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Neue gesetzliche Entwicklungen

FAQ zum Gewährleistungs- und Garantielabel ab 27.09.2026

FAQ zum Gewährleistungs- und Garantielabel ab 27.09.2026
13 min
Beitrag vom: 03.03.2026

Zum 27.09.2026 müssen Händler mit gesetzlichen Labels über die Gewährleistung und vorhandene Garantien informieren. In unseren FAQ klären wir die wichtigsten Fragen zu Anwendungsbereich, Darstellungsvorgaben und Einbindung.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

1. Was sind das Gewährleistungs- und das Garantielabel?

Die Label sind zwei neue Kennzeichnungselemente, die mit der Richtlinie 2024/825 von der EU für Verbraucherverträge eingeführt wurden.

Das Gewährleistungslabel (sog. „harmonisierte Mitteilung“) enthält alle wesentlichen Informationen zu den Mängelrechten für den Fall des Erhalts einer mangelhaften Ware.

Das Garantielabel (sog. „harmonisierte Kennzeichnung“) informiert dahingegen über das Bestehen einer Herstellergarantie für eine Ware und über ihre wesentlichen Kriterien.

Beide Elemente sollen Verbraucher für ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte stärker sensibilisieren und ihnen durch prägnante Informationen ihr Vorhandensein vor Augen führen sowie ihre Durchsetzung erleichtern.

Für Händler besteht daher die Pflicht, diese Label situativ vor Abschluss von Verbraucherverträgen wahrnehmbar darzustellen und zugänglich zu machen.

Die Umsetzung in nationales Recht ist in Deutschland über das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ erfolgt.

Die Pflicht zur Labelanführung ergeht künftig aus einem erweiterten Art 246 (für den stationären Handel) bzw. Art. 246a (für den Fernabsatz) EGBGB.

2. Ab wann sind die Label darzustellen?

Ab dem 27.09.2026.

3. Müssen die Label auch im B2B-Handel dargestellt werden?

Nein.

Die Pflicht zur Darstellung der Labels gilt nur gegenüber Verbrauchern.

Reine B2B-Shops, die als solche eindeutig erkennbar sind, sowie B2B-Verkaufsstätten müssen die Label nicht darstellen.

Gleiches gilt bei B2B-Vertragsschlüssen im Fernabsatz, die nicht via Online-Shop, sondern etwa wie Telefon oder via E-Mail erfolgen.

4. Gelten die Label oder auch im stationären Handel?

Die Label sind für alle Verbraucherverträge verpflichtend, die

  • über Online-Shops und Plattformen
  • via individueller Fernkommunikation oder
  • im stationären Handel

abgeschlossen werden.

Die Darstellungsvorgaben unterscheiden sich allerdings je nach Vertriebskanal.

5. Dürfen die Label auch schon vor dem Stichtag (27.09.2026) dargestellt werden?

Ja, das ist grundsätzlich zulässig.

Händler müssen ihre Präsentationen und Auftritte in Bezug auf die Labels nicht starr am 27.09.2026 umstellen.

Auch eine frühere Umsetzung ist möglich.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Einbindung und Darstellung bereits dann den ab dem 27.09.2026 geltenden Vorgaben entsprechen müssen.

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Das Gewährleistungslabel

1. Wie sieht das Gewährleistungslabel aus?

Das EU-Gewährleistungslabel ist eine statische, nicht produkt- und händlerabhängige und mithin nicht personalisierbare Grafik, das die wesentlichen Informationen zu den Voraussetzungen und Fristen der gesetzlichen Gewährleistung beinhaltet.

Es sieht in Farbe wie folgt aus:

Gewährleistungslabel

2. Muss das EU-Gewährleistungslabel auch bei Verkauf von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen dargestellt werden?

Nein.

Das EU-Gewährleistungslabel ist nur bei Verkauf körperlicher Waren an Verbraucher darzustellen.

Für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt es nicht.

3. Sind bestimmte Warenkategorien von der Darstellungspflicht ausgenommen?

Ausdrücklich nein.

Das Label ist bei Verkauf an Verbraucher für alle physischen Waren verpflichtend, und zwar unabhängig davon, ob nach Ansicht des Händlers eine zweijährige Gewährleistung grundsätzlich mit möglichen Produktmängeln unvereinbar ist.

4. Wie, wo, in welcher Farbe und in welcher Größe ist das Label darzustellen?

Dies hängt vom konkreten Verkaufskanal ab:

a. Online-Shops und Plattformen

Auf Websites mit elektronischer Bestellfunktion und auf Handelsplattformen muss das Label

  • klar erkennbar
  • gut sichtbar und
  • vor Abgabe der Bestellung

dargestellt werden.

Erforderlich ist also eine Anführung in hervorgehobener Weise entweder

  • auf der jeweiligen Produktdetailseite oder
  • an zentraler Stelle im Checkout.

Zu verwenden ist ausschließlich die farbige Variante des Labels, die Schwarz-Weiß-Option ist unzulässig.

Das Label muss direkt als Grafik eingebunden sein und darf nicht

  • nur aus einem Text oder einer kleinen Graphik heraus verlinkt
  • nur bei Mouseover gut sichtbar angezeigt oder
  • erst nach Ausklappen einer Rubrik, eines Reiters oder eines Volltextes sichtbar gemacht

werden.

Eine geschachtelte Anzeige ist ausdrücklich nicht erlaubt!

Spezifische Größen- oder Dimensionsvorgaben gibt es bei der Darstellung im Online-Shop und auf Plattformen allerdings nicht.

Die Gestaltungsvorgabe des „DIN A4“-Formats gilt nur, wenn der maßgebliche Verbrauchervertrag nicht über eine elektronische Bestellfunktion zustande kommt.

b. Fernkommunikation ohne Online-Bestellung

Bei Verträgen, die nicht über eine elektronische Shop-Funktion, sondern über andere Fernkommunikationsmittel (etwa: E-Mail) zustande kommen, muss das Label gut sichtbar vor Vertragsschluss verfügbar gemacht werden.

Es gelten hier allerdings besondere Gestaltungsvorgaben:

  • Das Label darf farbig oder schwarz-weiß sein
  • Es muss mindestens in der Größe A4 bereitgestellt werden

Bei Vertragsschluss via E-Mail-Austausch sollte das Label in der Mindestgröße A4 in der E-Mail, die das Angebot des Händlers enthält, direkt als Grafik im Textkörper eingebunden sein.

Zulässig dürfte allerdings auch die Übermittlung als Bilddatei im Anhang sein, sofern in der Mail auf diesen Anhang hingewiesen wird und die Datei entsprechend eindeutig bezeichnet ist.

c. Stationärer Handel

Im stationären Handel oder an Verkaufsständen muss das Label mindestens in der Größe A4 farbig oder schwarz-weiß im Verkaufsraum ausgehängt oder ausgestellt werden.

Idealerweise ist ein hinreichend großer Aushang im Kassenbereich oder ein Aufsteller an jeder Kasse zu wählen.

5. Muss das Label in Online-Shops und auf Plattformen in A4 dargestellt werden?

Nein. Diese Größenvorgabe gilt für Websites mit Shop-Funktion gerade nicht, sondern nur für Vertragsschlüsse via individueller Fernkommunikation und im stationären Handel.

In Online-Shops und auf Plattformen ist (nur) erforderlich, dass das Label hervorgehoben so dimensioniert dargestellt wird, dass es mit bloßem Auge gut zu erkennen ist.

Außerdem muss es in der farbigen Version, nicht der Schwarz-Weiß-Version, eingebunden werden.

Zudem ist eine direkte Einbindung als hinreichend große Grafik erforderlich. Vorschaubilder oder geschachtelte Anzeigen via Link, Mouseover oder Dropdown sind nicht zulässig.

6. Wie erhalte ich das Label?

Das Label kann als Grafikdatei aus der offiziellen EU-Durchführungsverordnung heraus gespeichert werden.

Das Label in farbiger Version – für Online-Shops und Plattformen zwingend – stellen wir alternativ hier zum kostenlosen Download zur Verfügung.

7. Darf das Label im Shop oder auf Plattformen als Produktbild eingestellt werden?

Grundsätzlich nein. Das Label muss so eingebunden werden, dass es direkt mit bloßem Auge gut erkennbar ist.

Kleinere Vorschaubilder, die sich erst bei Mouseover oder Klick vergrößern, erfüllen diese Vorgabe nicht.

8. Verkauf in mehrere Länder über Shop oder Plattformen: Welche Sprache für das Label?

Für die Sprache des Labels ist nach aktuellem Stand nicht maßgeblich, in welche EU-Mitgliedstaaten geliefert wird, sondern in welcher Sprache der Verkaufsauftritt betrieben wird.

Wer einen Online-Shop ausschließlich in deutscher Sprache betreibt, muss das Label ausschließlich in deutscher Sprache bereitstellen - auch dann, wenn eine Bestellung aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingeht.

Eine Verpflichtung, das Label in allen Sprachen der EU-Mitgliedsstaaten vorzuhalten, in die auch geliefert wird, besteht nicht.

Händler, die Ihren Verkaufsauftritt aber mehrsprachig ausgestaltet sind (z. B. zusätzliche Sprachversionen in Englisch, Französisch oder Italienisch), müssen das Label in der Sprache der jeweiligen Shop-Version darstellen.

Benötigen Sie das Label in weiteren Sprachfassungen, können Sie auf der Seite der EU im Auswahlfeld oben zwischen den einzelnen Sprachfassungen der Verordnung umschalten und dann in Anhang I auf das Label in der jeweiligen Sprachfassung zugreifen.

9. Online-Shop und Plattformen: Darf das Label auch erst im Checkout dargestellt werden?

Ja, das ist zulässig und, sofern technisch möglich, zur Begrenzung des Aufwands sogar empfehlenswert.

Zu beachten ist, dass das Label in Farbe in für die Wahrnehmung mit bloßen Auge hinreichender Größe direkt als Grafik, also nicht über Link, Mouseover, Dropdown oder kleinere Anzeigebilder oder -texte, eingebunden werden muss.

Wer über seinen Verkaufsauftritt sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte oder Dienstleistungen anbietet, muss bei Einbindung des Labels im Checkout klarstellen, dass das Label nur für Waren gilt.

Das Label könnte hier etwa mit folgendem Begleittext flankiert werden:

Für körperliche Waren in Ihrer Bestellung beachten Sie bitte das nachstehende Label zur Gewährleistung:

Das Garantielabel

1. Wie unterscheidet sich das Garantielabel vom Gewährleistungslabel?

Das Garantielabel knüpft nicht an gesetzliche Mängelrechte an, sondern an eine vom Hersteller einer Ware eingeräumte gewerbliche Haltbarkeitsgarantie als freiwillige Zusatzleistung bei Produktmängeln.

Es informiert insofern über zusätzliche Rechte des Verbrauchers, die diesem unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber dem Hersteller zustehen.

Anders als das Gewährleistungslabel ist das Garantielabel nicht statisch und unveränderlich, sondern produktspezifisch.

Es muss den konkreten Namen des Herstellers, die Modellkennung des Produkts und den konkreten Garantiezeitraum direkt grafisch ausweisen.

Daher ist das Garantielabel vor seiner Verwendung zwingend zu personalisieren.

Anders als das Gewährleistungslabel hat das Garantielabel allerdings keine unterschiedlichen, sondern nur eine (alle Amtssprachen berücksichtigende) Sprachfassung.

2. Wie sieht das Garantielabel aus?

Das Garantielabel muss stets durch produktspezifische Angaben

  • zum Hersteller
  • zur Modellkennung und
  • zum Garantiezeitraum

personalisiert werden und ist daher in seiner konkreten Gestaltung variabel und gerade nicht statisch.

Ein noch zu personalisierendes Musterlabel sieht wie folgt aus:

Garantielabel

3. Wann ist das Label erforderlich?

Das Label ist erforderlich und muss verwendet werden, wenn

  • ein Hersteller für eine vom Händler angebotene Ware
  • eine Haltbarkeitsgarantie
  • von mehr als 2 Jahren

einräumt.

Erfasst werden ausdrücklich nur Garantien des Herstellers.

Hersteller ist hierbei nach Art. 2 Nr. 4 der EU-Richtlinie 2019/771

  • der EU-Produzent einer Ware,
  • der EU-Importeur einer Ware oder
  • jeder andere Marktakteur, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf der Ware als Hersteller ausgibt

Für vom Händler, der sich nicht als Hersteller ausgibt, eigenständig eingeräumte Garantieversprechen gilt das Label nicht.

4. Gilt das Garantielabel auch für digitale Inhalte und Dienstleistungen?

Nein.

Das Garantielabel ist nur bei Verkauf körperlicher Waren an Verbraucher darzustellen.

Für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt es nicht.

5. Ist das Garantielabel nur verpflichtend, wenn man mit der Herstellergarantie auch wirbt?

Nein. Die Pflicht zur Vorhaltung des Garantielabels knüpft an das Bestehen einer Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren an und nicht daran, ob der Händler diese Garantie auch werblich erwähnen möchte.

Bereits die Kenntnis eines vorhandenen Herstellergarantieversprechens verpflichtet zur Darstellung des Labels.

Es ist daher ab dem 27.09.2026 nicht mehr möglich, bestehende Herstellergarantien zu „verschweigen“, um sich nicht mit den Werbevoraussetzungen für Garantien auseinandersetzen zu müssen.

Besteht für eine Ware eine Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren, muss der Händler das Garantielabel nutzen.

6. Wie, wo, in welcher Farbe und in welcher Größe ist das Label darzustellen?

Dies hängt vom konkreten Verkaufskanal ab:

a. Online-Shops und Plattformen

Auf Websites mit elektronischer Bestellfunktion und auf Handelsplattformen muss das Label

  • klar erkennbar
  • gut sichtbar und

auf der jeweiligen Produktdetailseite dargestellt werden.

Anders als das Gewährleistungslabel kann das Garantielabel nicht im Checkout eingebunden werden, weil es produktbezogen ist.

Für editierbare Angaben ist die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden.

Zu verwenden ist ausschließlich die farbige Variante des Labels, die Schwarz-Weiß-Option ist unzulässig.

Das Label kann entweder

  • direkt als Grafik oder
  • als geschachtelte Anzeige

eingebunden werden.

Für die geschachtelte Anzeige gilt:

1. Es ist das folgende Format zu verwenden:

Garantielabel geschachtelt

2. Die Anzeige muss gut erkennbar sein.

3. Die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.

4. Das Label muss beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen in der farbigen Variante vollständig erscheinen

Für das Garantielabel gilt mithin, dass eine vollständige Label-Anzeige mit der geschachtelten Darstellung verlinkt werden darf.

Die geschachtelte Anzeige muss hierbei aber so groß sein, dass Sie mit bloßem Auge gut erkennbar ist, und an problemlos erkennbarer Stelle auf der Produktdetailseite eingebunden werden.

Spezifische Größen- oder Dimensionsvorgaben gibt es bei der Darstellung im Online-Shop und auf Plattformen allerdings nicht.

Die Gestaltungsvorgabe des „95 x 100 mm“-Formats gilt nur, wenn der maßgebliche Verbrauchervertrag nicht über eine elektronische Bestellfunktion zustande kommt.

b. Fernkommunikation ohne Online-Bestellung

Bei Verträgen, die nicht über eine elektronische Shop-Funktion, sondern über andere Fernkommunikationsmittel (etwa: E-Mail) zustande kommen, muss das Label gut sichtbar vor Vertragsschluss verfügbar gemacht werden.

Es gelten hier allerdings besondere Gestaltungsvorgaben:

  • Das Label darf farbig oder schwarz-weiß sein
  • Es muss mindestens in der Größe 95 x100 mm bereitgestellt werden
  • für editierbare Angaben ist die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden

Ferner sind folgende Mindestschriftgrößen zu beachten:

  • mehrsprachigen Angabe: 7 pt
  • „Brand/Trademark“ und „Model identifier“: 9 pt
  • „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren): 80 pt

Bei Vertragsschluss via E-Mail-Austausch sollte das Label in der Mindestgröße 95 x 100mm in der E-Mail, die das Angebot des Händlers enthält, direkt als Grafik im Textkörper eingebunden sein.

Zulässig dürfte allerdings auch die Übermittlung als Bilddatei im Anhang sein, sofern in der Mail auf diesen Anhang hingewiesen wird und die Datei entsprechend eindeutig bezeichnet ist.

c. Stationärer Handel

Im stationären Handel oder an Verkaufsständen muss das Label mindestens in der 95 x 100 mm farbig oder schwarz-weiß produktnah, also

  • entweder direkt auf der Ware oder der Verpackung
  • oder am Verkaufsregal oder -posten, in dem die betroffene Ware lagert,

platziert werden.

7. Muss das Label in Online-Shops und auf Plattformen mit mindestens 95 x 100 mm dargestellt werden?

Nein. Diese Größenvorgabe gilt für Websites mit Shop-Funktion gerade nicht, sondern nur für Vertragsschlüsse via individueller Fernkommunikation und im stationären Handel.

In Online-Shops und auf Plattformen ist (nur) erforderlich, dass das Label hervorgehoben so dimensioniert dargestellt wird, dass es mit bloßem Auge gut zu erkennen ist.

Außerdem muss es in der farbigen Version, nicht der Schwarz-Weiß-Version, eingebunden werden.

Möglich ist eine geschachtelte Anzeige unter Verwendung dieser Grafik, die bei Interaktion das farbige Garantielabel in Vollgröße öffnet:

Garantielabel geschachtelt

8. Online-Shop und Plattformen: Darf das Label auch erst im Checkout dargestellt werden?

Nein, das ist nicht möglich.

Das Label ist produktbezogen, weil es individuelle Angaben zum Hersteller, zur Modellkennung und zum Garantiezeitraum enthalten muss.

Eine allgemeine Darstellung im Checkout würde die Informationen des Labels für beliebig viele unterschiedliche Waren für anwendbar erklären, obwohl sie nur für ein spezifisches Produkt gelten.

Dies wäre – insbesondere dann, wenn auch Waren gekauft werden, für die es keine Herstellergarantie gibt – hochgradig irreführend und unzulässig.

Daher ist das Label ausschließlich produktspezifisch auf Produktdetailseiten einzubinden.

9. Wie erhalte ich das Label?

Das Label muss um Angaben zum Hersteller, zur Modellkennung und zum Garantiezeitraum personalisiert werden.

Wird es nicht (in vorgabenkonformem Layout) vom Hersteller bereitgestellt, muss der Händler es selbst personalisieren.

Dafür kann der Rohling aus der EU-Durchführungsverordnung heraus als Grafik gespeichert werden.

Bei der Personalisierung ist Folgendes zu beachten:

  • für editierbare Angaben ist die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden
  • die Buchstaben „XX“ sowie „Brand/Trademark“ und „Model Identifier“ sind durch die herstellerspezifischen Angaben zu ersetzen

Außerdem sind die folgenden Farbwerte einzuhalten:

  • Blau: Pantone Reflex Blue C, CMYK: C:100%, M:80%, Y:0%, K:0%, RGB: R:0%, G:51%, B:153%, HEX: #003399
  • Gelb: Pantone Yellow C, CMYK: C:0%, M:0%, Y:100%, K:0%, RGB: R:255%, G:237%, B:0%, HEX: #FFEDOO
  • Schwarz: Pantone Black 6 C, CMYK: Schwarz, RGB: R:0%, G:0%, B:0%, HEX: #000000
  • Weiß: Pantone 000C, CMYK: Weiß, RGB: R:255%, G:255%, B:255%, HEX: #FFFFFF

10. Gehen mit der Labeldarstellung weitere Pflichten einher?

Leider ja. Die Darstellung des Labels, die bei Vorhandensein einer Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren erforderlich ist, ist rechtlich als „Garantiewerbung“ zu klassifizieren.

Daher muss der Händler zusätzlich zum Label aus dem Angebot im gleichen Zuge auch vollständige, rechtskonforme Garantiebedingungen des Herstellers zugänglich machen, die den Mindestinhalt des § 479 BGB aufweisen und über Dauer, Geltungsbereich, Ausnahmen und den Umfang der Garantie informieren.

Weitere Informationen zu dieser Informationspflicht-Problematik im Zusammenhang mit dem Garantielabel stellen wir in diesem Beitrag zur Verfügung.

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