Die Werbung mit den Logos der „Stiftung Warentest“ im Internet
Testsieger? Glückwunsch! Doch wie nutzt man das Siegel der Stiftung Warentest rechtssicher? Alles Wichtige zu Lizenzen, Fristen und Designregeln für Ihre Werbung finden Sie in diesem kompakten FAQ-Guide.
Inhaltsverzeichnis
- Der Erwerb und die Dauer der Nutzungslizenz
- 1. Wie kann das Testlogo zur Werbung für die entsprechenden Produkte bezogen werden?
- 2. Darf mit den Logos auch online geworben werden?
- 3. Wie lange gilt die Nutzungslizenz?
- 4. Wann beginnt die Lizenz zu laufen?
- 5. Wie lange kann die Lizenz nach Veröffentlichung der Testergebnisse beantragt werden?
- 6. Kann eine Lizenz verlängert werden?
- 7. Muss für jedes getestete Produkt zum Zwecke der Logo-Werbung eine eigene Lizenz erworben werden?
- Anforderungen und Gestaltungsvorgaben bei der Logo-Verwendung
- 1. Neben dem Kennzeichen der Stiftung Warentest befindet sich auf dem Testsiegel ein graues Feld. Wer gestaltet dieses?
- 2. Müssen im grauen Feld neben dem endgültigen Qualitätsurteil auch Zwischenurteile angeführt werden?
- 3. Neben dem Logo der Stiftung befindet sich eine sechsstellige Nummer. Was bedeutet sie?
- 4. Wo kann die Überprüfung der Gültigkeit anhand der Lizenznummer erfolgen?
- 5. Wie wird die Lizenznummer bezogen und wo muss diese auf dem Testlogo erscheinen?
- 6. Nach welchen Vorgaben hinsichtlich der Schriftgröße, Schriftart und Farbe ist das Testlogo zu gestalten?
- 7. Kann bei Unsicherheit bezüglich der richtigen Gestaltung eine Überprüfung durch RAL vor Veröffentlichung erfolgen?
- 8. Ist bei Erhalt der besten Gesamtnote die Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ zulässig?
- Die Produktwerbung mit dem Testsiegel
- 1. Dürfen baugleiche oder rezepturgleiche ohne erneuten Lizenzerwerbt mit dem Logo beworben werden?
- 2. Darf ein nachträglich verändertes Produkt mit dem Testlogo weiterhin beworben werden?
- 3. Wie verhält es sich mit der Zulässigkeit der Logo-Werbung, wenn das Produkt nachträglich verbessert wurde?
- 4. Ist eine Werbung mit Testergebnissen auch ohne den Lizenzerwerb möglich?
- 5. Besteht die Möglichkeit der Werbung nur für den Hersteller oder ist auch Einzelhändlern und Geschäftspartnern die Nutzung des Logos gestattet?
- 6. Wie kann ein Händler erfahren, ob dem Hersteller bereits eine Lizenz eingeräumt wurde?
- 7. Gibt es Fälle, in denen ein Händler selbst eine Lizenz erwerben muss und eine Bevollmächtigung zur Nutzung nicht ausreicht?
- 8. Haftet der Lizenzträger, wenn der Händler mit dem Testlogo unzulässig wirbt oder dieses über den Lizenzzeitraum hinaus nutzt?
- 9. Ist die Werbung mit dem Testlogo auch im Ausland erlaubt?
- 10. Weitere Regelung zur Zulässigkeit der Werbung
- Die Werbung nach Ablauf der Lizenz
- 1. Was muss nach Ablauf der Lizenzzeit mit Produkten geschehen, die das Testlogo noch tragen?
- 2. Besteht eine zeitliche Befristung für den Abverkauf noch mit dem Siegel bedruckter Ware?
- 3. Müssen Produktkataloge, die das Logo nebst dem getesteten Produkt anführen, nach Ablauf der Lizenz zurückgezogen werden?
- 4. Darf mit dem Logo nach Ablauf der Lizenzzeit für eine gewisse Zeit noch online geworben werden?
Für die zulässige Nutzung der Testlogos von Stiftung Warentest sind ausschließlich die jeweils aktuellen Vertrags- und Lizenzbedingungen von RAL LOGO LIZENZ (RAL gGmbH) einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Layoutvorgaben maßgeblich. Diese FAQ bündelt typische Praxisfragen und dient lediglich als Orientierungshilfe. Eine Prüfung der Originalunterlagen wird dadurch nicht ersetzt. Zudem kann der Inhalt bei späteren Änderungen der Bedingungen überholt sein.
Der Erwerb und die Dauer der Nutzungslizenz
1. Wie kann das Testlogo zur Werbung für die entsprechenden Produkte bezogen werden?
Wer ein Testergebnis der Stiftung Warentest werblich nutzen und dafür das entsprechende Testlogo einsetzen möchte, benötigt hierfür eine Lizenz über die RAL LOGO LIZENZ (RAL gGmbH).
Die Nutzung ist nicht „frei verfügbar“, sondern setzt einen wirksamen Lizenzvertrag voraus. Dieser kommt zustande, indem der Lizenznehmer einen Lizenzantrag stellt und RAL diesen Antrag annimmt. Erst mit Zustandekommen des Lizenzvertrags darf das Testlogo im Rahmen der vereinbarten Bedingungen eingesetzt werden.
Nach Vertragsschluss stellt RAL das bzw. die lizenzierte(n) Logo(s) in elektronischer Form zur Verfügung – in einem zur vertragsgemäßen Verwendung geeigneten digitalen Format (z. B. als druckfähige Datei). Damit soll sichergestellt werden, dass die Darstellung des Logos technisch sauber und in der vorgesehenen Qualität erfolgen kann.
Entscheidend ist dabei: Auch wenn das Logo digital bereitgestellt wird, darf es ausschließlich in dem Umfang genutzt werden, den die Vertragsbedingungen und das konkrete Lizenzmodell vorsehen.
2. Darf mit den Logos auch online geworben werden?
Ja. Die Vertragsbedingungen sehen eine Nutzung des Testlogos in Online-Medien vor. Der zulässige Umfang hängt allerdings vom gewählten Lizenzmodell ab.
Für die Praxis bedeutet das: Online-Werbung ist nicht pauschal „immer gleich“ erlaubt, sondern richtet sich nach den jeweils eingeräumten Nutzungsrechten:
- Basismodell (Basis): Das Testlogo darf in Online-Medien ohne Bewegtbild verwendet werden (z. B. Website, Online-Shop, Newsletter oder sonstige digitale Werbeflächen ohne Video-/Bewegtbildbestandteil).
- Standardmodell (Standard): Dieses Modell erweitert die Nutzungsrechte über die reine Online-Nutzung hinaus (u. a. Online-Medien inkl. Bewegtbild und Verwendung auf dem Produkt; je nach Ausgestaltung auch weitere Werbeumfelder wie z. B. POS/Print, soweit im Lizenzantrag bzw. Lizenzmodell umfasst).
- Premiummodell (Premium): Dieses Modell erweitert die zulässigen Nutzungen nochmals; insbesondere ist zusätzlich Werbung in Kino, Streaming-Diensten und TV umfasst.
Wichtig ist unabhängig vom Modell: Der Bezug zum konkret getesteten und lizenzierten Produkt muss gewahrt bleiben und die Nutzung darf nur innerhalb der jeweils gezogenen Grenzen erfolgen. Zudem ist die Nutzung räumlich beschränkt (Deutschland bzw. zielgerichtet für den deutschen Markt).
3. Wie lange gilt die Nutzungslizenz?
Die Logonutzung ist stets zeitlich befristet. Die Vertragsbedingungen sehen verschiedene Laufzeitmodelle vor, wobei die zeitliche Einräumung des Nutzungsrechts im Ausgangspunkt an den Lizenzbeginn anknüpft. Zugleich enthalten die Bedingungen eine „harte“ zeitliche Obergrenze, die sich nicht am Lizenzbeginn, sondern an der Erstveröffentlichung des Testergebnisses orientiert.
Diese Obergrenze ist in der Praxis besonders wichtig, weil sie dafür sorgt, dass sich die tatsächlich verbleibende Nutzungszeit verkürzen kann, wenn eine Lizenz erst später abgeschlossen wird.
Im Einzelnen gelten folgende Grundmodelle:
- Regelmäßige Nutzungsdauer: Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich für 2 Jahre ab Lizenzbeginn eingeräumt. Unabhängig davon endet das Nutzungsrecht jedoch spätestens 2½ Jahre nach der Erstveröffentlichung des Testergebnisses.
- Kurze Nutzungsdauer: Alternativ kann eine kurze Nutzungsdauer vereinbart werden, die zunächst 1 Jahr ab Lizenzbeginn beträgt. Diese kann auf Antrag des Lizenznehmers um ein weiteres Jahr verlängert werden. Auch hier gilt aber die absolute Obergrenze: Spätestens 2½ Jahre nach der Erstveröffentlichung ist Schluss – unabhängig davon, wann die Lizenz begonnen hat oder verlängert wurde.
- Ausschließlich kurze Nutzungsdauer (bestimmte Produktgruppen): Für bestimmte Produktgruppen ist die Nutzungsdauer von vornherein begrenzt. In diesen Fällen beträgt die Laufzeit höchstens 1 Jahr ab Lizenzbeginn; zugleich endet das Nutzungsrecht unabhängig vom Lizenzbeginn spätestens 1½ Jahre nach der Erstveröffentlichung.
Maßgeblich ist nicht allein die „Vertragslaufzeit ab Lizenzbeginn“, sondern immer auch die jeweilige, an die Erstveröffentlichung gekoppelte Obergrenze.
4. Wann beginnt die Lizenz zu laufen?
Die Laufzeit beginnt mit dem im Lizenzvertrag maßgeblichen Lizenzbeginn. Auf dieses Datum stellt die Vertragslogik für die Berechnung der jeweiligen Regel- bzw. Kurzlaufzeit (1 Jahr bzw. 2 Jahre) ab.
Von diesem Beginn zu unterscheiden ist die absolute Obergrenze, die – je nach Modell – an die Erstveröffentlichung des Testergebnisses anknüpft und unabhängig vom Lizenzbeginn das späteste Nutzungsende festlegt.
5. Wie lange kann die Lizenz nach Veröffentlichung der Testergebnisse beantragt werden?
Die Vertragsbedingungen knüpfen die Zulässigkeit der Logowerbung an die jeweils zulässige Nutzungsdauer und deren absolute Obergrenzen ab Erstveröffentlichung.
Ein Lizenzabschluss ist zwar grundsätzlich auch noch nach der Veröffentlichung möglich; die tatsächliche Nutzungsdauer „schrumpft“ jedoch, wenn der Vertrag erst später zustande kommt, weil das Nutzungsrecht unabhängig vom Lizenzbeginn spätestens zu den in den Bedingungen genannten Endzeitpunkten ab Erstveröffentlichung erlischt.
Aus den Obergrenzen ergibt sich für die Praxis:
- Bei regelmäßiger Nutzungsdauer und kurzer Nutzungsdauer ist die Logowerbung spätestens bis 2½ Jahre nach der Erstveröffentlichung zulässig.
- Bei ausschließlich kurzer Nutzungsdauer (bestimmte Produktgruppen) ist die Logowerbung spätestens bis 1½ Jahre nach der Erstveröffentlichung zulässig.
Wer also etwa eine Lizenz erst viele Monate nach der Erstveröffentlichung abschließt, kann das Logo nicht „voll“ für 2 Jahre nutzen, wenn die Obergrenze (2½ Jahre ab Erstveröffentlichung) früher erreicht wird.
Entscheidend ist stets, dass die Werbung insgesamt nur innerhalb der jeweils zulässigen Höchstdauer ab Erstveröffentlichung stattfinden darf.
6. Kann eine Lizenz verlängert werden?
Ja, allerdings nicht grenzenlos und nicht automatisch; vielmehr sehen die Vertragsbedingungen – je nach Ausgangsmodell – bestimmte Verlängerungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten vor.
Kurze Nutzungsdauer (zunächst 1 Jahr)
Bei der kurzen Nutzungsdauer kann der Lizenznehmer die Laufzeit während oder nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit um ein weiteres Jahr verlängern. Diese Verlängerung ändert jedoch nichts an der absoluten Obergrenze: Das Nutzungsrecht endet in jedem Fall spätestens 2½ Jahre nach der Erstveröffentlichung.
Erweiterte oder reaktivierte Nutzungsdauer (zusätzlich 1 Jahr bis zur Obergrenze 3½ Jahre)
Für Produkte – mit Ausnahme bestimmter Produktgruppen – besteht zudem die Möglichkeit, eine Verlängerung um ein weiteres Jahr anzufragen. Dabei ist wichtig: Es handelt sich nicht um einen Anspruch des Lizenznehmers, sondern um eine Anfrage, über die im Rahmen einer Einzelfallprüfung entschieden wird.
Die Bedingungen unterscheiden hierbei zwei Konstellationen:
- Erweiterte Nutzungsdauer: Anschluss unmittelbar an die regelmäßige Nutzungsdauer.
- Reaktivierte Nutzungsdauer: Anschluss nach Ablauf einer kurzen Nutzungsdauer; in diesem Fall beginnt die Laufzeit mit dem Zustandekommen des neuen Lizenzvertrags.
In beiden Fällen gilt als absolute Obergrenze: Das Nutzungsrecht endet spätestens 3½ Jahre nach der Erstveröffentlichung, unabhängig davon, wann die Verlängerung vereinbart wurde oder wann der neue Vertrag zustande gekommen ist.
Für die Anfrage zur Verlängerung der regelmäßigen Nutzungsdauer sehen die Bedingungen vor, dass diese frühestens 1½ Jahre nach der Erstveröffentlichung gestellt werden kann und per E-Mail an RAL zu richten ist.
Vor einer Entscheidung wird die Anfrage der Stiftung Warentest zur Einzelprüfung vorgelegt. Nur bei positiver Entscheidung ist anschließend ein gesonderter Online-Antrag auf Verlängerung zu stellen, der wiederum der Annahme durch RAL bedarf.
7. Muss für jedes getestete Produkt zum Zwecke der Logo-Werbung eine eigene Lizenz erworben werden?
Ja. Die Lizenz ist stets produkt- bzw. leistungsbezogen.
Sie bezieht sich jeweils auf ein konkret untersuchtes und bewertetes Produkt, eine untersuchte und bewertete Produktkombination oder eine untersuchte und bewertete Dienstleistung. Entsprechend darf das Testlogo ausschließlich für genau dieses lizenzierte Produkt (bzw. die lizenzierte Kombination/Leistung) verwendet werden.
Eine „übergreifende“ Nutzung für andere Produkte ist von der Lizenz nicht umfasst. Besteht das untersuchte Produkt aus mehreren unabhängig erhältlichen Komponenten (Produktkombination), gilt die Rechtseinräumung ausschließlich für die untersuchte und bewertete Kombination.
Anforderungen und Gestaltungsvorgaben bei der Logo-Verwendung
1. Neben dem Kennzeichen der Stiftung Warentest befindet sich auf dem Testsiegel ein graues Feld. Wer gestaltet dieses?
Das graue Informationsfeld wird vom Lizenznehmer selbst gestaltet und befüllt – in eigener Verantwortung.
Dabei gilt:
- Inhaltliche Verantwortung: Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Nicht-Irreführung der Angaben im grauen Feld haftet der jeweilige Verwender. Unzutreffende, unklare oder beschönigende Angaben können nicht nur einen Lizenzverstoß, sondern auch wettbewerbsrechtliche Risiken (Irreführung) auslösen.
- Gestaltungsrahmen: Die Befüllung darf nur innerhalb der vorgesehenen Logo-Systematik erfolgen (also nur mit den dafür vorgesehenen/zugelassenen Informationen zum konkreten Test). Eigenkreationen, Zusätze mit Werbecharakter oder Angaben ohne klaren Bezug zum Test sind typischerweise nicht zulässig.
- Bezug zum konkreten Test: Das graue Feld dient der testbezogenen Einordnung (z. B. Fundstelle/Heft, Testjahrgang/Monat, Produktbezeichnung/Variante – je nach Logo-/Formatvorgaben). Es darf nicht dazu genutzt werden, den Aussagegehalt des Testsiegels „aufzuwerten“ oder umzudeuten.
Das Logo kommt zwar als Vorlage aus dem Lizenzsystem, die konkrete Befüllung des grauen Feldes (wo vorgesehen) erfolgt jedoch durch den Lizenznehmer – und sollte vor Veröffentlichung stets darauf geprüft werden, ob sie testgetreu und nicht irreführend ist. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass die Quellen-/Fundstellenangaben im grauen Feld in allen verwendeten Medien ausreichend deutlich lesbar sind.
2. Müssen im grauen Feld neben dem endgültigen Qualitätsurteil auch Zwischenurteile angeführt werden?
Nein. Pflichtangabe im Zusammenhang mit dem Testlogo ist grundsätzlich das Gesamturteil (inkl. der zugehörigen Angaben, wie sie das Logo-/Layoutsystem vorsieht).
Zwischenurteile/Teilnoten dürfen nur dann zusätzlich im grauen Feld erscheinen, wenn
- sie nach den Layout-/Formatvorgaben des jeweiligen Testlogos überhaupt vorgesehen sind.
- sie tatsächlich Bestandteil des veröffentlichten Testergebnisses sind (also nicht „frei formuliert“ werden) und
- die Darstellung nicht selektiv erfolgt.
Heißt konkret: Werden Teilnoten/Zwischenurteile genannt, müssen diese vollständig und in ihrer Gesamtheit wiedergegeben werden. Eine Auswahl nur der besten (oder werblich günstigsten) Teilnoten ist unzulässig, weil dadurch der Gesamteindruck des Tests leicht verzerrt wird und eine Irreführung droht.
Wenn im Test mehrere relevante Einzelkategorien bewertet wurden, ist eine „Rosinenpickerei“ (z. B. nur „Handhabung: sehr gut“) ohne die übrigen Teilnoten regelmäßig problematisch – selbst dann, wenn das Gesamturteil „gut“ lautet.
3. Neben dem Logo der Stiftung befindet sich eine sechsstellige Nummer. Was bedeutet sie?
Bei der sechsstelligen Zahl handelt es sich um die Logo-Lizenznummer. Sie wird im Rahmen des Lizenzprozesses vergeben und ist dem jeweiligen lizenzierten Testlogo bzw. der konkreten Logonutzung zugeordnet.
Wichtig: Die „sechsstellige Lizenznummer“ besteht nach den Vorgaben aus 6 Zeichen (Ziffern und ggf. Versalbuchstaben) und befindet sich außerhalb des Testlogos in einem weißen seitlichen oder unteren Balken.
Die Lizenznummer dient dazu, dass die Gültigkeit der Logolizenz über den LOGO LIZENZ-Gültigkeitscheck anhand dieser Nummer überprüft werden kann.
4. Wo kann die Überprüfung der Gültigkeit anhand der Lizenznummer erfolgen?
Die Gültigkeit kann über die Webseite von RAL LOGO LIZENZ und zusätzlich über die mobile App mit dem LOGO LIZENZ-Gültigkeitscheck geprüft werden.
Das Prüfportal ist über die RAL-LOGO-LIZENZ-Webseiten erreichbar (Lizenzsuche/„Prüfen”); je nach aktueller Portalstruktur kann die Prüfung auch über die spezifische Warentest-Lizenzseite erfolgen.
5. Wie wird die Lizenznummer bezogen und wo muss diese auf dem Testlogo erscheinen?
Die Lizenznummer wird nicht separat beantragt, sondern im Zuge des Lizenzabschlusses durch RAL LOGO LIZENZ (RAL gGmbH) individuell vergeben und dem Lizenznehmer zugeordnet. Sie wird mit der Vertragsbestätigung/E-Mail bereitgestellt und ist an das Blanko-Testlogo anzufügen.
Die Lizenznummer ist Bestandteil des Testlogos und muss genau an der vorgesehenen Stelle geführt werden. Die Position richtet sich nach dem jeweiligen Logoformat/den Layoutvorgaben (weißer seitlicher oder unterer Balken; je nach Hoch-/Querformat).
Wichtig: Die Lizenznummer darf nicht weggelassen, verdeckt, unleserlich verkleinert oder anders als in den Layoutvorgaben vorgesehen platziert werden. Änderungen an Position, Ausrichtung oder Lesbarkeit können als Lizenzverstoß gewertet werden.
6. Nach welchen Vorgaben hinsichtlich der Schriftgröße, Schriftart und Farbe ist das Testlogo zu gestalten?
Für die Gestaltung gelten die verbindlichen Layout- und Gestaltungsregeln aus den Lizenzunterlagen/Anlagen von RAL LOGO LIZENZ.
Grundsätzlich gilt: Am Logo darf nichts „frei gestaltet“ werden – zulässig ist nur die Nutzung in der bereitgestellten bzw. nach den Vorgaben korrekt ausgefüllten Form.
Im Kern gelten folgende Leitlinien:
- Schriftart: Zulässig sind „Linotype Univers Basic“ (Bold/Regular) oder alternativ Arial (Bold/Regular) – je nach Vorgabe/Definition des jeweiligen Logos; im Testresultatfeld sind die Einträge nach den Definitionen mit Arial Bold/Arial Regular umzusetzen.
- Schriftfarbe: Vorgesehen ist Schwarz (Abweichungen/„Design-Anpassungen“ sind grundsätzlich nicht zulässig).
- Schriftgröße: Eine Mindestgröße ist insbesondere für die Lizenznummer einzuhalten (mindestens 6 pt).
- Groß-/Kleinschreibung: Die Qualitätsnote ist in der vorgesehenen Schreibweise (regelmäßig GROẞBUCHSTABEN) wiederzugeben; weitere Angaben sind in der vorgegebenen Groß-/Kleinschreibung zu setzen.
- Farbe des Stiftungslogos: Die Logofarbe richtet sich nach der jeweiligen Veröffentlichung/Variante des Testsiegels; maßgeblich sind die Originalvorgaben aus den Lizenzunterlagen (Muster/Layouts).
In der Praxis sollten Logos nicht nachgebaut, sondern ausschließlich über das Lizenzsystem bezogen und nach den dortigen Regeln (insbesondere im grauen Feld) befüllt werden. Schon kleine Abweichungen (Schrift, Farbe, Proportionen, Lizenznummer, Abstände) können als unzulässige Logoänderung bewertet werden.
7. Kann bei Unsicherheit bezüglich der richtigen Gestaltung eine Überprüfung durch RAL vor Veröffentlichung erfolgen?
Eine rechtliche Vorabprüfung (insbesondere zur lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit/Irreführungsfreiheit) ist nicht Aufgabe von RAL LOGO LIZENZ. RAL darf insoweit keine rechtliche Beratung zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit erteilen.
Unabhängig davon kann es – je nach Prozessstand und Portalablauf – zwar möglich sein, dass im Lizenzverfahren formale Anforderungen (z. B. korrekte Nutzung der bereitgestellten Dateien, Vorhandensein der Lizenznummer) bereits technisch/administrativ abgesichert werden. Eine verbindliche inhaltlich-rechtliche „Freigabe“ ersetzt dies jedoch nicht.
Für eine belastbare Einschätzung empfiehlt sich daher eine lauterkeitsrechtliche Vorprüfung der konkreten Werbemittel (z. B. Einbindung im Shop, Banner, Produktbilder, Claims wie „Testsieger“, Kombination mit Preis-/Werbeaussagen). Eine entsprechende Prüfung kann die IT-Recht Kanzlei anbieten.
8. Ist bei Erhalt der besten Gesamtnote die Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ zulässig?
Innerhalb des Testlogos ist die Verwendung zusätzlicher werblicher Aussagen wie „Testsieger“ grundsätzlich nicht zulässig, sofern das Logo/der Lizenzstandard diese Angabe nicht ausdrücklich vorsieht. Das Testlogo darf nur in der vorgegebenen Form (inkl. zulässiger Pflichtangaben im grauen Feld) verwendet werden.
Außerhalb des Testlogos kann die Aussage „Testsieger“ zulässig sein – allerdings nur, wenn sie inhaltlich zutreffend, klar und nicht irreführend ist. In der Praxis ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
- Tatsächliche Alleinstellung: „Testsieger“ setzt regelmäßig voraus, dass das Produkt im betreffenden Test allein die beste Gesamtnote erreicht hat oder nach den Testkriterien tatsächlich an erster Stelle steht. Bei geteilten Bestnoten/mehreren Erstplatzierten ist „Testsieger“ ohne klarstellenden Zusatz häufig riskant.
- Transparente Fundstellenangaben: Der Bezug zum konkreten Test muss eindeutig sein (z. B. Testjahr, Heft/Quelle, getestete Produktkategorie/Variante).
- Keine Überdehnung des Testergebnisses: Die Aussage darf nicht den Eindruck erwecken, das Produkt sei „allgemein“ Testsieger, wenn sich der Test nur auf eine bestimmte Kategorie, Größe, Rezeptur, Ausstattung oder Version bezieht.
- Gesamturteil vs. Teilaspekte: Wenn das Produkt nur in Einzelkategorien besonders gut war, aber nicht im Gesamturteil, ist „Testsieger“ regelmäßig unzulässig.
Die Produktwerbung mit dem Testsiegel
1. Dürfen baugleiche oder rezepturgleiche ohne erneuten Lizenzerwerbt mit dem Logo beworben werden?
Das ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Grundsätzlich gilt: Die Logolizenz bezieht sich auf das konkret lizenzierte Produkt. Eine Nutzung für ein anderes Produkt (auch wenn es „baugleich“ oder „rezepturgleich“ sein soll) ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich „Produktgleichheit“ mit dem von der Stiftung Warentest untersuchten und bewerteten Produkt vorliegt.
Praxisrelevant ist dabei insbesondere Folgendes:
- Produktgleichheit muss tatsächlich vorliegen: Der Lizenznehmer versichert gegenüber RAL, dass das beworbene Produkt tatsächlich gleich ist.
- Keine Abweichungen in testrelevanten Punkten: Schon geringe Änderungen können die Produktgleichheit entfallen lassen – insbesondere bei Merkmalen, die Gegenstand der Prüfung waren oder das Testergebnis beeinflussen können (z. B. Zusammensetzung/Rezeptur, Material, Konstruktion, Leistungsdaten, Ausstattung, Sicherheits- und Qualitätsmerkmale, Herstellverfahren).
- Keine Prüfung durch RAL: RAL nimmt keine eigene Prüfung vor, ob Produktgleichheit vorliegt.
- Verantwortung bleibt beim Verwender: Die Prüfung, Einordnung und Dokumentation der Produktgleichheit liegt beim Lizenznehmer bzw. Verwender. Im Streitfall muss belastbar dargelegt werden können, dass Identität besteht. Dazu gehört in der Praxis regelmäßig, dass technische Unterlagen, Rezepturstände, Spezifikationen oder Herstellerbestätigungen so vorliegen, dass sie eine nachvollziehbare Identitätsprüfung ermöglichen.
- Keine „automatische“ Gleichstellung durch bloße Behauptung: Dass ein Produkt als „baugleich“ oder „rezepturgleich“ bezeichnet wird, genügt nicht. Maßgeblich ist die objektive Übereinstimmung in den relevanten Merkmalen. Wer insoweit mit dem Logo wirbt, muss sicherstellen, dass die Darstellung testgetreu bleibt und der Verkehr nicht über die tatsächliche Identität des beworbenen Produkts getäuscht wird.
2. Darf ein nachträglich verändertes Produkt mit dem Testlogo weiterhin beworben werden?
Nur solange das aktuell vertriebene Produkt dem von der Stiftung Warentest untersuchten und bewerteten Produkt entspricht. Sobald Änderungen dazu führen, dass diese Zuordnung nicht mehr trägt, ist die Logowerbung nicht mehr vom Nutzungsrecht gedeckt.
Unzulässig wird die Logowerbung insbesondere dann, wenn Änderungen
- testrelevante Eigenschaften betreffen, also Merkmale, die Gegenstand der Prüfung waren oder das Gesamturteil beeinflussen können, oder
- dazu führen, dass das Testergebnis nicht mehr eindeutig dem aktuell vertriebenen Produkt zugeordnet werden kann.
Wichtig für die Praxis:
- Maßgeblich sind die Testkriterien: Entscheidend ist nicht, ob eine Änderung „klein“ wirkt, sondern ob sie Merkmale betrifft, die im Test typischerweise bewertet wurden (z. B. Zusammensetzung/Rezeptur, Material, Konstruktion, Leistungsdaten, Ausstattung, Sicherheit, Haltbarkeit, Bedienung).
- Abgrenzung zu rein formalen Änderungen: Nicht jede Änderung führt automatisch zum Wegfall der Produktgleichheit. Änderungen an Verpackungsgröße, Packungsaufdruck, Darreichungsform oder rein gestalterische Anpassungen können im Einzelfall unschädlich sein – werden aber kritisch, sobald dadurch der Eindruck entsteht, es handele sich um ein anderes Produkt bzw. eine andere Variante als die getestete.
- Eigenverantwortung des Verwenders: Die Einordnung, ob eine konkrete Änderung noch vom Testergebnis gedeckt ist, liegt beim Lizenznehmer/Verwender. Im Zweifel sollte eine Nutzung unterlassen oder vorab rechtlich geprüft werden, da bei unzutreffender Zuordnung sowohl Lizenzverstöße als auch Irreführungsrisiken drohen.
- Keine Vorab-Freigabe durch RAL: Ergänzend ist zu beachten, dass RAL keine wettbewerbsrechtliche Überprüfung, Textformulierung oder Logogestaltung übernimmt; die rechtssichere Umsetzung der Werbung verbleibt beim Verwender.
3. Wie verhält es sich mit der Zulässigkeit der Logo-Werbung, wenn das Produkt nachträglich verbessert wurde?
Auch bei Verbesserungen gilt: Das Testlogo bezieht sich auf das konkret geprüfte Produkt in der im Test untersuchten Ausführung. Eine Verbesserung kann die Zulässigkeit daher entfallen lassen, wenn dadurch keine Produktgleichheit mehr vorliegt.
Maßgeblich ist, ob die Änderung testrelevante Merkmale betrifft oder die eindeutige Zuordnung zum getesteten Produkt aufhebt. In der Praxis ergeben sich daraus folgende Leitlinien:
- Verbesserung in testrelevanten Punkten: Wird z. B. Material, Rezeptur, technische Ausstattung, Leistungsfähigkeit, Sicherheits-/Qualitätsmerkmale oder Bedienung in einem Punkt verändert, der im Test eine Rolle spielte, ist die Werbung mit dem Testlogo regelmäßig nicht mehr vom Testergebnis gedeckt.
- Verbesserung außerhalb testrelevanter Punkte: Änderungen, die nachweislich keinen Bezug zu den geprüften Merkmalen haben und die Produktidentität nicht berühren, können im Einzelfall unschädlich sein. Das setzt jedoch eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation voraus; eine pauschale „Freizeichnung“ gibt es insoweit nicht.
- Keine „Aufwertung“ des Tests durch Verbesserungsclaims: Aussagen wie „jetzt noch besser“ oder „verbesserte Rezeptur“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Testlogo sind besonders sensibel. Sie können schnell den Eindruck erwecken, das (verbesserte) Produkt sei genau so getestet worden. Untersuchungsergebnisse dürfen nicht so verwendet werden, dass ein nicht gerechtfertigter Überlegenheits- oder Qualitätseindruck entsteht.
- Saubere Trennung von Testaussage und Produktupdate: Wenn Produktupdates kommuniziert werden, ist besonders darauf zu achten, dass die Aussagekraft des Testergebnisses nicht überdehnt wird und der Verkehr weiterhin klar erkennt, welche konkrete Produktversion Gegenstand des Tests war.
4. Ist eine Werbung mit Testergebnissen auch ohne den Lizenzerwerb möglich?
Ja – aber nur eingeschränkt.
Testlogo / Testsiegel (grafische Nutzung)
Die Verwendung des Stiftung-Warentest-Testlogos ist grundsätzlich nur mit gültiger Logolizenz zulässig. Ohne Lizenz darf insbesondere
- kein Testlogo übernommen, nachgebaut oder „nachgestaltet“ werden (auch nicht in ähnlicher Optik),
- keine Siegelgrafik in Produktbildern, Bannern, Kategorien, Social Media, PDFs etc. verwendet werden.
Werbung in Textform (Testergebnis als Aussage)
Ob und wie eine rein textliche Bezugnahme ohne Logo zulässig ist, ist in erster Linie eine Frage des Lauterkeitsrechts (Irreführung) und nicht Gegenstand der Logo-Lizenzbedingungen. Zugleich gilt: Werden Testergebnisse – mit oder ohne Logo – werblich eingesetzt, ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die Darstellung nicht irreführend ist und kein nicht gerechtfertigter Überlegenheits- oder Qualitätseindruck erzeugt wird.
Textliche Hinweise auf Testergebnisse sind zwar grundsätzlich möglich, sie müssen aber so gestaltet sein, dass der Verbraucher die Einordnung des Tests nachvollziehen kann und nicht „mehr“ in die Aussage hineinliest, als der Test tatsächlich hergibt. Dazu gehören typischerweise transparente Fundstellenangaben (Quelle/Ausgabe/Datum), der eindeutige Bezug zum getesteten Produkt (Variante/Version) sowie eine Darstellung, die den Test nicht zu einer pauschalen Qualitätsbehauptung „aufbläst“.
5. Besteht die Möglichkeit der Werbung nur für den Hersteller oder ist auch Einzelhändlern und Geschäftspartnern die Nutzung des Logos gestattet?
Die Logonutzung ist nicht auf Hersteller beschränkt.
Maßgeblich ist jedoch, wer Lizenznehmer ist und wer vom Nutzungsrecht erfasst wird. Eine Nutzung „durch Händler/Geschäftspartner“ ist daher nicht automatisch zulässig, sondern setzt voraus, dass der Händler selbst Lizenznehmer ist oder aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Konstellation (z. B. verbundenes Unternehmen/Rechtsnachfolge) vom Nutzungsrecht umfasst ist.
Unabhängig davon gilt stets:
- Geworben werden darf nur für das konkret lizenzierte Produkt (bzw. ein tatsächlich produktgleiches Produkt).
- Die Werbung muss sich strikt innerhalb der eingeräumten Nutzungsrechte bewegen, insbesondere mit Blick auf Laufzeit, Medien und Werbegebiet.
- Der Verwender bleibt für die korrekte Einbindung verantwortlich (keine Logoänderungen, korrekte Pflichtangaben, Einhaltung der Laufzeit, korrekte Darstellung im jeweiligen Medium).
6. Wie kann ein Händler erfahren, ob dem Hersteller bereits eine Lizenz eingeräumt wurde?
In der Praxis kommen zwei Wege in Betracht:
Klärung über den Hersteller/Markeninhaber
Am sichersten ist die direkte Nachfrage beim Hersteller/Markeninhaber, ob eine Lizenz besteht und ob der Händler vom Nutzungsrecht erfasst ist bzw. welche Unterlagen/Informationen für eine rechtssichere Nutzung bereitgestellt werden können. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn das Testlogo in zentral bereitgestellten Werbemitteln (z. B. Produktbildern, Datenfeeds, Bannerbausteinen) enthalten ist.
Prüfung über die Lizenznummer (wenn vorhanden)
Ist die Lizenznummer des Testlogos bekannt, kann die Gültigkeit der Lizenz über den Logocheck von RAL geprüft werden.
Auch bei bestätigter aktiver Lizenz folgt daraus nicht automatisch, dass ein Händler „mitnutzen“ darf. Entscheidend bleibt, ob der Händler vom Nutzungsrecht erfasst ist und ob die konkrete Nutzung (Produktidentität, Medium, Laufzeit, Werbegebiet) von der Lizenz gedeckt ist.
7. Gibt es Fälle, in denen ein Händler selbst eine Lizenz erwerben muss und eine Bevollmächtigung zur Nutzung nicht ausreicht?
Ja. Eine eigene Lizenz kann erforderlich sein, wenn der Händler nicht vom Nutzungsrecht erfasst ist oder die geplante Werbung nicht mehr eindeutig dem lizenzierten Produkt zugeordnet werden kann.
Ein typischer Praxisfall ist der Vertrieb unter eigener Marke/Eigenmarke. Auch bei technisch identischer Ware ist dann besonders sorgfältig zu prüfen, ob weiterhin eine eindeutige Zuordnung zum im Test untersuchten und bewerteten Produkt besteht. Sobald diese Zuordnung nicht mehr sicher ist, ist eine eigene Lizenz regelmäßig der rechtssichere Weg.
Weitere Konstellationen können sein:
- Abweichende Produktzuordnung/Variante: Wenn das Händlerangebot nicht exakt der lizenzierten Produktvariante entspricht (z. B. andere Modellbezeichnung, andere Ausstattungsvariante, anderes Set/Bundling), kann eine Nutzung außerhalb der Lizenz liegen.
- Werbung außerhalb der eingeräumten Nutzungsrechte: Wenn etwa ein bestimmtes Medium oder ein bestimmtes Werbegebiet nicht umfasst ist, genügt eine bloße „Berechtigung“ faktisch nicht; dann ist eine gesonderte vertragliche Grundlage erforderlich.
- Eigenständige Kampagnen: Bei großvolumiger, eigenständiger Händlerwerbung (z. B. Printbeilagen, OOH, umfangreiche Performance-Kampagnen) ist in der Praxis besonders sorgfältig zu prüfen, ob dies von den eingeräumten Nutzungsrechten abgedeckt ist.
8. Haftet der Lizenzträger, wenn der Händler mit dem Testlogo unzulässig wirbt oder dieses über den Lizenzzeitraum hinaus nutzt?
Für die konkrete Werbemaßnahme haftet grundsätzlich derjenige, der das Testlogo tatsächlich verwendet. Zugleich gilt: RAL übernimmt keine wettbewerbsrechtliche Überprüfung der konkreten Werbung; die Einhaltung der Lauterkeit der Werbung liegt beim Verwender.
Daneben kann – je nach Einzelfall – auch eine Verantwortlichkeit des Lizenznehmers (z. B. Hersteller/Markeninhaber) in Betracht kommen, etwa wenn unzulässige Nutzungen veranlasst, gefördert oder trotz Kenntnis nicht unterbunden werden. Das ist allerdings stets eine Frage der konkreten Umstände und folgt aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, nicht allein aus den Lizenzbedingungen.
9. Ist die Werbung mit dem Testlogo auch im Ausland erlaubt?
Grundsätzlich ist die Logonutzung räumlich beschränkt: Die Lizenz ist regelmäßig auf die Bundesrepublik Deutschland bzw. zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmte Werbung begrenzt. Werbung mit dem Testlogo in ausländischen Medien oder für ausländische Zielmärkte ist daher grundsätzlich nicht vom Nutzungsrecht gedeckt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Davon zu trennen ist der Warenvertrieb: Der Vertrieb von Produkten, die innerhalb des Lizenzzeitraums und nach den Vorgaben zulässig mit dem Testlogo gekennzeichnet wurden, kann im Einzelfall möglich sein (z. B. wenn Ware bereits entsprechend gekennzeichnet im Umlauf ist).
Entscheidend bleibt jedoch, dass aktive Werbung mit dem Logo außerhalb des lizenzierten Werbegebiets eine eigenständige Nutzungshandlung ist und regelmäßig unzulässig ist.
Gerade im Onlinehandel ist daher darauf zu achten, ob Seiten gezielt auf Auslandsmärkte ausgerichtet sind (z. B. Sprache/Währung/Versandländer, länderspezifische Domains oder Unterseiten). In solchen Fällen kann die Logoeinblendung als Auslandswerbung bewertet werden.
10. Weitere Regelung zur Zulässigkeit der Werbung
Weitere Vorgaben zur zulässigen Nutzung der Testlogos (insbesondere zu Nutzungsumfang, Gestaltung, Medien/Platzierung, räumlicher Reichweite, Laufzeit, Nutzungsvoraussetzungen sowie Pflichten bei Lizenzende) ergeben sich aus den jeweils aktuellen Vertragsbedingungen von RAL LOGO LIZENZ (RAL gGmbH).
Die Werbung nach Ablauf der Lizenz
1. Was muss nach Ablauf der Lizenzzeit mit Produkten geschehen, die das Testlogo noch tragen?
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Ware (Produkt/Verpackung) und Werbung (Mediennutzung):
- Bereits lizenzkonform hergestellte/bedruckte Ware darf in der Regel weiter abverkauft werden, auch wenn die Lizenz abgelaufen ist – aber nur ausnahmsweise und nur dann, wenn Produkt und Verpackung nachweislich innerhalb der Laufzeit des Lizenzvertrags hergestellt und die Marken während der gültigen Lizenz angebracht wurden.
- Aktive Werbung mit dem Testlogo (z. B. Online-Shop, Banner, Prospekte, Anzeigen, Social Media, Newsletter, Marktplatz-Listings) ist nach Lizenzende grundsätzlich nicht mehr erlaubt, sofern die Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Ausnahme vorsehen. Nach den Lizenzbedingungen ist „alle sonstige aktive Werbung“ mit Beendigung des Lizenzvertrags „in allen Medien und am Point of Sale (PoS) einzustellen“.
- Wichtig (Lizenzausnahme mit Grenzen): Die Abverkaufs-Ausnahme gilt nicht für angebotene Dienstleistungen und gilt ebenfalls nicht, wenn die Beendigung auf bestimmten außerordentlichen Kündigungen beruht (vgl. die in § 6 Abs. 9 genannten Fälle).
Nach Lizenzende müssen Testlogos in allen Werbemitteln entfernt/deaktiviert werden; der Abverkauf vorhandener, korrekt gekennzeichneter Ware ist davon zu trennen. Zusätzlich ist intern sicherzustellen, dass belastbare Nachweise zum Herstellzeitpunkt von Produkt und Verpackung verfügbar sind (z. B. Chargennummern/Produktcodes), weil diese in Zweifelsfällen der RAL vorzulegen sind.
2. Besteht eine zeitliche Befristung für den Abverkauf noch mit dem Siegel bedruckter Ware?
Eine starre „Abverkaufsfrist“ besteht typischerweise nicht. Entscheidend ist jedoch:
- Der Abverkauf ist nur ausnahmsweise zulässig, soweit Produkte und deren Verpackung nachweislich innerhalb der Laufzeit des Lizenzvertrags hergestellt wurden.
- Nachweispflicht in Zweifelsfällen: Der Lizenznehmer ist verpflichtet, der RAL gGmbH in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise vorzulegen, insbesondere „zum Beispiel Chargennummern und Produktcodes“.
- Wird Ware erst nach Lizenzablauf neu produziert/neu etikettiert oder neu verpackt mit Testlogo, ist das regelmäßig unzulässig, weil dies eine erneute Logonutzung nach Lizenzende darstellt.
- Grenzen der Ausnahme: Die Abverkaufs-Ausnahme gilt nach den Lizenzbedingungen nicht für Dienstleistungen und nicht in den ausdrücklich genannten Fällen bestimmter außerordentlicher Kündigungen.
3. Müssen Produktkataloge, die das Logo nebst dem getesteten Produkt anführen, nach Ablauf der Lizenz zurückgezogen werden?
Hier ist zwischen Print und digital zu differenzieren – mit einer klaren Leitplanke aus den Lizenzbedingungen:
- Gedruckte Kataloge/Prospekte, die bereits während der Laufzeit rechtmäßig erstellt wurden, müssen nicht zwingend sofort „zurückgerufen“ werden. Häufig ist eine Nutzung bis zur nächsten Auflage bzw. bis zum Aufbrauchen möglich – abhängig von den konkreten Lizenzbedingungen und dem Charakter des Mediums.
- Aber: Auch Print ist „aktive Werbung“. Da die Lizenzbedingungen „alle sonstige aktive Werbung … in allen Medien und am Point of Sale (PoS)“ mit Lizenzende einstellen lassen, ist ein weiteres Verteilen/Einsetzen von Print-Katalogen nach Lizenzende grundsätzlich nicht mehr vom Nutzungsrecht gedeckt (ein „Rückruf“ bereits verteilter Kataloge ist etwas anderes als eine weitere Nutzung/Verteilung).
- Digitale Kataloge/PDFs/Online-Blätterkataloge sind nach Lizenzablauf regelmäßig wie Online-Werbung zu behandeln: Das Logo sollte entfernt bzw. die Datei ausgetauscht werden, weil eine weitere Abrufbarkeit als fortgesetzte Werbung gilt. Das entspricht der Vorgabe, aktive Werbung in allen Medien einzustellen.
4. Darf mit dem Logo nach Ablauf der Lizenzzeit für eine gewisse Zeit noch online geworben werden?
Grundsätzlich nein.
Die Online-Nutzung (Shop, Produktbilder, Werbebanner, Social Media, Marktplätze, Newsletter-Archive, PDFs zum Download) endet regelmäßig automatisch mit Ablauf der Lizenz. Eine „Übergangszeit“ besteht nur, wenn die Vertragsbedingungen sie ausdrücklich zulassen. Nach den Lizenzbedingungen ist „alle sonstige aktive Werbung“ mit Beendigung des Lizenzvertrags „in allen Medien und am Point of Sale (PoS) einzustellen“ – eine Online-Übergangsfrist ist dort nicht vorgesehen.
Das umfasst nicht nur „sichtbare“ Werbeseiten, sondern auch Konstellationen, in denen die Werbung weiter abrufbar bleibt (z. B. Produktdetailseiten mit Siegelbild, Marktplatz-Listings, Downloadbereiche mit PDFs, ggf. gespeicherte Newsletter im Archiv). Maßgeblich ist, dass es sich um aktive Werbung handelt, die nach Lizenzende einzustellen ist.
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