei
Geschachtelte Darstellung
Vielen Dank für den berechtigten Hinweis.
Sie haben Recht: Die Formulierung “Eine geschachtelte Anzeige ist ausdrücklich nicht erlaubt” war zu weitgehend. Die Verordnung enthält kein ausdrückliches Verbot. Wir haben die Passage daher präzisiert.
Die Leitlinien der EU-Kommission ignorieren wir nicht – im Gegenteil: Genau der Widerspruch zwischen Leitlinie und Verordnung ist Gegenstand etwa dieses Beitrags: https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-label-leitlinien-geschachtelt.html
Die Verordnung erlaubt die geschachtelte Darstellung ausdrücklich für das Garantielabel. Für das Gewährleistungslabel enthält sie eine solche Regelung dagegen nicht. Nach unserer Auffassung spricht dies im Umkehrschluss für eine unmittelbare Darstellung.
Die Kommissionsleitlinien sehen das großzügiger und zeigen auch für das Gewährleistungslabel Lösungen per Klick bzw. Mouseover. Da die Leitlinien jedoch rechtlich nicht verbindlich sind, empfehlen wir bis zu einer verbindlichen Klärung vorsorglich die strengere Variante.
I
IT-Recht Kanzlei
Leitlinie EU-Kommission
Gerne dürfen wir auf diesen Beitrag aufmerksam machen: https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-label-leitlinien-geschachtelt.html
H
Händler
PDF oder Jpg
Sollte man das per Jpg oder per PDF versenden?
Oder ist das egal?
I
IT-Recht Kanzlei
Nachvertragliche Übersendung
Wenn Sie die nachvertragliche Übersendung des Labels mit der Bestellbestätigung meinen, sollte das Gewährleistungs- bzw. Garantielabel als Grafik übermittelt werden, etwa als JPG oder PNG im Anhang der E-Mail.
Bei den zusätzlich erforderlichen Garantiebedingungen kommt dagegen insbesondere eine PDF-Datei in Betracht.
D
Dominik
nicht rechtsicher umsetzbar
Das Thema der Einbindung ist doch sehr widersprüchlich auf verschiedenen Quellen angegeben.
In meinem Fall sieht es wie folgt aus:
Ich habe eine Homepage, auf der ich unsere Produkte anbiete.
ABER: die Kunden können NICHT online bestellen.
Diese rufen an (oder schreiben Emails), woraufhin erst mal eine erste telefonische Beratung stattfindet. Wenn das dann passt und der Kunde wirklich Geld und Kaufinteresse hat (in den meisten fällen leider fehlt das Geld), dann wird ein persönlicher Termin am Standort unserer Produkte (Ausstellung) vereinbart. Wenn es dann passt, findet der Kaufvertrag vor-ort statt.
Falls ein Produkt noch bestellt werden muss, dann wird eine Rechnung per Email versandt (Anzahlung/vollständige Rechnung).
Also müsste ich laut der Vorgaben folgendes machen:
1. Ich müsste einen Aushang in der Ausstellung des Gewährleistungslabels realisieren.
2. beim Versand der Rechnung muss ich das Label in den Text/als Anhang mit Verweis in der Email anhängen.
Mein Problem:
Wie binde ich nun das Label rechtssicher auf die Homepage ein?
Es darf ja NICHT als Produktbild eingebunden werden, da dies erst beim anklicken auf die Produktgallerie erst größer dargestellt wird.
Verschachtelt/Versteckt darf es ja auch nicht sein (möchte das ja auch nicht)
Wenn ich das direkt als Bild als A4 einbinde, hab ich ein riesiges JPG auf der Homepage in jedem Produkt.
Ich darf es auch nicht Global einbinden, wenn ich z.B. einen Link auf die Grafik in der homepage einbinde (z.B. unterm impressum).
Das einzige, was ich als Lösung sehe ist, eine Kategorie "Gewährleistung" auf die Homepage einzubauen, welches in der Navigation sichtbar ist und ich hier auf die Große Grafik verlinke.
Was ja aber im Grunde auch wieder nicht erlaubt ist.
Im Grunde könnte dies dann sogar als werbeführend gewertet werden, da ich dieses Label präsenter darstelle (nur dass die Leute, die nicht lesen können, das Label erkennen können), und werde auch wieder abgemahnt.
Also im Endeffekt, kann man das Label überhaupt GAR NICHT rechtsicher einbinden, da man heutzutage viele Informationen in Mouseovers, Gallerien, Verlinkungen usw. einbindet.
Und jede Anwaltsseite, IHK, Händlerbund usw. schreibt was anderes.
K
Klaus
Bitte prüft eure Angaben
In der Durchführungsverordnung (2025/1960) ist zum Gewährleistungslabel ausdrücklich die verschachtelte Darstellung als gestattet ausgewiesen. Zudem sind in den Practical guidelines der Europäischen Kommission Beispiele angegeben, wie das Gewährleistungslabel in einem Online Shop umgesetzt werden kann: mit einem Link, der bei Klick oder Mouseover das Label aufruft. Bitte berücksichtigt diese Informationen in euren Ausführungen
I
IT-Recht Kanzlei
Practical Guidelines
Vielen Dank für den Hinweis.
In einem Punkt müssen wir widersprechen: Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 gestattet die verschachtelte Darstellung ausdrücklich nur für das Garantielabel. Für das Gewährleistungslabel enthält sie keine entsprechende Regelung.
Richtig ist dagegen, dass die Practical Guidelines der EU-Kommission auch für das Gewährleistungslabel eine Darstellung per Klick oder Mouseover als Umsetzungsbeispiel zeigen.
Genau aus dieser Abweichung ergibt sich die von uns dargestellte Rechtsunsicherheit. Da die Leitlinien rechtlich nicht verbindlich sind, empfehlen wir bis zu einer verbindlichen Klärung vorsorglich die strengere unmittelbare Darstellung des Gewährleistungslabels - vgl. auf hier https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-label-leitlinien-geschachtelt.html
S
Sarah
Leitlinie EU-Kommission
Klaus schreibt von der Leitlinie der EU-Kommission.
C
Christoph
Verschachtelte Darstellung nur für das Garantielabel zulässig
In der Verordnung wird die verschachtelte Darstelllung nur für das Garantielabel erwähnt, nicht aber für das Gewährleistungslabel.
A
Anja
Barrierefreies PDF nach dem PDF/UA-Standard
Hallo,
wir haben unseren Online-Shop vor 2 Jahren gemäß des Barrierefreiheitsgesetzes komplett umgestellt. Damit wir auch mit dem Label die Richtlinien einhalten können und allen Kunden zugänglich machen können benötigen wir von dem Label ein barrierefreies PDF nach dem PDF/UA-Standard (Universal Accessibility).
Bitte stellen Sie das per Download bereit, damit die Screenreader den Inhalt des Labels vollständig erfassen kann.
Schöne Grüße
c
Cf
Das ist der Haken, der nicht gesehen wird....
Ich stehe vor der gleichen Herausforderung. Die EU fordert mit ihren ganzen einzelnen Verordnungen immer mehr Details. Es wird jedoch von niemandem beachtet, dass diese irgendwie im echten Leben dann ineinandergreifen und irgendwann alles kaum noch korrekt umsetzbar wird. Und wie barrierefrei ist bitte die farbliche Darstellung bei Farbfehlsichtigkeit? Die Barrierefreiheitsverordnung weist selbst darauf hin, dass Farben möglichst nicht für die Hervorhebung zu nutzen sind und das Inhalte vom Screenreader vorgelesen werden können müssen. Ein farbiges Bild mit Barcode erfüllt mal beides so überhauptgarnicht.

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