Achtung: Link zur OS-Plattform als Abmahnfalle!
Zum 20. Juli 2025 wurde die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission abgeschaltet. Der Link zur OS-Plattform ist damit Geschichte und darf nicht mehr auf der Internetseite stehen - bislang untätige Händler müssen unbedingt handeln!
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Das Angebot des abgemahnten Online-Händlers enthielt folgenden Hinweis auf die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung:
"Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr."
Ein Mitbewerber nahm diese Information zum sog. OS-Plattform-Link zum Anlass, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen.
Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung
Der Hinweis des Unternehmers war irreführend. Die Rechtsgrundlage für die Plattform (Verordnung EU Nr. 524/2013 vom 21.05.2013) wurde aufgehoben und trat am 19.01.2025 außer Kraft. Die Online-Streitbeilegungsplattform selbst schaltete die Europäische Kommission mit Wirkung zum 20.07.2025 endgültig und dauerhaft ab.
Die Verlinkung der Plattform erweckt bei Verbrauchern den Eindruck, sie könnten auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ein funktionierendes Verfahren der Online-Streitbeilegung bei der Europäischen Kommission einleiten. Da die Plattform nicht mehr existiert, wird dem Verbraucher dadurch eine tatsächlich nicht mehr bestehende Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung suggeriert.
Durch diese Irreführung verstieß der Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
Best Practice: Entfernung sämtlicher Hinweise und Verlinkungen auf OS-Plattform
Um nun derartige Abmahnungen zu vermeiden, sollte jede Internetpräsenz sorgfältig auf jegliche Angaben zur abgeschalteten OS-Plattform untersucht werden.
Alle Hinweise, Erläuterungen und Verlinkungen auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform sind grundsätzlich aus Angebot, Beschreibung, Impressum, Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. ersatzlos zu entfernen.
Für Händler, die auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich mit dieser verpflichtet haben, künftig immer auf die OS-Plattform hinzuweisen und einen anklickbaren Link zu dieser bereitzustellen, gilt Folgendes:
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung bezüglich der OS-Plattform im Bestand haben, die keine auflösende Bedingung für den Fall der Änderung der Rechtslage enthält, müssen Sie die abgegebene Unterlassungserklärung kündigen, bevor Sie den Hinweis auf und die Verlinkung zur OS-Plattform löschen.
Regelmäßig sind Unterlassungserklärungen „unkündbar“. Fällt aber die gesetzliche Grundlage für die Unterlassungserklärung weg, liegt ein wichtiger Grund vor, der ein Festhalten am bestehenden Unterlassungsvertrag unzumutbar macht und zur Kündigung berechtigt. Folglich stellt der Wegfall der Pflicht zur Information über die OS-Plattform zum 20.07.2025 einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
Der Unternehmer muss dem Unterlassungsgläubiger ausdrücklich und unterzeichnet die Kündigung des bestehenden Unterlassungsvertrags erklären. Zu Dokumentationszwecken ist der schriftliche Weg und die Übersendung als Einschreiben mit Zugangsnachweis ratsam. Zudem sollte die ursprüngliche Unterlassungserklärung zu Klarstellungszwecken in Kopie beigefügt werden.
Beinhaltet der Unterlassungsvertrag auch noch andere Verpflichtungen, ist eine (nur) teilweise Kündigung auszusprechen. Denn ein wichtiger Grund zur Kündigung ist nur bezüglich der Teilunterlassungspflicht hinsichtlich der OS-Plattform gegeben.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie eine entsprechende Unterlassungserklärung kündigen können, lesen Sie unseren Beitrag OS-Plattform: Wie kündige ich eine dahingehende Unterlassungserklärung?!
Im Falle einer Abgabe mehrerer Unterlassungserklärungen (sei es gegenüber demselben Unterlassungsgläubiger oder gegenüber mehreren Unterlassungsgläubigern) ist eine Kündigung jedes einzelnen, bestehenden Unterlassungsvertrages erforderlich.
Die OS-Plattform darf jedoch nicht mit den Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verwechselt werden. Händler sind nach wie vor verpflichtet, Verbraucher im Streitfall über die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung zu informieren, wie z.B.:
„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, hierzu jedoch bereit."
Lesen Sie alles rund um die Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG in folgendem Beitrag.
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Learning für Händler
Seit dem 20.07.2025 gibt es die europäische Online-Streitbeilegungsplattform nicht mehr. Um die Verbraucher darüber nicht in die Irre zu führen, dass ihnen vermeintlich weiterhin ein funktionierendes Verfahren zur Verfügung steht, darf Ihr Online-Shop keine Angaben oder Verlinkungen auf die OS-Plattform mehr enthalten.
Im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist diese zuerst gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ausdrücklich, schriftlich und unterzeichnet zu kündigen.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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